Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3748/2014
Urteil v o m 7 . Januar 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N (…).
D-3748/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 7. Mai 2012 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. Die Beschwerdeführenden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 14. Mai 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. Am 8. April 2014 fanden die eingehenden Anhörungen zu den Gründen der Asylgesuche statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass sie kurdischer Volkszugehörigkeit seien. Der Beschwerdeführer habe an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen inhaftiert worden. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals von Geheimdienstmitarbeitern aufgesucht und über ihren Ehemann ausgefragt worden. Hier in der Schweiz betätige sich der Beschwerdeführer exilpolitisch. Als Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Verfahren syrische Identitätskarten, ein Familienbüchlein, ein Marschbefehl, eine Arbeitsbestätigung sowie Fotos von Kundgebungen in der Schweiz eingereicht. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 (Eröffnung am 4. Juni 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und ersuchten um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Im Falle einer Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei festzustellen, dass die vorläufige Aufnahme fortbestehe. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
D-3748/2014 Überdies sei den Beschwerdeführenden vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen. Nach Gewährung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzuberaumen. Als Beweismittel wurden eine Kopie einer Einberufung zum Militärdienst, eine Kopie eines Haftbefehls, eine Kopie eines Bestätigungsschreibens, Screenshots einer Filmaufnahme sowie diverse Fotos exilpolitischer Anlässe eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut, stellte den Beschwerdeführenden die betreffenden Aktenstücke in Kopie zu, verzichtete auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Am 17. sowie 21. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden die Originale der mit Beschwerde in Kopie eingereichten Einberufung und des Haftbefehls, ein Auszug aus dem Familienregister und Fotos sowie einen Aufruf betreffend eine exilpolitische Demonstration ein. G. Unter Beilage einer Fürsorgebestätigung ersuchten sie am 22. Juli 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 stattgegeben. H. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2014 äusserte sich die Vorinstanz zum Streitgegenstand, während die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. August 2014 unter Beilage einer Parteizugehörigkeitsbestätigung replizierten. I. Mit Eingaben vom 24. September, 1. Oktober, 14. Oktober, 17. Oktober (Poststempel), 21. Oktober, 3. November, 6. November, 8. Dezember 2014
D-3748/2014 sowie 9. Januar, 21. Januar und 9. März 2015 legten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel über ihr exilpolitisches Engagement sowie ein Foto einer Demonstrationsteilnahme in Syrien ins Recht. J. Mit Eingabe vom 1. April 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um erneute Vernehmlassung aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Erkenntnissen des Gerichts betreffend das am 3. November 2014 eingereichte Beweisstück hinsichtlich einer Demonstrationsteilnahme in Syrien und den Marschbefehl, der im vorinstanzlichen Verfahren in Verstoss geraten ist, vom Gericht in den Akten jedoch wieder aufgefunden werden konnte, gewährt. L. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Fotografie der Demonstrationsteilnahme und hielten betreffend den Marschbefehl fest, dass eine abschliessende Äusserung dazu nicht möglich sei, da das Dokument den Beschwerdeführenden nicht im Original vorliege. M. Daraufhin stellte das Gericht dem Rechtsvertreter das Originaldokument zu und gab den Beschwerdeführenden erneut Gelegenheit zur Äusserung. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden zum Marschbefehl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
D-3748/2014 Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt wird. 1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-3748/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, sie seien kurdischer Volkszugehörigkeit und würden aus Syrien stammen. Der Beschwerdeführer sei bis im Juli 2011 als Ajnabi registriert gewesen, habe dann aber im Jahre 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Seit Frühjahr 2011 habe er wöchentlich an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Er habe auch Demonstrationen zusammen mit zwei Freunden organisiert, indem sie Personen telefonisch zur Teilnahme aufgerufen hätten. (…) 2011 sei er anlässlich einer Demonstration zusammen mit neun weiteren Teilnehmern verhaftet und für einen Monat im Gefängnis E._______ in F._______ inhaftiert worden. In dieser Zeit sei er beschimpft und geschlagen worden. Nach der Haftentlassung habe er seine Arbeit (…) in F._______ wieder aufgenommen. In seiner Abwesenheit sei er drei- bis viermal bei ihm zuhause behördlich gesucht worden. Die Beschwerdeführerin habe den Beamten jeweils mitgeteilt, sie wisse nicht, wo er sich befinde. Im November 2011 sei er mittels Marschbefehl, der seinem Vater ausgehändigt worden sei, zum Militärdienst aufgeboten worden. Im Februar 2012 sei ein befreundeter Mitarbeiter des Beschwerdeführers, mit welchem er an den Demonstrationen teilgenommen habe, am Arbeitsort verhaftet worden. Als sein Arbeitgeber ihm (dem Beschwerdeführer) davon berichtet habe und ihm zur Flucht geraten habe, habe er sofort seine Frau angerufen und ihr mitgeteilt, sie solle das Haus verlassen. Nachdem die
D-3748/2014 Beschwerdeführerin zusammen mit dem Kind das Haus verlassen habe, hätten Beamte das Haus gestürmt. Sie hätten noch etwa zehn Tage versteckt gelebt, bevor sie mit Hilfe eines Schleppers Syrien verlassen hätten. Hier in der Schweiz nehme der Beschwerdeführer regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen teil. Als Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie einer Einberufung zum Militärdienst, eine Kopie eines Haftbefehls, eine Kopie eines Bestätigungsschreibens, Screenshots einer Filmaufnahme sowie diverse Fotos exilpolitischer Anlässe eingereicht. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Aussagen hinsichtlich der Inhaftierung des Beschwerdeführers seien vage und oberflächlich. Die diesbezüglichen Antworten der Beschwerdeführerin seien ausweichend ausgefallen. Auf die Frage, wie sie von der Festnahme ihres Mannes erfahren habe, habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe davon gewusst, ohne dass ihr jemand davon erzählt habe. Dies sei ihr bewusst geworden, nachdem ihr Mann für einige Tage nicht nach Hause zurückgekehrt sei. Auf die Frage, ob sie etwas unternommen habe, habe sie geantwortet, sie habe nichts machen können und niemand traue sich in solchen Situationen, etwas zu unternehmen. Dieses Aussageverhalten vermittle den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, zumal zu erwarten wäre, dass sie mehr unternommen hätte, um etwas über den Verbleib ihres Mannes zu erfahren. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Haft seien ebenfalls stereotyp und oberflächlich. So habe er mehrfach wiederholt, geschlagen worden zu sein, ohne jedoch andere Details zu nennen. Die Situation in der Zelle habe er dahingehend beschrieben, dass in diesem Raum niemand habe liegend schlafen können, man nicht auf die Toilette habe gehen können und die Insassen immer geschlagen worden seien. Insgesamt sei anzumerken, dass die Schilderungen viele Allgemeinplätze, aber kaum Realkennzeichen enthalten würden. Schläge durch Beamte, überfüllte unterirdische Zellen, fehlende Toiletten und Aufforderungen, Bashar Al-Assad als Gott zu bezeichnen, würden den allgemeinen Umständen in syrischen Gefängnissen entsprechen, während es den Aussagen jedoch an erlebnisorientierten Details mangle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er mit den Mitgefangenen nicht geredet hätte, obwohl er einen Monat mit 70 Personen eine Zelle geteilt habe. Weiter habe er angegeben, es fänden keine Verhöre statt und man werde nur geschlagen. Diese stereotypen Aussagen würden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen wecken.
D-3748/2014 Diese Zweifel würden durch Widersprüche in den Aussagen erhärtet. Die Beschwerdeführerin habe in der BzP angegeben, Beamte seien zu ihnen nach Hause gekommen, aber sie selbst und ihr Sohn hätten das Haus bereits verlassen. Dabei habe sie betont, sie wären bestimmt festgenommen worden, wenn sie sich noch dort befunden hätten. Andere Hausbesuche durch Beamte habe sie in der BzP nicht erwähnt. In der Anhörung habe sie demgegenüber angegeben, Geheimdienstmitarbeiter hätten sie drei- bis viermal aufgesucht und nach ihrem Mann gefragt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, aus Angst vor einer weiteren Verhaftung nicht mehr regelmässig zur Arbeit gegangen zu sein. Diesbezüglich habe er jedoch keine genaueren Angaben machen können. Seine Aussage, er habe aus Angst nicht mehr arbeiten können, sei aber trotzdem teilweise arbeiten gegangen, sei nicht nachvollziehbar und der Beschwerdeführer habe nicht zu erklären vermocht, unter welchen Umständen es ihm jeweils möglich gewesen sei, doch arbeiten zu gehen. Diesbezüglich wären jedoch präzisere Angaben zum Arbeitsalltag zu erwarten, zumal dies mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei solle. Hinsichtlich des Marschbefehls habe der Beschwerdeführer in der BzP vorgebracht, aufgrund seines Alters vom Militärdienst dispensiert worden zu sein, während er in der Anhörung angegeben habe, ein Aufgebot erhalten, diesem aber keine Folge geleistet zu haben. Auf den Widerspruch angesprochen habe er erklärt, es könne sein, dass er zuerst dispensiert worden sei, dann aber doch einen Marschbefehl erhalten habe. Dem eingereichten Marschbefehl komme jedoch kaum Beweiswert zu und es seien keine weiteren Dokumente eingereicht worden, welche das militärische Aufgebot belegen würden. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien schliesslich aufgrund ihrer massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsform nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, indem nur ungenügende Einsicht in die Akten gewährt worden sei. Die Verfügung sei zudem mangelhaft begründet, da im Wegweisungsvollzugspunkt lediglich mit der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien argumentiert und nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Das BFM habe es ferner unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen und die Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass zwischen Gesuchseinreichung und Anhörung rund zwei
D-3748/2014 Jahre verstrichen seien und das Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers nicht beigezogen worden sei. Zudem habe die Vorinstanz wesentliche Aussagen nicht berücksichtigt. So sei beispielsweise unerwähnt geblieben, dass der Beschwerdeführer Demonstrationen organisiert habe. Daher sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In materieller Hinsicht sei vorauszuschicken, dass es schlicht treuwidrig sei, ein Verfahren über Jahre zu verschleppen und den Beschwerdeführenden dann vorzuwerfen, ihre Ausführungen in den Anhörungen seien zu wenig ausführlich. Beim Vorwurf, die Beschwerdeführerin könne zu wenig ausführlich über die Inhaftierung ihres Mannes berichten, würden die damals herrschenden Zustände in Syrien verkannt. Es sei täglich zu Verhaftungen gekommen und die Menschen hätten in ständiger Angst gelebt, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen, während sie gleichzeitig dennoch versucht hätten, sich gegen das Regime zu wehren. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Verschwinden des Mannes die Annahme gemacht habe, er sei verhaftet worden, sei die einzig logische Konsequenz und es sei absurd, ihr Nichtstun vorzuwerfen. Denn unter den beschriebenen Umständen hätte sich niemand getraut, sich über eine allfällige Verhaftung zu erkundigen. Der Beschwerdeführer habe seine Erlebnisse in Haft detailliert über zwei Seiten beschrieben. Die Vorinstanz klammere aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund traumabedingten Verdrängens und des Zeitablaufs (das Ereignis sei bereits drei Jahre her gewesen) nicht in der Lage gewesen sei, das Erlebte bis ins kleinste Detail zu beschreiben. Es sei ferner davon auszugehen, dass der Alltag im Gefängnis sehr eintönig gewesen sei und daher keine näheren Details bestünden. Die Argumentation, die Vorbringen entsprächen den allgemein bekannten Umständen in syrischen Gefängnissen sei absurd, da ja gerade dies ein wesentliches Realkennzeichen darstelle. Es sei bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer die Haft trotz der Anwesenheit von Frauen ausführlich geschildert habe. Das Argument des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht mit den Mitgefangenen gesprochen habe, sei weit hergeholt. Die Gefangenen seien sehr schlecht behandelt worden, hätten keine wirkliche Nahrung erhalten, seien ohne sanitäre Anlagen gewesen und ihnen sei das Reden untersagt worden. Ein reger Austausch sei deshalb nicht möglich gewesen und es sei ohnehin nicht sonderlich erheblich, ob er mit Mitgefangenen gesprochen habe oder nicht.
D-3748/2014 Der Vorwurf, die Ausführungen zur Wiederaufnahme der Arbeit seien unglaubhaft, sei schlicht nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich sei, welche weiteren Informationen das BFM erwartet habe, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht gewusst habe, ob und wann er verhaftet werden sollte. Der Vorwurf einer widersprüchlichen Schilderung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Besuche durch den Geheimdienst gehe auf eine falsche Interpretation der entsprechenden Protokollstellen zurück. So habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung angegeben, sie sei mehrmals von Geheimdienstleuten besucht worden. Das letzte derartige Ereignis sei gewesen, kurz nachdem der Beschwerdeführer ihr mitgeteilt habe, sie solle das Haus verlassen. Kurz nachdem sie dies getan habe, hätten Beamte sie erfolglos aufgesucht. Die Aussage in der BzP beziehe sich lediglich auf dieses letzte Ereignis. Die Aussagen stünden daher im Einklang. In Anbetracht der chaotischen Zustände in Syrien sei es schliesslich glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zuerst vom Militärdienst suspendiert worden sei, später dann aber doch ein Aufgebot erhalten habe. Aus aktuellen Berichten ergebe sich, dass das syrische Regime äusserst brutal gegen (mutmassliche) Oppositionelle vorgehe. Die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft müsse daher tief angesetzt werden und eine geringe Verbindung oder ein Verdacht einer Verbindung zu oppositionellen Kräften reiche demnach aus. Der Beschwerdeführer werde per Haftbefehl gesucht und er sei den Behörden als Drahtzieher und Anstifter regimekritischer Aktivitäten bekannt. Er sei überdies zum Wehrdienst aufgefordert worden und habe dem Marschbefehl keine Folge geleistet. Aus all diesen Umständen ergebe sich eine asylrelevante Gefährdung. Das BFM habe zudem das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Unrecht verneint. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien eine Fortsetzung seiner bereits im Heimatland gemachten Aktivitäten. Er habe in der Schweiz an bedeutenden Protesten teilgenommen, an welchen er sich stark exponiert habe. Als Beweismittel lagen der Beschwerde sowie den weiteren während des Beschwerdeverfahrens gemachten Eingaben ein Auszug aus dem Familienregister mit Übersetzung, eine Einberufung mit Übersetzung, ein Haftbefehl mit Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben samt Übersetzung, Screenshots eines Films, der Kämpfe in der Nähe des Hauses der Beschwerdeführenden zeige, ein Foto, welches den Beschwerdeführer bei einer Demonstrationsteilnahme in Syrien zeige, einen Demonstrationsaufruf,
D-3748/2014 zahlreiche Fotoaufnahmen und Flugblätter exilpolitischer Kundgebungen, ein Auszug aus dem Facebookprofil des Beschwerdeführers sowie eine Mitgliedschaftsbescheinigung der Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye (PDKS) samt Übersetzung bei. 4.4 In der Vernehmlassung fügte das BFM an, dem eingereichten syrischen Haftbefehl komme keine Beweiskraft zu, zumal solche Dokumente leicht käuflich erworben werden könnten und deren eigenhändige Fälschung einfach sei. Auch das eingereichte Bestätigungsschreiben sei leicht käuflich erwerbbar und zudem als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten, wodurch diesem auch kein Beweiswert beigemessen werden könne. 4.5 Diesen Argumenten wurde in der Replik entgegnet, die Vorinstanz habe sich gar nicht mit den Dokumenten auseinandergesetzt, sondern sich sogleich einer pauschalen Argumentation bedient. Das BFM habe keine Dokumentenanalyse durchgeführt, wodurch es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. 5. 5.1 In formeller Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass der Nichtbeizug der Akten des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) keinen Grund darstellt, die angefochtene Verfügung aufzuheben, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern diesen Akten wesentliche Erkenntnisse für den vorliegenden Fall hätten entnommen werden können und sich auch in der Beschwerde trotz Kenntnis der Akten des Bruders durch den Rechtsvertreter (vgl. dazu act. A25 und A26 [N {…}]) keine substanziierten diesbezügliche Ausführungen finden lassen. 5.2 In materieller Hinsicht hat das BFM respektive SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5.3 Hinsichtlich der angeblichen Rekrutierung ist dem SEM zuzustimmen, dass dieser Sachverhaltskomplex als nicht glaubhaft anzusehen ist. Der Beschwerdeführer gab in der BzP unmissverständlich zu Protokoll, dass er aufgrund seines Alters mit Schreiben vom Januar 2012 ausgemustert worden sei (act. A6 S. 8). Gemäss Aussagen in der Anhörung sei er aber zum Militärdienst aufgeboten worden. Der in der BzP spontan genannte Dispens wurde dabei jedoch erst auf Vorhalt erwähnt und dahingehend zu relativieren versucht, dass es schon sein könne, dass er dispensiert worden sei, schlussendlich habe er aber trotzdem ein Aufgebot erhalten (vgl. act. A25 F95, F105 f.). Diese unstimmigen Vorbringen sind daher als nicht
D-3748/2014 glaubhaft zu erachten. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zum einen ist sowohl die vom Beschwerdeführer eingereichte Einberufung (…) als auch der Marschbefehl (…) sehr fälschungsanfällig. Zum andern weisen die Dokumente aber auch inhaltliche Merkwürdigkeiten auf. So wird der Beschwerdeführer im zeitlich früheren Dokument (Einberufung […]) aufgefordert, sich am 1. Januar 2012 beim Rekrutierungsort in G._______ zu melden. Gemäss dem zweiten Dokument (Marschbefehl […]) hätte er am 2. Januar 2012 einrücken müssen. Wieso im Falle des Beschwerdeführers rund einen Monat, nachdem der erste Marschbefehl erlassen wurde, ein zweiter Befehl ergangen sein soll (der im Übrigen, vergleicht man die Unterschriften, von derselben Person erlassen wurde), ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Anhörung wie auch aus denjenigen in der Beschwerdeschrift, mit welcher die Einberufung (…) eingereicht wurde, nicht. Insbesondere hat die mögliche Erklärung auszuscheiden, der zweite Marschbefehl stelle einen Widerruf der Dispensierung dar, zumal in diesem Falle hinsichtlich des Dispenses eindeutigere Vorbringen des Beschwerdeführers zu erwarten wären und der Dispens nach seinen Angaben zudem erst im Januar 2012 erfolgt sei. Diese Dokumente sind somit nicht geeignet, die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers aufzuwiegen. Der Umstand, dass das Original des Marschbefehls (…) bei der Vorinstanz in Verstoss geraten ist, vermag schliesslich die Kassation der Verfügung nicht zu begründen. Zum einen hat das SEM zwar nicht das Original, wohl aber die Kopie des Dokuments in seine Entscheidfindung einfliessen lassen. Zum andern hat das Gericht nach Auffinden des Originals in den vorinstanzlichen Akten dem Beschwerdeführer unter Zustellung des Dokuments die Gelegenheit geboten, sich insbesondere zum zweifelhaften Beweiswert des Dokuments zu äussern. 5.4 Hinsichtlich des zweiten Sachverhaltskomplexes, der Demonstrationsteilnahme und der damit zusammenhängenden Inhaftierung, ist zu bemerken, dass das SEM zu Recht auf diverse Unglaubhaftigkeitsmomente hinweist. So wurde zutreffend bemerkt, dass die Ausführungen zum Haftalltag kaum Details aufweisen, sondern sich vielmehr regelmässig ins Pauschale verlieren (vgl. act. A F50 bis F58). Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin, als sich ihr Ehemann in Haft befunden habe, wurde vom SEM zu Recht als nur schwer nachvollziehbar erachtet. Schliesslich sind ihre Vorbringen auch widersprüchlich, indem die Beschwerdeführerin in der BzP nur einen Besuch der Behörden erwähnt habe, bei welchem sie jedoch nicht anwesend gewesen sei (act. A10 S. 7 f.), während sie in der Anhörung angab, die Behörden seien drei- bis viermal vorbeigekommen, als sie zu-
D-3748/2014 hause gewesen sei, und hätten nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt (act. A8 F55). Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, bei der BzP habe sich die Beschwerdeführerin lediglich auf das Ereignis bezogen, als sie und ihr Kind bereits das Haus verlassen hätten, geht an der Sache vorbei, zumal zu erwarten wäre, dass sie etwaige vorangehende Hausbesuche und Befragungen durch die Behörden auch in der BzP erwähnt hätte. Der Beschwerdeführer setzt die Inhaftierung zudem in den zeitlichen Kontext der Ausstellung seiner Identitätsdokumente. Gemäss seinen Aussagen sei die Haft im (…) 2011 gewesen, noch bevor er die Identitätskarte erhalten habe, was sich jedoch nur schwer mit dem Ausstellungsdatum der Karte ([…] 2011) vereinbaren lässt. Überdies gab der Beschwerdeführer auf die Frage angesprochen, wieso er trotz Inhaftierung die syrische Staatsbürgerschaft erhalten habe, zu Protokoll, er habe deswegen Bestechungsgelder bezahlen müssen (act. A25 F96), was in Anbetracht dessen, dass die Karte vor seiner angeblichen Inhaftierung ausgestellt worden ist, keinen Sinn ergibt. Überdies sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitraum nach der Inhaftierung, als er manchmal aus Angst nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, vom SEM zu Recht als unsubstanziiert bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene ein Foto ein, welches ihn an einer Demonstration in Syrien im Jahre 2011 zeigen soll. Das Gericht hat in Erfahrung gebracht, dass das Foto anlässlich einer Demonstration vom (…) Februar 2012 in H._______ (in der Nähe von I._______), aufgenommen worden ist. Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers habe er jedoch nur an Demonstrationen im Raum F._______ teilgenommen und dies bis etwa Ende 2011 (act. A25 F20 [die darin erwähnten Orte J._______ wie auch K._______ respektive L._______ liegen beide zwischen F._______ und […]). Auf diese Unstimmigkeiten angesprochen, erklärten sich die Beschwerdeführenden dahingehend, sie hätten bei Einreichung des Bildes versehentlich ein falsches Datum angegeben; das Foto sei tatsächlich im Jahre 2012 aufgenommen worden. Allerdings widerspreche dieses Datum den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers nicht. Denn er habe hinsichtlich des Zeitpunkts, bis wann er demonstriert habe, lediglich ungefähre Angaben gemacht (act. A25 F20), während aus anderen Protokollstellen hervorgehe, dass er bis kurz vor Ausreise an Demonstrationen teilgenommen habe, wenn auch nur vereinzelt. Aus dem Protokoll gehe auch hervor, dass er nicht nur im Raum F._______ demonstriert habe. Diese Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Eingabe vom 13. Mai 2015 behauptet, gemäss seinen Aussagen nicht ausschliesslich im Raum F._______ demonstriert
D-3748/2014 habe, findet in der vom Beschwerdeführer angerufenen Protokollstelle, wonach die Demonstrationen "meistens" in J._______ gewesen seien, keine Stütze. Das in der Eingabe vom 13. Mai 2015 hervorgehobene "meistens" ist im Kontext des Protokolls dahingehend zu verstehen, dass teilweise auch [in der Nähe] von F._______ oder aber in K._______ (act. A25 F20 S. 3; vgl. auch die damit übereinstimmende Aussage der Beschwerdeführerin in act. A24 F21) demonstriert worden sei, während die Behauptung, damit sei auch das rund 750km entfernte H._______ gemeint gewesen, sehr weit hergeholt ist. Die Teilnahme an einer Demonstration in H._______ lässt sich auch nur schwer mit den Vorbringen vereinbaren, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise grösstenteils versteckt gelebt, da er gesucht worden sei (vgl. dazu etwa act. A25 F68 bis F74 und F104; A24 F57 bis F64). Eine Reise von F._______ nach H._______ einen Monat vor der Ausreise, um dort an einer Demonstration teilzunehmen, wäre vor einem solchen Hintergrund mit erheblichen Gefahren verbunden gewesen. So führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er Anfang 2012 in F._______ gewesen sei, aber nicht frei habe herumreisen können, da es überall Kontrollpunkte gegeben habe (act. A25 F104). Das Argument, der Beschwerdeführer habe erst ab Ende März 2012 versteckt gelebt, überzeugt nicht, zumal die oben zitierten Protokollstellen eindeutig ein anders Bild zeigen, während die von den Beschwerdeführenden zitierten Protokollstellen kontextbezogen zu lesen sind, wonach sie sich einzig auf das Vorbringen beziehen, ab wann sämtliche Beschwerdeführenden gänzlich hätten untertauchen müssen. Überdies bezieht sich die in den Anhörungen geltend gemachte mehrmalige Suche durch die Behörden eindeutig auf den Zeitraum vor März 2012. Das Verhalten der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Einreichung dieses Fotos lässt aber auch grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen, zumal der Beschwerdeführer an der abgelichteten Demonstration tatsächlich teilgenommen haben will und die entsprechende Fotoaufnahme wohl ebenfalls auf der vom Gericht konsultierten und auf dem Foto vermerkten Internetseite heruntergeladen wurde, jedoch in der Beweismitteleingabe sehr pauschale und darüber hinaus mit dieser Quelle unvereinbare Behauptungen gemacht wurden. So wurde das Bild mit den Worten "Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in Syrien im Jahre 2011", wobei weder das exakte Datum noch der Demonstrationsgrund genannt wurden (beides ist auf dem Internet zusammen mit dem Bild auffindbar), während die Dokumente hinsichtlich des exilpolitischen Engagements stets mit exakter Datumsangabe und unter Nennung des Veranstaltungsgrunds eingereicht wurden. Dies erweckt den
D-3748/2014 Verdacht, die Beschwerdeführenden hätten bewusst versucht, Widersprüche zu den bisherigen Vorbringen zu unterdrücken. 5.5 Dagegen vermögen auch die in der Beschwerdeschrift hervorgehobenen angeblichen Realkennzeichen in den Schilderungen der Beschwerdeführenden die erwähnten erheblichen Widersprüchlichkeiten nicht aufzuwiegen, da sie eher nebensächliche Punkte betreffen und insgesamt gesehen das Gericht nicht zu überzeugen vermögen. Gleiches gilt für den eingereichten Haftbefehl (…) sowie das Bestätigungsschreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers vom 28. April 2013, zumal diesen Dokumenten aufgrund der Fälschungsanfälligkeit respektive des möglichen Gefälligkeitscharakters nur eine sehr geringe Beweiskraft zugesprochen werden kann. 5.6 Aufgrund einer gesamthaften Würdigung aller Sachverhaltselemente gelangt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachte Rekrutierung, welcher sich der Beschwerdeführer entzogen habe, als unglaubhaft zu erachten ist. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, aufgrund von Demonstrationsteilnahmen in Syrien in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Ebenso sind die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer und dessen Haft aufgrund der Widersprüchlichkeiten und oberflächlichen Schilderung als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten. Somit sind die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft zu erachten. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. Diesbezüglich machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt, indem er in der Schweiz an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. 6.2 Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, es würden nur Personen in den Fokus der syrischen Behörden geraten, deren exilpolitische Aktivitäten eine gewisse Exponierung aufweisen würden, wodurch sich diese Personen aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und für das Regime als ernsthafte Regimegegner in Erscheinung treten würden. Durch seine blossen Demonstrationsteilnahmen habe sich der Beschwerdeführer nicht derart exponiert, als dass er in Syrien konkret gefährdet wäre.
D-3748/2014 6.3 Diesen Ausführungen wurde auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegnet, das Argument, der Beschwerdeführer würde sich durch seine Aktivitäten nicht aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben, stelle eine unangebrachte Parteibehauptung dar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM in der gegenwärtigen Situation von der "Masse der mit dem Regime Unzufriedenen" spreche, wo doch in Syrien seit über drei Jahren ein grausamer Bürgerkrieg herrsche. Die aus Syrien geflüchteten Menschen hätten überdies oft nur beschränkte Möglichkeiten zur Demonstrationsteilnahme und Meinungsäusserung im Internet. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz würden eine Fortsetzung seiner bereits im Heimatland bestehenden Aktivitäten darstellen. Die Protestkundgebungen, an welchen er teilgenommen habe, seien von grosser Bedeutung gewesen und hätten grosse Aufmerksamkeit erhalten. Dies zeige sich etwa bei der Aktion (…) in M._______. Bei einer solchen Aktion sei es nicht möglich, in der Masse der Teilnehmer unterzugehen, wodurch er sich stark exponiert habe. Er habe auch an der Demonstration (…) 2014 teilgenommen, welche grosse Aufmerksamkeit erhalten habe und öffentlich breit dokumentiert worden sei. Es sei anzunehmen, dass der syrische Geheimdienst die Opposition im Exil überwache. Die Vorinstanz berufe sich auf eine veraltete Rechtsprechung, welche heute nicht mehr zutreffend sei, zumal das Bundesverwaltungsgericht die Schwelle der Gefährdung für rückkehrende und allenfalls exilpolitisch aktive Personen schrittweise gesenkt habe. Bei einem längeren Auslandaufenthalt sei bei einer Rückkehr mit einer ausführlichen Befragung zu rechnen. Personen, bei welchen sich dabei der Verdacht auf Exilaktivitäten erhärte, würden dem Geheimdienst überstellt und es bestehe die Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen. 6.4 Die Beschwerdeführenden legten als Beweis für das exilpolitische Engagement folgende Dokumente ins Recht: - drei Flugblätter - Fotos einer Kundgebung in M._______ (…) - Fotos einer Demonstration in N._______ anlässlich der (…) im (…) 2014 - Fotos einer Demonstration vom (…) 2014 in M._______ und Aufruf zur erwähnten Kundgebung - Schreiben vom (…) 2014 der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S), Sektion Schweiz, betreffend die Mitgliedschaft und die Aktivitäten des Beschwerdeführers
D-3748/2014 - Fotos einer Konferenz der PDK-S am (…) 2014 in O._______ - Fotos einer Demonstration gegen den Islamischen Staat (IS) am (…) 2014 in M._______ und ein Flugblatt dieser Demonstration - ein Auszug aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers vom 23. September 2014 - Fotos einer Kundgebung gegen den IS am (…) 2014 in O._______ sowie ein Flugblatt - Fotos und Flugblatt einer Kundgebung gegen den IS vom (…) 2014 in M._______ - Fotos einer Demonstration vom (…) 2014 in P._______ gegen den IS, mit entsprechendem Flugblatt - Fotos und Flugblatt einer Solidaritätskundgebung betreffend die Stadt Kobane vom (…) 2014 in M._______ - Fotos und Flugblatt einer Solidaritätskundgebung betreffend die Stadt Kobane vom (…) 2014 in M._______ - Fotos einer Demonstration gegen den IS und gegen die türkische Regierung vom (…) 2014 in M._______ - Fotos einer Demonstration gegen die Wehrpflicht der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel – YPG) vom (…) 2015 in M._______ - Fotos eines politischen Forums für die PDK vom (…) 2015 in O._______ - Fotos und Flugblatt einer Demonstration in M._______ vom (…) 2015 6.5 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
D-3748/2014 Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.6 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde.
D-3748/2014 Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6 m.w.H.). 6.7 Eine solche Exponierung ist im Falle der Beschwerdeführenden zu verneinen. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer und vereinzelt auch die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder an exilpolitischen Veranstaltung öffentlich in Erscheinung getreten sind. Dabei haben sie jedoch keine exponierte (Kader)Stellung inne, was sich insbesondere auch aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben der PDK-S ergibt. Vielmehr erschöpfen sich die Aktivitäten in der blossen Teilnahme an Protestkundgebungen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer und seiner Familie bestehen könnte, da sie durch ihre Art und den Umfang der exilpolitischen Tätigkeiten nicht als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf seiner Facebook-Seite Bilder der Demonstrationsteilnahmen und andere regimekritische Beiträge veröffentlichte, zumal auch solche Aktivitäten ein massentypisches Phänomen darstellen. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz – auch in Verbindung mit der niederschwelligen exilpolitischen Aktivität – nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da die Beschwerdeführenden jedoch eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Be-
D-3748/2014 hörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
D-3748/2014 worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-3748/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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