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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2023 D-374/2020

16 janvier 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·13,844 mots·~1h 9min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-374/2020 law/bah

Urteil v o m 1 6 . Januar 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019 / N (…).

D-374/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Tamilen mit letztem Aufenthalt in E._______, F._______ (Bezirk G._______, Nordprovinz), verliessen Sri Lanka eigenen Angaben gemäss im März 2015 und reisten nach H._______, wo sie Asylgesuche stellten. Nachdem diese abgelehnt worden waren, verliessen sie H._______ am 28. September 2016 und gelangten am 6. Oktober 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2016 die Befragungen zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, gegenüber ihrem Haus habe sich ein Camp der sri-lankischen Armee befunden. Eines Tages habe ein Soldat beobachtet, wie seine Frau geduscht habe. Als er dies bemerkt habe, habe er den Soldaten geschlagen. Es seien Nachbarn hinzugekommen, die den Soldaten ebenfalls geschlagen hätten. Die Dorfbewohner hätten gefordert, dass das Camp geschlossen werde. Sie hätten Anzeige erstattet und über den Vorfall sei in der Zeitung berichtet worden. Er sei zusammen mit zwei oder drei Kollegen vom sri-lankischen Geheimdienst dazu befragt worden. Das Camp sei im (…) geschlossen worden. Im März 2014 sei er von der Armee bei einem «round-up» festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Mit Hilfe eines Anwalts sei er am selben Nachmittag freigelassen worden. Danach sei er von Soldaten und von Leuten der EPDP (Eelam People’s Democratic Party) bedroht worden. Im Januar 2014 habe er erstmals Todesdrohungen erhalten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und er hätten Kontakt zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt. Sie hätten (…) für die LTTE Waffen versteckt und den LTTE-Leuten zu essen gegeben. Er habe ihnen auch beim Bunkerbau geholfen. Weil er gesucht worden sei, sei er nach I._______ (J._______) gereist, wo er gearbeitet habe. Im Januar 2013 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt; er sei damals vom Geheimdienst befragt worden. Vor dem Abschluss der BzP wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Vater vom Geheimdienst mitgenommen worden sei. Bevor er nach Hause zurückgekehrt sei, sei er während eines Monats in Spitalpflege gewesen. Seit sechs Monaten sei er halbseitig gelähmt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe wegen ihres Ehemannes Probleme gehabt. Sri-lankische Soldaten, Polizisten und Geheimdienstleute seien immer wieder zu ihnen gekommen, hätten sie befragt und ihren Mann

D-374/2020 sechs- bis siebenmal (letztmals Mitte 2014) mitgenommen. Sie sei gefragt worden, ob sie im Vanni-Gebiet gelebt habe und bei den LTTE gewesen sei. Im Januar 2015 hätten sich Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) bei jemandem im Dorf nach ihrem Mann erkundigt. Vor Abschluss der BzP wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit H._______ oder K._______ für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B. B.a Mit Verfügung vom 7. November 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (H._______) weg. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 24. November 2016 mit Urteil D-7285/2016 vom 1. Dezember 2016 ab. C. C.a Das SEM hob mit Entscheid vom 7. Juni 2017 seine Verfügung vom 7. November 2016 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. C.b Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführenden, L._______, zur Welt. C.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in H._______ am (…) 2016 an einer Demonstration teilgenommen; ein Informant namens M._______ habe dies den heimatlichen Behörden gemeldet. Sein Vater sei deshalb von EPDP-Mitgliedern für eine Befragung mitgenommen worden. Er glaube, sein Vater sei gefoltert worden. Er (der Beschwerdeführer) habe Sri Lanka im Jahr 2001 verlassen müssen, weil die Behörden (…) Waffen gefunden hätten. Seine Familie habe LTTE-Mitglieder verköstigt und beherbergt, sie habe aber nicht gewusst, dass jemand Waffen bei ihr versteckt habe. Die Behörden hätten seinen Vater und ihn beschuldigt, die Waffen versteckt zu haben. In der Hoffnung, keine weiteren Probleme zu haben, sei er 2013 von I._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt. M._______ habe damals von ihnen Geld verlangt, das sie ihm gegeben hätten. Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, N._______ und drei andere Personen hätten gedroht, sie würden ihn für Befragungen mitnehmen; sie hätten Geld verlangt, das er bezahlt habe. Der Schwiegersohn von N._______ führe nun (…), ohne dafür Miete zu

D-374/2020 bezahlen. Im Jahr 2013 habe er (…) und ab Februar 2014 habe er als (…) O._______ gearbeitet. Da gegenüber ihrem Haus ein Armeecamp gewesen sei, sei es vorgekommen, dass die Soldaten ihnen zugeschaut hätten, wenn sie gebadet hätten. Eines Tages habe er einen Schrei gehört und sei zu seiner Frau gerannt, die auf dem Boden gelegen sei. Er habe befürchtet, dass ein Soldat, der sie umarmt habe, sie vergewaltigen werde. Er habe den Soldaten geschlagen und ein Nachbar, der dazu gekommen sei, habe es ihm gleichgetan. Es sei ein Kommandant gekommen, der gefragt habe, weshalb sie den Soldaten geschlagen hätten. M._______ sei als Übersetzer beigezogen worden. Der Kommandant habe gesagt, er werde P._______ und die anderen Soldaten zu einem anderen Camp transferieren. Danach sei es einen Monat lang ruhig gewesen. Am (…) 2014 hätten die Soldaten mit Taschenlampen ihr Haus und ihr Nachbarhaus «kontrolliert». Dann hätten sie Steine herübergeworfen. Ihre Nachbarn und sie seien auf die Strasse gegangen. Sie hätten vorbeikommende Polizisten informiert, seien von diesen aber nicht ernst genommen worden. Sie seien von den Soldaten bedroht worden, als die Polizisten noch zugegen gewesen seien. Sie hätten verlangt, dass das Camp geschlossen werde. Er sei mit einem Nachbarn zur Polizeistation in Q._______ gefahren und habe vergeblich versucht, Anzeige zu erstatten. Er habe in dieser Nacht Zeitungsleuten ein Interview gegeben. Am Morgen des (…) 2014 seien Leute des Militär- und des Polizeigeheimdienstes sowie des TID (Terrorism Investigation Division) gekommen, welche die Bewohner des Dorfes befragt hätten. Sie hätten ihn und fünf weitere Personen befragt und gesagt, es sei ein Fehler gewesen, ein Interview zu geben und Anzeige zu erstatten. Nach der Befragung hätten sie gesagt, sie würden das Camp «entfernen». Um weitere Probleme zu vermeiden, seien seine Frau und er zu seinem Elternhaus gegangen. Dann habe er begonnen, für (…) zu arbeiten. In einer Nacht seien Soldaten in ihr Haus eingedrungen, die versucht hätten, seine schwangere Ehefrau mitzunehmen. Sie habe dabei ihr Baby verloren. Die Soldaten hätten ihn mitgenommen und gefragt, wieso er Soldaten angegriffen habe. Sie hätten ihn verprügelt, getreten und mit einer Bierflasche in sein Handgelenk gestochen. Er habe das Bewusstsein verloren. Als er zu sich gekommen sei, sei er auf der Polizeistation gewesen. Sein Onkel habe einen Anwalt kontaktiert, der seine Freilassung erwirkt habe. Er sei in ein Spital gebracht worden, in dem er fünf Tage lang gewesen sei. Kurze Zeit später habe er seine Arbeit wiederaufgenommen. Der Soldat R._______ habe ihn in seiner Abwesenheit mit drei weiteren Soldaten gesucht; da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie das Haus durchsucht. Seine Eltern hätten ihm geraten, wegzugehen. Er habe einige Kleidungsstücke mitgenommen und sei nach S._______ gegangen. Seine Mutter

D-374/2020 habe ihn angerufen und ihm gesagt, er sei erneut gesucht worden. Danach sei er zu einer Tante nach Colombo gegangen, wo seine Ausreise vorbereitet worden sei. Als er bereits in H._______ gewesen sei, habe er von seiner Mutter erfahren, dass er zu Hause gesucht worden sei, wobei man seinen Reisepass beschlagnahmt habe, mit dem er nach I._______ und wieder zurück nach Sri Lanka gereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein (vgl. SEM-act. A40 Ziff. 1 bis 6; Beweismittelumschlag). C.d Am 17. Juni 2019 gingen beim SEM ein Schreiben von O._______ vom 28. Mai 2019 und eine Bestätigung des (…) vom 5. Juni 2019 ein. C.e Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2019 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Bruder sei für kurze Zeit LTTE-Mitglied gewesen und habe Sri Lanka 1990 verlassen müssen. Ihr Vater habe die LTTE finanziell unterstützt und ein Schwager ihres Vaters habe bei den LTTE eine wichtige Position bekleidet. Im (…) 2013 habe sie geheiratet. Am frühen Morgen des (…) 2013 sei sie von einem Soldaten namens R._______ von hinten umarmt worden, als sie am Baden gewesen sei. Sie habe ihn zu Boden ge-stossen und zu schreien begonnen. Ihr Ehemann sei gekommen und habe den Soldaten geschlagen. Sie sei ins Haus hineingegangen; Nachbarn seien herbeigeeilt und hätten den Soldaten auch geschlagen. Nach kurzer Zeit sei ihre Schwiegermutter gekommen und habe sie mit zu sich nach Hause genommen. Sie sei drei Tage dortgeblieben, danach habe ihr Ehemann sie jeweils zu seinen Eltern gebracht, wenn er zur Arbeit gegangen sei. Das Schlimmste sei gewesen, dass man nach diesem Vorfall schlecht über sie gesprochen habe. Sie habe zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Ihr Mann habe ihr gesagt, R._______ sei zu einem anderen Camp transferiert worden, wonach sie zurückgekehrt seien. Nach diesem Vorfall sei ihr Hof immer wieder mit Taschenlampen kontrolliert worden. Soldaten hätten Steine in ihre Richtung geworfen (Nachbarn hätten ähnliche Probleme gehabt); über die Vorfälle sei im (…) 2014 in den Zeitungen berichtet worden. Sie hätten verlangt, dass das Armeecamp entfernt werde. Ihr Mann und weitere Männer seien am (…) 2014 von Leuten des Geheimdienstes befragt worden. Man habe ihn gefragt, wer Informationen an die Zeitungen weitergeleitet und ob er den Soldaten geschlagen habe. Danach seien sie zu ihren Schwiegereltern gegangen. Als sie dort gewesen seien, sei ihr Ehemann ([…] 2014) in einem «round up» mitgenommen worden. Als sie zu Hause gewesen seien, seien plötzlich Armeeangehörige hineingekommen. Man habe ihrem Mann die Hände gefesselt. Sie sei in den Bauch getreten

D-374/2020 worden und habe ihr Baby verloren. Ihr Mann sei mitgenommen worden; sie hätten einen Anwalt kontaktiert und gegen 18 Uhr sei er freigelassen worden. Er habe gesagt, er sei gefoltert worden, und sie hätten an seinem Unterarm eine Schnittwunde gesehen. Sie hätten nicht versucht, die Vorfälle dieses Tages anzuzeigen. Ende (…) 2015 sei ihr Mann von vier Personen – einer davon sei R._______ gewesen – gesucht worden; sie hätten den Hof und das Haus kontrolliert. Zwei Männer seien hineingekommen und hätten sie mit einem Gewehr bedroht. Da ihr Mann nicht zu Hause gewesen sei, seien sie wütend geworden und hätten gedroht, ihn umzubringen. Kurze Zeit später sei ihr Mann mit seinem Arbeitgeber nach Hause gekommen. Ein Onkel habe sie zu ihrem Vater gebracht. Schon am folgenden Tag seien sie bei ihrer Schwiegermutter gesucht worden. Später sei entschieden worden, dass sie ausreisen müssten. Sie seien nach Colombo gegangen und hätten erfahren, dass sie erneut bei ihren Schwiegereltern gesucht worden seien. C.f Am 7. Oktober 2019 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Erkrankung zweimal in stationärer und einmal in teilstationärer Behandlung gewesen sei. Derzeit werde er im (…) alle ein bis zwei Wochen ambulant therapiert. Beigelegt wurde ein Arztbericht der (…) vom 25. September 2019. D. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Januar 2020 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und als Folge davon sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihre Rechtsvertreterin sei ihnen als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Weiter wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Eingabe

D-374/2020 lagen ein Bericht über Sri Lanka vom 16. Januar 2020 und eine Kostennote bei. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2020 gut, unter dem Vorbehalt, dass eine Fürsorgebestätigung nachgereicht werde. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 13. Februar 2020 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Er teilte mit, über das Gesuch um amtliche Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und setzte zur Einreichung eines in Aussicht gestellten Beweismittels Frist bis zum 13. Februar 2020. G. Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 liessen die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 9. Januar 2020 und zwei den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Berichte der (…) vom 25. September 2019 und 11. Februar 2020 einreichen. H. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2020 gut und ordnete den Beschwerdeführenden in der Person von MLaw Cora Dubach eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 30. März 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Eingabe lagen eine CD mit vier Filmsequenzen, zwei Fotografien und eine Kopie der Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers sowie einen bereits eingereichten Zeitungsartikel (neu mit Deckblatt) bei. K. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 12. November 2020 zu einem weiteren Schriftenwechsel an das SEM.

D-374/2020 L. Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 25. November 2020 an seinem Standpunkt fest. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 14. Dezember 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zur zweiten Vernehmlassung Stellung. N. Die bisherige Rechtsbeiständin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Mai 2022 darum, sie aus ihrem amtlichen Mandat zu entlassen und MLaw Linda Spähni von der Freiplatzaktion als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. O. Der Instruktionsrichter entliess MLaw Cora Dubach mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2022 per 15. Juni 2022 aus ihrem amtlichen Mandat und gab den Beschwerdeführenden ab dem 16. Juni 2022 MLaw Linda Spähni als amtliche Rechtsbeiständin bei. P. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden – soweit sie sich in ärztlicher Behandlung befinden sollten – auf, bis zum 30. September 2022 aktuelle ärztliche (Verlaufs-)Berichte sowie Erklärungen über die Entbindung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Q. Die Beschwerdeführenden übermittelten mit Eingabe vom 29. September 2022 fünf Arztberichte (vom 14. April 2018, 8. September 2021, 12. September 2022, 19. September 2022 und 25. September 2022), zwei Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht vom 28. September 2022 und ein Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 13. Juli 2022.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-374/2020 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-374/2020 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er oder jemand anderer aus seiner Kernfamilie bei den LTTE gewesen wären. Bei der Anhörung habe er ausgesagt, zwei Mitglieder der EPDP hätten (…) durchsucht und dabei Waffen gefunden, mit denen weder sein Vater noch er etwas zu tun gehabt hätten. Bei der BzP habe er angegeben, sein Vater und er hätten (…) Waffen der LTTE versteckt gehabt. Damit seien nicht nur die Angaben zu den Umständen der mutmasslichen behördlichen Verfolgung, sondern auch die Angaben zu den Verfolgern selbst verschieden ausgefallen. In der BzP habe er angegeben, nach der Rückkehr von I._______ sei er zu Hause von Mitgliedern des sri-lankischen Geheimdienstes befragt worden. Bei der Anhörung habe er erklärt, er sei in diesem Zusammenhang mit den Mitgliedern der EPDP in Kontakt gewesen. Die unterschiedlichen Angaben habe er damit erklärt, dass die Mitglieder der EPDP aufgrund ihrer Nähe zu den Behörden auch Geheimdienst genannt würden, was nicht zu überzeugen vermöge. Während der Anhörung habe er das Vermögen seiner Familie als Motiv für die Nachstellungen genannt. Demnach bestehe die starke Vermutung, dass allfällige Nachstellungen Dritter auf monetären Interessen fussten und somit asylrechtlich irrelevant wären. Weshalb die Behörden gerade ihn, der sich von 2001 bis 2013 gar nicht in Sri Lanka aufgehalten habe, einer Verbindung zu den LTTE hätten verdächtigen sollen, sei schleierhaft geblieben. Da er gesagt habe, er sei mit seinem eigenen Pass legal ein- und wieder ausgereist, sehe sich das SEM in seiner Einschätzung bestärkt, dass er nicht im Visier der heimatlichen Behörden gestanden sei. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Vorbringen zum angeblichen Ereignis, bei dem ihr von einem Soldaten nachgestellt worden sei, divergierten mit den beigebrachten Beweismitteln und den Zeitungsartikeln. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie sei beim Baden von einem Soldaten namens M._______ beobachtet worden, worauf ihr Ehemann diesen geschlagen habe. Danach seien sie von den Soldaten des nahegelegenen

D-374/2020 Camps mit Kontrollen und Steinwürfen schikaniert worden. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle bei der Polizei angezeigt und der Presse dazu ein Interview gegeben. Infolge dieser Vorfälle sei er von genanntem Soldaten respektive den Behörden bis zur Ausreise verfolgt worden. Den eingereichten Zeitungsartikeln sei kein Interview mit dem Beschwerdeführer und kein Hinweis auf den vorgebrachten Übergriff auf die Beschwerdeführerin zu entnehmen. Er habe das Interview auf frühestens (…) 2014 datiert; der Artikel datiere aber vom (…) 2014. Den Presseberichten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die mit ihm in Verbindung zu bringen wären. Das Militärlager im Heimatdorf sei geschlossen worden, wozu beigetragen habe, dass sich die Dorfbewohner bei der Polizei zur Wehr gesetzt hätten. Es werde nicht gänzlich in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführenden von den Schikanen der Soldaten betroffen gewesen sein könnten. Aus den Darlegungen und den Beweismitteln ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie gezielt Opfer von durch die SLA ausgehenden asylrelevanten Nachteilen geworden seien. Die Beschwerdeführerin habe selbst gesagt, es sei wiederholt dazu gekommen, dass Dorfbewohnerinnen von Soldaten beim Baden beobachtet worden seien. Die geltend gemachten Vorbringen könnten auch bei Wahrunterstellung mangels Gezieltheit und mangels Intensität keine Asylrelevanz entfalten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei im (…) 2014 bei einem «round up» festgenommen worden, wobei es sich um eine Verfolgungsmassnahme der Behörden respektive des Soldaten namens M._______ gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, eine Festnahme ohne Grund sei nicht möglich gewesen, weshalb die Behörden ihrem Ehemann eine Verbindung ins Vanni respektive zu den LTTE unterstellt hätten. Der Beschwerdeführer habe erklärt, das «round up» habe im Zusammenhang mit einer Schiesserei in T._______ stattgefunden. Angesichts der inkonsistenten Herleitung kämen erste Vorbehalte auf. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur auf die Festnahme folgenden Mitnahme in einen unterirdischen Raum und der dort folgenden Befragung müssten als unsubstanziiert, wenig erlebnisnah und teilweise widersprüchlich beurteilt werden. In der BzP habe er angegeben, er sei auf die lokale Polizeistation mitgenommen worden, wogegen er in der Anhörung geschildert habe, man habe ihn zu einem Pavillon respektive einem unterirdischen Raum gebracht. Auf die unterschiedlichen Angaben hingewiesen, habe er erklärt, er sei in Ohnmacht gefallen und auf der lokalen Polizeistation zu sich gekommen. Seine Erklärung, man habe ihn in den Raum geführt und ihm dann die Augen verbunden, mute realitätsfremd an.

D-374/2020 Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Verrat durch den Soldaten M._______ sei ferner nicht plausibel. Wie dieser über seine Anzeige beziehungsweise das Interview im Heimatdorf hätte Bescheid wissen können, obwohl die Vorgänge in den Zeitungsartikeln nicht wiedergegeben worden seien, bleibe schleierhaft. Dem eingereichten Artikel sei zu entnehmen, dass beim «round up» an die 300 Personen festgenommen worden seien. Es sei nicht vorstellbar, dass es sich dabei um eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahme gehandelt habe. Dass er mit Hilfe des Anwalts bereits einen halben Tag nach der Festnahme freigelassen worden sei, stütze die Einschätzung des SEM, dass er nicht Opfer von gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen gewesen sei. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführenden noch aus den eingereichten Beweismitteln sei ersichtlich, wie M._______ von den Aktivitäten beziehungsweise einer Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in H._______ erfahren haben sollte. Die Ausführungen bezögen sich auf subjektive Befürchtungen und Hörensagen Dritter. Angesichts dessen, dass er weiteres exilpolitisches Engagement verneint habe, sei festzustellen, dass die einmalige Demonstrationsteilnahme nicht geeignet sei, ein asylrelevantes Profil zu begründen. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführenden sich auf konstruierte Vorbringen abstützten und ihre Vorbringen in allgemein bekannte Tatsachen aus ihrem Heimatland einbetteten, ohne je in der genannten Weise und mit den geltend gemachten Folgen davon betroffen gewesen zu sein. Nach Sri Lanka Zurückkehrende, die illegal ausgereist seien und über keine gültigen Identitätspapiere verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine relevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Auch die möglichen Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollten. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, sie würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.

D-374/2020 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Bruder der Beschwerdeführerin sei bei den LTTE gewesen und habe für diese auch nach seiner Ausreise noch Geld gesammelt. Ihre Verwandten väterlicherseits hätten ebenfalls Kontakte zu den LTTE gehabt. Ihr Vater habe zwischen 1980 und 1990 Geld und Gold für die LTTE gesammelt. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten die LTTE mit kleineren Hilfeleistungen unterstützt. Die Familie sei seit längerem von Mitgliedern der EPDP erpresst worden. Es sei bekannt, dass die bewaffneten Flügel dieser Partei im Osten Sri Lankas mit den sri-lankischen Sicherheitskräften zusammenarbeiteten. Die paramilitärischen Gruppen hätten die Aufgabe, das Entstehen politischen Widerstandes gegen die Regierung zu verhindern; sie agierten vermehrt wie kriminelle Banden. Eines Tages hätten Leute der EPDP (…) durchsucht, wobei sie Waffen gefunden hätten. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie tatsächlich Waffen gefunden oder diese selbst dort deponiert hätten, um den Druck auf die Familie zu erhöhen. Da die Schutzgeldsummen zu hoch geworden seien, habe die Familie (…) nicht mehr selbst betreiben können. Dieser sei vom Schwiegersohn eines EPDP-Mitglieds namens N._______ übernommen worden, ohne dass er etwas dafür bezahlt habe. Weil die EPDP den Beschwerdeführer immer wieder bedroht und erpresst habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Auch sein Bruder habe das Land wegen der Repression durch die EPDP verlassen. Trotz der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers von 2001 bis 2013 sei er nach seiner Rückkehr von der EPDP befragt worden und habe erneut Schutzgeld zahlen müssen. Im (…) 2013 habe er geheiratet und sich in E._______ niedergelassen. In diesem Dorf habe es einen Spion des Regimes namens M._______ gegeben, der die Bevölkerung überwacht und Behörden mit Informationen versorgt habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass M._______ über seine exilpolitischen Aktivitäten informiert worden sei, was zur Verhaftung und Folterung seines Vaters geführt habe. Am Morgen des (…) 2013 sei ein Soldat aus dem nahe gelegenen Camp zum Brunnen, in dem die Beschwerdeführerin sich gewaschen habe, gekommen und habe versucht, sie zu vergewaltigen. Er habe sie von hinten umarmt, sie sei zu Boden gefallen und habe geschrien. Der Beschwerdeführer sei gekommen und habe den Soldaten geschlagen. Ein Nachbar sei zu Hilfe geeilt und ein Kommandant sei erschienen. Da dies nicht der erste Übergriff dieser Art gewesen sei, sei die Empörung der Bevölkerung gross gewesen. Auf den Strassen sei gegen das Armeecamp demonstriert worden, was auch medial aufgegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer

D-374/2020 habe den Zeitungen Auskunft erteilt und darum gebeten, dass er nicht namentlich erwähnt werde. Den Vorfall habe er etwas milder geschildert, um das Ansehen seiner Frau zu wahren. Da Vergewaltigungsopfer im tamilischen Kulturkreis diskriminiert und ausgegrenzt würden, sei die Hemmschwelle, eine Tat anzuzeigen, heraufgesetzt. Dies fördere die Straflosigkeit von Tätern und erschwere es Opfern, über den Übergriff zu sprechen. Aus diesem Grund sei in den Zeitungen davon berichtet worden, dass ein Soldat einer Frau beim Baden «zugeschaut» habe, obwohl es sich um eine versuchte Vergewaltigung gehandelt habe. Das Camp sei im Jahr 2013 geräumt worden, was ein Erfolg für die Dorfbevölkerung gewesen sei; die Armeepräsenz in der Region habe aber nicht abgenommen. Am (…) 2014 sei der Beschwerdeführer mit anderen Personen verhaftet und zu den Zeitungsberichten befragt worden. Sie seien von M._______ als Gegner des Armeecamps identifiziert worden. Der Beschwerdeführer sei vier Stunden lang über sein ganzes Leben befragt worden. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Vorfall geächtet worden und man habe ihr unterstellt, sie sei vergewaltigt worden. Sie sei ohnehin schon eingeschüchtert gewesen und habe das Haus kaum noch verlassen. Da sie durch die Situation sehr belastet gewesen sei, habe sie sich zweimal zu Erhängen versucht. Ein dritter Versuch sei gescheitert, da ihr Vater angerufen und ihr gut zugeredet habe. Weil es im Vanni-Gebiet zu einer Schiesserei gekommen sei, habe im (…) 2014 in der Nähe ein «round up» stattgefunden. Obwohl E._______ nicht in der Zone gelegen habe, in der die verdächtigten Personen vermutet worden seien, sei der Beschwerdeführer verhaftet worden. Die Soldaten, die ihn festgenommen hätten, seien zuvor im benachbarten Camp stationiert gewesen. Vermutlich hätten sie sich rächen wollen. Zuerst hätten sie die Beschwerdeführerin in ihrem Jeep mitnehmen wollen; beim entstandenen Handgemenge sei sie von den Soldaten in den Bauch getreten worden, wobei sie ihr Baby verloren habe. Die Soldaten hätten die Hände des Beschwerdeführers gefesselt und ihn mitgenommen. Er sei zu einem Pavillon gebracht und dort in einen unterirdisch gelegenen Raum geführt worden. Anfänglich seien seine Augen nicht verbunden gewesen, danach habe man sie verbunden und ihn malträtiert. Man habe ihn mit einer Bierflasche verletzt und ihn einzig gefragt, weshalb er früher einen Soldaten angegriffen habe. Er sei so massiv gefoltert worden, dass er um sein Leben gefürchtet habe. Er glaube, er habe die Stimme des Kommandanten erkannt. Man habe ihm gesagt, man werde vor seinen Augen seine Ehefrau vergewaltigen und ihn dann töten. Irgendwann habe er das Bewusstsein verloren; er sei auf einer Polizeistation zu

D-374/2020 sich gekommen. Ein zwischenzeitlich kontaktierter Anwalt habe die Freilassung des Beschwerdeführers erwirken können. Aufgrund seiner Verletzungen sei er während fünf Tagen in einem Spital behandelt worden. Danach habe er seine Tätigkeit als (…) eingestellt. Er habe eine Stelle als (…) gefunden, was es ihm ermöglicht habe, nicht mehr zu Hause zu wohnen. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Schwiegervater gelebt. Mehrmals seien Armeeangehörige gekommen, die nach ihrem Ehemann gefragt und das Haus durchsucht hätten. Auch Mitglieder der EPDP seien gekommen und hätten die Familie bedroht. M._______ haben den Vater bedroht und gesagt, die Armee wolle den Beschwerdeführer erschiessen. Die Behörden hätten die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie im Vanni-Gebiet gelebt habe, und ihr eine LTTE-Verbindung unterstellt. Im Januar 2015 seien vier Soldaten auf zwei Motorrädern gekommen. Zwei Personen seien ins Haus gekommen, einer von ihnen sei der Soldat gewesen, der sie habe vergewaltigen wollen. Sie hätten die Beschwerdeführerin mit dem Gewehr bedroht und das Haus durchsucht. Sie seien wütend gewesen und hätten gesagt, sie würden ihren Ehemann erschiessen, falls sie ihn fänden. Nachdem die Beschwerdeführenden erfahren hätten, dass sie in ihrer Abwesenheit bei der Familie des Beschwerdeführers erneut gesucht worden seien, sei klargeworden, dass sie ausreisen müssten. In H._______ habe der Beschwerdeführer am (…) 2015 (recte: 2016) an einer Demonstration für die Aufklärung der Kriegsverbrechen in Sri Lanka teilgenommen. Kurz darauf seien Fotografien, auf denen er bei der Teilnahme an der Demonstration abgebildet sei, auf (…) abgebildet worden. Sein Vater sei von Leuten der EPDP festgenommen, in ihr Camp gebracht und dort befragt und gefoltert worden. Kurze Zeit später habe er einen Schlaganfall erlitten. Der Soldat, der die Beschwerdeführerin beim Baden angegriffen habe, sei nach ihrer Ausreise befördert worden. Die Beschwerdeführerin leide an Bluthochdruck und Diabetes. Sie berichte von Migräneanfällen und von Vergesslichkeit, habe sich aber nicht in medizinische Behandlung begeben. Der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen Depression und es sei eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Er hege Suizidgedanken und leide unter Albträumen. Am rechten Unterarm habe er eine Narbe, die von der Folterung mit der Scherbe herrühre. Es sei nicht legitim, widersprüchliche Angaben zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten, wie es das SEM vorliegend

D-374/2020 getan habe. Dies lasse sich sowohl der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als auch derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entnehmen. Bei der BzP habe der Verdacht bestanden, es handle sich um einen Dublin-Fall, weshalb die Gesuchsgründe zweitrangig behandelt worden seien. Die Beschwerdeführenden hätten kaum Gelegenheit gehabt, ihre Verfolgung darzulegen und seien vom Dolmetscher ständig unterbrochen und darauf hingewiesen worden, dass die Schweiz wahrscheinlich nicht zuständig für ihr Asylgesuch sei. Im Bericht der Hilfswerkvertretung werde festgehalten, dass die Beschwerdeführenden die Ereignisse übereinstimmend geschildert hätten. Es werde auch dort der Schluss gezogen, dass die meisten Widersprüche damit zu tun hätten, dass der (bei der BzP eingesetzte) Dolmetscher ein Mann gewesen sei, weshalb die Beschwerdeführerin alle frauenspezifischen Verfolgungen nicht erwähnt habe. Die ungenauen Datumsangaben seien durch die Unterbrechungen erklärbar. Der Beschwerdeführer sei bei der BzP ständig unterbrochen worden und habe keine Zeit erhalten, sich genau auszudrücken, was die Unklarheiten bezüglich seiner Unterstützung der LTTE erkläre. Die Feststellung des SEM, er habe widersprüchlich ausgesagt, dass er nach seiner Rückkehr aus I._______ von Mitgliedern des Geheimdienstes beziehungsweise der EPDP befragt worden sei, könne angesichts der unklaren quasistaatlichen Rolle der EPDP nicht als wirklicher Widerspruch gewertet werden. Dass er die EPDP sowohl als Geheimdienst als auch als EPDP bezeichne, rühre daher, dass diese Gruppen ineinander verschmelzen würden. Seine Reise nach I._______ sei von einem Agenten organisiert worden und er wisse nicht, ob Bestechungsgelder bezahlt worden seien. Selbst wenn er damals legal aus- und wieder eingereist sei, habe sich später eine staatliche Verfolgung manifestiert, weshalb dieses Argument des SEM nichts zur Sache tue. Hinsichtlich des Interviews, das der Beschwerdeführer erwähnt habe, sei es eine stilistische Frage, ob eine Information in Form eines Interviews oder als Fliesstext in den Medien publiziert werde. Er habe gewünscht, nicht namentlich erwähnt zu werden. Es gelte nicht zu bestreiten, dass er zum Vorfall mit dem Soldaten den Medien Auskunft erteilt habe. Das SEM sei einem Missverständnis unterlegen, indem es angegeben habe, der Soldat, der die Beschwerdeführerin habe vergewaltigen wollen, habe M._______ geheissen. M._______ sei ein Spitzel, der ein Geschäft betreibe, der Täter heisse R._______. Das SEM könnte verschiedentlich Aussagen zu M._______ dem falschen Ereignis zugeordnet haben. Das SEM möchte auch die Gründe des «round up» widersprüchlich verstehen, obwohl die Beschwerdeführenden mehrmals die komplexe Situation erklärt hätten. Das «round up» sei nicht inszeniert worden, um Ra-

D-374/2020 che am Beschwerdeführer zu nehmen, vielmehr sei es als Anlass genommen worden, ihn zu verhaften und Rache zu üben. Die Schilderungen seien nicht widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, man habe ihm die Augen verbunden, bevor er geschlagen und gefoltert worden sei, damit er später nicht gegen die Täter aussagen könne. Dass er den Polizeiposten als zweiten Ort der «round up-Verhaftung» genannt habe, sei nachvollziehbar. Diese beiden Elemente könnten seine detailreiche Schilderung gerade nicht in Zweifel ziehen lassen. Vielmehr sei ein Hinweis auf eine tatsächlich erlebte Verfolgung zu sehen, weil die Verhaftung nicht stereotyp abgelaufen sei und nicht an einem stereotypen Ort stattgefunden habe. Es sei nicht denkbar, dass er eine Kricket- Ausrüstung erwähnt hätte, die sich dort befunden habe, wenn er ein erfundenes Ereignis geschildert hätte. Auch, dass er den Biergeruch oder die Stimmen, die er mit verbundenen Augen wahrgenommen habe, erwähnt habe, seien Hinweise auf selbst Erlebtes. Angesichts seiner Vorgeschichte und im Hinblick auf die aktuelle Lage in Sri Lanka sei verständlich, dass er sich nicht an die Behörden gewandt habe. Es falle auf, dass beide Beschwerdeführenden eine emotionale Betroffenheit bezüglich einschneidender Erlebnisse gezeigt hätten. Sie hätten sich in den vier Befragungen wenig widersprochen und hätten Details zu den gleichen Ereignissen hervorgehoben. Dies sei natürlich, weil sie die jeweiligen Ereignisse individuell aus ihrer Perspektive erlebt hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie die erlittene Verfolgung glaubhaft gemacht hätten. Der Beschwerdeführer sei unterschiedlicher staatlicher Repression ausgesetzt gewesen, die mit seiner ethnischen Herkunft in Verbindung gestanden sei. Er habe davon ausgehen müssen, dass die Verfolgung auf Geheiss des Staates oder mit dessen Kenntnis durchgeführt worden sei. Anfangs sei die Familie von der EPDP um Schutzgeld erpresst worden, nach dem wohl fingierten Waffenfund habe er nach I._______ ausreisen müssen. Direkt nach seiner Rückkehr habe die EPDP ihre Repression fortgesetzt. Durch seine Heirat und den Umzug habe er sich der EPDP zeitweise entziehen können. Damit habe aber die Repression durch die im benachbarten Camp stationierten Soldaten begonnen. Nach dem Angriff auf die Beschwerdeführerin und die Abwehr durch den Beschwerdeführer sei die persönliche Rachenahme durch den Täter hinzugekommen. Dieses Verfolgungsmotiv sei in Zusammenhang mit dem geschlechtsspezifischen Verfolgungsmotiv gestanden. Nach der Berichterstattung in den Medien und der Ausbreitung des Protests habe die Verfolgung eine politische Dimension angenommen. Dass das politische Engagement des Beschwerdefüh-

D-374/2020 rers nicht geduldet worden sei, habe Ausdruck in der gegen ihn ausgesprochenen Morddrohung gefunden. Die erlebte Folter und die ausgesprochene Todesdrohung, die versuchte Vergewaltigung und die angedrohte erneute Vergewaltigung sowie das Erwirken einer Fehlgeburt seien für sich genommen intensiv genug, um das geforderte Mass an die Intensität der Verfolgung zu erreichen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch künftig verfolgt würden. Die Suche nach dem Beschwerdeführer habe auch nach seiner Freilassung angedauert. Der Hinweis des SEM, auch andere Frauen seien Opfer sexueller Übergriffe durch Soldaten geworden, vermöge die Gezieltheit der Verfolgung nicht in Frage zu stellen. Es gelte hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Vergewaltigungsversuchs geworden sei. Das SEM habe den Vorfall in nicht haltbarer Weise «beim Baden zuschauen» genannt, was den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht gerecht werde. Dass der Beschwerdeführer beim «round up» gezielt wegen seines Widerstands gegen das Armeecamp gefoltert worden sei, könne nicht von der Hand gewiesen werden. Er sei nicht Opfer einer allgemeinen Kontrolle, sondern gezielt verhaftet und verfolgt worden. Die Motivation für die Verfolgung der Beschwerdeführenden sei nicht allein finanzieller Natur gewesen. Die Repression habe stark zugenommen, als sich politischer Widerstand gegen das Armeecamp formiert und der Beschwerdeführer die Medien informiert habe. Die Involvierung verschiedener Gruppierungen und die Überlagerungen verschiedener Motive erschwerten es, klar festlegen zu können, welches Verfolgungsmotiv neben finanziellen Interessen und der persönlichen Rache durch den Soldaten bestehe. Die Beschwerdeführenden erfüllten mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer sei bereits inhaftiert und gefoltert worden und der Waffenfund (…) lege eine Verbindung zu den LTTE nahe. Auch sein exilpolitisches Engagement sei nicht unerkannt geblieben. Seine Landesabwesenheit schärfe sein politisches Profil. Durch die ausgesprochenen Drohungen seien die Leben der Beschwerdeführenden in Gefahr und ihnen drohe zumindest Folter und Haft. Der Beschwerdeführer habe sichtbare Narben, die ihn bei einer Rückschaffung als Opfer von Folter erkennbar machten. Den Beschwerdeführenden drohe künftig eine asylrelevante Verfolgung. Diese Annahme werde durch den Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repression bestätigt.

D-374/2020 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2020 aus, es werde in der Beschwerde zu Recht moniert, dass der Soldat, der die Beschwerdeführerin beim Baden von hinten umarmt habe, R._______ und nicht M._______ gewesen sei. Der angefochtenen Verfügung seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es bezüglich der Rolle von M._______ zu einer Fehldeutung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei in einem Frauenteam angehört worden und habe somit die Möglichkeit gehabt, sich zu den Vorfällen im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen zu äussern. Sie habe nicht geltend gemacht, vom genannten Soldaten vergewaltigt worden zu sein. Bei der BzP habe sie diesbezügliche Vorbringen unerwähnt gelassen und vorgebracht, sie sei aufgrund der behördlichen Nachstellungen im Zusammenhang mit ihrem Ehemann ausgereist. Der Beschwerdeführer habe den Übergriff bei der BzP erwähnt, jedoch erklärt, seine Frau sei beim Duschen beobachtet worden. Den Übergriff habe er nie als Vergewaltigung bezeichnet; er habe gesagt, aufgrund der Umarmung durch den Soldaten habe er eine solche befürchtet. Auch bei Wahrunterstellung handle es sich beim genannten Vorfall um einen lokal begrenzten und isolierten Akt sexueller Gewalt und nicht um systematische Übergriffe auf die Beschwerdeführerin. Sie sei von ihrem Ehemann und von Dorfbewohnern verteidigt worden. Den Aussagen des Beschwerdeführers gemäss seien der Übergriff angezeigt und das Militärlager geschlossen worden. An anderer Stelle habe er darauf verwiesen, dass die Soldaten den Frauen des Dorfes beim Baden zugeschaut hätten, weshalb sie transferiert worden seien und das Lager im Dorf geschlossen worden sei. Den Darlegungen seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der sexuelle Übergriff respektive die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch einen Soldaten gezielt und aus einem asylbeachtlichen Motiv zugefügt worden sein könnte. Die Beschwerdeführenden hätten vorgebracht, dass nicht der sexuelle Übergriff an sich, sondern die mutmasslich daraus folgenden behördlichen Nachstellungen zur Ausreise geführt hätten. Hinsichtlich des psychischen Leidens des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass die genaue Ursache eines solchen durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachgewiesen werden könne. An der sachlichen Richtigkeit der Diagnose eines ärztlichen Berichts sei nicht zu zweifeln. Hingegen vermöge beispielsweise die Diagnose einer PTBS für sich allein gesehen die behauptete Verhaftung nicht zu belegen. Somit vermöge eine solche Diagnose keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der der PTBS zugrundeliegenden Traumatisierung zu geben. Ebenso wenig vermöge eine Diagnose wie PTBS eine Erklärung für die Ungereimtheiten

D-374/2020 und Widersprüche in den Aussagen zu liefern. Diese bezögen sich auf verschiedenste Elemente und Aspekte der Vorbringen. Zudem seien die Unglaubhaftigkeitselemente zu umfassend und liessen sich auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen erklären. 4.4 In der Replik vom 30. März 2020 wird entgegnet, in der Beschwerde sei keine Vergewaltigung geltend gemacht worden. Vielmehr sei es um eine versuchte Vergewaltigung gegangen. Es sei nicht ersichtlich, an welcher Stelle der Beschwerdeführer von einer Vergewaltigung gesprochen habe. An jeder Stelle sei von einer versuchten Vergewaltigung und der späteren Ächtung der Beschwerdeführerin wegen einer ihr unterstellten Vergewaltigung die Rede. In diesem Sinne seien die Ausführungen des SEM nicht nachvollziehbar. Es entstehe der Eindruck, als würde eine Verwechslung vorliegen oder als hätte das SEM sich nicht ausführlich mit den gemachten Aussagen in der Beschwerde auseinandergesetzt. Es sei fraglich, inwiefern die Aussagen in der Vernehmlassung zu beachten seien, wenn sie offensichtlich nicht mit den gemachten Eingaben und Aussagen korrelierten. Auch die angeführten Widersprüche zu den Beschreibungen der Inhaftierung im März 2014 seien gesucht und ohne Basis im Protokoll. Es sei nicht ersichtlich, in welcher Situation der Beschwerdeführer angegeben haben solle, seine Hände seien freigemacht worden. Das SEM scheine dies lediglich daraus zu schliessen, dass er an den Handgelenken verletzt worden sei, was nicht bedeuten müsse, dass er vorher freigebunden worden sei. Auf einer beigelegten CD seien vier Videosequenzen enthalten, die einen Besuch eines uniformierten Soldaten bei der Mutter des Beschwerdeführers zeigten. Das Gespräch drehe sich anfänglich um eine Person, deren Name nicht genannt werde. Erst später erschliesse sich, dass der Soldat mit «er» den Beschwerdeführer meine. Damals seien vier Soldaten gekommen, einer von ihnen habe die Mutter befragt. Der Onkel des Beschwerdeführers habe diesen Besuch heimlich filmen können. Die Aufzeichnungen stammten vom 16. Februar 2020. Als Beweis dafür, dass es sich bei der befragten Person um seine Mutter handle, reiche der Beschwerdeführer zwei Hochzeitfotos ein, auf denen seine Mutter, seine Ehefrau und er abgebildet seien. Als weiteren Beweis lege er die Kopie der Identitätskarte seiner Mutter bei.

D-374/2020 4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 25. November 2020 führt das SEM aus, die eingereichten Videosequenzen seien unscharf und die gezeigten Personen seien schwer erkennbar. Die Sequenzen wiesen keine Angaben zum Datum, zum Ort und zum Zeitpunkt der Aufnahme auf. Es sei nicht belegbar, dass sich das Treffen im Februar 2020 ereignet habe. In welchem Kontext es dazu gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es erschliesse sich nicht, weshalb die sri-lankische Armee sich gerade im Februar 2020 nach dem Verbleib des im Jahr 2015 ausgereisten Beschwerdeführers hätte erkundigen sollen. Ferner überrasche, dass er keine behördlichen Behelligungen bezüglich seines Bruders vorgebracht habe, der 2014 von U._______ ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei. 4.6 In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 wird entgegnet, das Filmen von Behördenbesuchen sei sehr riskant. Der Filmende habe sich mehrfach zurückgezogen und dann erneut gefilmt, was realitätsnahen Umständen entspreche. Anhand des Dialoges sei klar, dass es sich um ein bewaffnetes Mitglied des Militärs und um die Mutter des Beschwerdeführers handle. Dass in zwei Filmen der Name des Beschwerdeführers falle, sei Beleg dafür, dass sich das Mitglied der sri-lankischen Armee für ihn interessiere. Auch wenn das Datum des Vorfalls nicht belegt sei, könne das SEM die restlichen Umstände nicht mit einfachen Behauptungen bezweifeln. Das SEM missachte mit seiner Einschätzung die Übersetzung der Filme. Es sei klar, dass die Soldaten den Beschwerdeführer suchten. Der Grund des behördlichen Besuchs bei der Mutter sei belegt. Bereits in der Beschwerde sei geltend gemacht worden, dass der Beschwerdeführer zu Hause gesucht werde, weshalb sich das Interesse an ihm im Februar 2020 nicht plötzlich manifestiert habe. Aus dem Umstand, dass nun Beweise vorlägen, könne nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um die erste Behelligung gehandelt habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Bei der BzP machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater und er hätten Kontakt zu den LTTE gehabt. Sie hätten (…) Waffen der LTTE ver-

D-374/2020 steckt und er (der Beschwerdeführer) habe ihnen beim Bunkerbau geholfen. Er sei deshalb gesucht worden und 2001 nach I._______ gereist. Nach seiner Rückkehr in die Heimat im Januar 2013 sei er vom Geheimdienst befragt worden, danach habe er wegen dieser Angelegenheit keine Probleme mehr gehabt (vgl. SEM-act. A5/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung sagte er aus, er habe nach I._______ ausreisen müssen, weil die Behörden Waffen (…) gefunden hätten, der von den Waffen nichts gewusst habe. Zwei Tage nach seiner Rückkehr aus I._______ seien vier Leute der EPDP, unter ihnen N._______, zu ihm gekommen. Die Männer hätten gedroht, sie nähmen ihn erneut für Befragungen mit; er habe ihnen beziehungsweise N._______ Geld bezahlt und danach in diesem Zusammenhang keine Probleme mehr gehabt (vgl. SEM-act. A39/24 S. 9 f.). 5.2.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Sachverhaltselement voneinander abweichen. Die Aussagen bei der BzP lassen darauf schliessen, dass sein Vater und er wissentlich Waffen versteckt hätten, während er bei der Anhörung vorbrachte, sie hätten nicht gewusst, dass sich (…) Waffen befunden hätten. Ebenso stimmen die Aussagen zur Frage, wer ihn nach seiner Rückkehr aus I._______ aufgesucht beziehungsweise befragt habe, nicht überein. Seine Erklärung bei der Anhörung, sie bezeichneten die Mitglieder der EPDP auch als Geheimdienstleute, vermag nicht zu überzeugen, da ihm bewusst war, dass es sich bei der EPDP um eine paramilitärische Gruppierung und nicht um eine staatliche Behörde handelt (vgl. SEMact. A39/24 S. 7). In anderem Zusammenhang war er zudem in der Lage, die tätig gewordenen Behörden genau zu bezeichnen (vgl. SEM-act. A39/24 S. 10). Das SEM erblickte in der Angabe des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2001 mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg nach I._______ gereist und von dort im Jahr 2013 mit demselben Pass nach Sri Lanka zurückgeflogen (vgl. SEM-act. A5/11 S. 6 und A39/24 S. 10), zu Recht ein Indiz dafür, dass er seitens der heimatlichen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt wurde, in Kontakt mit den LTTE gestanden zu sein. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei den Ausführungen des SEM, der Beschwerdeführer sei legal nach I._______ und zurück in die Heimat gereist, nicht um eine Vermutung, sondern um die Wiedergabe seiner Aussagen (vgl. SEM-act. A39/24 S. 9 f.). Da der Beschwerdeführer übereinstimmend angab, er habe nach seiner Rückkehr aus I._______ im Januar 2013 bis zu seiner (erneuten) Ausreise aus Sri-Lanka im März 2015 wegen des zeitlich lang zurückliegenden «Waffenfundes» keine weiteren Probleme gehabt, erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.

D-374/2020 5.3 5.3.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, ein Soldat habe eines Morgens beobachtet, wie seine Ehefrau geduscht habe. Er habe dies gesehen und den Soldaten geschlagen. Nachbarn seien hinzugekommen und hätten auch auf den Soldaten eingeschlagen. Wegen dieses Vorfalls hätten die Bewohner des Ortes gefordert, dass das Armeecamp geschlossen werde. Über den Vorfall sei in der Zeitung berichtet worden und sie hätten bei der Polizei Anzeige erstattet. Er und zwei oder drei Kollegen seien dazu vom Geheimdienst verhört worden. Das Camp sei im (…) 2013 geschlossen worden (vgl. SEM-act. A5/11 S. 7). Bei der Anhörung brachte er vor, seine Ehefrau sei an einem Freitagmorgen sehr früh am Baden gewesen. Er habe einen Hilferuf gehört und sei zu ihr gerannt. Sie sei am Boden gelegen und von einem Soldaten umarmt worden. Ein hinzu gekommener Nachbar und er hätten den Soldaten geschlagen. Als ein Kommandant gekommen sei, habe dieser gefragt, weshalb sie den Soldaten schlagen würden. Der Kommandant habe gesagt, er werde die Soldaten in ein anderes Camp schicken. Danach hätten sie einen Monat lang Ruhe gehabt. Am (…) 2014 – später sagte der Beschwerdeführer, es sei am (…) 2014 gewesen – hätten sie gegen 19.30 Uhr erneut Probleme gehabt. Die Soldaten hätten ihr Haus mit Taschenlampen «kontrolliert» und Steine in ihre Richtung geworfen. Ihre Nachbarn und sie seien auf die Strasse gegangen. Um 20 Uhr seien Polizisten gekommen, die sie nicht ernst genommen hätten, als sie um Hilfe gebeten hätten. In deren Anwesenheit seien sie von den Soldaten bedroht worden. Sie hätten von den Soldaten verlangt, dass sie das Camp verliessen, was diese getan hätten. Zusammen mit einem Nachbarn sei er zur Polizeistation gegangen, um Anzeige zu erstatten. Die Polizisten hätten sich geweigert, die Anzeige entgegenzunehmen. Am folgenden Morgen seien Leute der Geheimdienste und des TID (Terrorism Investigation Division) gekommen, die fünf Personen und ihn hätten befragen wollen. Nach den Befragungen sei ihnen mitgeteilt worden, das Camp werde geschlossen (vgl. SEM-act. A39/24 S. 6 f. und S. 13). Die Beschwerdeführerin erklärte bei der Anhörung, sie sei an einem Freitagmorgen (später präzisierte sie, es sei am […] 2013 gewesen) früh von einem Soldaten von hinten umarmt und an den Brüsten angefasst worden. Sie habe den Mann zu Boden gestossen und zu schreien begonnen. Ihr Mann sei gekommen und habe den Mann geschlagen. Sie sei ins Haus gegangen und dortgeblieben. Kurz danach sei ihre Schwiegermutter gekommen, die sie in ihr Haus mitgenommen habe. In den Zeitungen sei be-

D-374/2020 richtet worden, dass ein Mann einer Frau Probleme bereitet habe. Nachdem ihr Ehemann gesagt habe, der Soldat, der sie belästigt habe, sei transferiert worden, sei sie nach Hause zurückgekehrt. Danach sei ihr Hof mit Taschenlampen «kontrolliert» worden und die Soldaten hätten Steine gegen ihr Haus geworfen. Ihre Nachbarn hätten ähnliche Probleme gehabt und es sei verlangt worden, dass das Armeecamp entfernt werde (vgl. SEM-act. A43/20 S. 7 ff.). Ihr Ehemann sei am (…) 2014 von Geheimdienstleuten befragt worden, die behauptet hätten, er habe Kontakt mit den Journalisten aufgenommen (vgl. SEM-act. A43/20 S. 10 f.). 5.3.2 Die Aussagen der Beschwerdeführenden weichen in einigen, wesentlichen Punkten voneinander ab. Der Beschwerdeführer brachte bei der BzP vor, ein Soldat habe seiner Frau beim Duschen zugeschaut, während er im Verlauf der Anhörung geltend machte, dieser habe seine Frau umarmt, als er hinzugekommen sei. Die Beschwerdeführerin gab hingegen an, sie habe den Soldaten zu Boden gestossen und zu schreien begonnen; dann sei ihr Mann gekommen. Bei der BzP brachte er vor, die Dorfbewohner hätten wegen dieses Vorfalls die Schliessung des Armeecamps verlangt, das im (…) 2013 geschlossen worden sei, während er bei der Anhörung geltend machte, die lokale Bevölkerung habe im (…) 2014 verlangt, dass das Camp geschlossen werde. Während der BzP sagte er, sie hätten wegen des Vorfalls, bei dem seine Ehefrau vom Soldaten umarmt worden sei, bei der Polizei Anzeige erstattet, im Rahmen der Anhörung erwähnte er dies nicht. Hingegen gab er an, die Polizisten hätten sich geweigert, eine Anzeige entgegenzunehmen, die ein Nachbar und er aufgrund der Vorfälle, die sich etwa einen Monat später zugetragen hätten, hätten erstatten wollen. Die Beschwerdeführerin erwähnte bei der BzP auch nicht ansatzweise, dass sie persönlich von den Ereignissen, die sie bei der Anhörung ins Zentrum ihrer Vorbringen rückte, betroffen gewesen sei. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er sei am frühen Morgen des (…) 2014 von Geräuschen geweckt worden. Es seien Männer hineingekommen, die versucht hätten, seine Frau mitzunehmen. Als sie sich zur Wehr gesetzt habe – sie habe die Männer von sich weggedrückt –, habe sie ihr Baby verloren. Bei der Rückübersetzung gab er hingegen an, die Soldaten hätten versucht, ihn mitzunehmen, als seine Frau schwanger gewesen sei. Als sie versucht hätten, ihn zu tragen, habe sie die Soldaten stoppen und diese von sich wegdrücken wollen. Er sei von den Männern – es seien Soldaten gewesen, die früher im gegenüber ihrem Haus gelegenen Camp stationiert gewesen seien – mitgenommen worden

D-374/2020 (vgl. SEM-act. A39/24 S. 8 und S. 22). Kurz nach seiner Festnahme sei er an den Händen gefesselt worden. Sie hätten ihn zu einem Pavillon gebracht, in dem es einen Kellerraum gegeben habe. Bevor man ihm, mit dem Tuch, mit dem seine Hände gefesselt worden seien, die Augen verbunden habe, habe er Bierflaschen in den Händen der Soldaten gesehen. Auf der einen Seite des Raums habe er Wickets und Bats vom Kricket und in einer Ecke Kricket-Bälle gesehen. Im Raum hätten sich mehrere Personen befunden; aufgrund ihres Akzentes gehe er davon aus, dass es sich um Soldaten gehandelt habe. Zudem habe er die Stimme des Armeekommandanten erkannt (vgl. SEM-act. A39/24 S. 15 f.). Die Männer hätten ihn immer wieder gefragt, weshalb er Soldaten angegriffen habe. Er sei mit Füssen getreten und verprügelt worden. Dann sei er mit einer Bierflasche am linken Handgelenk «gestochen» worden. Er sei ohnmächtig geworden und auf der Polizeistation von Q._______ wieder zu sich gekommen. Mit Hilfe eines Anwalts sei er freigekommen. Er habe starke Schmerzen an der linken Hand und der Nase gehabt, da ihm diese gebrochen worden sei. Sein Onkel habe ihn direkt zum (…) gebracht, wo er fünf Tage lang geblieben sei (vgl. SEM-act. A39/24 S. 8). 5.4.2 Abweichend von dieser Schilderung gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, er sei im (…) 2014 bei einem «round up» von Soldaten auf den lokalen Polizeiposten gebracht worden. Dank eines Anwalts sei er am frühen Abend desselben Tages freigekommen (vgl. SEM-act. A5/11 S. 7). Weshalb er die am schwersten wiegenden Misshandlungen, die einen mehrtägigen Spitalaufenthalt nach sich gezogen hätten, nicht erwähnte, ist nicht nachvollziehbar, zumal er Gelegenheit erhielt, Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprächen, beziehungsweise Zusatzbemerkungen anzubringen (vgl. SEM-act. A5/11 S. 7 f.). Zum Vorfall vom (…) 2014 sagte er bei der Anhörung zuerst, die Soldaten, die in sein Haus eingedrungen seien, hätten versucht, seine Frau mitzunehmen. Sie habe diese von sich weggedrückt, als sie versucht hätten, sie zu tragen. Bei der Rückübersetzung änderte er seine Angaben dahingehend, dass die Soldaten ihn hätten wegtragen wollen, was seine Ehefrau habe verhindern wollen. Die Beschwerdeführerin schilderte, Armeeangehörige seien plötzlich hineingekommen. Ihrem Mann seien die Hände auf den Rücken gelegt und gefesselt worden. Sie habe die Männer gebeten, ihn in Ruhe zu lassen, und sei mit Füssen in den Bauch getreten worden. Die Beschwerdeführerin machte im Gegensatz zu ihrem Ehemann zu keinem Zeitpunkt geltend, dass die Soldaten versucht hätten, sie mitzunehmen. In der Beschwerde wiederum wird angegeben, die Soldaten hätten vorerst die Beschwerdeführerin mitnehmen wollen. Beim entstandenen Handgemenge sei sie in

D-374/2020 den Bauch getreten worden. Nach dem Handgemenge hätten die Behörden entschieden, anstelle der Beschwerdeführerin ihren Ehemann mitzunehmen (vgl. Beschwerde Ziff. 27). Die Angaben der Beschwerdeführenden sind somit nicht gleichbleibend, sondern widersprüchlich. Entgegen der in der Stellungnahme vom 30. März 2020 vertretenen Auffassung, sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung aus, seine Hände seien «befreit» worden, als er zum Raum, in dem er misshandelt worden sei, gebracht worden sei. Mit dem gleichen Tuch seien seine Augen verbunden worden. Er vermute, dass man seine Augen verbunden habe, weil er von Personen attackiert worden sei, die er gut gekannt habe (vgl. SEMact. A39/24 S. 16). Diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen, gab der Beschwerdeführer doch an anderer Stelle an, er habe die die Soldaten, die ihn mitgenommen hätten, gekannt (vgl. SEM-act. A39/24 S. 8). 5.4.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei verletzt worden, lassen sich insofern objektivieren, als er beim SEM am 14. Juni 2019 (Poststempel) eine Bestätigung der (…) vom 5. Juni 2019 einreichte. Gemäss dieser Bestätigung war er vom 22. bis zum 26. März 2014 hospitalisiert. Er sei aufgrund von Verletzungen an der Hand und im Gesicht vom Chirurgen Dr. V._______ behandelt worden. Das vom Beschwerdeführer genannte (…) gehört zur Gruppe der (…), bei welcher der in der Bestätigung erwähnte Dr. V._______ heute noch tätig ist (Webseite (…) besucht am 5. Dezember 2022). Gestützt werden die Aussagen des Beschwerdeführers auch im an die (…) gerichteten ärztlichen Bericht der Psychiatrie W._______ (Erwachsenenpsychiatrie) vom 24. April 2017, in dem eine Narbe von einer Schnittverletzung am «Carpus palmar links» und eine von einem Faustschlag stammende Narbe an der linken Nasenwurzel erwähnt werden. Bei welcher Gelegenheit der Beschwerdeführer sich die genannten Verletzungen zugezogen hatte, kann den Beweismitteln nicht entnommen werden. 5.5 5.5.1 Den von den Beschwerdeführenden eingereichten Zeitungsartikeln vom (…) 2014 ist zu entnehmen, dass es im Dorf, in dem sie lebten, Probleme mit den dort stationierten Soldaten gab. Den Übersetzungen gemäss hätten Soldaten Steine in Richtung der Häuser der Dorfbewohner geworfen. Sie hätten gedroht, die Einwohner zu töten. Aufgrund der Vorfälle sei das Camp geschlossen worden (vgl. SEM-act. A39/24 S. 12). In der Eingabe vom 11. Februar 2020 wird darauf hingewiesen, dass in den Zeitungsberichten festgehalten werde, Soldaten hätten Frauen beim «Wa-

D-374/2020 schen» zugeschaut. In der Stellungnahme vom 30. März 2020 wird ausgeführt, dem Bericht in der Zeitung «(…)» vom (…) 2014 sei zu entnehmen, dass Militärangehörige einer Frau beim Baden in einem Brunnen zugeschaut hätten. Dies sei öfters vorgekommen. Zudem werde über Behelligungen mit Taschenlampen und nächtlichem Steinewerfen sowie über die Räumung des Militärcamps berichtet. Die Bewohner seien fotografiert worden und hätten bei der Polizeistation in Q._______ Anzeige erstattet. In einem Bericht vom (…) 2014 werde hervorgehoben, dass im Zusammenhang mit den Beschwerden gegen Soldaten Bewohner befragt worden seien. Dem Artikel aus der Zeitung «(…)» vom (…) 2014 kann entnommen werden, dass am Vortag in Q._______ im Rahmen von durchgeführten Razzien drei junge Männer befragt worden seien. Ebenso wird berichtet, dass von der Armee bei den Razzien mehr als 300 tamilische Männer festgenommen und befragt worden seien. Ein Parlamentarier der TNA (Tamil National Alliance) habe mitgeteilt, dass die Armee den Verdacht gehabt habe, eine Person, die in eine Schiesserei verwickelt gewesen sei, verstecke sich in Q._______. 5.5.2 Die vorstehend wiedergegebene Berichterstattung stimmt in mehreren Punkten mit den Angaben überein, welche die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Befragungen machten. Da sie eigenen Angaben gemäss im Dorf beziehungsweise in der Gegend wohnten, in dem/der sich die geschilderten Vorfälle zutrugen, ist davon auszugehen, dass sie über diese informiert waren, zumal in mehreren Zeitungen darüber berichtet wurde. Inwieweit die Beschwerdeführenden in die geschilderten Ereignisse persönlich involviert waren, lässt sich den eingereichten Berichten nicht entnehmen, weshalb sie nicht als gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer beziehungsweise den versuchten sexuellen Übergriff auf die Beschwerdeführerin gewertet werden können. 5.5.3 Der Beschwerdeführer gab beim SEM ein Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts X._______ vom 27. April 2016 ab. Die in schlechtem Englisch verfassten Angaben decken sich in mehreren Punkten nicht mit seinen Angaben. Gemäss dem Anwalt sei am (…) 2014 ein «round up» durchgeführt worden, von dem auch das Dorf Y._______ betroffen gewesen sei. Die Beschwerdeführenden sagten aus, die Umgebung ihres Dorfes sei vom «round up» nicht betroffen gewesen. Der Anwalt gibt an, der Beschwerdeführer sei an diesem Tag von der Armee festgenommen und

D-374/2020 in der Folge gedemütigt und misshandelt worden. Mithilfe von Herrn Z._______ sei er nach einer gewissen Zeit unter Auflagen freigelassen worden. Der Beschwerdeführer gab nie an, dass er unter Auflagen freigelassen worden sei. Den Angaben des Anwalts ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nach diesem Vorfall einige Zeit versteckt habe, was er selbst nicht geltend machte. Des Weiteren führt der Anwalt aus, der Beschwerdeführer sei zusammen mit seinen Eltern zum Armeecamp gegangen, was dieser nie vorbrachte. Angesichts dieser Ungereimtheiten kann dem Schreiben von Rechtsanwalt X._______ kein Beweiswert zuerkannt werden. 5.6 In Anbetracht der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Aussagen, die mehrere wesentliche Aspekte ihrer Vorbringen betreffen, nicht gelungen ist, eine ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise drohende Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Angesichts der eingereichten Beweismittel und ihrer Aussagen ist zwar davon auszugehen, dass es im Dorf, in dem sie vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka lebten, zu Spannungen mit in einem Camp stationierten Soldaten kam, sie aber von diesen nicht in der von ihnen genannten Art und Weise betroffen waren. Das Gericht schliesst nicht aus, dass die Beschwerdeführerin wie auch andere im Dorf lebende Frauen von einem oder mehreren Soldaten beim sich waschen beobachtet wurde, und dass der Beschwerdeführer von den srilankischen Behörden wie auch andere Dorfbewohner im Zusammenhang mit Problemen, die sich aufgrund des Verhaltens von im Camp stationierten Soldaten ergaben, befragt wurde, erachtet aber die geltend gemachten darüber hinausgehenden Nachstellungen seitens Behördenmitgliedern als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft. Aufgrund der Narben des Beschwerdeführers und der eingereichten Bestätigung der (…) ist zwar davon auszugehen, dass er sich im Gesicht und am Handgelenk Verletzungen zuzog, die ärztlich versorgt wurden, indessen sind die von ihm geschilderten Umstände, die zu den Verletzungen geführt haben sollen, überwiegend unglaubhaft. Das Gericht kommt demnach in Einklang mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien von sri-lankischen Armeeangehörigen gezielt verfolgt und misshandelt worden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

D-374/2020 5.7 5.7.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführenden eine CD ein, auf der ein Besuch mehrerer Soldaten bei der Mutter des Beschwerdeführers aufgezeichnet ist. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 30. März 2020 hätten die Soldaten seine Mutter am 16. Februar 2020 «besucht», als der Onkel des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei, der das Vorgefallene mit seinem Handy habe aufzeichnen können. 5.7.2 Gemäss der in der Eingabe vom 30. März 2020 wiedergegebenen Übersetzung des während des «Besuchs» der Soldaten Gesprochenen, habe ein Soldat der Mutter des Beschwerdeführers auf Singhalesisch gesagt, er sei schon mehrmals gekommen, aber «er» sei nie dagewesen. Danach habe er gefragt, ob die Mutter Singhalesisch verstehe, was sie verneint habe. Der Soldat habe ihr vorgehalten, er habe bereits mehrmals gefragt, wo «er» sei, wobei sie immer geantwortet habe, sie wisse es nicht. Sie habe erklärt, dass im November 2010 bereits Beamte des TID nach ihm gesucht hätten. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe der Soldat gesagt, er müsse «ihn» persönlich etwas fragen und es bringe nichts, wenn er mit ihr (der Mutter) spreche. Schliesslich habe er gefragt, wo A._______ sei, und angekündigt, er werde wiederkommen, um mit ihm zu sprechen. Zu einem sich ausserhalb des Hauses befindlichen anderen Soldaten habe er gesagt, A._______ sei nicht da und seine Mutter wisse nicht, wo er sei. 5.7.3 Davon ausgehend, dass der Soldat die Mutter des Beschwerdeführers bereits vor dem auf der CD aufgezeichneten «Besuch» – der Zeitpunkt der Aufzeichnung ist nicht belegt – mehrmals aufgesucht haben soll, erscheint nicht nachvollziehbar, dass er diese einleitend fragte, ob sie Singhalesisch verstehe. Hätte er bereits mehrmals bei ihr vorgesprochen, müsste er gewusst haben, ob sie Singhalesisch versteht oder nicht. Dies umso mehr, als er sich daran erinnerte, bereits mehrmals mit ihr gesprochen zu haben und auch von ihren Aussagen Kenntnis hatte. Angesichts des Vorbringens, dieser Soldat habe die Mutter des Beschwerdeführers bereits mehrmals aufgesucht, kann ebenso wenig nachvollzogen werden, weshalb sie ihm im Februar 2020 gesagt haben sollte, dass im November 2010 Beamte des CID nach ihm gesucht hätten. Der Beschwerdeführer hielt sich gemäss seinen Angaben im November 2010 in I._______ auf und kehrte im Januar 2013 nach Sri Lanka zurück. Es ist zu bezweifeln, dass seine Mutter im Februar 2020 auf Anhieb in der Lage gewesen sein sollte, einen über neun Jahre zurückliegenden Besuch des TID zeitlich genau

D-374/2020 festzulegen. Zudem erscheint merkwürdig, dass sie sich nach mehrmaligem Besuch eines Soldaten auf eine angeblich weit zurückliegende Suche nach ihrem Sohn durch das TID bezieht. Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er habe am (…) 2016 in H._______ an einer Demonstration teilgenommen, was den srilankischen Behörden nicht verborgen geblieben sei (vgl. Bst. C.c). Angesichts dieses Vorbringens ist zu bezweifeln, dass er von der Armee mehrmals und über Jahre hinweg zu Hause «gesucht» worden sein soll. Wäre er nach Sri Lanka zurückgekehrt, wäre dies den heimatlichen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verborgen geblieben, denn aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Bürger werden kontrolliert und einer Sicherheitsprüfung unterzogen. Den heimatlichen Behörden hätte somit bewusst sein müssen, dass eine Suche nach dem Beschwerdeführer bei seinen Eltern kaum erfolgversprechend wäre. Des Weiteren kann aufgrund der Umstände der Vorsprache des Soldaten nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von der srilankischen Armee gesucht wird. Wäre eine Armee-Patrouille zu seinen Eltern gekommen, um ihn festzunehmen und ihm etwas anzutun, hätte der mit der Mutter sprechende Soldat sich wohl nicht mit ihrer Angabe, ihr Sohn sei nicht zugegen, zufriedengegeben. Wären die Soldaten in Verfolgungsabsicht gekommen und davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könnte sich (wieder) in Sri Lanka aufhalten, hätten sie zumindest das Haus der Eltern durchsucht, um sich zu vergewissern, dass die Angabe seiner Mutter zutreffend war. Der Ablauf des Gesprächs zwischen dem Soldaten und der Mutter deutet indessen darauf hin, dass dieser mit dem Beschwerdeführer etwas besprechen wollte, das nicht in Verbindung mit einem offiziellen Auftrag stand. 5.7.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden auch mit den auf der CD eingereichten Videosequenzen nicht glaubhaft machen können, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka von der Armee aus asylrechtlich beachtlichen Gründen gesucht wird. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,

D-374/2020 SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 6.2 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5.6 und 5.7), geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren oder solche in begründeter Weise zu befürchten hatten. Die vom Gericht als nicht abwegig erachteten Belästigungen (Beobachtung der Beschwerdeführerin beim sich waschen, Steine auf ihr Grundstück werfen und schikanöse Kontrollen durch Soldaten) und Befragungen im Zusammenhang mit den Vorgängen um das lokale Armeecamp, von denen mehrere Bewohner ihres Wohnortes betroffen waren, erreichten nicht die geforderte Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft zu werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich derart verletzte, dass er ärztlich versorgt werden musste, wird vom Gericht nicht verkannt, es ist jedoch davon auszugehen, dass er sich die Verletzungen bei einer anderen als der von ihm vorgebrachten Gelegenheit zuzog und die diesbezüglichen Umstände keinen asylrechtlich relevanten Hintergrund haben. 6.3 Hinsichtlich der veränderten Lage in Sri Lanka seit dem Regierungswechsel vom November 2019 – die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland im März 2015 – ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht fortwährend Lagebeurteilungen vornimmt, die den Veränderungen Rechnung tragen und bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts ist bei Personen mit einem bestimmten Risikoprofil, die bei einer Heimreise von Verfolgungsmassnahmen be-

D-374/2020 droht sein könnten beziehungsweise in Sri Lanka bereits solchen ausgesetzt waren, von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 m.w.H.). Im heutigen Zeitpunkt besteht indessen kein Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Das Risikoprofil der Beschwerdeführenden hat sich nach der genannten Präsidentschaftswahl aus Sicht des Gerichts nicht wesentlich verändert und diese sowie die daran anknüpfenden Ereignisse vermögen im Hinblick auf sie keine objektiven Nachfluchtgründe zu begründen (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5; Urteile des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2, E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 6.6). Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt, was vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung ändert, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. Urteile des BVGer E-2912/2020 vom 10. August 2022, D-2061/2020 vom 5. August 2022 E. 7.3.9, D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 6.4 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine ihnen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka drohende beziehungsweise zuvor erlittene asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen, bleibt zu prüfen, ob ihnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland im heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3

D-374/2020 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 6.4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden wurden als teilweise unglaubhaft und im Übrigen als asylrechtlich irrelevant qualifiziert. Abgesehen von den nicht übereinstimmenden Angaben, die der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorbringens, (…) seien von den LTTE deponierte Waffen gefunden worden und seine Familie habe die LTTE mit Esswaren versorgt beziehungsweise er habe beim Bunkerbau geholfen, machte, gab er nicht an, er sei nach seiner Rückkehr aus J._______ im Jahr 2013 diesbezüglich Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden. Er brachte zwar vor, man habe von ihm Geld verlangt, machte aber nicht geltend, dass von einer staatlichen Behörde gegen ihn ermittelt worden sei, weil der Verdacht im Raum gestanden sei, er habe Verbindungen zu den LTTE und sei an gegen den Staat gerichteten Umtrieben beteiligt. Aufgrund des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass beide nicht im Verdacht stehen, an Handlungen beteiligt zu sein, die darauf abzielen, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Daran würde auch die einmalige Teilnahme des Beschwerdeführers an einer in H._______ durchgeführten Demonstration nichts ändern, da er nicht geltend machte, im Exil in tragender Weise an der Durchführung regimekritischer Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein. Die Beschwerdeführenden haben weder gegenüber dem SEM noch während des Beschwerdeverfahrens vorgebracht und belegt, dass sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt haben beziehungsweise betätigen, weshalb den Akten nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, die sri-lankischen Behörden würden davon ausgehen, sie wären heute bestrebt, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. 6.4.3 Die bei den Beschwerdeführenden auszumachenden schwach risikobegründenden Faktoren (angebliches Fehlen von Reisepapieren, mehrjähriger Aufenthalt in Europa, Narben des Beschwerdeführers) sind vorliegend nicht geeignet, um davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr

D-374/2020 nach Sri Lanka verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben beziehungsweise solche immer noch zu haben. Es ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen der routinemässigen Überprüfungen am Flughafen von Colombo und in der Heimatregion keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden. 6.5 Aus einer aufgrund der konkreten Aktenlage gewonnenen Gesamtsicht erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wären und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-374/2020 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 8.3.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 8.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.

D-374/2020 EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner/ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – die im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 8.3.4 Da die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht haben, sie müssten in begründeter Weise befürchten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihnen drohte dort eine menschenrechtswidrige Behandlung. 8.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der vorliegenden Aktenlage keinen Grund zur Annahme, die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka wirkten sich konkret auf die Lage der Beschwerdeführenden aus. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und die Beschwerdeführenden machten keine individuellen Vorbringen glaubhaft, die eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begründen könnten. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

D-374/2020 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, in Sri Lanka herrsche keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt, die Rückkehrende generell gefährden würde. Die Beschwerdeführenden hätten über 30 Jahre in der Nordprovinz gelebt. In Sri Lanka lebten ihre Eltern, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe elf Jahre lang die Schule besucht und verschiedene Arbeitserfahrungen gesammelt. Dem eingereichten Arztbericht vom 25. September 2019 sei zu entnehmen, dass er an einer mittleren depressiven Episode leide und der Verdacht auf eine PTBS bestehe. Im Bezirk Jaffna sei die Behandlung dieser Beschwerden in diversen Gesundheitseinrichtungen möglich. In staatlichen Spitälern sei sie kostenlos. Somit gebe es keinen Grund zur Annahme, die Rückkehr führe zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe wiederholt angegeben, seine Familie sei wohlhabend. Zwei seiner Geschwister befänden sich im Ausland. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr auf den allfällig benötigten sozialen und wirtschaftlichen Rückhalt der Familie stützen könnten. Ausserdem stehe es ihnen frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). 8.4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, angesichts der schweren Traumatisierung beider Eheleute sei davon auszugehen, dass mit ihrer Retraumatisierung zu rechnen und von einer Verschlechterung ihrer Situation auszugehen sei. Das Risiko eines Suizids würde sich durch eine Rückschaffung drastisch erhöhen. In der Eingabe vom 11. Februar 2020 wird darauf hingewiesen, dass der negative Asylentscheid dem Beschwerdeführer durch die ihn behandelnde Ärztin eröffnet worden sei. Seine gesundheitliche Situation habe sich seitdem merklich verschlechtert. Seine psychische Verfassung sei auf die traumatischen Ereignisse in Sri Lanka zurückzuführen.

D-374/2020 8.4.4 In der Eingabe vom 29. September 2022 wird unter Hinweis auf die eingereichten ärztlichen Berichte darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einem metabolischen Syndrom mit arterieller Hypertonie und einem Diabetes mellitus leide. Sie bedürfe mehrerer Medikamente und die Therapie müsse lebenslang weitergeführt werden. Beim Aussetzen von Kontrollen und medikamentöser Therapie wäre mit Komplikationen durch den Diabetes zu rechnen. Der Beschwerdeführer leide an einer PTBS sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Aufgrund der Unterbrechung der Therapie während der Corona-Pandemie habe die depressive Symptomatik zugenommen. Zurzeit sei er auf drei Medikamente angewiesen. In den vergangenen Jahren sei er aufgrund eines Suizidversuchs und von Suizidgedanken mehrmals in stationärer und teilstationärer Behandlung gewesen. Bei einer allfälligen Unterbrechung der Behandlung müsse mit einer Verschlechterung der bestehenden Symptomatik und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer erneuten suizidalen Krise gerechnet werden. Sri Lanka befinde sich derzeit in einer schlimmen Wirtschaftskrise, die verheerende Folgen für die Zivilbevölkerung habe. Gemäss dem sri-lankischen Präsidenten werde sich die Situation noch weiter verschlechtern. Die besorgniserregende Gesundheitsversorgung sei für die Beschwerdeführenden relevant. Gemäss Angaben der UNO habe sich die Wirtschaftskrise insbesondere auf den Zugang zu den Gesundheitsdiensten ausgewirkt. Sri Lanka sei fast vollständig auf den Import von Medikamenten angewiesen, aber nicht mehr in der Lage, diese zu beschaffen. Gemäss SFH seien im Juni 2022 fast 200 unentbehrliche Medikamente nicht mehr vorrätig gewesen. Für die kommenden zwei bis drei Monate sei ein Mangel an weiteren 163 kritischen Medikamenten vorausgesagt worden. Insbesondere fehlten Antidepressiva. Die Patienten müssten selbst versuchen, Medikamente zu beschaffen, was lange Reisewege mit sich bringen könne, die sich viele Menschen nicht leisten könnten. Auch die Preise für die noch vorhandenen Medikamente seien in die Höhe gestiegen. Die Beschwerdeführenden könnten das Geld für die Transportkosten und die überteuerten Medikamente nicht aufbringen, auch wenn diese noch erhältlich wären. Dem Konzept der kostenlosen Gesundheitsversorgung werde in Sri Lanka nicht mehr nachgekommen. Wichtige Medikamente für die Behandlung endokriner Erkrankungen fehlten, in Spitälern und Apotheken mangle es insbesondere an Diabetes-Medikamenten und Insulin. Die Gesundheitsversorgung habe sich für Menschen mit psychischen Problemen weiter verschlechtert. Die meisten Medikamente seien fast aufgebraucht und die fehlenden oder teuren Transportmöglichkeiten bereiteten sowohl Patienten, als auch dem

D-374/2020 Gesundheitspersonal Schwierigkeiten. Für die Patienten sei es kaum mehr möglich, in die psychiatrischen Ambulanzen zu kommen und die mobilen psychiatrischen Dienste seien wegen Treibstoffmangels lahmgelegt worden. Mit einer baldigen und dauerhaften Verbesserung der Gesundheitsversorgung sei nicht zu rechnen. Bei einer allfälligen Rückführung der Beschwerdeführenden sei weder die medikamentöse Versorgung noch eine ausreichende ärztliche beziehungsweise psychiatrische Betreuung gewährleistet. Eine Rückkehr würde zu einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen und könnte sie in eine lebensbedrohliche Situation bringen. 8.5 8.5.1 Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 8.5.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni- Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An diesen Leitlinien ändern weder die Situation nach dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch die aktuelle Lage in Sri Lanka etwas. Am 20. Juli 2022 wurde Ranil Wickremesinghe als Nachfolger

D-374/2020 — Bundesverwaltungsgericht 16.01.2023 D-374/2020 — Swissrulings