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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2010 D-3733/2010

28 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,448 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3733/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2010 Einzelrichter Daniel Schmid; mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3733/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Algerien auf dem Landweg am 15. Oktober 2009 verliess und nach Aufenthalten in Tunesien (4-5 Wochen), Italien (ca. 3 Monate), Frankreich (ca. 2 Wochen) sowie Griechenland (ca. 20-25 Tage) am 8. April 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag, ohne Ausweispapiere vorzulegen, um Asyl nachsuchte, dass er gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde (vgl. Vorakten A 3/1), dass der Beschwerdeführer am 23. April 2010 [...] summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass er anlässlich der Anhörung unter anderem die Möglichkeit der Beschaffung von gültigen Papieren bejahte und weiter ausführte, die notwendigen Schritte in diesem Zusammenhang bereits eingeleitet zu haben, dass der Beschwerdeführer in der Folge eine Faxkopie seines angeblich bei einem Kollegen in Tunesien zurückgelassenen Passes zu den Akten reichte (vgl. A11/14 S. 2), dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. Mai 2010 direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, in seiner Wohngegend Z._______ ein Imbiss-Restaurant geleitet zu haben, dass "polizeibekannte" Familienmitglieder der [...]-Sippe in dieser Gegend Drogen verkauft hätten, und er deswegen den Verlust von Kunden befürchtet habe, dass er sie darauf angesprochen habe, worauf es Mitte Juni 2008 bis Ende Juli 2008 zu insgesamt vier bis fünf tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, D-3733/2010 dass er anlässlich der ersten dieser Auseinandersetzungen mit einem Messer und einer Flasche verletzt worden sei und sich im Spital habe verarzten lassen müssen, dass ihm Nachbarn von einer Anzeigeerstattung gegen die Täter abgeraten hätten, weil diese im Rahmen eines früheren Vorfalls von den Behörden nicht belangt worden seien, dass die Polizei ihm erklärt habe, gegenüber dem Übeltäter nur auf grund eines Haftbefehls vorgehen zu können, wozu sie (die Polizei) seine (des Beschwerdeführers) Aussage benötigen würde, dass er nach Ende Juli 2008 bis zur Ausreise Mitte Oktober 2009 in seinem Imbiss-Restaurant täglich provoziert und beschimpft worden sei, dass er vor diesem Hintergrund Algerien verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-3733/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), D-3733/2010 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches [...] bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, D-3733/2010 dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem angab, den Pass bei einem Kollegen in Tunesien und die Identitätskarte zu Hause zurückgelassen zu haben, dass das BFM ihn anlässlich der Erstbefragung aufforderte, gültige Papiere ("amtliche Ausweisdokumente mit Foto im Original") einzureichen, und er die Möglichkeit von deren Beschaffung nicht nur ausdrücklich bejahte sondern auch aufzeigte, über wen und wie, insbesondere innert welcher Zeitspanne, er solche beibringen werde (vgl. A1/12 S. 5), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei seinen Aufenthalten in verschiedenen Ländern Europas im Besitze eines gefälschten ägyptischen und eines französischen Reisepasses gewesen ist (vgl. A1/12 S. 7 und 8), dass ihm die Familie immer wieder Geld geschickt habe, wenn ihm das Geld ausgegangen sei (vgl. A1/12 S. 8), dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung (widersprüchliche Angaben, offensichtliche Ausflüchte) zutreffend fehlende Bemühungen hinsichtlich der Zustellung von originalen Ausweispapieren vorwirft und seine Reiseschilderungen als der allgemeinen Erfahrung widersprechend bezeichnet und daraus zu Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere kei nerlei substanziierte Ausführungen enthält, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass – ungeachtet der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente, zu denen er in der Beschwerde ausserdem keine Stellung nimmt – festzuhalten ist, dass der vorgetragene Sachverhalt asylrechtlich unbeachtlich ist, D-3733/2010 dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe seitens "polizeibekannter" Dritter keine Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und diese Einschätzung im Einklang mit der Rechtsprechung steht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass dem Beschwerdeführer staatliche Hilfe nicht verweigert wurde, dass der Beschwerdeführer – im Gegenteil – vom Polizeiinspektor ausdrücklich zur Anzeigeerstattung gegenüber den Fehlbaren aufgefordert wurde (vgl. A11/14 S. 7), dass die Nichtanzeigeerstattung durch den Beschwerdeführer daher nicht dem Staat als unterlassene Hilfeleistung respektive mangelnder Schutzwille angelastet werden kann, dass sich der Beschwerdeführer zudem durch Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes den behaupteten täglichen Provokationen und Beschimpfungen hätte entziehen können, dass der mehr als einjährige Verbleib des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort darüber hinaus gegen die Annahme spricht, ihm wäre darob ein menschenwürdiges Leben unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden, dass in das Erscheinungsbild einer nicht (asyl-)relevanten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unter anderem auch dessen aufschlussreiche Antworten anlässlich der Bundesbefragung passen, wonach er sich erst am 8. oder 9. April 2010 zum Stellen eines Asylgesuchs entschlossen habe respektive beim Verlassen Algeriens nicht die Absicht gehabt habe, Asyl zu beantragen (vgl. A11/14 S. 3), dass zum Gesamten hierzu ebenfalls auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. I/Ziff. 2, S. 4 und 5), dass die in der Beschwerde angeführte Version, Familienangehörige der "polizeibekannten" Dritten wollten sich an ihm rächen und ihn bei einer Rückkehr nach Algerien töten, weil einer von ihnen bei einer der stattgefundenen Auseinandersetzung gestorben sei, in den Akten keine Stütze findet, D-3733/2010 dass letztlich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen sowie anderen privaten Drittpersonen ausdrücklich verneinte (vgl. A1/12 S. 6), dass sich angesichts dieser eindeutigen Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus D-3733/2010 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der junge, – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung (Primar-, Sekundarschule, Gymnasium) verfügt und vor seiner Ausreise während Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. A1/12 S. 2), dass aus den Akten ausserdem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Algerien nicht bloss an seinem Herkunftsort auf ein umfangreiches familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was die Reintegration zusätzlich erleichtern dürfte (vgl. A1/12 S. 3), dass unter all diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- D-3733/2010 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3733/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung [...] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, [...] (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 539 590, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 11

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