Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.07.2008 D-3724/2006

17 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,830 mots·~34 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 17. Aug...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3724/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juli 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michal Hasler, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 17. August 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3724/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer bestieg nach eigenen Angaben am 21. November 2003 in Istanbul auf Anweisung des Schleppers den Laderaum eines Lastwagens und wurde anschliessend durch ihm nicht bekannte Länder gefahren. Am 26. November 2003 sei er an einem unbekannten Ort in einen Personenwagen umgestiegen, mit dem man ihn in rund dreistündiger Fahrt nach Zürich gebracht habe. Auf seiner Reise habe er kein Ausweispapier mitgeführt und sei niemals von Grenzbeamten kontrolliert worden. A.b Am 27. November 2003 suchte der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen um Asyl nach, wobei er ein Dokument zu seiner Identifizierung schuldig blieb und als Begründung angab, seine Identitätskarte (Nüfus) sei zu Hause geblieben, weil er unverzüglich habe fliehen müssen. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn am 28. November 2003 in der Empfangsstelle summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Anlässlich seiner Einvernahme zur Widerhandlung gegen die Einreisevorschriften am 9. Dezember 2003 durch die zuständige kantonale Polizeibehörde präsentierte er seinen Nüfus und erklärte, er habe diesen in der Zwischenzeit nachkommen lassen und wolle ihn abgeben. Nachdem er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen worden war, wurde er dort am 12. Januar 2004 durch die zuständige Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Das BFF führte am 2. März 2004 mit ihm eine ergänzende Befragung durch. In deren Verlauf reichte er zur Stützung seiner Angaben drei in Türkisch verfasste Dokumente in Form von Fotokopien zu den Akten, bei denen es sich laut den gleichzeitig vorgelegten deutschen Übersetzungen um ein Formular vom 16. Oktober 2001 betreffend gerichtsmedizinische Untersuchungen, um ein Haftentlassungsprotokoll vom 16. Oktober 2001 und um eine Mitgliedschaftsbescheinigung der ÖDP (Özgürlük ve Dayanisma Partisi [Partei der Freiheit und Solidarität]) einschliesslich des entsprechenden Beitrittsgesuchs des Beschwerdeführers vom 15. Januar 1998 und dessen Stattgabe durch den Parteivorstand des zuständigen Landkreises vom 1. Februar 1999, handeln soll. A.c Bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Empfangsstelle machte der Beschwerdeführer die rubrizierten Angaben zu seiner Per- D-3724/2006 son. Ergänzend führte er an, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, sei alevitischen Glaubens, spreche Türkisch als seine Muttersprache und stamme aus einem Dorf namens C._______ (Landkreis D._______, Provinz E._______). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er in den Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei in der Vergangenheit mehrmals wegen seiner politischen Gesinnung für einige Tage in Gewahrsam genommen worden und werde seit dem 31. Oktober 2003 von der Gendarmerie gesucht, weil er einem politisch engagierten Freund, der seinerseits behördlich gesucht worden sei, seine Mietwohnung in E._______ zur Verfügung gestellt habe. Während des zwischen März 1995 und September 1996 absolvierten Militärdienstes sei ihm die Diskriminierung der Kurden durch die Türken erstmals in vollem Ausmass bewusst geworden. Die Erlebnisse in dieser Zeit hätten ihn für politische Belange sensibilisiert und seine Sympathie für die kurdische Revolution geweckt. Seine beiden Brüder hätten lange vor ihm politische Aktivitäten ausgeübt, dadurch die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen und schliesslich das Land verlassen müssen. Heute lebten die beiden in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland in Sicherheit. Er selber sei im Jahre 1999 von C._______ nach E._______ umgezogen. Dort sei er im Mai 2000 während seiner Arbeit in einem Immobilienbüro festgenommen worden. Zwei für die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi/Cephesi [Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front]) tätige Freunde, denen er in seiner Funktion als Angestellter des Immobilienbüros eine Wohnung vermietet habe, seien zuvor verhaftet worden und hätten in den Verhören preisgegeben, die Wohnung über ihn vermittelt bekommen zu haben. Anlässlich seiner Festnahme in den Räumlichkeiten des Immobilienbüros seien auch Exemplare der Zeitschrift (...) sichergestellt worden, die er an seinem Arbeitsplatz aufbewahrt habe. Anschliessend habe man ihn auf den Polizeiposten eines anderen Quartiers von E._______ verbracht, seiner Effekten entledigt und für die Dauer von zwei Tagen in eine Zelle gesperrt. In dieser Zeit habe es kein Ereignis gegeben, das ihm in Erinnerung geblieben sei. Auf die Frage, warum er die Wohnung an derartige Personen vermietet habe und eine solche Zeitschrift sammle, habe er geantwortet, er habe die Wohnung an die beiden Freunde wie an normale Bürger vergeben und sehe nicht ein, warum er nicht eine legale Zeitschrift wie jeder andere Mensch lesen dürfe. Als die Sicherheitskräfte im Dezember 2000 äusserst brutal gegen in Hungerstreik getretene politische Häftlinge vorgegangen sei, habe er sich an einer Protestkundgebung in E._______ beteiligt. Weil es sich um eine D-3724/2006 illegale Kundgebung gehandelt habe, sei er zusammen mit 13 oder 14 anderen Manifestanten in Gewahrsam genommen worden. Während der folgenden einwöchigen Einzelhaft in einem Sicherheitsgebäude in E._______ habe man von ihm mit verschiedenen Foltermethoden und massiven Beschimpfungen die Gründe für die Demonstrationsteilnahme zu erfahren versucht. Wie verlangt, habe er unter das ihm vorgelegte Verhörprotokoll seine Unterschrift gesetzt. Ein typisches Erlebnis während der Haft sei ihm nicht präsent geblieben, weil er ja nach einer Woche wieder freigelassen worden sei. Zur nächsten Festnahme sei es im Oktober 2001 in Izmir gekommen, wohin er sich zwecks Besuchs seiner Cousine begeben habe. Etwa 14 Tage nach seiner Ankunft in Izmir habe er das Redaktionsbüro der Zeitschrift (...) besucht. Nachdem er das Gebäude verlassen gehabt habe und zusammen mit einem Freund 200 Meter gegangen gewesen sei, sei er von der Zivilpolizei angehalten worden und auf den Posten der Antiterrorsektion überstellt worden. Er vermute, dass das Redaktionsgebäude beobachtet worden sei. In der anschliessenden viertägigen Haft habe man ihn wiederum auf verschiedene Arten gefoltert. Auch sei er in dieser Zeit medizinisch untersucht worden, wobei es sich jedoch nur um eine Alibiübung gehandelt habe. In den Verhören habe er sich beharrlich geweigert, auf die Frage, warum er das Redaktionsgebäude der Zeitschrift aufgesucht habe, Auskunft zu geben oder gar irgend ein Geständnis abzulegen. Vor seiner Freilassung habe er einige Sachen unterschrieben, so auch das ihm zuvor vorgelesene Verhörprotokoll, an dessen Inhalt er sich nicht mehr erinnern könne. Die hier im Asylverfahren abgegebenen Dokumente beträfen ebendiese Festnahme im Oktober 2001 in Izmir. Weil er angesichts der wiederholten Festnahmen bei den Behörden den Anschein habe erwecken wollen, für eine gemässigte Partei tätig zu sein, sei er im Jahre 2001 Mitglied der ÖDP geworden. Nach seinem Beitritt habe er nichts Besonderes für die Partei gemacht, von gelegentlichen Teilnahmen an Kundgebungen und dem Verteilen von Flugblättern abgesehen. Das vierte und letzte Mal sei er im September 2002 in C._______ festgenommen worden, wohin er zu Beginn desselben mit seiner Frau und den beiden Kindern zurückgekehrt gewesen sei. Wegen des Verdachts, die Jugendlichen im Dorf mit der Zeitschrift (...) versorgt und sie gegen den Staat aufgehetzt zu haben, sei er von der Gendarmerie in C._______ verhaftet und auf den Posten der Kreishauptstadt D._______ überführt worden. Obwohl er dort sehr stark geschlagen und gefoltert worden sei, habe er die halt-losen Vorwürfe gegen ihn nicht akzeptiert. Bevor man ihn nach zwei Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt habe, habe der D-3724/2006 Postenkommandant ihm für den Fall einer weiteren Verfehlung mit deutlich schlimmeren Konsequenzen gedroht. Zu Beginn den Jahres 2003 habe er seine Frau und die Kinder in C._______ zurückgelassen und sei nach E._______ zurückgekehrt, wo er die Arbeit im Immobilienbüro weitergeführt und sich eine Mietwohnung genommen habe. In diese Wohnung habe er im Oktober 2003 einen ihn darum betenden Freund aufgenommen, der seines Wissens bei der DHKP-C gewesen sei und in Schwierigkeiten mit den Behörden gesteckt habe. Am 31. Oktober 2003 habe er im Büro einen Anruf erhalten, in welchem ihm seine aufgebrachte Schwester erzählt habe, dass gemäss den Schilderungen seiner Nachbarn seine Wohnung von der Polizei gestürmt worden sei und man den von ihm beherbergten Freund abgeführt habe. Er habe es in diesem Moment mit der Angst zu tun bekommen, zumal er selber in der Wohnung kompromittierende politische Zeitschriften aufbewahrt gehabt habe. Deshalb habe er sein Büro auf der Stelle verlassen und sich im Haus eines Familienfreundes auf der F._______ in Sicherheit gebracht. Seine Mietwohnung in E._______ und sein Zuhause in C._______ habe er in der Folge strikte gemieden. Gemäss den Angaben seines Vaters sei die Gendarmerie nach seinem Untertauchen mehrmals an der Wohnadresse in C._______ erschienen und habe sich nach ihm erkundigt. In dieser Situation habe er sich zur Ausreise gezwungen gesehen. Nach seiner Einschätzung würde er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei höchstwahrscheinlich festgenommen werden. B. Mit Verfügung vom 17. August 2004 - eröffnet am 18. August 2004 stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFF zusammenfassend an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten bereits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft zu werden brauche. C. Mit Beschwerde vom 17. September 2004 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 17. August 2004 durch seine Rechtsvertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom- D-3724/2006 mission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte er ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Subeventualiter ersuchte er darum, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit seiner Wegweisung festzustellen und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses und ordnete die Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung an. E. In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2004, welche dem Beschwerdeführer durch den Instruktionsrichter der ARK ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. F. F.a Nachdem er sich mit Urteil vom 7. Oktober 2004 von seiner in der Türkei lebenden Ehefrau hatte scheiden lassen, heiratete der Beschwerdeführer hierzulande am 15. Februar 2005 eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte türkische Staatsangehörige. F.b Das am 17. Mai 2005 von der Ehefrau des Beschwerdeführers eingereichte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehegatten ("Familiennachzugsgesuch") wurde mit Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde vom 13. Oktober 2005 abgewiesen. F.c Mit am 12. September 2006 in Rechtskraft erwachsenem Urteil wurde auch die am 15. Februar 2005 geschlossene Ehe geschieden. D-3724/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) beziehungsweise - als dessen Vorgänger im Bereich des Asyls - das BFF, welches mit dem angefochtenen Entscheid betreffend Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Art. 32 VGG sieht im Bereich des Asyls keine Ausnahmen vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 105 AsylG). Es befasst sich mit der Sache als letzte Instanz, weil seine Entscheide auf dem Gebiet des Asyls nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht geschieht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- D-3724/2006 hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah- D-3724/2006 rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Den solchermassen gelockerten Beweisanforderungen vermag der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu genügen. Seine Angaben seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, undetailliert, unlogisch oder erfahrungswidrig ausgefallen. So habe er die vermeintlich wichtigen Erlebnisse, so insbesondere die angeblich von Folter begleiteten vier Inhaftierungen, ohne die von einem direkt Betroffenen zu erwartenden Details geschildert. Sowohl den Verlauf der Inhaftierungen als auch die gegen ihn angewandten Foltermethoden habe er bloss allgemein und stereotyp beschrieben. Differenzierte Informationen zu den typischen Abläufen während der in Haft zugebrachten Tage fehlten in seinen Schilderungen ebenso wie Berichte über persönliche Erlebnisse. Zu Kernpunkten, namentlich zur Frage nach der Existenz eines Haftbefehls oder dem Bestehen eines Kontaktes zu seinem Vater im Zeitraum der angeblichen Erkundigungsbesuche der Gendarmerie nach seinem Untertauchen am 31. Oktober 2003, habe er sich widersprüchlich geäussert. Zudem entspreche es nicht dem klassischen Fluchtverhalten einer gefährdeten Person, wenn der Beschwerdeführer für sich glauben machen wolle, nach einer ersten Inhaftierung im Jahre 2000 im Heimatland verblieben zu sein und auch nach drei weiteren Festnahmen in den nachfolgenden Jahren nicht in Betracht gezogen zu haben, sich zu seiner eigenen Sicherheit ausser Landes zu begeben. Mit den von ihm eingereichten Beweismitteln gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen D-3724/2006 glaubhafter erscheinen zu lassen. Die Beweismittel stünden in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu seinen Aussagen in den Befragungen. Abgesehen davon sei er nicht in der Lage gewesen, auf Rückfrage hin detaillierte Auskünfte über den Aussteller der Dokumente, die Art der Beschaffung, den wesentlichen Inhalt und über die Umstände der Zustellung in die Schweiz zu erteilen. 4.2 Um zu dieser Einschätzung zu gelangen, hat das BFM - entgegen der Beanstandung durch den Beschwerdeführer - die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv angewandt. 4.2.1 Bei der Prüfung der Frage, ob das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG beurteilt hat, ist vorab zu klären, welche Bestandteile seines gesamten Sachvortrags der Beschwerdeführer überhaupt selber in eine kausale Verbindung mit der seinerzeitigen Ausreise und dem Schutzersuchen in der Schweiz beziehungsweise mit seiner persönlichen Einschätzung bringt, (auch) unter den heute in seiner türkischen Heimat herrschenden Verhältnissen der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt zu sein. 4.2.1.1 Als eigentliche Kernaussage erweist sich in dieser Hinsicht die Antwort des Beschwerdeführers auf die in der kantonalen Anhörung an ihn gerichtete Frage, warum er denn sein Heimatland nicht bereits früher verlassen habe. Diese fiel insofern bemerkenswert aus, als der Beschwerdeführer der ihn interviewenden Person die rhetorische Gegenfrage stellte, wonach diese bei "nur einer U-Haft oder einmal geschlagen werden" wohl auch nicht gleich ihr Land verlassen hätte. Ergänzend wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass sein Bruder jetzt seit 14 Jahren im Exil leben müsse und er selber nicht aus einer Laune heraus seine Frau und seine Kinder habe alleine zurücklassen können (A11/25, S. 17 F. 121). Gerade letztere Erklärung relativierte der Beschwerdeführer freilich an anderer Stelle selber. So liess er gemäss seinen Angaben (A11/25, S. 5 F. 22) seine Frau und die Kinder im Januar 2003 im Dorf zurück - notabene nicht um sich aus Sorge um sein persönliches Wohl im Ausland in Sicherheit zu bringen, sondern um sich in E._______ alleine eine Mietwohnung zu nehmen und wieder seiner Arbeit in einem Immobilienbüro nachzugehen (A11/25, S. 5 F. 19 f., S. 7 F. 41 und S. 13 F. 84). Die "Untersuchungssache" und die ihm zugestossenen "Ereignisse", derentwegen er sich in der damaligen Situation zum Verlassen des Dorfes gezwungen ge- D-3724/2006 sehen haben will, können somit nach seiner eigenen Wertung nicht dermassen gravierend gewesen sein, dass ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Aus der hinter seiner Vorgehensweise erkennbaren Risikoeinschätzung lässt sich vielmehr mit hinlänglicher Sicherheit ableiten, dass die angeblichen vier von Gewalteinwirkung gekennzeichneten Inhaftierungen zwischen Mai 2000 und September 2002 keinen entscheidenden Einfluss auf seinen - am 21. November 2003 umgesetzten - Ausreiseentschluss hatten. 4.2.1.2 Wegen der somit fehlenden kausalen Verknüpfung mit der Ausreise besteht kein Anlass, im Einzelnen zu erörtern, inwieweit das BFF mit Bezug auf die vier Inhaftierungen zu Recht in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit erblickt hat. Immerhin ist der Klarheit halber festzuhalten, dass das Gericht die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Umfang nicht geglaubt werden könnten, im Ergebnis teilt. Nicht auszublenden ist dabei der Umstand, dass sich bei einer Nachprüfung der Akten nicht alle vom BFF in der Entscheidbegründung aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsmerkmale als gleichermassen überzeugend erweisen. Beispielsweise ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er im Zusammenhang mit der Haft in Izmir im Oktober 2001 bereits in der kantonalen Anhörung vorausgeschickt hatte, die auf dem - später in der Ergänzungsbefragung von ihm eingereichten - Haftentlassungsprotokoll aufgeführte Haftdauer von nicht einmal vier Stunden stimme nicht mit der effektiven Dauer von vier Tagen überein (A11/25, S. 14 F. 88). Insofern entpuppt sich der vom BFF erhobene Vorwurf der Widersprüchlichkeit in diesem Punkt als haltlos. Daran ändert jedoch nichts, dass im Gesamten gesehen bezüglich der geltend gemachten vier Inhaftierungen in den Aussagen des Beschwerdeführers ein klares Übergewicht von Indizien, die auf einen vorgespiegelten Sachverhalt hindeuten, besteht im Vergleich zu solchen, die für eine wahre Geschichte sprechen. Insbesondere zeigt sich bei eingehender Prüfung der Protokolle, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die in der Haft angeblich erlittenen Gewalteinwirkungen in plausibler Weise zu schildern. Wohl brachte er immer wieder verschiedene klassische Foltermethoden zur Sprache, doch letztlich geht aus seinen ausweichenden (vgl. etwa A16/25, S. 18 F. 168 und S. 19 F. 186) und mitunter wirren Angaben (vgl. etwa A16/25, S. 9 f. F. 79 ff., S. 12 F. 107) nicht hervor, welcher Art von D-3724/2006 Torturen er nun persönlich in welchem Zeitpunkt ausgesetzt war. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach die Befragerin und die Hilfswerksvertreterin den Beschwerdeführer bei der Schilderung der geschlechtsspezifischen Verfolgung gehemmt hätten, vermag nicht zu überzeugen. So zeigte der Beschwerdeführer nicht nur im Zusammenhang mit der angeblichen Folter an den Geschlechtsteilen ein Unvermögen, die Übergriffe einigermassen detailliert zu schildern und zeitlich zu situieren (vgl. zum letzten Punkt etwa A16/25, S. 12 F. 110). Vielmehr offenbarte er entsprechende Defizite gerade auch in Bezug auf Übergriffe ohne erkennbare sexuelle Färbung oder auf solche, die er selber gar nicht als Folter verstanden haben wollte (A16/25, S. 12 F. 111 f.). Zu Recht hält das BFF dem Beschwerdeführer sodann auch Unstimmigkeiten in den Aussagen zu den angeblichen Arztbesuchen während der viertägigen Haft im Oktober 2001 vor. Insbesondere in der Ergänzungsbefragung äusserte sich der Beschwerdeführer hierzu dermassen konfus, dass weder in Bezug auf die Anzahl noch auf den Zeitpunkt der Besuche eine verständliche Botschaft entstand. So gab er sich unschlüssig, ob er ein- oder zweimal zum Arzt gebracht wurde. Auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Besuche erwiderte er zunächst, er wisse es nicht, er sei "einfach zwischendurch" beim Arzt gewesen (A16/25, S. 16 F. 152). Aufgefordert, die Arztbesuche chronologisch in die gesamte Haftdauer von vier Tagen einzuordnen, legte er sich nur wenig später auf die Aussage fest, er sei am Morgen des letzten Tages zum Arzt gebracht und danach freigelassen worden (A16/25, S. 16 F. 153 f.). Speziell hinzuweisen ist sodann auch auf eine fehlende Übereinstimmung der Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und zu den Beweggründen seines Beitritts zur ÖDP mit der eingereichten Mitgliedschaftsbescheinigung (vgl. Bst. A.b hiervor; "Karteikarte für Mitgliedschaft" gemäss eingereichter Übersetzung). In der kantonalen Anhörung liess der Beschwerdeführer zu diesem Thema verlauten, er sei im Jahre 2001 - das genaue Datum wisse er nicht - Mitglied der ÖDP geworden (A11/25, S. 17 F. 115). Diese Darstellung korrespondiert jedoch in keiner Weise mit den Angaben auf der Mitgliedschaftsbescheinigung, denen zufolge der Beschwerdeführer am 15. Januar 1998 um Aufnahme in die Partei ersucht und durch Beschluss des Kreisvorstandes vom 1. Februar 1999 die Mitgliedschaft erworben hat. Ein derart früher Parteibeitritt steht wiederum in einem klaren Widerspruch zur Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sein Beitritt zur ÖDP eine Reaktion auf die "paar U-Haften" - die sich ja erst zwischen Mai 2000 und September 2002 ereignet haben sollen - dargestellt habe (A11/25, S. 17 F. 116). Was schliesslich die D-3724/2006 Frage der Beschaffung und Übermittlung der drei eingereichten Dokumente von der Türkei in die Schweiz betrifft, so ist mit dem BFF darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dazu keine detaillierten Auskünfte zu geben wusste. Dieser gab sich in dieser Hinsicht unwissend und schrieb jegliche Aktivitäten seinem in der Schweiz lebenden Bruder zu (vgl. insbes. A16/25, S. 15 F. 138-141), so dass letztlich unklar bleibt, auf welchen Kanälen die Dokumente den Weg in seine Hände gefunden haben. Bei realistischer Betrachtung darf jedoch davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer weit stärker an den Bemühungen zur Beibringung von Beweismitteln in seinem Verfahren beteiligt und zwangsläufig einen besseren Kenntnisstand zugelegt hätte, weshalb der Schluss nahe liegt, er habe zu diesem Thema bewusst Informationen zurückbehalten. 4.2.2 Keine geringeren Vorbehalte sind am Wahrheitsgehalt der Schilderungen zur Verhaftung des politisch engagierten Freundes in der Wohnung in E._______ am 31. Oktober 2003 und anschliessenden behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer an der Wohnadresse seiner Familie in C._______ anzubringen. Diese Ereignisse wurden vom Beschwerdeführer selber als unmittelbarer Anlass für den Entschluss zur Ausreise dargestellt (A11/25, S. 9 F. 56, S. 13 F. 84, S. 14 f. F. 93 und 95). Trotz ihrer vermeintlich fluchtauslösenden Bedeutung war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, diese Punkte substanziiert und frei von Widersprüchen zu schildern. Zunächst ist es im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. angef. Verfügung, S. 4 f. E. I.3.) als Hinweis auf einen vorgespiegelten Sachverhalt zu werten, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Persönlichkeit des angeblich von ihm beherbergten Freundes kein Bild mit einigermassen klaren Konturen zu zeichnen vermochte, wie dies angesichts des von ihm durch das Überlassen der Wohnung eingegangenen Risikos zu erwarten gewesen wäre. In der Ergänzungsbefragung vor dem BFF stellte er die Person zunächst als Freund dar, den er schon von früher gekannt und um dessen Verdienste für die Partei er gewusst habe (A16/25, S. 4 F. 25, 27 und 32). In seinen späteren Angaben vermittelte er jedoch nicht mehr das Bild einer engen Bekanntschaft zwischen ihm und der beherbergten Person. So zeigte sich nun, dass er die Person erst seit einem Jahr gekannt hatte (A16/25, S. 6 F. 52), deren Geburtsdatum und den Geburtsort nicht nennen konnte (A16/25, S. 6 F. 49), über deren individuelle Situation und Tätigkeiten einschliesslich der Parteiaktivitäten nicht Bescheid wusste (A16/25, S. 6 F. 50 und 51) und seit dem 31. Oktober 2003 ohne Neuigkeiten von ihr geblieben ist. D-3724/2006 Es liegt somit ein offensichtliches Missverhältnis vor zwischen dem Grad an Vertrautheit zwischen ihm und der beherbergten Person einerseits und seiner Risikobereitschaft andererseits, zumal er von der Person nicht gedrängt worden sein will (A16/25, S. 54 F. 7). Weiter ist nach einem objektiven Massstab bemessen nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht daran erinnern konnte, an welchem Wochentag und zu welcher ungefähren Tageszeit er von seiner Schwester telefonisch über die Durchsuchung seiner Wohnung und die Verhaftung seines Freundes informiert wurde. Seine diesbezügliche Unwissenheit (A16/25, S. 5 F. 35 f. und 40) erscheint gerade auch deshalb unverständlich, weil er nach dem Telefonanruf seiner Schwester augenblicklich sein Büro verlassen haben will (A16/25, S. 6 F. 44). Vor allem aber hat sich der Beschwerdeführer Ungereimtheiten hinsichtlich der Art und Weise entgegenhalten zu lassen, in der er gemäss seinen Angaben von den ihm geltenden Suchaktionen der Gendarmerie in der Periode vom 31. Oktober 2003 bis 21. November 2003 (vgl. A16/25, S. 2 f. F. 12) zu Hause in C._______ erfahren hat. Im Gegensatz zur klaren Aussage in der Empfangsstellenbefragung, wonach er mit seinem Vater Kontakt aufgenommen und dieser ihn darüber informiert habe (A1/8, S. 4), liess er in den beiden späteren Befragungen sinngemäss verlauten, er habe in der damaligen heiklen Situation keinen direkten Kontakt mit seinem Vater aufzunehmen gewagt und den Eigentümer des von ihm als Zufluchtsort gewählten Hauses auf der F._______ angewiesen, die betreffenden Informationen bei seinem Vater einzuholen (vgl. A11/25, S. 9 F. 31; A16/25, S. 3 F. 20 f.). Dieser deutliche Widerspruch wird in der Beschwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst, S. 6 oben) nicht aufgelöst und lässt sich nicht schlüssig auf den bloss summarischen Charakter der Befragung zu den Gesuchsgründen in der Empfangsstelle (Art. 26 Abs. 2 AsylG, vgl. hierzu die weiterhin gültige Praxis in EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66, 2004 Nr. 34 E. 4.4. S. 243) zurückführen. Abgesehen davon ist es selbst bei Vergegenwärtigung allfälliger angebrachter Vorsichtsmassnahmen nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich in der behaupteteten Situation nicht direkt bei seinem Vater, welcher zudem in dieser Zeit von einem beigezogenen Anwalt beraten worden sein soll (A16/25, S. 3 F. 30 und S. 7 F. 60), erkundigt hat, um abschätzen zu können, ob die Lage für ihn tatsächlich zu gefährlich geworden war. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer schliesslich auch im Zusammenhang mit den Kontakten, die er von der Schweiz aus mit seinen Familienangehörigen in der Türkei unterhalten D-3724/2006 haben will. In der kantonalen Anhörung gab er hierzu zu Protokoll, er habe von der Schweiz aus mit seinem Vater telefoniert (A11/25, S. 6 F. 26 und S. 9 F. 53). Im Unterschied hierzu erklärte er in der Ergänzungsbefragung, er habe seit der Ausreise überhaupt keinen Kontakt mit seinen Angehörigen in der Türkei gehabt, weil er befürchte, diese könnten unter Druck gesetzt werden (A16/25, S. 8 F. 65 und 66). 4.2.3 Nach dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass der Beschwerdeführer das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehende Vorbringen - laufende behördliche Suche nach der Verhaftung eines politisch aktiven Freundes in seiner Wohnung in E._______ am 31. Oktober 2003 - angesichts widersprüchlicher, unsubstanziierter und realitätsfremder Aussagen weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung lässt sich bezüglich dieses zentralen Gesuchselementes - wie im Übrigen auch bezüglich der zusätzlich geltend gemachten vier Inhaftierungen (vgl. E. 4.2.1, insbes. E. 4.2.1.2) - ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die auf deren blosse Inszenierung hindeuten, klarerweise nicht erkennen. 4.3 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Gründe für sein Asylgesuch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich in dieser Beziehung als rechtskonform, weshalb eine Asylgewährung durch das urteilende Gericht (Beschwerdebegehren 1) oder eine Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft unter Zugrundelegung der als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerdebegehren 2, vgl. Beschwerdeschrift, S. 8 Ziff. 3.5. Absatz 2) von vornherein nicht in Betracht fallen. Stattdessen bleibt festzustellen, das das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu D-3724/2006 berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Ein darauf abzielendes Gesuch der (damaligen) Ehegattin des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2005 wies die zuständige kantonale Behörde nach materieller Prüfung mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 ab. Im heutigen Zeitpunkt kann sich der Beschwerdeführer nicht (mehr) auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen, nachdem die Ehe mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Gattin mittlerweile durch Scheidungsurteil rechtskräftig aufgelöst wurde. Unter diesen Umständen ist die noch vom BFF im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 3) als rechtmässig zu bestätigen (EMARK 2001 Nr. 21 E. 11b S. 177 f.). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Unzumutbar kann der Wegweisungsvollzug für eine ausländische Person sein, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.2.1 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von D-3724/2006 Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig. Aus den bereits dargelegten Gründen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass in seinem Fall das Prinzip des Non-refoulement von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK gar nicht zum Tragen kommt. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder nach Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05], § 30). Dies gelingt ihm jedoch insofern nicht, als seine Bedenken wie dargelegt auf unglaubhaften Angaben beruhen. Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten D-3724/2006 der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 5.2.2.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in der Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Von einer Situation unkontrollierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, kann klarerweise nicht gesprochen werden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht auch in dessen Heimatprovinz E._______ im Süden des Landes nicht. 5.2.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer beklagt keine gesundheitlichen Probleme und verfügt mit seinen - nach eigenen Angaben sehr wohlhabenden - Eltern und seinen Geschwistern in C._______ und E._______ über mehrere Bezugspersonen, deren Unterstützung er im Bedarfsfall in Anspruch nehmen könnte. Durch die Rückkehr in seine Heimat könnte er zudem einem allfälligen Bedürfnis, den Kontakt zu seinen beiden Kindern aus der ersten Ehe zu pflegen, leichter nachkommen. Sodann beherrscht er die türkische Sprache und verfügt über Arbeitserfahrung in der Türkei und der Schweiz in verschiedenen Branchen. Es sind somit in seinem Fall alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat gegeben. Was die Gewöhnung des Beschwerdeführers an die hiesigen Verhältnisse während seines mittlerweile bald fünfjährigen - Aufenthaltes in der Schweiz betrifft, ist der Vollständigkeit halber Folgendes klarzustellen: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 D-3724/2006 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Im Übrigen ist im Falle des Beschwerdeführers eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Die Rückkehr in seine türkische Heimat, in der er den weitaus grösseren Teil seines Lebens verbracht hat, präsentiert sich in seinem Fall nicht als unzumutbare Folge. 5.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. 5.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Gleichzeitig mit der Einreichung der Beschwerde am 17. September 2004 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, seine Beschwerde erscheine nicht von vornherein aussichtslos, und zudem gehe er selber keinem Arbeitserwerb nach und werde voll- D-3724/2006 umfänglich von seinem Bruder unterstützt, weshalb er nicht für die Kosten des Verfahrens aufkommen könne. 7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend erscheint es angesichts der hiervor dargelegten Umstände fraglich, ob dem Beschwerdeführer vorgehalten werden kann, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Diese Frage braucht aber insofern nicht erörtert zu werden, als die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers von diesem nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet wird. Abgesehen davon geht der Beschwerdeführer - soweit eruierbar - seit dem Jahre 2005 einer Erwerbstätigkeit nach, so dass seine diesbezüglichen Angaben in der Gesuchsbegründung nicht mehr den Tatsachen entsprechen und davon auszugehen ist, er verfüge über regelmässige Einkünfte und sei prozessual nicht mehr bedürftig. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. 7.3 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3724/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 21

D-3724/2006 — Bundesverwaltungsgericht 17.07.2008 D-3724/2006 — Swissrulings