Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.02.2012 D-3718/2011

29 février 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,575 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3718/2011/wif

Urteil v o m 2 9 . Februar 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, alias B._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2011 / N _______.

D-3718/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei im Juli oder im August 2008 und gelangte nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland am 7. Februar 2011 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Februar 2011 im Transitzentrum C._______ machte er unter anderem geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus der Provinz D._______. Seit dem Jahre 1997 lebe er in E._______. Am 27. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre einem seit langem politisch aktiven und behördliche verfolgten Familienverband an. Die behördlichen Verfolgungen hätten seine Familie seinerzeit auch gezwungen, ihr in der Provinz D._______ gelegenes Heimatdorf zu verlassen und sich schliesslich in E._______ niederzulassen. Weitere nahe Familienangehörige seien zudem unter anderem in F._______ und G._______ wohnhaft. Der Beschwerdeführer habe sich seit mehreren Jahren als Sympathisant der prokurdischen Demokratik Toplum Partisi (DTP; Partei der demokratischen Gesellschaft) politisch betätigt. So habe er etwa in den Städten E._______, F._______ und G._______ politische Werbung für die DTP gemacht. Er habe sich überdies an der Organisation von Treffen, Demonstrationen und Newroz-Feiern beteiligt. Aufgrund seiner Aktivitäten sei der Beschwerdeführer wiederholt kurzfristig polizeilich festgenommen und zuletzt auch zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden. Einer seiner Bekannter habe seinem Onkel eine Fahne der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zugestellt. Aus diesem Grund sei sein Onkel wegen Unterstützung der PKK zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Onkel zusammengearbeitet habe, sei auch er ins Blickfeld der Behörden geraten. Der Absender der Fahne habe sich in der Folge nach Griechenland abgesetzt. Im Jahr 2007 sei seine Wohnung zuletzt durchsucht worden. Dabei seien verschiedene kompromittierende Gegenstände beschlagnahmt worden. Seit diesem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Türkei bei verschiedenen Verwandten und Bekannten versteckt. Während dieser Zeit hätten sich die Behörden bei seinen Angehö-

D-3718/2011 rigen nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Im Sommer 2008 habe der Beschwerdeführer die Türkei in Richtung Griechenland verlassen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Aufgrund der unzumutbaren Verhältnisse in Griechenland und aufgrund der unkorrekten Behandlung seines Asylgesuches durch die griechischen Behörden, sei er im Februar 2011 aus Griechenland ausgereist, um in die Schweiz zu gelangen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, festgenommen und in der Folge zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. B.b. Trotz an sich gegebener Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung seines Asylgesuches hat das BFM auf eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland verzichtet und die Durchführung eines nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz beschlossen. B.c. Der Beschwerdeführer hat keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Um seine Identität zu belegen, hat er lediglich einen türkischen Familienregisterauszug eingereicht. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 – eröffnet am 3. Juni 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil dessen Vorbringen teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teils denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer habe die ihm aus seiner politischen Tätigkeit für die DTP-Partei erwachsenen Behelligungen widersprüchlich geschildert. So habe er bei der BzP angegeben, er sei jeweils für die Dauer von maximal ein bis zwei Tagen polizeilich festgenommen worden, und habe ein längere Haft ausdrücklich verneint (vgl. Akten der Vorinstanz A5/16 S. 8 f.). Demgegenüber habe er bei der Anhörung vorgebracht, er sei letztmals sieben Tage lang festgehalten worden (vgl. A17/14 S. 8 F. 65). Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer im Bezug auf den Besitz von Ausweispapieren widersprochen. Während der BzP habe er angegeben, nie einen türkischen Reisepass beantragt und besessen zu haben (vgl. A5/16 S. 4). Seine Identitätskarte ("Nüfus Cuzdani") habe er sodann nicht mehr verwendet, seit er in der Türkei behördlich gesucht worden sei. Möglicherweise befinde diese sich noch Zuhause (vgl. A5/16 S. 4). Im Rahmen der Bundes-

D-3718/2011 anhörung habe er indessen ausgesagt, einen Reisepass habe er zwar besessen, diesen habe er jedoch nie für eine Ausreise benutzt (vgl. A17/14 S. 2 f. F. 7-16). Seine Identitätskarte habe er zudem bei der Flucht nach Griechenland auf sich getragen und diese den griechischen Behörden abgegeben (A17/14 S. 3 F. 17 ff.). Anlässlich der Bundesanhörung habe er, auf gewisse Widersprüche angesprochen, gemeint, er habe den bei der BzP anwesenden Dolmetscher schlecht verstanden (A17/14 S. 4 F. 27 f.). Bei näherem Hinsehen stelle man jedoch fest, dass die BzP des Beschwerdeführers recht ausführlich ausgefallen sei und aus dem dortigen Protokoll keine Hinweise auf allfällige sprachliche Missverständnisse ersichtlich seien (vgl. A5/16). Zudem sei das Protokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden. Überdies habe er die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt (vgl. A5/16 S. 14). Angesichts dessen müsse er sich bei den Aussagen gemäss Protokoll und auch in Bezug auf die festgestellten Widersprüchen behaften lassen. Dabei gelte es sich zu gegenwärtigen, dass es sich bei den Angaben zur Haftdauer und zur Verfügbarkeit von Ausweispapieren um entscheidende Gesichtspunkte handle. Angesichts dessen seien die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Die geltend gemachte siebentägige Polizeihaft sei ungeachtet der Widersprüchlichkeit des Vorbringens ohnehin als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Schilderung der siebentägigen Haft lasse sich nämlich mit den einschlägigen türkischen Gegebenheiten im Jahre 2007 nicht vereinbaren (vgl. A17/14 S. 8 f. F. 64 – 75). Demgemäss sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 in der Stadt E._______ von der Polizei während sieben Tagen in einer formellen Haft festgehalten worden wäre. In der Realität wäre er vielmehr mit einer Reihe von strafprozessualen Schritten konfrontiert worden, entsprechend den einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Zudem wäre eine siebentägige Haft zwingend mit der Eröffnung einer formellen strafrechtlichen Untersuchung verbunden gewesen (vgl. A17/14 S. 9 F. 74 ff.). Ferner erweise sich auch die Schilderung des unmittelbar fluchtauslösenden Ereignisses in der geltend gemachten Form als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass sich diejenige Person, die seinem Onkel eine Fahne der PKK zugestellt habe, vorübergehend beim ihm aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei auch er behördlich gesucht worden (vgl. A5/16 S. 7 f., A17/14 S. 6 F. 46 und S. 7 f. F. 52 – 63). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers müssten jedoch als unsubstanziiert und insgesamt als realitätsfremd bezeichnet werden (vgl.

D-3718/2011 A17/14 S. 7 f. F. 52 – 63 sowie S. 10 f. F. 83 -90). Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie die Behörden überhaupt auf den Beschwerdeführer als Gastgeber jener Person gekommen sein sollten, zumal diese nie festgenommen worden sei, sondern nach Griechenland geflohen sein solle. Bezeichnenderweise verfüge der Beschwerdeführer denn auch über keine diesbezüglichen Beweismittel, auch nicht etwa aus dem behaupteten Strafverfahren seines Onkels. Entsprechende Belege habe der Beschwerdeführer zwar angeblich besessen, diese jedoch im Lastwagen vergessen beziehungsweise verloren (vgl. A5/16 S. 2; A17/14 S. 3 F. 25 und S. 9 f. F. 76 – 82, namentlich die ausweichende Antwort zu F. 82 sowie ferner F. 91). Vor diesem Hintergrund erwiesen sich auch die diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft. Bezüglich allfälliger Behelligungen des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als ursprünglich aus der Provinz D._______ stammender Kurde und aufgrund seiner Aktivitäten als Sympathisant für die DTP-Partei sei anzuführen, dass ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nur dann vorliegen würden, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Abgesehen von den obenstehend als unglaubhaft erkannten Vorbringen mache der Beschwerdeführe keine Nachteile geltend, die über die allgemein bekannten Schikanen und Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung hinausgingen. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde – auch etwa aktive Sympathisanten der DTP-Partei – gemäss gefestigter Praxis für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahre 2001 die Situation der Kurden insgesamt merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert, seit Frühling 2004 würden Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Die allgemein vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile würden sich demnach nicht als ernsthaft und damit asylrechtlich als nicht relevant erweisen.

D-3718/2011 D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit, insbesondere die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Der Beschwerde waren sechs fremdsprachige Dokumente beigelegt E. E.a. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 22. Juli 2011 aufgefordert. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert derselben Frist die ins Recht gelegten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. E.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 20. Juli 2011. Mit Eingabe vom 22. Juli 2001 reichte der Beschwerdeführer die einverlangten Übersetzungen zu den Akten, wobei er ausdrücklich festhielt, aus finanziellen Gründen habe er den Übersetzer gebeten, nur das Wichtigste zu übersetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden

D-3718/2011 nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-3718/2011 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorbringen in der Beschwerde vom 30. Juni 2011 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ausserdem wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 ausführlich dargelegt und zusammenfassend festgehalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen und durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu entkräften sein dürften. Nach dem Gesagten droht dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft ge-

D-3718/2011 macht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der ehemaligen Schweizer Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-3718/2011 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-3718/2011 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 7.6. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung als Koch absolviert und in diesem Beruf bereits erste Erfahrungen gesammelt (vgl. A5/16 S. 2, A17/14 S. 5 F. 36 – 40), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben lebte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in E._______, wo seine Eltern und fünf seiner Geschwister nach wie vor leben (vgl. A5/16 S. 3). Darüber hinaus verfügt er seinen Angaben zufolge auch in anderen Städten der Westtürkei über ein soziales Netz (vgl. A17/14 S. 6 F. 46). Der Beschwerdeführer kann somit an verschiedenen Orten in der Türkei auf ein intaktes familiäres beziehungsweise soziales Netz zurückgreifen, welches ihm unter anderem bei der Arbeits- und Wohnungssuche behilflich sein kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).

D-3718/2011 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Juli 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3718/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. Juli 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

D-3718/2011 — Bundesverwaltungsgericht 29.02.2012 D-3718/2011 — Swissrulings