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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2008 D-3718/2008

12 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,365 mots·~17 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3718/2008 law/joc {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3718/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angabe zufolge afghanischer Staatsangehöriger aus C._______ (Bezirk Musa Qala, Provinz Helmand) am 7. April 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 14. April 2008 im EVZ Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM am 14. April 2008 bei zwei Experten ein Sprach- und Herkunftsanalyse (Lingua-Test) in Auftrag gab, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2008 einen afghanischen Identitätsausweis (Tazkara), ausgestellt am 14. Juni 2005 in Musa Qala, einreichte, dass die vom BFM am 14. April 2008 beauftragten Experten mit dem Beschwerdeführer am 24. April 2008 Telefongespräche führten, aufgrund dessen diese ihre vom 6. bzw. 7. Mai 2008 datierenden Gutachten verfassten, dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 zu den Asylgründen anhörte und ihm das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Lingua-Gutachten gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2008 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, D-3718/2008 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-3718/2008 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer ausführt, da die Beschwerdefrist extrem kurz bemessen sei und ihm zudem im EVZ keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe, sehe er sich ausser Stande, hier seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben, dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwälten möglich sei und er diese mangels Mitteln auch nicht bezahlen könnte, dass er deshalb das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beurteilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere die Protokolle der Befragungen, dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und der geschilderten Lage im EVZ darum bitte, den Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen D-3718/2008 und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen, dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen wird, dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7 Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2), dass ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich sind (Art. 7 Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten während den Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften würden im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten, dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass sich der Beschwerdeführer zwar Ergänzungen und weitere Ausführungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht wurden, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-3718/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zur seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im EVZ am 7. April 2008 erklärte, er besitze lediglich eine Identitätskarte, die sich bei seinem Bruder in Afghanistan befinde (act. A1/10, S. 4); er werde seinem Bruder telefonieren, damit dieser ihm die Identitätskarte in die Schweiz schicke (act. A1/10, S. 5), dass er am 19. April 2008, eine am 14. Juni 2005 im Bezirk Musa Qala ausgestellten Identitätsausweis einreichte und bei der Anhörung vom 20. Mai 2008 erklärte, sein Bruder habe diesen damals für ihn ausstellen lassen; da er selbst im Iran ohne Papiere gelebt habe, habe er den Identitätsausweis dort nicht gebraucht, zumal die iranischen Behörden so oder so keinen Flüchtlingsausweis ausstellen würden (act. A21/16, S. 10), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang festhält, der Identitätsausweis gebe Paschtun als Ethnie der darin genannten Person an, aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse (Lingua-Test) vom 24. April 2008 stehe jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in einem darisprachigen Milieu sozialisiert worden und das von ihm gesprochene Paschto nicht als seine Muttersprache, in welcher er aufgewachsen und sozialisiert worden sei, gelten könne, D-3718/2008 dass zudem auch seine Aussagen betreffend den Verwaltungsbezirk Musa Qala und der Provinz Helmand ungenau bzw. falsch gewesen seien, dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer weder in einem paschtosprachigen Milieu noch im Bezirk Musa Qala, bzw. der Provinz Helmand aufgewachsen und sozialisiert worden sei, dass daran weder die Beteuerungen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm zu den Lingua-Tests gewährten rechtlichen Gehörs noch der von ihm eingereichte Identitätsausweis etwas zu ändern vermöchten, zumal afghanische Papiere jeder Art grundsätzlich leicht gefälscht, bzw. ebenso leicht käuflich erworben werden könnten, und auch Blankodokumente leicht erhältlich seien, weshalb der Beweiswert von afghanischen Dokumenten – mit Ausnahme von Reisepässen – generell als niedrig eingestuft werde, dass insbesondere auch die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend die Beschaffung dieses Identitätsausweises durch seinen Bruder im Jahre 2005 nicht geglaubt werden könnten; es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Bruder diesen schon im Jahr 2005 beschafft hat, ihn aber erst jetzt dem Beschwerdeführer hätte zukommen lassen sollen, dass der Beschwerdeführer auf der Echtheit des eingereichten Identitätsausweises beharrt und geltend macht, allein weil in Afghanistan Vieles gefälscht werde, könne nicht geschlossen werden, der eingereichte Identitätsausweis sei gefälscht, zumal keine Analyse durchgeführt worden sei, dass er nicht über seine Identität täusche und er ausserdem das Lingua-Gutachten in Zweifel ziehe, dass das Bundesverwaltungsgericht die Lingua-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihr indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollzieh- D-3718/2008 barkeit der Analyse erfüllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass den vorliegend zu beurteilenden, ausführlichen und sorgfältig begründeten LINGUA-Analysen nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zu attestieren sind und die vom BFM daraus gezogenen Schlussfolgerungen vollumfänglich zu überzeugen vermögen, dass aufgrund der zutreffenden Erwägungen des BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben nicht Paschtune und stamme auch nicht aus dem Bezirk Musa Qala in der Provinz Helmand, dass das BFM vor diesem Hintergrund aus den von ihm dargelegten Gründen zu Recht davon ausgegangen ist, beim eingereichten Identitätsausweis handle es sich um eine Fälschung, dass das BFM ferner ausführt, da der Beschwerdeführer geltend mache, ein Paschtune aus dem Bezirk Musa Qala zu sein, was nicht geglaubt werden könne, müsse davon ausgegangen werden, dieser habe zur Verschleierung seiner wahren Ethnie und Herkunftsregion einen gefälschten Identitätsausweis zu den Akten gereicht und seinerseits kein Interesse bestanden habe, einen echten Identitätsnachweis mit der Nennung seiner echten Ethnie und Herkunftsprovinz einzureichen und so eine mögliche Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern, dass das BFM damit - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Kern geltend machte, er habe nach seiner Rückkehr aus dem Iran, wo er sich 18 bis 19 Jahren aufgehalten und gearbeitet habe, nicht in sein Heimatdorf C._______ zurückkehren und dort leben können, weil dort alles zerstört sei; wegen der aus Pakistan einsickernden Talibankämpfer sei die Lage in seiner Heimatprovinz Helmand unsicher, weshalb er sein Heimatland aus Angst um sein Leben wieder verlassen habe, D-3718/2008 dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befragung vom 14. April 2008, der Anhörung vom 20. Mai 2008 und die Verfügung vom 2. Juni 2008 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er wisse, dass der Dolmetscher ihm "unmögliche Sachen untergeschoben" habe, dass dem Beschwerdeführer die Protokolle der Befragung im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen indessen rückübersetzt wurden und er unterschriftlich bestätigte, die Protokolle seien vollständig und würden seine Aussagen enthalten bzw. seinen freien Äusserungen entsprechen (vgl. act. A1/10, S. 10 und A/21/16, S. 15), weshalb er sich auf seinen protokollierten Aussagen behaften lassen muss, dass der Beschwerdeführer unter anderem einwendet, er habe im Iran zunächst 12'000 Toman und nach 7-8 Jahren 15'000 Toman pro Tag verdient, und geltend macht, er habe nicht gesagt, er habe 12'000 Toman pro Monat verdient, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf die Frage, wie viel er im Iran so verdient habe, jedoch entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde erklärte: "Anfänglich habe ich so zirka 1'200 Toman verdient. Zuletzt zirka 5'000 Toman, monatlich." (vgl. act. A/21/16, S. 9 Frage 73), dass auch die weiteren Einwände in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Protokollierung seiner Aussagen nicht zu überzeugen vermögen, weshalb auf diese nicht näher einzugehen ist, zumal das BFM zu Recht festgehalten hat, dass selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt werden könnten, diese keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, da es sich um Nachteile handle, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan zurückzuführen wären, D-3718/2008 bzw. im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt stünden, und nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen, dass unter diesen Umständen übereinstimmend mit der Beurteilung des BFM festzuhalten bleibt, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-3718/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist, dass demnach eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar gilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.), dass zudem die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar ist bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), dass - wie bereits dargelegt - nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei ein ursprünglich aus C._______ in der Provinz Helmand stammender Paschtune, D-3718/2008 dass der eigenen Angaben zufolge verwitwete, kinderlose und damit alleinstehende 48-jährige Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – bei guter Gesundheit ist, dass zudem anzunehmen ist, der Beschwerdeführer könne sich in der Provinz Baghlan niederlassen, wo sein jüngerer Bruder lebt, welcher ihn beim Aufbau einer Existenz behilflich sein kann, dass unter diesen Umständen kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten, zumal übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass es bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, insbesondere dann nicht, wenn dieser seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist und die Asylbehörden zu täuschen versucht hat, dass der Vollzug der Wegweisung sich nach dem Gesagten nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, D-3718/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3718/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 14

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