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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2014 D-3716/2014

15 juillet 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,517 mots·~13 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3716/2014

Urteil v o m 1 5 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N (…).

D-3716/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 29. Juli 2010 auf dem Luftweg verliess und am 26. September 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Oktober 2010 im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 2. Februar 2011 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, stamme aus N._______ und verfüge über eine Ausbildung als Informatiker, dass sein Vater Diakon bei der äthiopisch-orthodoxen Kirche gewesen sei, weshalb er stets in Kontakt mit der Kirche gestanden habe und später selbst als Diakon für die (…) Kirche in N._______ tätig gewesen sei, dass es seit dem Jahre 2008 zwischen dem damaligen Patriarchen der äthiopisch-orthodoxen Tewahedo-Kirche, Abune Paulos, und dem Erzbischof, Abune Samuel, zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei, dass sich der von der Regierung gestützte Abune Paulos an den Reformationsabsichten von Abune Samuel gestört und dagegen gewehrt habe, weshalb in der Folge die Anhänger von Abune Samuel, d.h. auch der Beschwerdeführer, in der Öffentlichkeit vermehrt diskriminiert und auch tätlich angegriffen worden seien, dass Leute ihn geschlagen, einfach mitgenommen oder ihm Steine nachgeworfen hätten, und auch am Arbeitsplatz hätten sich für ihn Probleme ergeben, dass er im Dezember 2009 während dreier Tage im Polizeiposten seines Quartiers festgehalten worden sei und später einer weiteren polizeilichen Vorladung keine Folge mehr geleistet habe, dass er schliesslich als Gesandter der äthiopisch-orthodoxen Kirche am 29. Juli 2010 zu einer Veranstaltung des World Council of Churches (WCC) und mit einem Visum nach Deutschland gereist sei, dass der Beschwerdeführer seinen äthiopischen Reisepass zu den Akten reichte,

D-3716/2014 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juni 2014 – eröffnet am 11. Juni 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Diakon und zu seiner angeblichen Beziehung zu Abune Samuel seien insgesamt sehr oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen, dass auch seine Schilderung der Nachteile, die er wegen seiner Unterstützung von Abune Samuel erlitten habe, sehr vage geblieben und zu keinem Zeitpunkt konkret geworden sei, dass er auch auf unzählige genaue Nachfragen hin ausserstande gewesen sei, die angeblichen Probleme mit Anhängern des Patriarchen Abune Paulos oder die Diskriminierungen am Arbeitsplatz genauer zu schildern, dass die Schilderung seines Asylvorbringens zudem keinerlei erlebnisgeprägte Erzählung aufweise und jegliche persönliche Bezugnahme oder konkrete Handlungsabläufe vermissen lasse und er zu keinem Zeitpunkt habe erläutern können, inwiefern und warum genau er von wem verfolgt worden sei, dass er stattdessen stets pauschalisierend von "Leuten" gesprochen habe und in keiner Weise habe benennen können, durch wen genau er wann mit welchen Problemen konfrontiert worden sei, dass sein Aussageverhalten insgesamt ausweichend, unkonkret und oberflächlich ausgefallen sei, weshalb seinen Vorbringen nicht geglaubt werden könne, dass diese Feststellungen auch auf seine Angaben zur angeblichen staatlichen Verfolgung, namentlich zur Festnahme beim Polizeiposten zuträfen, dass seine rudimentären Ausführungen zur Begegnung mit den äthiopischen Polizeiorganen jegliche authentische oder erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen liessen, welche jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte,

D-3716/2014 dass er des Weiteren in keiner Weise habe belegen können, welchen Tätigkeiten er denn tatsächlich für die äthiopisch-orthodoxe Kirche nachgegangen sei, dass er beispielsweise auch das Empfehlungsschreiben von Abune Samuel, mit dem er sich nach Deutschland begeben haben wolle, nicht zu den Akten gereicht habe, dass er sich seinen Reisepass am 17. Mai 2010 habe ausstellen lassen, zu einem Zeitpunkt, zu dem er angeblich Probleme gehabt habe, und er des Weiteren legal aus Äthiopien ausgereist sei, dass der Vollständigkeit halber festzustellen sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden selbst dann, wenn sie glaubhaft wären, in keiner Weise eine asylrelevante Verfolgung darstellen, dass nämlich keinerlei staatliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers auszumachen sei, dass Abune Samuel zudem weiterhin in Addis Abeba in der äthiopischorthodoxen Kirche tätig und Abune Paulos mittlerweile verstorben sei, dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihm ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor

D-3716/2014 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-3716/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend macht, er habe den Empfehlungsbrief von Abune Samuel – entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – bereits anlässlich der Befragung eingereicht, doch habe ihm das BFM das Dokument zurückgegeben, weshalb er es im Rahmen der Beschwerdeschrift nochmals im Original einreiche, dass er des Weiteren die Vorladung der Polizei vom 28. Juli 2010 eingereicht habe, welche ihm das BFM gleichfalls zurückgegeben habe, nochmals im Original zu den Akten reiche, zumal aus dem Dokument hervorgehe, er werde vorgeladen, weil er Geld unterschlagen habe, dass Abune Paulos ein enger Verbündeter der in Äthiopien autoritär herrschenden Staatspartei sei und von der Regierung unterstützt werde, im Gegensatz zu den Gegnern dieses Kirchenfürsten, die – wie der Beschwerdeführer – auf dem gesamten Staatsterritorium verfolgt würden, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass das wenig aussagekräftige Empfehlungsschreiben, das von Abune Samuel unterschrieben sein soll, einen Stempel mit dem Namen Abba Samuel aufweist, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, der Aussteller dieses Dokuments ist nicht mit dem im Sachvortrag des Beschwerdeführers erwähnten Erzbischof identisch, dass es sich bei der Vorladung der Polizei vom 28. Juli 2010, die der Beschwerdeführer im Original eingereicht haben will, um die Fotokopie eines Blankoformulars handelt, welche nachträglich ausgefüllt und mit Stempeln und Unterschrift versehen wurde,

D-3716/2014 dass der Beschwerdeführer aus diesen Dokumenten somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass Erzbischof Abune Samuel seinen Aufgaben in Addis Abeba weiterhin unbehelligt nachgeht, weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein, dass er nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung geltend machen kann, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines Kiefers zwar objektiv nachgewiesen werden kann, doch erbringt eine solche Beweisführung lediglich den Beweis für eine physikalische Einwirkung auf bestimmte Punkte seines Schädels, nicht jedoch für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen, weil die Verletzung auch in einem anderen Kontext entstanden sein kann, dass das BFM im Übrigen zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten, da sie in zahlreichen Punkten unsubstanziiert, vage, ausweichend und oberflächlich ausgefallen seien, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der

D-3716/2014 Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Äthiopien drohen könnte, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-3716/2014 dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Äthiopien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass der 31-jährige Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, gesund ist, dass seine Eltern wie auch eine Schwester nach wie vor in N._______ leben (A1/8 Ziff. 12 S. 2), weshalb der Beschwerdeführer in Äthiopien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass er ferner über eine Ausbildung als Informatiker verfügt, weshalb ihm die Reintegration in Äthiopien leichtfallen dürfte und er jedenfalls nicht befürchten muss, nach der Rückkehr mit einer existenziellen Notlage konfrontiert zu werden, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-

D-3716/2014 tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3716/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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