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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2009 D-3715/2009

11 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,681 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3715/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Z._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3715/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______, Nigeria eigenen Angaben zufolge am 14. Dezember 2008 verliess und am 16. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung, die am 9. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso stattfand, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Mai 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe, nachdem er nicht mehr zur Schule gegangen sei, seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, dass er sich im September 2008 mit Herrn B._______, den er in einer Autowaschanlage, bei der er gelegentlich gearbeitet habe, kennengelernt habe, angefreundet habe, dass er sich in der Folge regelmässig mit Herrn B._______ getroffen und diesem bei der Verrichtung kleinerer Arbeiten geholfen habe, dass sich Herr B._______ ihm Anfang Oktober 2008 beim gemeinsamen Baden beziehungsweise Duschen genähert habe, indem er ihn berührt und gestreichelt habe, worauf er weggegangen sei, dass Herr B._______ ihn kurz darauf im Schlafzimmer umarmt und ihm seine Homosexualität eröffnet habe, er die Annäherung indessen zurückgewiesen habe, dass Herr B._______ ihm bei einem weiteren Treffen von Ende Oktober 2008 gesagt habe, er liebe ihn und wolle mit ihm Sex haben, er jedoch dessen Avancen entschieden zurückgewiesen habe, dass er (der Beschwerdeführer) seinem Pfarrer von den Ereignissen berichtet habe, worauf dieser Herrn B._______ zu einem Gespräch eingeladen habe, dass Herr B._______ weiterhin zu seinem Elternhaus gekommen, er ihm aber aus dem Weg gegangen sei, dass der Pfarrer der Kirchgemeinde in der Folge mitgeteilt habe, Herr B._______ sei homosexuell, D-3715/2009 dass Herr B._______ deshalb begonnen habe, ihm (dem Beschwerdeführer) nachzustellen, dass er Anfang November 2008 von Gangstern beziehungsweise Jungen, die im Auftrag von Herrn B._______ gehandelt hätten, mit einer Machete verletzt worden sei, dass Herr B._______ seinem Vater gesagt habe, er werde ihn (den Beschwerdeführer) umbringen, dass er aufgrund der Belästigungen und Drohungen, die auch seine Familienangehörigen betroffen hätten (seine Schwestern seien zu Hause von Gangstern misshandelt worden), seine Heimat verlassen habe, dass nämlich die Polizei, zu der er mit dem Pfarrer gegangen sei, nichts unternommen habe, da Herr B._______ sehr reich und bekannt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2009 – eröffnet am 4. Juni 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Identitäts- und Reisepapiere eingereicht und habe sich auch nicht darum bemüht, solche zu beschaffen, habe er doch geltend gemacht, er habe nur seinen Vater angerufen, der seine Identitätskarte nicht finden könne, dass er ausdrücklich gesagt habe, er habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, weshalb es ihm hätte möglich sein müssen, sich mittlerweile ein Identitäts- oder Reisepapier zu beschaffen, dass er sich im Verlauf der Befragungen zudem widersprüchlich zum Vorhandensein seiner Identitätskarte geäussert habe, dass er keine Angaben zum während der Reise verwendeten Reisepass habe machen können, den er bei den strengen Kontrollen an den Flughäfen vorgewiesen habe, D-3715/2009 dass er auch sonst keine Angaben zu seiner Reise (Reiseweg, Flughäfen, Fluggesellschaft, Kosten) habe machen können, dass deshalb der Schluss zu ziehen sei, er sei anders als geschildert in die Schweiz gelangt, und habe dazu eigene Reisedokumente benutzt, weshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines Identitäts- oder Reisepapiers bestünden, dass der Beschwerdeführer das Ereignis, bei dem es zur ersten Annäherung seitens Herrn B._______ gekommen sei, nicht übereinstimmend geschildert habe, dass er auch zum zweiten und dritten Vorfall voneinander abweichende Angaben gemacht habe, dass er, hätte er die geltend gemachten Vorbringen wirklich erlebt, in der Lage hätten sein müssen, diese übereinstimmend und überzeugend vorzutragen, dass er zudem widersprüchliche Angaben zur Frage, ob er zur Polizei gegangen sei oder nicht und zu den Gründen, weshalb die Polizei nichts gegen Herrn B._______ unternommen habe, gemacht habe, dass er bei der Kurzbefragung und zuerst auch bei der Anhörung versichert habe, keine andere Arbeit als in der Landwirtschaft und im Haus verrichtet zu haben, während er bei der Anhörung auch geltend gemacht habe, in einer Autowaschanlage gearbeitet und für seinen Freund bezahlte Dienste verrichtet zu haben, dass er zum Alter seiner Schwestern und den Belästigungen, denen diese ausgesetzt gewesen seien, voneinander abweichende Angaben gemacht habe, dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht von Herrn B._______ distanziert habe, nachdem dieser mit den unerwünschten Annäherungsversuchen begonnen habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien, D-3715/2009 dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keine weiteren Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend auf diese einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-3715/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-3715/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substanziierte und überzeugende Angaben zu seiner Reise in die Schweiz zu machen, beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer elf Jahre lang die Schule besuchte und des Lesens und Schreibens sowie des Englischen mächtig ist, weshalb er hätte in der Lage sein müssen, die ihm gestellten Fragen zum Reiseweg, der Fluggesellschaft und zu weiteren Modalitäten der Reise zu beantworten, dass insbesondere nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu den auf der Reise verwendeten Reisepapieren machen konnte, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei mit eigenen Reisepapieren in die Schweiz gelangt und habe diese in der Folge pflichtwidrig (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den Asylbehörden nicht abgegeben, dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde D-3715/2009 ausgeführt (vgl. S. 3 oben derselben) – diese oder neu beschaffte Reisepapiere nachträglich einreichen würde, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 20. Mai 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz, wonach in seinen Aussagen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten bestehen, nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, weshalb anstatt von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass seine pauschale Behauptung in der Beschwerde (vgl. S. 3 derselben), es gebe keine erheblichen Widersprüche zur ausführlichen Befragung durch das BFM in keiner Weise zu überzeugen vermag, dass beispielhaft anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Varianten der drei Vorfälle, bei denen sich Herr B._______ ihm sexuell genähert habe, zu Protokoll gab, dass er bei der Kurzbefragung angab, mit niemandem ausser dem Pfarrer über die Vorfälle gesprochen zu haben und nicht zur Polizei gegangen zu sein, da Herr B._______ bei der Polizei viele Leute kenne (vgl. act. A1/15 S. 8), dass er bei der Anhörung hingegen sagte, er habe auch mit seinem Vater über die Vorfälle gesprochen (vgl. act. A13/16 S. 8 Antwort 45) und sei zusammen mit dem Pfarrer zur Polizei gegangen (vgl. act. A13/16 S. 6 Antwort 27 und S. 13 Antwort 104 ff.), dass die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers seine Vorbringen als haltlos erscheinen lassen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unbesehen der Frage deren Glaubhaftigkeit asylrechtlich ohnehin nicht relevant wären, da er D-3715/2009 von seinem "verschmähten Liebhaber" beziehungsweise dessen Beauftragten aus keinem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) bedroht worden wäre, worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, D-3715/2009 weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann handelt, der über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, dass er in der Heimat zudem ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz hat, weshalb insgesamt keine Gefahr besteht, er gerate nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der D-3715/2009 Beschwerde unbesehen der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3715/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax und Kurier; in Kopie) - _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 12

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