Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3714/2012/sma
Urteil v o m 2 3 . August 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N (…).
D-3714/2012 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 (Eingang) gelangte der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürger, an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft), Sudan und suchte für sich um Asyl nach. B. Mit Schreiben des BFM vom 4. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Einreisebewilligungspraxis sehr restriktiv gehandhabt werde und Gesuche von Personen, die sich im Sudan als Flüchtlinge aufhalten, kaum gutgeheissen werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert – sofern er dennoch an seinem Gesuch festhalten wolle – dies bis zum 4. März 2011 schriftlich mitzuteilen. C. Mit Eingabe vom 28. September 2011 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Verfahrens, da er auf ein Schreiben vom 22. Februar 2011, mit welchem er sein Festhalten am Gesuch kundgetan habe, keine Antwort erhalten habe. In der Anlage wurde eine Kopie eines Schreibens, datiert auf den 28. Dezember 2010, eingereicht, welches in leicht abgewandelter Form dem am 28. Dezember 2010 bei der Botschaft eingegangenen Asylantrag entspricht. Ebenfalls beigefügt wurde eine Kopie eines Schreibens, datiert auf den 21. Februar 2011, bei welchem es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um die unbeantwortete Eingabe des Beschwerdeführers handle. Auf Nachfrage des BFM übermittelte die Botschaft dem Bundesamt am 10. Oktober 2011 per E-Mail das auf den 21. Februar 2011 datierte Antwortschreiben des Beschwerdeführers, mit welchem er an seinem Gesuch festhielt, das jedoch nicht mit der vom Beschwerdeführer am 28. September 2011 eingereichten Kopie identisch ist. D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mittels detailliertem Fragekatalog aufgefordert, zu seiner Person und den Gründe für seine Asylgesuch Stellung zu nehmen.
D-3714/2012 E. Am 10. November 2011 reichte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragekatalog ein. F. In den diversen Eingaben begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er wegen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Militärdienst 2005 in den Sudan geflohen sei. Dort herrschten jedoch schlechte Lebensbedingungen und zudem befürchte er, er könnte von der eritreischen Armee entführt werden. Auf Einzelheiten ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Als Beweismittel wurde eine Kopie des Flüchtlingsausweises eingereicht. G. Mit Schreiben vom 4. März 2012 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Botschaft nach dem Stand seines Asylverfahrens und gab die Kontaktadresse eines Jugendfreundes, der sich in der Schweiz aufhalte, zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 (Eröffnung am 17. Juni 2012) lehnte das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das BFM aus, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Flüchtlingslager im Sudan aufzuhalten. Das Risiko einer Verschleppung nach Eritrea sei gering. Es bestehe auch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. I. Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin hielt er im Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
D-3714/2012 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
D-3714/2012 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). 5.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs liquide erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 5.4 Der Beschwerdeführer wurde von der Botschaft nicht persönlich angehört. Dieser Verzicht wurde im Schreiben des BFM vom 17. Oktober
D-3714/2012 2011 damit begründet, dass die Botschaft aufgrund eines begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich zur Durchführung der Befragung nicht in der Lage wäre. 5.5 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers sachlich begründet und überzeugend. Sodann decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Fragestellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Aufenthalt in Eritrea, die Familienangehörigen/Verwandten in Drittstaaten, die Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten und den Aufenthalt im Sudan. Sie wurden denn auch vom Beschwerdeführer ausführlich beantwortet. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt. 6. 6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
D-3714/2012 lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 6.4 Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 6.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er im Jahre 2003 in den Armeedienst einberufen worden sei und bis 2004 Dienst geleistet habe. Da er sich mit anderen Studenten über die Dienstpflicht beschwert habe, habe man ihn in Haft nehmen wollen. Er habe unter starken Bauchschmerzen gelitten, jedoch keine medizinische Betreuung erhalten. Nach Absolvierung der Dienstpflicht habe er sein Studium fortsetzen wollen, wegen den starken Bauchschmerzen aber schlechte Prüfungsresultate erzielt. So sei er im Frühjahr 2005 in den Sudan geflohen, wo er im Flüchtlingscamp in Z._______ untergebracht worden sei. Aufgrund der sehr schlechten Lebensbedingungen im Flüchtlingslager und der Befürchtung, dass die eritreische Armee ins Flüchtlingscamp kommen und in zurück nach Eritrea verschleppen könnte, habe er sich nach Khartum begeben. Dort sei er jedoch festgenommen, inhaftiert und anschliessend wieder ins Camp zurückgebracht wor-
D-3714/2012 den. Dessen ungeachtet habe er sich kurze Zeit später erneut nach Khartum begeben. 7.2 Das Bundesamt führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zwar asylbeachtlich seien. Allerdings halte sich der Beschwerdeführer im Sudan auf, wo er als Flüchtling anerkannt und vom UNHCR registriert sei. Er könne in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückkehren, so dass er über genügenden Schutz verfüge. Gemäss Erkenntnis des BFM sei die Gefahr einer Verschleppung für Personen, die vom UNHCR als Flüchtling registriert seien, äusserst gering. Der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, welches eine konkrete Gefahr für eine Verschleppung nach Eritrea befürchten liesse. Schliesslich vermöge der sich in der Schweiz aufhaltende Jugendfreund des Beschwerdeführers keinen genügend engen Bezug zur Schweiz zu begründen. Somit verfüge der Beschwerdeführer über ausreichenden Schutz im Sudan und benötige gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, weshalb es ihm zuzumuten sei, vorderhand weiterhin im Sudan zu bleiben. 7.3 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge im Sudan seien sehr hart. Zudem befinde sich das Lager nahe an der Grenze zu Eritrea, so dass die Gefahr einer Verschleppung zurück nach Eritrea bestehe.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz. So ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Dennoch kann es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, sich in das ihm zugeteilten Flüchtlingslager im Sudan zu begeben, wo er über genügend Schutz verfügt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die dortigen Lebensbedingungen für Flüchtlinge anerkanntermassen sehr schwierig sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich auch diesbezüglich mit der Vorinstanz einig, dass der Beschwerdeführer über kein Profil verfügt, welches ihn einem Verschleppungsrisiko aussetzen würde. Auch den Akten können keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächlich drohende Verschleppung entnommen werden. Mithin ist der Beschwerdeführer auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen.
D-3714/2012 Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beziehungsnähe zur Schweiz und die entsprechenden Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist oder gestützt auf diese Kriterien der Verbleib im Sudan und die weitere Unterschutzstellung durch diesen Drittstaat aufrechterhalten bleiben kann. Für den Weiterverbleib des Beschwerdeführers im Sudan spricht zweifelsohne, dass er sich bereits seit Jahren dort aufhält. Demgegenüber sind seine Verbindungen zur Schweiz nicht sonderlich stark, da sich lediglich ein Jugendfreund hier aufhält. Dieser Freund allein stellt keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt zur Schweiz dar, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewähren soll. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit seines weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3714/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und diese zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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