Abtei lung IV D-3714/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3714/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Sommer 2005 verliess und am 17. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 19. August 2008 ein Asylgesuch einreichte, dass am 1. September 2008 im (...) die Befragung zur Person (BzP) erfolgte und am 18. Mai 2009 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, die Schwester seines Vaters sei mit ihrem vierjährigen Sohn alleine gewesen, da der Ehemann wegen Straftaten im Gefängnis gesessen habe, dass ihn sein Vater, als er etwa 16 Jahre alt gewesen sei, zur Tante geschickt habe, um sie zu unterstützen, dass sich allmählich eine sexuelle Beziehung zwischen seiner Tante und ihm entwickelt habe, dass der Ehemann der Tante nach zwei Monaten unerwartet vom Gefängnis nach Hause gekommen sei und sie zusammen im Bett erwischt habe, dass dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei und er seinen Onkel mütterlicherseits, R.Y., angerufen habe, dass sich dieser seiner angenommen und ihn zu einem seiner Freunde geschickt habe, welcher seine Ausreise vorbereitet habe, dass er daraufhin mit einem LKW in B. gefahren sei, dass ihm seine Mutter am Telefon mitgeteilt habe, der Vater und dessen Brüder beabsichtigten, ihn wegen der Blutschande zu töten, dass einer seiner Onkel väterlicherseits ihn in B. gesucht habe, weshalb er sich nach zwei Monaten nach C. begeben habe, D-3714/2009 dass er zweieinhalb Jahre später nach D. gereist und nach sieben bis acht Monaten nach C. zurückgeschafft worden sei, woraufhin er sechs Monate später wieder nach D. gegangen sei, dass er dort 35 Tage lang inhaftiert gewesen und dann nach C. rückübergeben worden sei, dass er elf Monate später C. erneut verlassen und sich nach E. begeben habe, dass ein erster Einreiseversuch in die Schweiz mit einem gefälschten schwedischen Pass am 16. August 2008 misslungen sei und er gleichentags den (...) Behörden rückübergeben worden sei, bevor am 17. August 2008 die illegale Einreise in die Schweiz stattgefunden habe, dass er von seinen Eltern und der Grossmutter erfahren habe, seine Tante sei nach einem Gefängnisaufenthalt und einem Gerichtsentscheid gesteinigt worden, dass er nun für sich selbst befürchte, von seinen Familienangehörigen gesucht und getötet oder von einem Gericht zum Tode verurteilt zu werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich aufgefordert wurde, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung bis anhin keine Folge leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2009 – eröffnet am 3. Juni 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Papiere zu Hause gelassen zu haben (vgl. Befragungsprotokoll vom 1. September 2008; A1/13, S. 4), dass er bis zum Entscheiddatum nichts zur Dokumentenbeschaffung unternommen habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. Mai 2009; A17/14, S. 3), D-3714/2009 dass seine Aussage, es sei schwierig, Papiere zu beschaffen, nicht überzeugend sei, zumal er mit den Eltern in Kontakt stehe und von diesen eine Faxkopie der Identitätskarte erhalten habe (vgl. a.a.O.), dass er sich überdies bereits seit dem 17. August 2008 in der Schweiz aufhalte, mithin genügend Zeit für die Beschaffung der Papiere gehabt hätte, dass im Weiteren davon ausgegangen werden könne, er sei sich der Bedeutung von Papieren durchaus bewusst, zumal er versucht habe, mit gefälschten Dokumenten in die Schweiz einzureisen (vgl. A1/13, S. 7), dass grundsätzlich davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei sich darüber im Klaren gewesen, dass ein rechtsgenügender Identitätsnachweis in jedem Gast- bzw. Asylland erforderlich sein würde, dass aufgrund dieser Einschätzung sowie der allgemein bekannten Tatsache, dass Gesuchsteller von Schleppern instruiert würden, vielmehr davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer enthalte dem BFM seine Ausweise vor, um den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen oder eine allfällige Wegweisung zu verzögern bzw. zu verhindern, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die geltend gemachten Asylgründe weder nachgewiesen noch plausibel seien, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, die Vorkommnisse ausschliesslich von den Telefonaten mit seiner Mutter zu kennen (vgl. A17/14, S. 5-6, 8 und 9), dass die Vorbringen nicht den Eindruck erwecken würden, der Beschwerdeführer selbst habe im Zentrum des Geschehens gestanden, dass diese vorinstanzliche Einschätzung auf den fehlenden Kenntnissen des Beschwerdeführers zur Scharia und deren Anwendung auf seinen Fall gründe (vgl. A1/13, S. 6 ff. und A17/14, S. 6 ff.), dass er darüber hinaus nichts über familieninterne Regelungen, insbesondere über den Kodex der Familienehre und die Auswirkungen auf D-3714/2009 seine Person, zu berichten wisse (vgl. A17/14, S. 6 ff.), was im länderspezifischen Kontext als realitätsfremd zu werten sei, dass der Umstand, der Beschwerdeführer habe keine Anstrengungen unternommen, um darüber etwas in Erfahrung zu bringen, nicht nachvollzogen werden könne (vgl. a.a.O., S. 5, 7 und 8 ff.), dass auch sein offensichtliches Desinteresse am geltend gemachten Gerichtsverfahren als realitätsfremd qualifiziert werden müsse (vgl. a.a.O., S. 9 ff.), dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, von einem Gericht zum Tode verurteilt zu werden, demnach lediglich auf seinen persönlichen Vermutungen beruhe (vgl. a.a.O., S. 9), dass fehlendes Interesse im Weiteren in den Antworten auf die Fragen nach seiner Zukunft sowohl im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland, als auch hinsichtlich einer Suche nach Möglichkeiten zur Regelung des familiären Verhältnisses festgestellt werden könne (vgl. a.a.O., S. 5 ff., 8 ff.), dass Vorbringen in dieser pauschalen und oberflächlichen Form von jeder beliebigen Person geltend gemacht werden könnten, weshalb sie als unsubstanziiert und realitätsfremd zu qualifizieren seien und nicht geglaubt werden könnten, dass den Protokollen ferner keine Hinweise auf Realitätskennzeichen wie persönliche Wahrnehmung oder Betroffenheit zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, und sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage erübrigen würden, dass infolgedessen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, D-3714/2009 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er habe im Iran viele Probleme, weshalb eine Rückkehr dorthin ausgeschlossen sei, dass er sich zur Hauptsache damit begnügt zu wiederholen, es sei ihm nicht möglich, seinen Ausweis im Original einzureichen, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- D-3714/2009 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-3714/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keinen Grund anzugeben vermag, weshalb er keine Identitätspapiere im Original abgegeben habe, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Asylvorbringen seien unsubstanziiert und realitätsfremd, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeschrift darüber hinaus nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz gelangen sollte, zumal sich der Beschwerdeführer nicht im Geringsten mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-3714/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, D-3714/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine Arbeit finden können, zumal er über einen Mittelschulabschluss und Berufserfahrung als Bauarbeiter verfügt, dass es ihm zumutbar ist, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, weil er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Iran gelebt haben will, dass ihm zudem seine nach wie vor im Iran lebenden Eltern, Geschwister und weiteren Verwandten bei der Wiedereingliederung behilflich sein können, dass im Übrigen keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle D-3714/2009 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3714/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 12