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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2011 D-3703/2011

4 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,287 mots·~6 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3703/2011 Urteil vom 4. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Marokko, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 /_______.

D-3703/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 23. Oktober 2007 verliess und sich fortan in Italien aufhielt, dass er von dort aus am 8. März 2011 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 16. März 2011 summarisch befragt wurde, dass er geltend machte, wegen fehlender Arbeitsmöglichkeiten emigriert zu sein, dass er mit einer Arbeitsbewilligung in Italien legal eingereist und diese in der Folge abgelaufen sei, dass er wegen fehlender Arbeitsmöglichkeiten in Italien in die Schweiz weitergereist sei, dass ihm das BFM in Anbetracht seines (mehrjährigen) Italienaufenthalts gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer nebst wirtschaftlichen Gründen vorbrachte, Italien gewähre lediglich Minderjährigen Asyl, weshalb er dorthin nicht zurückkehren wolle, dass er Beweismittel für den Italienaufenthalt einreichte, dass das BFM in Anbetracht dieser Sachlage am 5. April 2011 – gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien sandte, dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,

D-3703/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2011 – eröffnet am 23. Juni 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 6. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um dessen Übernahme, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet worden sei – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches verwies, dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2011 (Eingang BFM: 29. Juni 2011) Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und – sinngemäss – die Anweisung des BFM zum Selbsteintritt beantragte, dass er zur Begründung geltend machte, in Italien bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, dass ihm dort eine zweijährige Gefängnisstrafe bevorstehe, dass die vorinstanzlichen Akten samt Beschwerdeschrift am 30. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei

D-3703/2011 Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass demnach auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der mehrjährige Italienaufenthalt des Beschwerdeführers vor seiner Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist,

D-3703/2011 dass Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers (nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortete, dass Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung mithin akzeptiert hat (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, in Italien erhielten nur Minderjährige Asyl, nicht zutreffend ist, dass er ferner geltend macht, ihm stehe in Italien eine zweijährige Haftstrafe bevor, dass sich unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, eine allfällige Haftstrafe in Italien sei unter Verletzung rechtsstaatlicher Normen verfügt worden, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einer starken Zunahme von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien aufgrund seiner stillschweigende Zustimmung indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten

D-3703/2011 ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (weder wegen einer drohenden Verletzung von Völkerrecht noch aus humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.) besteht respektive bestand, womit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3703/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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