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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2016 D-3700/2016

7 novembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,637 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3700/2016 pjn

Urteil v o m 7 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am …), Afghanistan, alle vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (…).

D-3700/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 22. Februar 2014 verliessen und am 3. März 2014 in die Schweiz einreisten, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum D._______ vom 6. März 2014 sowie den Anhörungen zu den Asylgründen vom 1. Juli 2014 und 2. Mai 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Leben sei bis zum Zeitpunkt der nachfolgend dargelegten Vorfälle frei von grösseren Problemen gewesen (vgl. A11, F43), dass seine Firma im (…) im Auftrag einer amerikanischen Organisation einen Kontroll- beziehungsweise Polizeiposten in der Provinz F._______ hätte bauen sollen, dass der Kontakt zu dieser Organisation mithilfe eines befreundeten afghanischen Ingenieurs entstanden sei, dass am 4. Dezember 2010 anlässlich einer Materiallieferung im Zusammenhang mit dem fraglichen Auftrag eine Karawane (bestehend aus elf Fahrzeugen) von den Taliban angegriffen worden sei, wobei sie drei Fahrer umgebracht und den Inhalt der Materiallieferung verbrannt hätten, dass er sich zum Zeitpunkt der Materiallieferung im Bezirk E._______, im Zentrum der Provinz F._______ mit seinem Vertreter G._______ beziehungsweise fünf Kilometer ausserhalb der Stadt F._______ auf einem Polizeiposten aufgehalten habe, wo er mit Vertretern der Militärbehörden auf die Materiallieferung gewartet habe, während er mit G._______ Kontakt gehalten habe, der den Transport der Materiallieferung begleitet habe (A11, F51 ff. und A23, F62 ff.), dass er von einem Kommandanten des Militärs, welcher den Konvoi begleitet habe, über den Überfall in Kenntnis gesetzt worden sei, worauf er aus Angst vor der Rache der Verwandten der getöteten Fahrer über H._______ und I._______ nach J._______ geflüchtet sei, dass er seit diesem Vorfall keinen persönlichen Kontakt mehr mit G._______ gehabt habe,

D-3700/2016 dass er sich schliesslich von seinem Haus in J._______ aus um den Ersatz des verbrannten Materials gekümmert habe und der Polizei- beziehungsweise Kontrollposten unter verstärkten Sicherheitsvorkehrungen Ende März beziehungsweise Anfang April 2011 doch noch fertig gebaut worden sei, wodurch den Taliban ein grosser Schaden entstanden sei, für den sie ihn verantwortlich gemacht hätten, dass sie während fast drei Jahren nach ihm gesucht und ihn schliesslich ausfindig gemacht hätten, dass er von einem befreundeten Taliban, K._______, ein Schreiben der Taliban erhalten habe, welchem zufolge sie wüssten, dass er den Polizeibeziehungsweise Kontrollposten in F._______ gebaut habe, weswegen er und seine Familie gefunden und getötet werden müssten (A23, F116 ff.), dass erschwerend hinzukomme was folgt, dass (andere) Taliban ab (…) mehrmals bei ihm zuhause gewesen seien und nach seinem Sohn gesucht hätten, der für die Amerikaner gearbeitet habe, wobei anlässlich einer solchen Suchaktion seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, verprügelt und dabei an Unterarm und Rücken verletzt worden sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum D._______ vom 6. März 2014 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 28. Juli 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei zwei Jahre vor ihrer Ausreise von Taliban verprügelt worden, die nach Ihren Söhnen gesucht hätten, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen diverse Beweismittel zu den Akten reichten, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen stattfindet, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 12. Mai 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,

D-3700/2016 dass es zur Begründung den Beschwerdeführer betreffend zusammengefasst ausführte, seine Vorbringen hielten aus den nachfolgend dargelegten Gründen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand, dass er im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten abweichende Angaben gemacht habe, dass er beispielsweise unterschiedlich angegeben habe, nur mit den Taliban beziehungsweise mit den Taliban und den Verwandten seiner getöteten Mitarbeiter Probleme gehabt zu haben (vgl. A5, S.10 und A23, F87 ff., F102, F104), dass seine Darlegungen der angeblich gegen ihn erhobenen Drohungen der Verwandten seiner verstorbenen Mitarbeiter unsubstantiiert ausgefallen seien, da er nach deren Motiv befragt einzig das Wort „Rache“ angegeben habe (vgl. A23, F90), dass er zudem abweichend angegeben habe, von seinem Vertreter beziehungsweise einem Kommandanten über Funk vom Angriff auf den Transport der Materiallieferung erfahren zu haben, was einen weiteren erheblichen Widerspruch darstelle (vgl. A11, F52 f. und A23, F65 f.), dass seine Ausführungen zum Angriff auf den Transport der Materiallieferung wenig konkret und differenziert dargelegt worden seien (vgl. A23, F69ff.), dass er zudem nicht habe angeben können, woher sein Vertreter G._______ von den durch die Taliban gegen ihn (den Beschwerdeführer) erhobenen Todesdrohung Kenntnis erhalten habe (vgl. A5, S. 10), dass er diesbezüglich von seinen Mitarbeitern naheliegenderweise mehr Informationen hätte in Erfahrung zu bringen versuchen müssen, dass darüber hinaus nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban fast drei Jahre gebraucht hätten, um ihn ausfindig zu machen (vgl. A23, F140), dass es ihm aufgrund seiner widersprüchlichen, oberflächlichen und unstimmigen Ausführungen nicht gelinge, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen,

D-3700/2016 dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin betreffend ausführte, die geltend gemachten Drohungen und Schläge durch die Taliban erwiesen sich mangels Intensität nicht als asylrelevant, dass für die weitere Begründung auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 13. Juni 2016 Beschwerde erhoben und deren Aufhebung im Umfang von Ziffer 1–3 und Asylgewährung beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-3700/2016 und 3697/2016 ersuchten, dass die vorinstanzliche Auffassung in der Beschwerdebegründung bestritten und im Wesentlichen ausgeführt wird was folgt, dass der iranische Dolmetscher mit dem afghanischen Kalender nicht zurechtgekommen sei, was zu Missverständnissen bei der „zeitlichen Zuordnung“ geführt habe, dass die Vorinstanz zu Unrecht behauptet habe, die Vorbringen des Beschwerdeführers wiesen Ungereimtheiten und Widersprüche auf und diese als unglaubhaft taxiert habe, dass seine unterschiedlichen Aussagen darüber, ob er nur mit den Taliban oder auch mit den Hinterbliebenen der getöteten Mitarbeiter Probleme gehabt habe, zu relativieren seien, dass er in der 800 km entfernten Stadt J._______ „sinngemäss keine Probleme mit den Familienangehörigen der getöteten Mitarbeiter“ gehabt habe, aber die „Rachegefühle der Familienangehörigen“ seien „vorhanden“ gewesen, dass der vermeintliche Widerspruch über die Art und Weise der Kenntnisnahme des Angriffs auf den Transport der Materiallieferung keinen solchen darstelle, da der Beschwerdeführer von seinem Vertreter und einem Kommandanten, mithin auf zwei Arten, über den Angriff informiert worden sei,

D-3700/2016 dass es in Anbetracht der Umstände geradezu realitätsfremd anmute, vom Beschwerdeführer zu erwarten, genauere Angaben über den Angriff und dessen Verlauf sowie die genauen Todesursachen der Mitarbeiter zu erwarten, zumal sein Vertreter vermutlich andere Sorgen gehabt habe, als den Beschwerdeführer „genaustens“ über den Angriff in Kenntnis zu setzen, dass der Beschwerdeführer nach dem Angriff keinen persönlichen Kontakt mehr mit seinem Vertreter gehabt habe, anlässlich dessen einlässlich über den fraglichen Vorfall hätte gesprochen werden können, dass die Sichtweise der Vorinstanz, wonach dem in Kopie zu den Akten gereichten Drohbrief kein Beweiswert zukomme, eine Gehörsverletzung darstelle, zumal es „wohl eher die Regel sein“ dürfte, „dass von Asylbewerbern eingereichte Unterlagen in Kopie“ vorlägen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin verharmlose, da der Zusammenhang zwischen ihren Problemen und den asylrelevanten Vorbringen ihres Ehemannes und ihrer Kinder evident sei, dass für die weiteren Ausführungen auf die Beschwerdeeingabe vom 13. Juni 2016 verwiesen werden kann, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 auf das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat, die Gesuche um Verfahrensvereinigung und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-3700/2016 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde auf den Asylpunkt beschränkt (vgl. Beschwerdebegründung) und die Ziffern 4–7 der vorinstanzlichen Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-3700/2016 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und diejenigen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant ausgefallen seien, Zustimmung verdienen, dass hierzu auf die zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. vorstehend sowie A26), dass die Darlegungen in der Beschwerdeeingabe die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund des nachfolgend Ausgeführten nicht zu entkräften vermögen, obwohl in der Beschwerdeeingabe zurecht darauf hingewiesen wird, bestimmte Schilderungen des Beschwerdeführers seien detailliert und nachvollziehbar ausgefallen, dass diese Schilderungen jedoch keinen wie in der Beschwerdeeingabe gegenteilig vorgebracht direkten Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen aufweisen, sondern hauptsächlich seine berufliche Tätigkeit und die allgemeine Lage in seinem Heimatland zum Inhalt haben, dass die Vorinstanz den Beweiswert des in Kopie eingereichten Drohbriefs unter Würdigung der vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände in Frage gestellt und die Gründe hierfür in der angefochtenen Verfügung offengelegt hat, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass weder ersichtlich ist noch substantiiert, sondern lediglich behauptet wird, der iranische Dolmetscher sei mit dem afghanischen Kalender nicht zu Recht gekommen und es habe deshalb Missverständnisse gegeben, dass Afghanistan und Iran im Übrigen dieselbe Zeitrechnung kennen, weshalb die entsprechende Rüge auch vor diesem Hintergrund nicht überzeugt (vgl. http://www.afghan-aid.de/kalender.htm, besucht am 26. Oktober 2016), dass sich aus den Befragungsprotokollen jedoch keine Hinweise auf allfällige Probleme finden lassen und in der angefochtenen Verfügung keine http://www.afghan-aid.de/kalender.htm

D-3700/2016 chronologischen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bemängelt werden, weshalb die entsprechende Rüge nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt hat, weshalb sie die asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat, dass sich das Gericht dieser Einschätzung aus den nachfolgenden Gründen anschliessen kann, dass es sich bei allfälligen Racheabsichten der hinterbliebenen Verwandten um drohende Nachteile von Dritten handelt, welche – die Wahrheit vorausgesetzt – im vorliegenden Kontext ohnehin nicht asylrelevant wären, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens erübrigt, dass der Beschwerdeführer – seine Asylvorbringen betreffend – angab, seinem Vertreter G._______ Geld für die Angehörigen der Verwandten der Verstorbenen gegeben zu haben, weshalb seine Angabe, er habe mit diesem keinen persönlichen Kontakt mehr gehabt, nicht zutreffen kann (vgl. A23, F103), dass ein solcher auch bei gegenteiliger Annahme nicht nötig wäre, da der Beschwerdeführer auch nach dem Angriff auf den Transport der Materiallieferung gemäss eigenen Angaben mehrfach mit seinem Vertreter telefoniert habe, dass G._______ ausserdem unmöglich gleichzeitig den Transport der Materiallieferung begleitet und mit dem Beschwerdeführer auf den Erhalt derselben gewartet haben kann, weshalb die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, wonach der Beschwerdeführer auch von seinem Vertreter über den Angriff auf den Transport der Materiallieferung informiert worden sei, nicht zutreffen können, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Bedrohung glaubhaft zu machen, weshalb sich die auf einer solchen fussenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls als unglaubhaft erweisen, dass die unbestritten gebliebene Auffassung der Vorinstanz, die geltend gemachten Drohungen und Schläge – die Wahrheit vorausgesetzt – durch

D-3700/2016 die Taliban erwiesen sich mangels Intensität als nicht asylrelevant, ebenfalls zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde und die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb kein schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung besteht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. C VwVG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind, dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3700/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

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