Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3699/2011 Urteil v om 1 4 . Februar 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Pietro AngeliBusi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara FreiKoller, Freiplatzaktion Basel, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N (…).
D3699/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 20. Juni 2008 illegal auf dem Seeweg und gelangte über B._______ am 27. Juli 2008 in einem Auto in die Schweiz, wo er am 29. Juli 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 6. August 2008 wurde er dort summarisch befragt und am 2. Oktober 2008 in Begleitung seines Rechtsvertreters vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus Jaffna, Nordprovinz. Vor seiner Ausreise habe er als TuktukFahrer gearbeitet und in dieser Funktion am (…) 2006 den Cousin seiner Frau – einen Reporter – bei einer Berichterstattung über die Tötung von fünf Personen begleitet. Um den Fundort besichtigen zu können, hätten sie sich durch die srilankische Armee registrieren lassen, wobei insbesondere das Kennzeichen seines Fahrzeugs aufgenommen worden sei. Eine Woche später – nach der Publikation des Artikels – sei an seinem TuktukStandplatz unter dem Vorwand, man sei am Kauf eines Fahrzeugs interessiert, nach ihm gefragt worden, woraufhin er seine Rikscha zu einem Freund gebracht habe. Dieser Freund habe sein Tuktuk mitunter für private Zwecke benutzt, da er nichts von dem Problem mit dem Fahrzeug gewusst habe. Als dieser Freund am (…) 2006 erschossen worden sei, habe er (der Beschwerdeführer) sich aus Angst im Oktober 2007 zu seiner Cousine in D._______ begeben. Nachdem am (…) 2007 auch noch der Cousin seiner Frau, welchem er bei seiner Reportage geholfen habe, erschossen worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 1. Juni 2008 sei er über Colombo nach E._______ gereist, von wo aus er auf einem Schiff nach Europa gelangt sei. Ergänzend machte der Beschwerdeführer geltend, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Jahren 1990 bis 1995 in seiner Funktion als AutorikschaFahrer unter anderem bei Kampfhandlungen unterstützt zu haben. Im Jahr 1995 sei er – wie viele andere – aufgrund des Krieges im Norden nach Kilinochchi, ins VanniGebiet, geflüchtet. Nach dem Waffenstillstand 2002 sei er nach Jaffna zurückgekehrt, wo er bis 2005 erneut für die LTTE als RikschaFahrer gearbeitet habe. Ferner habe seine Familie seit 1984 durch die Kampfhandlungen schwere Verluste erlebt.
D3699/2011 Mit auf den 14. Oktober 2008 datierter Eingabe seiner Rechtsvertreterin machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM sei im Rahmen der eingehenden Befragung vom 2. Oktober 2008 zu wenig auf das Schicksal seiner Familie eingegangen. So seien sowohl seine Eltern als auch der Mann seiner Schwester dem Krieg zum Opfer gefallen. Sein Bruder sei wegen seines Engagements für die LTTE verfolgt und während dreier Jahre in Haft genommen worden, weshalb er schliesslich untergetaucht und ins VanniGebiet geflüchtet sei. Sein jüngerer Bruder sei für die LTTE tätig gewesen und im Rahmen eines Kampfes getötet worden. Die Erfahrung dieser Verluste würde seine Angst vor Verfolgung noch verstärken. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Obduktionsbericht bezüglich seiner Mutter, eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde (in Kopie), seinen srilankischen Führerschein, verschiedene Zeitungsartikel und Berichte, ein Schreiben der [Journalistenvereinigung], einen Rechnungsbeleg, seinen Mitgliederausweis [FahrerVerein], Kopien weiterer Mitgliederausweise und ein Schreiben […] zu den Akten. Mit Verfügung vom 11. August 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da die geltend gemachten Vorkommnisse als offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz nach Jaffna als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie
D3699/2011 eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und ihm zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren. In seiner Rechtmitteleingabe machte der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen geltend, er sei in Sri Lanka als Tamile und mutmasslicher LTTEUnterstützer in Anbetracht der aktuellen Situation anhaltend gefährdet. Der Eingabe fügte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag sowie eine Lohnabrechnung (beides in Kopie) an. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 15. Juli 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit bis zum 2. August 2011 mittels Ausfüllen des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszuweisen. E. Mit Eingabe vom 2. August 2011 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" unter Beilegung verschiedener Nachweise ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
D3699/2011 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
D3699/2011 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3. Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente nicht einzugehen sei. Die geltend gemachten Ereignisse müssten vor dem Hintergrund der Lage während des Bürgerkriegs betrachtet werden, während heute eine veränderte Situation vorherrsche. Zwar würden die srilankischen Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersonen der LTTE vorgehen. Da diese Umschreibung indes auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe und er sich nach der Begebenheit mit dem Reporter offenbar unbehelligt bei seiner Cousine aufhalten und nach Colombo habe reisen können, sei nicht davon auszugehen, es habe gegen den Beschwerdeführer ein derartiger Verdacht bestanden. Zudem sei angesichts seines geringfügigen politischen Profils und der unbedeutenden einmaligen Tätigkeit als Fahrer eines Reporters nicht davon auszugehen, er habe heute seitens der Behörden noch mit Schwierigkeiten zu rechnen. Auch bezüglich den LTTE habe er heute nichts mehr zu befürchten, da die Organisation als zerschlagen gelte und solche Belästigungen überdies durch die staatlichen Behörden geahndet würden. Die allgemeinen Nachteile, welche ihm aus dem Bürgerkrieg erwachsen seien, hätten weite Teile der srilankischen Bevölkerung betroffen, weshalb es erforderlichen Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehle. Die Vorbringen erfüllten daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 2.4. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmitteleingabe, es lägen sehr wohl Hinweise darauf vor, dass er in Sri Lanka gefährdet sei. So habe sein Freund, bei welchem er seine Rikscha versteckt habe, ein äusserst apolitisches Profil gehabt, was darauf schliessen lasse, er sei aufgrund des Besitzes der gesuchten Rikscha anstelle des Beschwerdeführers ermordet worden. Dies demonstriere aber auch, dass die srilankischen Behörden auch Personen verfolgten, die eine noch schwächere Verbindung zu den LTTE aufweisen würden als er selber. Ferner zeige der Umstand, wonach er (der Beschwerdeführer) an seinem AutorikschaStand gesucht worden sei, deutlich, dass die Behörden ihn als LTTEKollaborateur einschätzten, welche auch nach dem Ende des Bürgerkriegs in höchstem Mass
D3699/2011 gefährdet seien. Ferner sei der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er auf dem Weg nach Colombo nie kontrolliert worden sei, nicht von den Behörden gesucht sein könne, nicht überzeugend, zumal gemäss einer solchen Argumentation eine tatsächlich verfolgte Person konsequenterweise nie nach Colombo oder ins Ausland gelangen könne. Demnach erfülle er die Voraussetzungen zur Asylgewährung im Sinne von Art. 3 AsylG. 2.5. Die Einschätzung des BFM, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Sri Lanka unter dem Bürgerkrieg gelitten habe, bis im Jahr 2005 die LTTE habe unterstützen müssen und vor der Ausreise durch die srilankischen Sicherheitskräfte gesucht worden sei, da er in seiner Funktion als RikschaFahrer einen Reporter zum Tatort eines Massakers begleitet habe, keine aslyrelevante Gefährdungssituation ergebe, ist – wie nachfolgend aufgezeigt – zu bestätigen. 2.5.1. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse im zur Publikation bestimmten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zu hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat (vgl. a.a.O. E. 7). Militärisch gilt die LTTE als vernichtet und auch die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig aber hat sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. a.a.O. E. 8). Darunter fallen Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügen über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTEKadern in der
D3699/2011 Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. 2.5.2. Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer – allenfalls als Angehöriger einer Risikogruppe – im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte aufgrund von Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach 2005 keine Personentransporte mehr durchführte und sich seinen Schilderungen keine Hinweise darauf entnehmen lassen, die srilankischen Behörden hätten von seiner Tätigkeit überhaupt Kenntnis genommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, es bestehe seitens der Behörden ein Verfolgungsinteresse aufgrund einer mutmasslichen Verbindung zu den LTTE. Andererseits brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 2006 einen Reporter zum Fundort mehrerer Leichen gefahren zu haben und dabei von der Armee registriert worden zu sein, weshalb die Sicherheitsbehörden auf der Suche nach ihm seien. Zwar laufen Journalisten und regierungskritische Medienschaffende noch immer Gefahr, verfolgt zu werden (vgl. vorstehende Erwägungen). Indes stellt der Transport eines Reporters an einen Tatort – wie vom BFM festgestellt – einen derart vernachlässigbaren Beitrag an eine allfällig regimekritische Berichterstattung dar, dass ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse seitens der Sicherheitskräfte als überwiegend unwahrscheinlich zu qualifizieren ist. Daneben liegen keine objektiven Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka gesucht würde. So war es ihm danach offenbar möglich, während weiterer zweier Jahre unbehelligt im Grossraum Jaffna zu leben. Daneben ist sich der Beschwerdeführer nicht sicher, wer ihn weshalb an seinem RikschaStand gesucht hat (vgl. A16 S. 9). Auch aus dem Umstand, wonach sein Freund am (…) 2006 erschossen worden sei, lässt sich noch kein Verfolgungsinteresse der Armee am Beschwerdeführer ableiten, da es sich bei der Erklärung, sein Freund sei aufgrund des Besitzes der Rikscha an seiner Stelle umgebracht worden, lediglich um eine Vermutung des Beschwerdeführers handelt (vgl. A16 S. 10). Das Vorbringen in der
D3699/2011 Rechtsmitteleingabe, wonach dieses Vorkommnis zeige, dass die srilankischen Sicherheitskräfte auch gegen noch apolitischere Personen als den Beschwerdeführer vorgingen, macht deutlich, dass der Beschwerdeführer selber eine andere Ursache als die geltend Gemachte in Betracht zieht. Ferner vermag auch die Tatsache, dass der Reporter am (…) 2007 erschossen wurde, an der Einschätzung, wonach seitens der Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliegt, nichts zu ändern, da nicht erstellt ist, dass dieser im Zusammenhang mit der erwähnten Berichterstattung getötet wurde (vgl. A16 S. 12). Obwohl die subjektive Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner Erlebnisse während des Krieges (vor allem des Verlusts zahlreicher naher Angehöriger) nachvollziehbar ist, liegen doch aus objektiver Sicht keine Hinweise darauf vor, er werde aktuell durch die srilankischen Sicherheitskräfte gesucht. 2.5.3. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich – obwohl die Ereignisse nach 2005 recht ausführlich geschildert worden waren – auch gewisse Ungereimtheiten ergeben. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen unterschiedliche Angaben zum Ablauf der Geschehnisse. Anlässlich der summarischen Befragung machte er geltend, er sei am Standplatz gesucht worden, habe sein Tuktuk zu seinem Freund gebracht und sei, nachdem dieser Freund am (…) Juni 2006 erschossen worden sei, zu seiner Cousine nach D._______ geflohen (vgl. A2 S. 5). Im Rahmen der direkten Anhörung führte er hingegen aus, er habe sein Tuktuk – nachdem er an seinem Rikscha Standplatz gesucht worden sei – zu seinem Freund gebracht und sei direkt im Anschluss zu seiner Cousine nach D._______ gegangen. Sein Freund sei am (…) September 2006 erschossen worden (vgl. A16 S. 8). Andererseits gab er an, erst im Oktober 2007 nach D._______ gegangen zu sein (vgl. A2 S. 1). Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Reporter erst ein Jahr nach der Publikation des Artikels etwas zugestossen sein sollte. Insgesamt könnte es sich beim Vorbringen demnach auch um einen konstruierten Sachverhalt handeln. Eine abschliessende Beurteilung erübrigt sich jedoch angesichts der ohnehin fehlenden Asylrelevanz der Ereignisse. 2.5.4. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie sich auf Umstände beziehen, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen werden und sie zudem nicht geeignet sind, ein Verfolgungsinteresse der Behörden zu belegen.
D3699/2011 2.6. Der Beschwerdeführer erfüllt diesen Erwägungen gemäss die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 3. 3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D3699/2011 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2011 aus, weder die allgemeine Lage im JaffnaDistrikt noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz und über langjährige Berufserfahrung als TuktukFahrer. 4.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2011, die aktuelle Sicherheits und Menschenrechtslage sei vor allem im Norden und Osten des Landes noch klar ungenügend, um einen Wegweisungsvollzug zu ermöglichen. Was seine persönlichen Verhältnisse anbelange, sei festzuhalten, dass er bis heute den Kontakt ins Heimatland lediglich mit seiner Frau und seinen
D3699/2011 beiden Kindern habe aufrechterhalten können. Da diese aber auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen seien, würden sie ihm einen beruflichen Wiedereinstieg in Sri Lanka schwerlich erleichtern können. Die Tätigkeit als RikschaFahrer habe ihm die Schwierigkeiten mit den srilankischen Behörden beschwert, weshalb ihm die Wiederaufnahme dieser Arbeit keinesfalls zugemutet werden könne. 4.3.3. Im Zusammenhang mit diesen Einwänden ist vorweg festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen hegen muss (vgl. E. 2.5 und 4.2). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE E6110/2006 vom 27. Oktober 2011), welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert (vgl. a.a.O. E. 12). Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt, noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können. Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens und
D3699/2011 Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen. In das sogenannte "VanniGebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des JaffnaDistrikts umfasset, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen. In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug indessen grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3). Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Jaffna, flüchtete im Jahr 1995 wegen des Krieges ins VanniGebiet und kehrte 2002 in den JaffnaDistrikt zurück, wo er zuerst mit seiner Familie in G._______ und anschliessend von Oktober 2007 bis zur Ausreise im Jahr 2008 bei seiner Cousine in D._______ wohnte. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Jaffna Distrikt, Nordprovinz, aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Nordprovinz – mit Ausnahme des VanniGebiets – setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Solche begünstigende Faktoren liegen im Fall des Beschwerdeführers vor. Der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer lebte insgesamt über dreissig Jahre im Grossraum Jaffna, wo er mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern, einer Schwester sowie mehreren Tanten und Onkeln über mehrere, teils enge Bezugspersonen verfügt. Zumal er bei seiner Cousine offensichtlich bereits über ein halbes Jahr wohnen konnte und sein Onkel – Angaben des Beschwerdeführers zufolge ein "sehr reicher Mann" (vgl. A16 S. 13) – ihm die Ausreise zu finanzieren bereit war, ist davon auszugehen, er verfüge im Grossraum Jaffna über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach alle Kontakte ins Heimatland ausser zu seiner Frau abgebrochen seien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, ist doch davon auszugehen, er könne allenfalls unterbrochene Kontakte reaktivieren. Zudem verfügt er durch seine Arbeit als TuktukFahrer und die Erwerbstätigkeiten in der Schweiz über eine gewisse Berufserfahrung, welche sich auf eine Reintegration im Heimatort begünstigend auswirken dürfte. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer
D3699/2011 möglich ist, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Zumal die Bedürftigkeit noch nicht genügend ausgewiesen war, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege" als Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit auszufüllen. Demnach belaufen sich seine Einnahmen monatlich auf Fr. 2'714.15 und seine Auslagen auf Fr. 1'947.55 (sich berechnend aus einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200. [vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1] vom 1. Juli 2009] und den im Formular ausgewiesenen Zuschlägen von insgesamt Fr. 747.55). Der Beschwerdeführer ist demnach nicht als bedürftig zu betrachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
D3699/2011 abzuweisen ist. Somit sind die Verfahrenskosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nina Hadorn Versand: