Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3696/2011 Urteil v om 1 4 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. April 2011 / N (…).
D3696/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Wohnsitz in B._______ – ersuchte mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichtetem, englischsprachigem Schreiben vom 27. September 2008 (eingegangen am 9. Oktober 2008) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung. Zur Begründung brachte er – unter Einreichung diverser Dokumente – im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus C._______, lebe aber seit dem Jahr 1995 in B._______. Er sei seit dem Jahr 1995 Mitglied der Gesellschaft "D._______", die sich um das Wohlergehen der Eigentümer und Fahrer dreirädriger Fahrzeuge kümmere. Im Jahr 2004 sei er zum Sekretär der besagten Gesellschaft ernannt worden. Während seiner Amtszeit hätten die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), die das Gebiet um B._______ kontrolliert hätten, eine Sitzung einberufen und alle Gesellschaftsmitglieder aufgefordert, das militärische Training der LTTE zu absolvieren. Ihnen sei nichts anderes übrig geblieben, als dem Befehl nachzukommen. Ohne ihr Wissen seien Videoaufnahmen des LTTE Trainings im Internet publiziert und an die Presse weitergegeben worden. Als Folge davon seien mehrere Gesellschaftsmitglieder getötet worden. Er habe untertauchen müssen und sich mehrere Monate lang versteckt gehalten. Am 28. Januar 2006 sei er zum Präsidenten der "D._______" gewählt worden. Bei der Gesellschafterversammlung vom 14. September 2008 sei er im Amt bestätigt worden. Am folgenden Tag seien alle, die ein Amt innegehabt hätten, von unbekannten, bewaffneten Personen entführt und zum Rücktritt von den Ämtern gezwungen worden. Er sei bis spät abends festgehalten und mit dem Tod bedroht worden; erst nachdem er das entsprechende Rücktrittsschreiben verfasst habe, sei er freigelassen worden, wobei er aufgefordert worden sei, B._______ zu verlassen. Er habe diese Vorfälle beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und bei der srilankischen Menschenrechtskommission gemeldet. Gegenwärtig halte er sich im Haus von Freunden auf, jedoch sei niemand gewillt, ihm auf Dauer Unterschlupf zu gewähren. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo dem Beschwerdeführer den Empfang seines Gesuchs und forderte ihn gleichzeitig auf, seine Vorbringen bis zum
D3696/2011 9. Dezember 2008 näher zu begründen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. C. Mit englischsprachigem Schreiben vom 1. November 2008 (eingegangen bei der schweizerischen Vertretung am 19. November 2008) bekräftigte der Beschwerdeführer den Wunsch, Sri Lanka zu verlassen. Er werde von unbekannten, bewaffneten Personen, bedroht, die ihn der Unterstützung der LTTE beschuldigten. Er habe diesbezüglich keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da ihm mit schwerwiegenden Konsequenzen gedroht worden sei, sollte er dies tun. Stattdessen habe er Klage beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und – wie bereits erwähnt – bei der srilankischen Menschenrechtskommission eingereicht. Einen Wohnsitzwechsel müsste er bei der Polizei melden; er befürchte jedoch, dass ihn die Polizei dann innert Kürze zu Hause aufsuchen würde. D. Am 21. November 2008 überwies die schweizerische Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 – am 19. August 2010 von der schweizerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer weitergeleitet – teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimiliationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern, da er nicht als schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes erscheine. Das BFM räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung zu äussern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
D3696/2011 F. Mit Verfügung vom 29. April 2011 – am 6. Juni 2011 von der schweizerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer weitergeleitet – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung des Beschwerdeführers seien angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe und der Einräumung des rechtlichen Gehörs, auf dessen Ausübung der Beschwerdeführer verzichtet habe, gegeben. Der Sachverhalt werde als rechtsgenüglich erstellt erachtet. Massgeblich für die Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sei die Situation im Zeitpunkt des Entscheids. Vergangene Verfolgungsmassnahmen seien nur insoweit beachtlich, als sie noch andauerten, oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestünden; eine Einreisebewilligung habe nicht die Entschädigung für erlittene Nachteile, sondern den Schutz vor aktueller Verfolgung zum Ziel. Zudem könnten nur Nachteile eine Einreisebewilligung rechtfertigen, die von einer solchen Intensität seien, dass ein würdiges Leben im Verfolgerstaat unmöglich sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden diesen Anforderungen nicht genügen. Die Bedrohung im September 2008 und der Umstand, dass er sich über längere Zeit habe versteckt halten müssen, vermöchten die Bewilligung der Einreise nicht zu begründen, da diese – wie ausgeführt – nicht der Wiedergutmachung erlittener Nachteile dienen könne. Zudem erfüllten die Vorbingen des Beschwerdeführers – Drohungen von Seiten der LTTE und von unbekannter Seite sowie die Befürchtung, die Polizei könnte ihn zu Hause aufsuchen – die Anforderungen an die Intensität der Verfolgungsmassnahmen nicht. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer wäre in seinem Heimatland aktuell ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder müsste solche befürchten. Die eingereichten Dokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei, sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. G. Mit am 20. Juni 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingetroffener und von dieser am 21. Juni 2011 zuständigkeitshalber an
D3696/2011 das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, englischsprachiger Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Situation habe sich nicht verändert. Wie die beiliegende Kopie der Kandidatenkarte für die Stadtratswahlen von B._______ im Jahr 2009 zeige, habe er beabsichtigt gehabt, bei diesen Wahlen anzutreten, jedoch hätten ihn Drohungen von behördlicher Seite daran gehindert. Aufgrund der Mitgliedschaft bei der "D._______" stehe er im Visier ihm unbekannter Personen, wobei er davon ausgehe, dass es sich dabei um Agenten der Behörden handle. Er werde somit nicht von Seiten der LTTE, sondern von behördlicher Seite bedroht. Die srilankische Regierung betone zwar, dass im Land mittlerweile Frieden herrsche, aber dies entspreche nicht der tatsächlichen Lage. Viele Menschen würden nach wie vor vermisst. Einige seiner Freunde befänden sich auch immer noch in unrechtmässiger Haft. Er wechsle regelmässig den Wohnort, aus Angst vor seinen Verfolgern. Da er um sein Leben fürchte, habe er nunmehr beschlossen, nach E._______ zu fliehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110)]. 1.2. Die Beschwerde ist nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus
D3696/2011 prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3. Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels (vgl. E. 1.2) – frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 3.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Colombo nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch und dessen Ergänzung schriftlich dargelegt und dokumentiert, und erhielt danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 9. August 2010 die Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch
D3696/2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt, wobei er von seinem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.e.g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
D3696/2011 Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. 5. 5.1. Das BFM erachtete den Beschwerdeführer als nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Dieser Einschätzung ist beizupflichten; zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. 5.2. Massgeblich für die Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im September 2008 aufgrund der Mitgliedschaft bei der "D._______" und der damit in Verbindung stehenden zwangsweisen Absolvierung des militärischen Trainings der LTTE von Unbekannten entführt und erst nach der Unterzeichnung des Rücktrittsschreibens betreffend sein Amt als Präsident der Gesellschaft wieder freigelassen worden. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 29. April 2011 diesbezüglich zutreffend festgestellt hat, kann die Bewilligung der Einreise respektive die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Hinweise, dass der Beschwerdeführer aktuell ernsthaften Nachteilen von so erheblicher Intensität ausgesetzt wäre oder solche befürchten müsste, dass ihm ein Verbleib im Heimatstaat unmöglich wäre, liegen indes nicht vor. Den in der Beschwerdeeingabe neu geltend gemachten Drohungen im Jahr 2009 (Verhinderung Stadtratskandidatur) fehlt es wie den im Asylgesuch vorgebrachten Drohungen an der geforderten Intensität. Die Aktenlage weist den Beschwerdeführer zudem nicht als eine in speziellem Mass exponierte Persönlichkeit mit einem hervorgehobenen politischen Profil aus, so dass eine zielgerichtete Vorgehensweise der Behörden gegen ihn wegen der geschilderten Umstände im Sinne drohender ernsthafter Nachteile nicht als wahrscheinlich erscheint. Die "D._______" ist gemäss den Angaben des Beschwerdeführers eine Handelsgesellschaft, die sich um das Wohlergehen der Eigentümer und
D3696/2011 Fahrer dreirädriger Fahrzeuge kümmere; die alleinige Mitgliedschaft begründet damit kein besonderes Gefährdungsprofil, das eine zukünftige Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liesse beziehungsweise zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Die Annahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe, es handle sich bei den Drittpersonen, die ihn bedrohten, wohl um Agenten der Behörden, stellt lediglich eine Vermutung dar und findet in den Akten keine Stütze. Bestünde tatsächlich der ernsthafte Verdacht der Behörden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit des sri lankischen Staates darstellen würde, wäre er im September 2008 – sollte er damals durch staatliche Akteure entführt worden sein – kaum nach kurzer Zeit wieder freigelassen und seither auch nicht mehr festgenommen worden. Gehen Bedrohungen indes von nichtstaatlichen Akteuren aus, so ist festzuhalten, dass die heutige politische Situation in Sri Lanka es grundsätzlich zulässt, Übergriffe seitens Dritter bei der Polizei zu melden. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, die generell auf die Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates hindeuten würden. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sei, erweisen sich somit als zutreffend. 5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würden. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu qualifizieren. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
D3696/2011 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D3696/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: