Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3692/2023
Urteil v o m 2 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. LL.M. Stephanie Selig, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisung und Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023 / N (…).
D-3692/2023 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste eigenen Angaben zufolge im März 2022 aus der Türkei aus und reichte – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 28. Juni 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Darin machte er zusammenfassend geltend, er sei Schriftsteller und äussere sich in seinen Werken kritisch gegenüber der türkischen islamischkonservativen Regierung und der Gesellschaft. Als Alevit mit kurdischen Wurzeln setze er sich für demokratische und rechtsstaatliche Werte sowie für Minderheitsrechte ein. Er habe (…) und (…) je ein Buch veröffentlicht und darin den Islam und den Nationalismus kritisch beleuchtet. Nachdem er im (…) ein weiteres Werk habe publizieren lassen wollen, sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und er sei in der Folge im März 2022 zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe wegen Verstosses gegen Art. 216 des türkischen Strafgesetzbuches vom Strafgericht von B._______ verurteilt worden. Die Strafe sei bedingt ausgesprochen worden, bei einer Probezeit von fünf Jahren. Während seiner zeitweiligen Inhaftierung sei ihm von einem Polizisten die (…) gebrochen worden. Trotz Verbot habe er schliesslich das Buch veröffentlicht. Im Anschluss an seine Gerichtsverhandlung vom 8. Oktober 2020 sei sein türkischer Reisepass für ungültig, nach der Urteilsverkündigung wieder für gültig erklärt und ein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt worden. In der Vergangenheit sei es ausserdem wiederholt zu Drohungen und zu Farbanschlägen von Privatpersonen gegen ihn gekommen und er habe häufig umziehen müssen; auch künftig sei mit solchen Nachteilen zu rechnen. Er gehe zudem davon aus, dass zwischenzeitlich ein Datenblatt von ihm erstellt worden sei. Aufgrund dieser Fichierung müsse er mit künftigen Repressalien und einer asylrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Er habe sich im Juli (…) vergebens um die Erlangung eines humanitären Visums bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara bemüht. Da er als (ehemaliger) (…) über einen speziellen Pass verfüge, sei es ihm gelungen, auszureisen; er befürchte wegen der Missachtung des Ausreiseverbots weitere Sanktionen. Insgesamt sei er durch seine Arbeit als Schriftsteller einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt und seine Verurteilung diene dazu, ihn politisch mundtot zu machen. Aufgrund seines (…) und schlechten Gesundheitszustandes sei er vulnerabel und fürchte aufgrund seiner Verurteilung zukünftig von staatlichen Unterstützungen oder Hilfeleistungen ausgeschlossen zu werden.
D-3692/2023 Dem Gesuch wurden folgende Beweismittel beigelegt: - Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (Beilage 1); - Anwaltsvollmacht (Beilage 2); - Buch aus dem Jahr (…) (Beilage 3); - Auszüge desselbigen Buches in deutscher Übersetzung (Beilage 4); - Buch aus dem Jahr (…) (Beilage 5); - Buch aus dem Jahr (…) (Beilage 6); - Auszüge des Buches aus dem Jahr (…) in deutscher Sprache inklusive Anmerkungen (Beilage 7); - Kopie der Übersetzung des Aussageprotokolls vom (…) 2020 das Strafverfahren des Beschwerdeführers betreffend (Beilage 8); - Kopien teilweiser übersetzter Befragungsprotokolle (Beilage 9); - Stellungnahme des Beschwerdeführers zuhanden des Strafgerichts vom (…) 2021 (Beilage 10); - Kopien von Belegen zur Ungültigkeit des Reisepasses (Beilage 11); - E-Mailnachrichten mit der Schweizer Botschaft in Ankara inklusive Antrag auf ein humanitäres Visum vom (…) 2021 (Beilage 12); - Kopie des Gerichtsurteils vom (…) 2022 (Beilage 13); - Kopien von Belegen über das Ausreiseverbot (Beilage 14); - Länderbericht der Humanrights.ch über die Türkei (Beilage 15); - Stellungnahme des Beschwerdeführers vom (…) 2021 (Beilage 16); - Kopie des Registerauszugs aus dem Standesamt vom (…) 2021 (Beilage 17); - Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (Beilage 18).
B. B.a Am 10. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ ein Asylgesuch ein. B.b Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein eigenhändig verfasstes Schreiben zu seinen Asylgründen ein. B.c Am 14. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.d Gleichentags verzichtete der Beschwerdeführer auf die unentgeltliche Rechtsvertretung des BAZ sowie seine ihm zustehenden Rechte aus Art. 102f ff. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). B.e Mit Eingabe vom 27. September 2022 verzichtete der Beschwerdeführer erneut auf die unentgeltliche Rechtsvertretung und gab an, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin weiterhin seine Interessen vertrete.
D-3692/2023 C. C.a Am 28. September 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. C.b Zu seinem Lebenslauf legte der Beschwerdeführer zusammenfassend dar, er habe bis zu seiner Pensionierung (…) als (…) an verschiedenen (…) und betätige sich bis zum heutigen Zeitpunkt als Schriftsteller islamund regimekritischer Literatur. Seine Ehefrau, die er seit vielen Jahren regelmässig besuche, sei (…)oder (…) als Flüchtling in der Schweiz anerkannt worden und seit einigen Jahren Schweizer Bürgerin; sie sei alt und leide unter physischen sowie psychischen Problemen. Er möchte bei ihr in der Schweiz bleiben und sich um sie kümmern. Er könne aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr ständig hin- und herreisen. Er sei bisher in der Türkei geblieben, weil einer seiner Söhne unter einer psychischen Beeinträchtigung leide und auf Unterstützung angewiesen sei. C.c Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer die im Asylgesuch dargelegten Vorbringen (vgl. Bst. A.b hiervor) und führte ferner aus, dass er während seiner ehemaligen (…) mehrmals – teils aufgrund eigener Initiative, teils durch seine Vorgesetzten veranlasst – versetzt worden sei, da es verschiedene Drohungen und Anschläge von Privatpersonen gegen ihn gegeben habe. Zudem sei er immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und 1989, 1986 sowie 1998 habe man ihn umbringen wollen. Aus Angst habe er vor und auch nach seiner Pensionierung ständig seinen Wohnort gewechselt. Schliesslich sei ihm sein drittes Buch, welches er nach seiner Verurteilung habe illegal drucken lassen, zum Verhängnis geworden. Nach seiner Verhaftung sei er während drei Monaten unter Hausarrest gestellt und später zu einer bedingten Haftstrafe mit einer fünfjährigen Bewährungszeit verurteilt worden. Im Januar oder Februar 2022 sei sein Haus in D._______ mit einem roten Kreuz markiert worden. Da es bereits 1978 Tötungen von Aleviten in D._______ gegeben habe und dabei auch Verwandte von ihm umgebracht worden seien, habe er befürchtet, ebenfalls getötet zu werden und sei auch deshalb ausgereist. Dem Gesuch liegt die türkische Identitätskarte des Beschwerdeführers bei. D. Mit Verfügung vom 29. September 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton E._______ zugewiesen.
D-3692/2023 E. Mit Eingabe vom selbigen Tag informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass er im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung als Ehepartner einer Schweizer Bürgerin gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) einen potentiellen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe und gab ihm die Gelegenheit, innert der ihm gesetzten Frist ein Bewilligungsverfahren einzuleiten. F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertreterin ein Arztzeugnis der Ehefrau des Beschwerdeführers ein. G. Am 14. November 2022 liess der Beschwerdeführer beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen. H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung hin seinen originalen türkischen Pass zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 – eröffnet am 30. Mai 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Entscheid über seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Kompetenz der kantonalen Behörden falle. J. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und
D-3692/2023 den Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden neben den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente (Beilagen 1 bis 16), folgende Beweismittel beigelegt: - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beilage 17); - Kopie einer AHV-Verfügung der Ehefrau des Beschwerdeführers (Beilage 18); - Kopie einer Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen der Ehefrau (Beilage 19); - Kopie der definitiven Steuerveranlagung 2021 der Ehefrau (Beilage 20); - Kopie des Mietvertrags (Beilage 21); - Krankenkassenpolice der Ehefrau (Beilage 22).
K. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. L. Am 6. September 2023 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. M. Mit Eingabe vom 28. September 2023 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
D-3692/2023 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl; SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die Wegweisung und deren Vollzug wurden von der Vorinstanz nicht geprüft, da die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und damit auch der
D-3692/2023 Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Im vorliegenden Verfahren bilden sie somit – trotz des Eventualbegehrens des Beschwerdeführers – nicht Streitgegenstand (vgl. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 26. Mai 2023; Rechtsbegehren 3 der Beschwerde vom 29. Juni 2023). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen
D-3692/2023 zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass die Ereignisse, Drohungen und Schikanen, welche der Beschwerdeführer während seiner (…) erlebt habe, zwar bedauerlich und schwierig gewesen seien. Da er jedoch seit ungefähr (…) Jahren bereits in Rente sei sowie regelmässig seine Ehefrau in der Schweiz besucht habe und wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, stellten die weit zurückliegenden Probleme keine aktuelle Bedrohungslage dar und stünden nicht in direktem Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise 2022. Sie seien dementsprechend asylrechtlich nicht relevant. Dem kurz vor der Ausreise ergangenen Strafurteil des Strafgerichts B._______, wonach er wegen öffentlicher Herabsetzung religiöser und von Teilen der Bevölkerung anerkannten Werten gemäss Art. 216 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzes verurteilt worden sei, sei zu entnehmen, dass er freigesprochen worden sei. Die Haftstrafe sei auf neun Monate angesetzt, jedoch wegen der niedrigen Strafausfällung von unter zwei Jahren und aufgrund einer Erstverurteilung ausgesetzt und eine fünfjährige Bewährungszeit ausgefällt worden. Weiter sei ihm sein Pass im März 2022 wieder zurückgegeben worden und er habe legal ausreisen können. Weitere Verfahren seien nicht hängig und der Umstand, dass er in der Schweiz weder politisch noch religiös aktiv sei, würde dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei keine Verfolgung zu befürchten hätte. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, dass der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise seine kranke Ehefrau gewesen sei. Es sei allgemein bekannt, dass Personen alevitischen Glaubens und kurdischer Ethnie in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich – wie vorliegend – nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen würden. Schliesslich sei er seit (…) mit seiner Ehefrau, die seit 2020 Schweizer Bürgerin sei, verheiratet und habe dadurch einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, dieser Anspruch sowie eine allfällige Wegweisung sei von zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen.
6.2 Der Beschwerdeführer führte aus, dass er (…) und (…) zwei Bücher veröffentlicht habe, in welchen er sich mit Säkularismus, Nationalismus und
D-3692/2023 dem Islam kritisch auseinandersetzt habe. Seine mehrfach erlebten Anfeindungen und Drohungen seien stets auf seine schriftstellerische Tätigkeit zurückzuführen gewesen. Aufgrund seines Versuchs, sein drittes Buch zu veröffentlichen, sei er schliesslich verurteilt worden. Nachdem er den Behörden (in Notlage) versichert habe, künftig nicht mehr Kritik am Islam zu üben, sei seine Strafe bedingt sowie mit einer fünfjährigen Probezeit ausgefällt worden. Trotz Verbot habe er das dritte Buch, welches zahlreiche regierungs- und islamkritischen Äusserungen enthalte, schliesslich drucken lassen. Zwischenzeitlich arbeite er an einem vierten Buch, in welchem er beabsichtige, sich noch deutlicher systemkritisch zu äussern. Der Umstand, nicht mehr als Schriftsteller tätig sein zu können, bedeute eine massive Einschränkung seiner künstlerischen Freiheit sowie des Grundrechts auf freie Meinungsäusserung und stelle ein faktisches Verbot seiner Tätigkeit dar. Obwohl die Drohungen und Schikanen bereits lange Zeit zurückliegen würden, werde dennoch deutlich, dass er seit langem immer wieder solchen Nachteilen ausgesetzt und den Behörden bekannt sei. Die Flüchtlingseigenschaft ergebe sich denn auch aufgrund seiner Tätigkeit als Schriftsteller, wobei der Hintergrund seiner Verurteilung ebenso auf seiner politischen und religiösen Gesinnung, wie auf einem diskriminierenden Gesetzesartikel, welcher Kritik am Islam verbiete, basiere. Es würden Zweifel an der Rechtstaatlichkeit des Strafverfahrens bestehen. Aufgrund seines vierten Buches, in dem er sich noch stärker exponieren werde, und weil er bei einem nächsten Strafverfahren keine Bewährung zu erwarten habe, wäre er bei einer Rückkehr ins Heimatland der Gefahr einer massiven Verfolgung ausgesetzt. Die (subjektive) Furcht vor einer Verfolgung zeige sich auch aus den bereits erlebten Drohungen und der schweren, durch Beamte zugefügten Körperverletzung. Schliesslich befürchte er, in der Türkei als «politisch unbequeme Person» fichiert und überwacht und wegen seiner fehlenden Religionszugehörigkeit verfolgt zu werden.
7. 7.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Hierzu ist zunächst vollumfänglich auf die Verfügung des SEM zu verweisen, welche einerseits überzeugend dargelegt hat, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügen und dieser auch nicht nachvollziehbar ausgeführt hat, dass seine erlebten Probleme, Drohungen und Schikanen während seiner (…) und die damit verbundenen Wohnortwechsel in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise respektive seiner geltend gemachten Verfolgung stehen (vgl. SEM-Akte A46/19). Dem wurde in der Beschwerde
D-3692/2023 auch nichts entgegengebracht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Pensionierung noch rund (…) Jahre in der Türkei leben und mehrmals legal sowie problemlos aus- und wieder einreisen konnte, untermauert diese Einschätzung. Das Argument, dass diese Probleme einen Teil seiner Verfolgung darstellten, kann deshalb nicht gehört werden. Anderseits gelang es ihm nicht aufzuzeigen, dass seine geltend gemachten Probleme als Islamkritiker, Kurde und Alevit über die allgemein bekannten Diskriminierungen und Nachteile, welchen die kurdische Bevölkerung ausgesetzt ist, hinausgehen würden (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 6.4 m.w.H.). Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Strafverfahren unfair respektive (ausschliesslich) politisch motiviert gewesen sein soll, zumal seine Verurteilung vom (…) 2022 mit der ausgefällten fünfjährigen, bedingten Strafe relativ mild ausgefallen ist. Sodann konnte der Beschwerdeführer im März 2022 auch legal aus der Türkei ausreisen. Seine Befürchtungen, sowohl mittels eines Datenblatts registriert zu sein, als auch wegen des Verfassens eines weiteren Buches mit system- und religionskritischem Inhalt verfolgt zu werden, basieren auf hypothetischen Szenarien, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, jedoch keine substanziierten Hinweise für eine konkrete Bedrohung darstellen. An dieser Einschätzung vermag auch das im vorliegenden Verfahren eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers nichts ändern. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Verbots sein drittes Buch veröffentlichte, deutet nicht darauf hin, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Angesichts der kleinen Auflage des Druckes ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der türkische Staat darüber in Kenntnis ist (vgl. Beschwerdeschrift S. 6, erster Abschnitt).
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
D-3692/2023 9. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. August 2023 festgestellt wurde, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3692/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Chiara Piras Martina von Wattenwyl
Versand: