Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3692/2018 brl
Urteil v o m 1 0 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, alias B._______, geboren am (…), Indien, zurzeit im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 / N (…).
D-3692/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2018 – von Dublin kommend – den Flughafen Zürich erreichte, dass er unmittelbar nach seiner Ankunft von der Grenzpolizei (Fachdienst Grenze der Kantonspolizei Zürich) angehalten wurde, da er aufgrund einer Rückweisung durch die irischen Behörden nach Zürich zurückgekehrt war, nachdem er erst am Tag zuvor von Zürich nach Dublin geflogen war, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er sei ursprünglich auf dem Luftweg von Indien nach Italien gereist (am 13. Mai 2018, mit Ausreise über New Delhi und Einreise über Milano-Malpensa), von wo er sich später nach Zürich begeben habe, um von dort am 2. Juni 2018 nach Irland zu gelangen, mit dem Ziel einer Weiterreise nach Grossbritannien (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung von der Grenzpolizei ein als formell echt erkannter, neuer indischer Reisepass abgenommen wurde (Pass ausgestellt am […] 2018 in Delhi), in welchem er als B._______, geboren am (…) und als Staatsangehöriger von Indien verzeichnet ist, dass der Beschwerdeführer im Nachgang dazu von der Grenzpolizei der Flughafenpolizei (Fachdient Migration Asyl) übergeben wurde, dass er gegenüber der Flughafenpolizei am 5. Juni 2018 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, wobei er angab, er heisse A._______, er sei (…) geboren und er sei ein Staatsangehöriger von Afghanistan (vgl. act. A1: Personalienblatt), dass er noch am gleichen Tag bei der Flughafenpolizei Fotos von afghanischen Ausweisen und Identitätspapieren vorlegte (vgl. dazu die Akten), dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 5. Juni 2018 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass von der Flughafenpolizei aufgrund einer Abfrage des zentralen europäischen Visumssystems (CS-VIS) festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer am 27. April 2018 auf der Basis des vorgenannten, als for-
D-3692/2018 mell echt erkannten indischen Reisepasses von Italien ein Schengen-Visum erteilt worden war (von der italienischen Botschaft in New Delhi, gültig vom 3. Mai 2018 bis zum 1. Juni 2018 und für mehrmalige Einreisen; vgl. dazu act. A7: "No Hit Eurodac, Hit CS-VIS"), dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2018 von der Flughafenpolizei zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zu seinen Identitäts- und Reisepapieren sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A10: "Protokoll Erstbefragung"), dass die Flughafenpolizei ursprünglich geplant hatte, die Befragung in Dari durchzuführen, die Befragung jedoch in Paschto geführt wurde, nachdem der Beschwerdeführer bestätigt hatte, er spreche beide Sprachen gleichermassen gut, auch wenn seine Muttersprache eigentlich Hindko sei, eine Punjabi-Sprache, in welcher er aber nur religiöse Schriften lesen könne (vgl. act. A10, Bst. b [S. 4 Mitte] und Ziffn. 1.17.01-03), dass der Beschwerdeführer von der Flughafenpolizei sehr ausführlich zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund befragt wurde, insbesondere zur geltend gemachten Herkunft, dass er im Rahmen der Befragung bekräftigte, er heisse A._______, er sei (…) geboren und er sei ein Staatsangehöriger von Afghanistan, dass er dabei namentlich vorbrachte, er sei ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der afghanischen Sikh und er stamme aus der Stadt Jalalabad, dass er gleichzeitig auf Vorhalt der anders lautenden Einträge im indischen Reisepass festhielt, dieser Pass sei ihm durch seinen Schlepper besorgt worden und er sei kein Staatsangehöriger von Indien, dass er unter Bezugnahme darauf von der Flughafenpolizei aufgefordert wurde, die Originale der bis dahin erst in Kopie beziehungsweise als Foto vorgelegten afghanischen Ausweise und Identitätspapiere nachzureichen, dass auf die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und auf die von ihm vorgelegten Beweismittel – soweit wesentlich – nachfolgend zurückgekommen wird, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die von ihm vorgebrachten Gesuchsgründe (Ausführungen über erlittene Nachstellun-
D-3692/2018 gen wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der afghanischen Sikh und zur allgemein prekären Sicherheitslage in Afghanistan) auf die Akten verwiesen werden kann, dass vom SEM keine Anhörung zu den Gesuchsgründen (im Sinne von Art. 29 AsylG [SR 142.31]) durchgeführt wurde und gestützt auf die bereits bestehende Aktenlage mit Verfügung vom 19. Juni 2018 (eröffnet am folgenden Tag) und in Anwendung der Bestimmungen von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 3 und 7 AsylG festgestellt wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch abgelehnt wurde, dass das Staatssekretariat zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, durch den als echt erkannten Reisepasses sei ausgewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Indien handle, womit er über seine Identität getäuscht habe, dass das Staatssekretariat gleichzeitig den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausweisen und Identitätspapieren aus Afghanistan jegliche Beweiskraft absprach, zum einen mangels Überprüfbarkeit, da bloss Kopien vorgelegt wurden, zum anderen aber auch, weil entsprechende Papiere ohnehin leicht käuflich erhältlich seien und solche Papiere daher von vornherein keinen nennenswerten Beweiswert hätten, dass vom Staatssekretariat im Übrigen die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers als für die Frage seiner Staatsangehörigkeit nicht relevant und seine Angaben zu seinem Reiseweg als völlig ungenügend erklärt wurden, womit die Feststellung einer Identitätstäuschung bestätigt werde, dass das SEM sodann die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens und den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat anordnete, dass das Staatssekretariat in dieser Hinsicht im Wesentlichen schloss, einer Wegweisung nach Indien stehe nichts entgegen, zumal der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen sei, dass der Flughafenpolizei am 25. Juni 2018 via internationalem Kurierdienst aus Jalalabad, Afghanistan, (aufgegeben am 20. Juni 2018) die im Rahmen der Befragung einverlangten Originale zugingen,
D-3692/2018 dass die damit vorgelegten Beweismittel – gemäss Aktenlage eine afghanische Tazkira, eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Tazkira, ein afghanischer Stimmrechtsausweise und noch ein weiterer Ausweis – von der Kantonspolizei Zürich einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, dass im Rahmen dieser Dokumentenprüfung von der Kantonspolizei keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, sich die Kantonspolizei jedoch einer abschliessenden Beurteilung enthielt, da kein authentisches Vergleichsmaterial zur Verfügung stehe, dass der Flughafenpolizei ausserdem per E-Mail verschiedene Unterstützungsschreiben zugingen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Entscheid am 26. Juni 2018 Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe – welche auf einer bekannten Beschwerdevorlage basiert, ergänzt durch eine handschriftlich verfasste, fremdsprachige Begründung – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1), subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (2), dass er in prozessualer Hinsicht um eine amtliche Übersetzung seiner fremdsprachigen Beschwerdebegründung ersucht (3), sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (5), dass er mit seiner Beschwerde verschiedene Bestätigungsschreiben vorlegte, darunter – soweit ersichtlich – eine Bestätigung der Sikh-Gemeinde von Jalalabad, dass nach Eingang der Beschwerde und der vorinstanzlichen Akten in Kopie (elektronische Übermittlung) die Flughafenpolizei mit der Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung beauftragt wurde, dass von der Flughafenpolizei innert nützlicher Frist keine Übersetzung erhältlich zu machen war, da die Beschwerdeschrift soweit ersichtlich in einer sehr seltenen Sprache aus Afghanistan verfasst worden war (Inko), dass die Flughafenpolizei vor diesem Hintergrund ermächtigt wurde, die Beschwerde unter Beizug eines Dolmetschers durch den Beschwerdeführer mündlich übersetzen zu lassen,
D-3692/2018 dass das Übersetzungsgespräch am 29. Juni 2018 stattfand und in Paschtu geführt wurde und das Original der Übersetzung am 2. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einging (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde insbesondere an der geltend gemachten Herkunft aus Jalalabad und an seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Sikh festhält (vgl. für die weiteren Vorbringen die Akten), dass am 6. Juli 2018 weitere Beweismittel zur allgemeinen Lage in Afghanistan zu den Akten gereicht wurden,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (BVGE 2014/26 E. 5), dass auf die frist- und nach Einholung einer Übersetzung auch formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
D-3692/2018 dass das SEM dem Beschwerdeführer ohne vorgängige Anhörung zu den Gesuchsgründen die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen und sein Asylgesuch abgelehnt hat, weil aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe (vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311), dass sich dieser Entscheid auf die Prämisse stützt, der vom Beschwerdeführer für seine Reise verwendete indische Pass sei nicht nur echt, sondern er stehe ihm auch effektiv zu, dass der Beschwerdeführer bei einer solchen Ausgangslage im Rahmen des Asylverfahren tatsächlich über seine Identität getäuscht hätte, da er sein Gesuch unter anderem Namen, anderem Geburtsdatum und anderer Staatsangehörigkeit eingereicht hat, als im Pass verzeichnet, dass als echt erkannten Reisepässen auch vom Gericht regelmässig eine sehr hohe Aussage- und Beweiskraft zugemessen wird, dass indes auch einem als echt erkannten Pass nie eine absolute Beweiskraft zukommt, sondern auch ein solches Beweismittel stets im Gesamtkontext aller Sachverhaltsumstände zu würdigen ist, dass dies namentlich daher zu beachten gilt, da der blosse Besitz eines zwar formell echten, jedoch auf unlauterem Weg erlangten Reisepasses keinen Beleg für die Identität darstellen kann, geschweige ein solches Papier die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates vermitteln würde, dass gerade im Falle von Indien formell echte Pässe von unberechtigten Personen relative einfach gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden können, und dass gerade von indischen Schleppern solche "echten" Pässe auch regelmässig erhältlich gemacht werden, da aufgrund der heutigen Kontrollen internationale Flugreisen praktisch nur noch mit echten Reisepapieren möglich sind, dass dieser Missstand im Falle von Indien schon seit Jahren bekannt und auch umfassend dokumentiert ist (vgl. dazu statt vieler: India Today, Exclusive: How fake passport racket is compromising national security, Artikel vom 19. Januar 2016 [www.indiatoday.in/india/story/how-fake-passportracket-is-compromising-national-security-303 664-2016-01-19]; oder: Immigration and Refugee Board of Canada, India: Availability and prevalence of fraudulent identitydocuments, including membership cards of political http://www.indiatoday.in/india/story/how-fake-passport-racket-is-compromising-national-security-303%20664-2016-01-19 http://www.indiatoday.in/india/story/how-fake-passport-racket-is-compromising-national-security-303%20664-2016-01-19
D-3692/2018 parties (2011-April 2014), Bericht vom 5. Mai 2014, [www.irb-cisr.gc.ca/ Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=455 287&pls=1]; oder gerade jüngst: The Hindu, 7 fake passports seized, 3 arrested, Artikel vom 9. April 2018 [https://www.thehindu.com/news/cities/ Hyderabad/7-fake-passportsseized-3-arrested/article23447415.ece] [alle abgerufen am 5. Juli 2018]), dass denn auch im Falle des Beschwerdeführers die dafür zuständige Grenzpolizei offenkundig nicht davon ausging, der formell echte indische Pass stehe dem Beschwerdeführer auch wirklich zu, wurde doch von der Grenzpolizei der Vermerk "missbräuchliche Verwendung oder Verdacht auf missbräuchliche Verwendung von echten Legitimations- oder Identitätspapieren" in der IPAS-Datenbank (SR 361.2) aufgenommen (vgl. act. A8: "Resultat AFIS 10F" [nicht zur Edition freigegeben]), dass bei dieser Ausgangslage das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei kein Staatsangehöriger von Indien, zumal ihm der formell echte Pass nicht zustehe, sondern dieser von seinem Schlepper beschafft worden sei, entsprechend zu gewichten ist, dass sodann weitere Hinweise für eine Herkunft und die Staatsangehörigkeit von Afghanistan vorliegen, dass zwar seine Angaben zum Reiseweg Lücken aufweisen, hingegen seine Angaben und Ausführungen zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund eine Vielzahl von Detailangaben und Realkennzeichen umfassen, welche für eine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der afghanischen Sikh und eine Herkunft aus der Stadt Jalalabad sprechen, dass sich jedenfalls seine Ausführungen zur Gemeinde der afghanischen Sikh in Jalalabad – welche erst vor wenigen Tagen das Ziel eines sehr blutigen Anschlags geworden ist – durchaus mit der verfügbaren Quellanlage vereinbaren lassen, dass nach Meinung des Gerichts auch die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (Dari und Paschtu sowie Hindko/Inko) einen Hinweis für eine Herkunft aus und eine Staatsangehörigkeit von Afghanistan darstellen, dass das Staatssekretariat zwar festhält, alleine die Sprache des Beschwerdeführers stelle keinen Beleg für die geltend gemachte Staatsange-
D-3692/2018 hörigkeit dar, eine Auseinandersetzung mit weiteren Details und Realkennzeichen zur geltend gemachten Herkunft jedoch zu Unrecht vollständig unterbleibt und zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen in der Zwischenzeit afghanische Ausweise und Identitätspapiere nachgereicht hat, welche gemäss Feststellung der Kantonspolizei Zürich keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, dass nach dem Gesagten alleine der vom SEM angerufene indische Reisepass kein rechtsgenüglicher Beleg für das Vorliegen einer Identitätstäuschung darstellen kann, dass damit der angefochtene Verfügung – ein materieller Asyl- und Wegweisungsentscheid ohne vorgängige Anhörung zu den Gesuchsgründen – die Grundlage entzogen ist, dass die angefochtene Verfügung bereits aufgrund der vorgenannten Umstände aufzuheben ist, weshalb auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet werden kann, dass nach dem Gesagten die angefochtenen Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das SEM in diesem Zusammenhang auf seine Pflicht hinzuweisen ist, dem Beschwerdeführer umgehend eine Einreise zu bewilligen, sollte im weiteren Verlauf absehbar werden, dass das Verfahren nicht innert der maximalen Zuweisungsfrist abgeschlossen werden kann, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.1-3 VwVG), womit sich auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da kein Anlass zur Annahme besteht, ihm wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1
D-3692/2018 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3692/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Staatssekretariat zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafenpolizei Zürich.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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