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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2007 D-3691/2006

25 septembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,224 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-3691/2006 /rau {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . September 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. 1. A._______, geboren _______, Beschwerdeführer, 2. B._______, geboren _______, Beschwerdeführerin, 3. C._______, geboren _______, Beschwerdeführer, 4. D._______, geboren _______, Beschwerdeführerin, Serbien und Montenegro, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 19. August 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3691/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, Angehörige der serbischen Ethnie, ihren Heimatstaat am 11. Oktober 2003 und gelangten am 12. Oktober 2003 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag ihre Asylgesuche, zu denen sie am 14. Oktober 2003 in der Empfangsstelle _______ (seit dem 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum _______) summarisch befragt wurden. Am 14. November 2003 wurden die Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei während des Krieges im Kosovo im Jahre 1999 eingezogen worden. Er sei für die Bewachung von Dörfern und Zivilisten zuständig gewesen. Im Jahre 1999 habe er zusammen mit anderen Kollegen desertiert, woraufhin er ungefähr eine Woche lang im Gefängnis in E._______ in Haft gewesen sei. Nach dem Ende des Bürgerkrieges im Kosovo hätten immer mehr Serben E._______ verlassen. Schliesslich seien nur um die hundert Serben übrig geblieben. Bedingt durch seine Kriegsvergangenheit sei er von der mehrheitlich albanischen Bevölkerung beschimpft, von der Polizei auf der Strasse angehalten und wiederholt zur Bezahlung einer Busse genötigt worden. Die erlittenen Behelligungen hätten die Ehe der Beschwerdeführer belastet und schliesslich zur Scheidung geführt. Gemeinsam mit den Kindern, die dem Beschwerdeführer im Scheidungsurteil zugesprochen worden seien, habe sich der Beschwerdeführer zu seinen in F._______ lebenden Eltern begeben. Er habe sich nach der Scheidung um einen Neuanfang mit seiner geschiedenen Ehefrau bemüht, doch sei ihm dies bedingt durch die ständigen Schikanen der albanischen Bevölkerung nicht geglückt. Vor diesem Hintergrund und nach einem vereitelten Entführungsversuch seiner Ehefrau durch einen Albaner im September 2003 hätten sich die Beschwerdeführer zur Ausreise aus dem Kosovo entschlossen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen die Probleme ihres geschiedenen Ehemannes sowie die erlittenen Belästigungen und Beschimpfungen seitens der albanischen Bevölkerung geltend. Der Entführungsversuch im September 2003 sowie der Umstand, dass sie D-3691/2006 sich mit ihrer Tochter wegen gesundheitlicher Beschwerden nach Serbien habe begeben müssen, hätten den Entschluss zur Ausreise aus dem Kosovo reifen lassen. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Entführungsversuch erklärte die Beschwerdeführerin bei der Befragung in der Empfangsstelle, ungefähr am 12. oder am 13. September 2003 habe ein Albaner versucht, sie zu entführen (vgl. A2/S. 5). Bei der kantonalen Anhörung gab sie demgegenüber zu Protokoll, der Entführungsversuch habe sich am 5. oder 6. September 2003 zugetragen (vgl. A14/S. 5). C. Mit Verfügung vom 19. August 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) die Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] an die Glaubhaftigkeit nicht. D. Mit Eingabe vom 14. September 2004 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2004 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Beschwerdeführern mit, sie könnten den Entscheid in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D-3691/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu D-3691/2006 einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In ihrer Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als Serben seien sie im Kosovo den Angriffen der albanischstämmigen Bevölkerung ausgesetzt gewesen. Ausserdem habe die Kriegsvergangenheit des Beschwerdeführers Behelligungen durch die albanische Bevölkerungsmehrheit ausgelöst, die unter anderem zum Scheitern der Ehe der Beschwerdeführer geführt hätten. Die Beschwerdeführerin leide noch heute unter dem missglückten Entführungsversuch und beide seien in Sorge um die Zukunft ihrer Kinder. 4.2 Es trifft zu, dass im Kosovo Übergriffe durch albanischstämmige Personen auf Serben sowie Angehörige anderer ethnischer Minderheiten stattfinden. Trotz Anwesenheit von UNMIK und KFOR ist es namentlich im Frühling 2004 im Kosovo zu schweren Unruhen gekommen. Angesichts der akzentuierten politisch-ethnischen Spannungen bekräftigte die internationale Mission ihr Engagement im Kosovo. Die Protektoratsmächte haben diese Vorfälle zum Anlass genommen, die KFOR-Truppen massiv zu verstärken, deren Aufgaben und Befugnisse zu erweitern und das UNMIK-Personal aufzustocken. Von einer systematischen Verfolgung von Minderheiten im Allgemeinen und Serben im Speziellen kann dennoch nicht gesprochen werden. Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen D-3691/2006 Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Dieser Rechtsprechung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Seit der Ausreise der Beschwerdeführer hat sich nämlich die Lage in ihrem Heimatstaat zum Positiven verändert, insbesondere in der Region E._______. Von einer systematischen Verfolgung von Minderheiten im Allgemeinen und Serben im Speziellen kann (heute) nicht gesprochen werden. Es ist vom Schutzwillen und der -fähigkeit von UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) und KFOR (Kosovo Force) auszugehen (EMARK 2002 Nr. 22 E. 4.d.aa S. 180). Namentlich haben die KFOR-Truppen das Mandat erhalten, bei weiteren Ausschreitungen hart durchzugreifen. Darüber hinaus sind Polizei und KFOR-Patrouillen und Check-Points wieder überall aktiviert worden. Die Beschwerdeführer müssen deshalb nicht befürchten, bei einer Rückkehr asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. 4.3 Die Beschwerdeführer machten des weiteren geltend, die Desertion des Beschwerdeführers von der jugoslawischen Armee im Jahre 1999 sowie der Entführungsversuch der Beschwerdeführerin im September 2003 seien weitere Gründe für ihre Ausreise gewesen. 4.3.1 Bezüglich der geltend gemachten Desertion hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe die behauptete Desertion und die ihm daraus erwachsenen Nachteile (einwöchige Verfolgung) nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Weder habe er seine Desertion datieren noch die genauen Haftdaten benennen können. Auch habe er keine Beweismittel vorlegen können, die seine Vorbringen hätten stützen können. Ferner habe das jugoslawische Parlament am 26. Februar 2001 ein Amnestiegesetz verabschiedet, das am 3. März 2001 in Kraft getreten sei. Unter diese Amnestie fielen unter anderem die Straftatbestände der Refraktion, D-3691/2006 Desertion und Befehlsverweigerung, die bis zum 7. Oktober 2000 begangen worden seien. Refraktionen und Desertionen, die vor diesem Datum begangen worden seien, würden demnach strafrechtlich ohnehin nicht mehr verfolgt. 4.3.2 Was den geltend gemachten Entführungsversuch der Beschwerdeführerin anbelangt, hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass am diesbezüglichen Vorbringen nicht nur wegen der widersprüchlichen Datierung Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geschilderten Entführungsversuchs bestünden. Die Beschwerdeführerin habe sich auch nur wenig detailliert über die behauptete Entführung geäussert, und der Beschwerdeführer wolle gemäss seinen eigenen Aussagen bei der kantonalen Einvernahme zwar bei der Polizei Anzeige erstattet haben. Zum Inhalt derselben habe er aber keine detaillierte Auskunft geben und ebensowenig ein entsprechendes Beweismittel vorlegen können. 4.3.3 Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern, zumal sich die Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Erwägungen nicht vernehmen lassen und sich im Wesentlichen auf weitere Schilderungen über die Lage der serbischen Minderheit in ihrer Heimat beschränken. Die Beschwerdeführer verzichteten auch ausdrücklich darauf, zu den dargelegten Unstimmigkeiten in ihren Schilderungen Stellung zu nehmen. Dabei sind den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführer noch weitere Unstimmigkeiten zu entnehmen. So erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe aus Angst keine Strafanzeige erstattet, obwohl ihr geschiedener Ehemann dies unbedingt gewollt habe (vgl. A2/S. 5). Sie habe ihm nicht erlaubt, Anzeige zu erstatten, da sie nicht entführt worden sei (vgl. A14/S. 6). Demgegenüber will der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige erstattet (vgl. A1/S. 5), aber keine Auskünfte mehr über das weitere Vorgehen der Polizei eingeholt haben (vgl. ebd.). Im Verlauf der kantonalen Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer zunächst, die Polizei sei wegen der Strafanzeige nicht gekommen, um nach kurzer Überlegung anzufügen, sie sei einmal zu ihnen nach Hause gekommen (vgl. A15/S. 10). Vor diesem konstruiert wirkenden Sachverhalt kann nicht geglaubt werden, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auf den angeblichen Entführungsversuch zurückgehen. D-3691/2006 4.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-3691/2006 5.5 Die Beschwerdeführer verfügten weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum D-3691/2006 Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet und beurteilt die allgemeine Lage der Minderheiten im Kosovo laufend (BVGE E-5823/2006 vom 23. April 2007 E. 5). Gemäss dessen Einschätzung können Angehörige der serbischen Ethnie aufgrund des tiefen Misstrauens seitens der albanischen Bevölkerung massiven Behelligungen und Diskriminierungen ausgesetzt sein. Vor diesem Hintergrund und angesichts der teilweise schwierigen ökonomischen und sozialen Situation der Minderheiten im Kosovo erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von Serben aus dem Kosovo als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, es sei denn, sie hätten ihren letzten Wohnsitz im Norden gehabt. Im Unterschied zu Angehörigen anderer ethnischer Minderheiten (BVGE E-5823/2006 vom 23. April 2007 E. 5.5 am Ende) besteht für Serben aus dem Kosovo jedoch im Einzelfall eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative (EMARK 1996 Nr. 20 E. 8b S. 201, 1996 Nr. 2 E. 6bb S. 14 f.) auf dem restlichen Gebiet der Republik Serbien. 5.8.2 Der Beschwerdeführer stammt aus G._______, die Beschwerdeführerin aus E._______, wo sie bis ein Jahr vor ihrer Ausreise gelebt haben. Vor ihrer Ausreise lebten sie in F._______. Eine Rückkehr dorthin fällt aufgrund einer nicht auszuschliessenden konkreten Gefährdung wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit indes nicht in Betracht. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführern ohne weiteres möglich ist, sich allenfalls im Norden des Kosovo und insbesondere im übrigen Serbien eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist 34 Jahre alt und hat - wie aufgrund der Akten anzunehmen ist - keine gesundheitlichen Probleme. Ausserdem gehört er keiner „verletzlichen Gruppe“ an, zumal er als ausgebildeter Maschinentechniker schon aufgrund seiner beruflichen Qualifikation (vgl. auch A1/ S. 2) über gesteigerte Erwerbschancen verfügt. Die Beschwerdeführerin verfügt ebenfalls über eine berufliche Ausbildung als Sekretärin (vgl. A1/S. 2; A2/S. 2). Im Übrigen haben die Beschwerdeführer auch durch ihre Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt und der Beschwerdeführer hat sich hier mit Erfolg als Maschinenschlosser betätigt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihnen der Aufbau einer neuen Existenz - bei entsprechendem D-3691/2006 Bemühen - nicht auch in Serbien gelingen sollte. Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149, 2002 Nr. 22 E. 4d.bb S. 181). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Gemäss ihren eigenen Angaben wollen die Beschwerdeführer lediglich im Kosovo in Form der Eltern des Beschwerdeführers, der Mutter der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern über ein soziales Netz verfügen (vgl. A1/S.2; A2/S.2). Indessen stellt das allfällig fehlende soziale Netz in Serbien angesichts des Alters für die Beschwerdeführer kein Hindernis dar, zumal sie sich in Serbien ein neues Beziehungsnetz aufbauen können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen. 5.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.10 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf D-3691/2006 insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3691/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) (Beilagen:...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 13

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