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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2009 D-3688/2009

11 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,415 mots·~7 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3688/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3688/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat (Kongo [Kinshasa]) am 1. November 2008 mit dem Flugzeug Richtung Europa verliess und 3. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 9. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 2. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) und stamme aus C._______, Nord-Kivu, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass seine Eltern wahrscheinlich vom Militär und sein Bruder von Dorfbewohnern umgebracht worden seien, weshalb er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle der Befragung vom 9. Dezember 2008 und der Anhörung vom 2. Februar 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des D._______ vom (...) wegen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt wurde, dass ein vom BFM beauftragter Lingua-Experte am 5. Mai 2009 aufgrund eines Gespräches, welches er am 29. April 2009 mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, in einem Gutachten feststellte, dieser stamme mit Sicherheit nicht aus der Demokratischen Republik Kongo [Kongo (Kinshasa): Anm. des Gerichts], vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einem lusophonen Milieu, beispielsweise aus dem Norden von Angola, stamme, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten gab, welche der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2009 wahrnahm und dabei im Wesentlichen angab, sein Fehlen grundsätzlichster Kenntnisse seiner D-3688/2009 Region beruhe darauf, dass Afrikaner im Unterschied zu Europäern ungebildet seien und keine Massenmedien hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2009 – eröffnet am 2. Juni 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität D-3688/2009 täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, die Herkunftsanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Kongo (Kinshasa) stamme, vielmehr sei davon auszugehe, dass er aus einem lusophonen, portugiesisch geprägten Milieu, beispielsweise aus dem Norden von Angola, stamme, dass der Linguaexperte insbesondere festgestellt habe, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Herkunftsort in Nord-Kivu und in der ganzen Demokratischen Republik Kongo nicht bekannt, er mit der angeblichen Herkunftsgegend, den dortigen Ethnien und den dort gesprochenen Sprachen nicht vertraut sei, sowie ihm auch die grundlegenden Gegebenheiten der heutigen Politik und der jüngeren Geschichte des Landes unbekannt gewesen seien, dass ferner die Aussprache des Französischen des Beschwerdeführers nicht jene in Kongo (Kinshasa) sei, sondern vielmehr einen Einfluss des Portugiesischen aufweise, dass daran auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchten, dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine Herkunftsanalyse eines Lingua-Experten erbracht werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f., EMARK 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7), dass die Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten das Gericht überzeugen, sodass sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM eine Täuschung zu Unrecht festgestellt haben soll, dass insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, die "Beurteilung dieser Experte" sei fraglich, da er "offensichtlich keine D-3688/2009 Ahnung über DR Kongo" habe, in den Akten keine Stütze findet und auch nicht näher begründet wird, dass die weitere Behauptung, ein schneller Blick in "Google Earth" bestätige, dass "Nord-Kivu ein Ort in DR Kongo" sei, ebenso fehl geht, weil auch auf der als Beweismittel eingereichten Karte der Herkunftsort C._______ nicht zu finden ist, dass sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen in der Beschwerde erübrigen, zumal diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet, dass es – wie vom BFM richtigerweise festgestellt – nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkommt und die Behörden zu täuschen sucht (EMARK 2004 Nr. 30 E. 9.2 S. 217, EMARK 2005 Nr. 1), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-3688/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3688/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Verfügung des BFM im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) Kanton E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 7

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