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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2015 D-3686/2015

19 août 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,122 mots·~11 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3686/2015

Urteil v o m 1 9 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 / N (…).

D-3686/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 3. Februar 2012 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 17. Juli 2012 in die Schweiz einreiste, wo sie am 23. Juli 2012 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 14. August 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Anhörung vom 1. Mai 2015 zu den Asylgründen zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige der Ethnie Saho und in N._______ geboren, dass sie von 1975 an bis im Jahre 1995 im Sudan, anschliessend bis im Mai 2005 wieder im Heimatstaat und danach drei Jahre in Saudi-Arabien gelebt habe, wo sie den heutigen Ehemann geheiratet habe, dass die saudischen Behörden im Jahre 2008 ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert hätten, weshalb sie nach Eritrea zurückgekehrt sei und dort die beiden Kinder ihrer Nichte in ihre Obhut genommen habe, dass sie mit diesen beiden in den Sudan gereist sei, von wo aus sie im Februar 2010 in die Schweiz zur Mutter hätten weiterreisen dürfen, dass sich die Beschwerdeführerin danach noch rund ein Jahr im Sudan aufgehalten habe, bevor sie nach Eritrea zurückgekehrt sei, dass sie mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern ihrer Schwester in O._______ gelebt habe, dass sie am 26. Januar 2012 vom behördlichen Quartierkomitee vorgeladen und zum Aufenthaltsort der Kinder ihrer Nichte befragt worden sei, weil der ältere Sohn für den Einzug nach Sawa vorgesehen gewesen sei, dass ihr das Komitee eine Frist von drei Tagen eingeräumt habe, um mit den Kindern bei der Verwaltung zu erscheinen, dass sie dieser Aufforderung nicht habe nachkommen können, weshalb sie befürchtet habe, festgenommen und in Haft gesetzt zu werden, dass sie sich in der Folge für die Ausreise aus dem Heimatstaat entschieden habe und am 28. Januar 2012 von O._______ aus über Keren und Akurdet nach Tesseney gefahren sei,

D-3686/2015 dass sie von dort am 3. Februar 2012 zu Fuss über Gergef nach Handayt gegangen und nach einem Aufenthalt im Shegerab-Camp nach Khartoum gelangt sei, von wo aus sie im Juli 2012 dann über Katar in die Schweiz geflogen sei, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juni 2015 – eröffnet am 15. Mai 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es bestünden grundlegende Vorbehalte gegenüber der angeblichen Vorladung vom 26. Januar 2012, zumal nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörden die Beschwerdeführerin erst rund zweieinhalb Jahre nach der Ausreise der Kinder zu deren Aufenthaltsort befragt hätten, werde doch die Abwesenheit von schulpflichtigen Kindern bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert, dass auch im Falle einer tatsächlichen Vorladung die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung unglaubhaft erscheine, weil ihre diesbezüglichen Aussagen oberflächlich und vage ausgefallen seien und sie nicht in der Lage gewesen sei, eine konkrete Bedrohungssituation darzulegen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Eritrea illegal verlassen, unglaubhaft erscheine, zumal es jeder Handlungslogik widerspreche, sich unter den gegebenen Umständen für den illegalen, teureren und insbesondere auch gefährlicheren Weg zu entscheiden, dass sie die augenscheinlich einfachste Variante offenbar absichtlich ausgeschlossen und sich bewusst für die Ausreise in den Sudan entschieden habe, wo sie notabene weder über ein Beziehungsnetz noch eine Verdienstmöglichkeit verfügt habe, deute auf einen bereits vor dem Verlassen Eritreas gefassten Entschluss hin, von dort aus weiterzureisen, dass sich angesichts des Eingangsdatums des Auslandgesuchs ihrer Nichte sogar der Verdacht aufdränge, sie habe von Beginn an vorgehabt, der Nichte in die Schweiz zu folgen, dass an der Beurteilung, die Beschwerdeführerin habe Eritrea nicht wie geltend gemacht illegal verlassen, auch ihre Vorbringen während der Bundesanhörung nichts zu ändern vermöchten, weil diese oberflächlich und

D-3686/2015 unsubstanziiert ausgefallen seien sowie jegliche Realkennzeichen vermissen liessen, dass es die Beschwerdeführerin bis zum jetzigen Zeitpunkt unterlassen habe, ihren Reisepass beim SEM einzureichen, weshalb die Einschätzung bekräftigt werde, sie wolle den Behörden die Umstände ihrer Ausreise vorenthalten, dass das SEM vorliegend den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2015 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 8. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 8. Juli 2015 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-3686/2015 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-3686/2015 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend macht, sie sei illegal von Eritrea in den Sudan gelangt und habe dies sehr gut geschildert, dass es nicht so einfach möglich sei, wie es sich das SEM vorstelle, legal über die Grenze zu gehen, zumal eine Ausreise kaum je erlaubt werde, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich abgeklärt ist und die Vorinstanz die Sache materiell geprüft hat, weshalb es keinen Anlass gibt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge rund drei Jahre lang zusammen mit ihrem Ehemann im saudi-arabischen P._______ gelebt habe und anschliessend im Jahre 2008 nach Eritrea zurückgekehrt sei, ohne behördliche Konsequenzen auf sich zu ziehen, dass sich dieser Schluss aus ihrem Vorbringen ergibt, vor Ende Januar 2012 keine derartigen Schwierigkeiten mit eritreischen Behörden gehabt zu haben (vgl. B19/14 F45 S. 5, F67 S. 7), dass die Absenz von Schwierigkeiten bei der Rückkehr aus Saudi-Arabien indessen eine Prämisse hat, nämlich die vorherige Ausstellung eines eritreischen Reisepasses nebst Ausreisevisum, dass nach dem Gesagten die Schilderungen der Beschwerdeführerin selbst schon ihre Behauptung in der Beschwerdeschrift widerlegen, eine Ausreiseerlaubnis werde kaum je erteilt, dass bei einer illegalen Ausreise substanziierte und realitätsnahe Schilderungen dieses Vorgangs zu erwarten sind, während die Vorbringen der Beschwerdeführerin demgegenüber einen wirklichkeitsfremden Eindruck hinterlassen,

D-3686/2015 dass beispielsweise nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin habe auf der Autofahrt nach Tesseney "nichts gesehen", wie sie beteuerte (B19/14 F87 S. 9), dass die unsubstanziierte Beschreibung der Beschwerdeführerin, wie sie die Grenzkontrolle umgangen habe, den Schluss nahelegt, sie könne nicht illegal ausgereist sein (B19/14 F91 – F92 S. 10), dass die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung überzeugen dürften, dass nach dem Gesagten vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben sind, dass der fehlende Realitätsbezug der Asylvorbringen im Kontext der Vorladung vom 26. Januar 2012 insoweit deutlich zutage tritt, als die Beschwerdeführerin ausführte, sie habe die Absenz der beiden vermissten Kinder mit den Schulferien erklärt (B19/14 F52 S. 6, F76 S. 8, F103/4 S. 11), ein Vorbringen, das die eritreischen Behörden nicht in der von der Beschwerdeführerin dargestellten Weise entgegengenommen hätten (B19/14 F 45 S. 5), weil die Kinder bereits im Jahre 2009 aus Eritrea ausreisten und der Verweis auf die damaligen Schulferien keine nachvollziehbare Erklärung für das Fehlen der Kinder im Jahre 2012 gewesen wäre, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

D-3686/2015 dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat und die Wegweisungsvollzugshindernisse nach konstanter Praxis alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3686/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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