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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2021 D-3685/2021

24 août 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,915 mots·~20 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. August 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3685/2021

Urteil v o m 2 4 . August 2021 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. August 2021 / N (…).

D-3685/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie – am 22. Juli 2021 von Österreich herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Gewährung von Asyl nachsuchte, dass das SEM die Behandlung des Asylgesuchs im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand nahm, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass dieser bereits am (…) 2021 in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 27. Juli 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass am 28. Juli 2021 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und der Beschwerdeführer dabei vom SEM zu seiner Person, zu seinen Reise- und Identitätspapieren und zu seinem Reiseweg befragt wurde, dass am 2. August 2021 das persönliche Dublin-Gespräch durchgeführt wurde, wobei dem Beschwerdeführer – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung – das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr nach Österreich sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass er bezüglich der Zuständigkeit Österreichs und der allfälligen Wegweisung dorthin vorbrachte, er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen und es sei ihm gesagt worden, die Fingerabdrücke seien nur für einen Hintergrundcheck, dass er sich nicht lange genug in Österreich aufgehalten habe, um dort einen Asylentscheid zu erhalten, da er direkt nach Beendigung der Quarantäne in die Schweiz weitergereist sei, dass er nicht nach Österreich zurückkehren wolle, da man dort sehr lange auf Dokumente warten müsse, dass die Menschen in der Schweiz überdies viel humaner seien,

D-3685/2021 dass er zudem nicht in Österreich geblieben sei, weil dort die Gefahr gross gewesen sei, abgeschoben oder nicht anerkannt zu werden, dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorbrachte, er habe (…) und ihm seien auf dem Fluchtweg (…) worden, dass der Beschwerdeführer nach diesen Ausführungen aufgefordert wurde, sich wegen der vorgebrachten (…) bis zum 4. August 2021 an den BAZ-Gesundheitsdienst zu wenden, ansonsten davon ausgegangen werde, es bestehe diesbezüglich kein Behandlungsbedarf, dass die Vorinstanz am 2. August 2021 die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2021 eine Kopie seiner Tazkera (afghanische Identitätskarte) und seines Reisepasses zu den vorinstanzlichen Akten nachreichte, dass die österreichischen Behörden am 9. August 2021 dem Ersuchen der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO zustimmten, dass der Gesundheitsdienst des BAZ dem SEM auf telefonische Anfrage vom 10. August 2021 mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner (…) gemeldet habe, diesbezüglich aber kein Arzttermin in Auftrag gegeben worden sei und ausser weiteren Impfterminen zurzeit auch keine Arzttermine ausstehend seien, dass das SEM mit Verfügung vom 10. August 2021 – eröffnet am 11. August 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

D-3685/2021 dass es ferner die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aushändigte und schliesslich feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die Begründung dieses Entscheides – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. August 2021 dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht selbständig Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben sowie sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zwecks Erhebung des vollständigen Sachverhalts und erneuter Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, es sei notorisch bekannt, dass Asylsuchende aus Afghanistan in Österreich keine oder nur geringe Chancen auf einen Aufenthaltstitel hätten und regelmässig Ausschaffungen aus Österreich nach Afghanistan stattfinden würden, dass er im Falle einer Wegweisung nach Österreich von den österreichischen Behörden nach Afghanistan ausgeschafft werde, was eine Verletzung von Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darstellen würde, dass das sogenannte Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 3 EMRK es der Schweiz verbiete, die Wegweisung eines Ausländers zu vollziehen,

D-3685/2021 wenn es objektive Anhaltspunkte beziehungsweise ein "real risk" dafür gebe, dass dieser bei der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch eben diesen Artikel verbotene Strafe oder Bedrohung drohe, dass dies auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Rechtsprechung festgehalten habe, dass das United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) in einem Länderbericht festgehalten habe, dass 90% aller aus Europa nach Afghanistan zurückgeschafften Personen nach ihrer Ankunft Gewalt erleben würden, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) einzig auf Textbausteine gestützt habe, statt auf eine drohende Kettenabschiebung einzugehen, dass seiner Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie die Empfangsbestätigung beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. August 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 [VwVG; SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-3685/2021 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit asylrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde gerügt wurde, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, da sie die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung nach Afghanistan nicht berücksichtigt habe, dass damit sinngemäss die formelle Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erhoben wurde, welche vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), weshalb die

D-3685/2021 Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen und die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen sowie die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.), dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers – bei einer Rückkehr nach Österreich bestehe die Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan – rechtsgenüglich würdigte und hierzu festhielt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt werde, dass sodann der Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, dass damit der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen, abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-3685/2021 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlichen zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die

D-3685/2021 Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vom 2. August 2021 am 9. August 2021 ausdrücklich zugestimmt haben, dass somit die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gegeben ist, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht grundsätzlich bestritten wurde, dass betreffend die anlässlich des Dublin-Gesprächs getätigten Aussage, sein Ziel sei stets die Schweiz gewesen, zu entgegen ist, dass die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es sodann – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz davon ausgehen darf, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

D-3685/2021 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt ist, dass ferner die Anwendung Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen ist, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass zwar die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen, dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping") dient und vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung nach Afghanistan führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in

D-3685/2021 Art. 33 FK und Art. 25 BV verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), dass die Argumente in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Einschätzung des SEM umzustossen, vermag doch der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, dass und inwiefern die Behandlung seines Asylgesuchs in Österreich mangelhaft sein könnte, dass der Beschwerdeführer des Weiteren auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sei zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er habe (…) und (…) seien ihm auf dem Fluchtweg (…) worden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, insbesondere wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),

D-3685/2021 dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und di geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([…] und […]) dort behandelt werden können, dass diesbezüglich auch auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise dass die gegebenenfalls erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen auch in Österreich möglich sind und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die österreichischen Behörden in ihrer Zustimmung um Übernahme des Beschwerdeführers ihrerseits darum ersucht haben, dass allfällige psychische und physische Einschränkungen sowie notwendige besondere

D-3685/2021 Vorkehrungen bei beziehungsweise nach der Überstellung den österreichischen Behörden vorab mitzuteilen seien, womit davon ausgegangen werden kann, dass die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bei der Überstellung, falls notwendig, Berücksichtigung finden werden, dass sich aus der Überstellung nach Österreich mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass sich somit ein (zwingender) Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin- III-VO und Art. 3 EMRK vorliegend nicht gebietet, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden – wie bereits erwähnt – kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Einwand die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen, nichts für sich abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel – trotz der textbausteinartigen Formulierungen und entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung – nicht zu beanstanden ist (vgl. zur korrekten Erhebung des Sachverhalts die vorangehenden Ausführungen), dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind,

D-3685/2021 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3685/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Kathrin Rohrer

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