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Bundesverwaltungsgericht 07.02.2019 D-3682/2018

7 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,012 mots·~10 min·5

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3682/2018

Urteil v o m 7 . Februar 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, angeblich geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (...).

D-3682/2018 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 hiess das SEM das Asylgesuch von A._______ vom 19. Juni 2015 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Im Rahmen des Verfahrens vor dem SEM reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel die Originale seiner eritreischen Identitätskarte, einer Wohnsitzbestätigung sowie seiner Taufurkunde ein. Im Weiteren sandte er dem SEM ein Foto in Kopie zu, die ihn zusammen mit zwei weiteren Kollegen in Militäruniform zeigt. B. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung (Caritas (...)) beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner angeblichen Ehefrau B._______, wohnhaft in C._______, D._______. Dabei reichte er die Kopie seines Taufscheins, einer Heiratsbestätigung sowie vier Kopien von Hochzeitsfotos zu den Akten (vgl. act. Z2 [Beweismittelkuvert SEM Ziffern 1 bis 3]). C. C.a Mit Schreiben vom 18. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um einen baldigen Entscheid über das Familienzusammenführungsgesuch, da ihn die Situation seiner Ehefrau in D._______ sehr belaste. C.b Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 ersuchte die Caritas (...) im Namen ihres damaligen Mandanten abermals um möglichst rasche Bearbeitung des Familienzusammenführungsgesuchs. D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 verweigerte das SEM der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer einen Handyausdruck mehrerer ihm am 12. November 2017 gemailter Hochzeitsfotos sowie einen solchen hinsichtlich der mit seiner Ehefrau

D-3682/2018 geführten Telefonate und E-Mails, beginnend am 28. Dezember 2017, zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 27. August 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand, da er seit der Eingangsbestätigung ohne Nachricht geblieben sei und deswegen schlaflose Nächte habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. September 2018 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Am 4. September 2018 zahlte der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht ein. J. Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verlauf des Verfahrens einerseits die Originale seiner Taufurkunde, seiner eritreischen Identitätskarte und einer Wohnsitzbestätigung, andererseits eine Kopie seiner Heiratsurkunde sowie Internetausdrucke seiner Hochzeitsfotos sowie einer Internetliste telefonischer wie schriftlicher Kontakte mit seiner Ehefrau eingereicht. Gleichzeitig forderte das Gericht ihn auf, bis zum 5. Dezember 2018 die Heiratsurkunde (inklusive Übersetzung in Deutsch), ein Foto seiner Ehefrau, ihre gemeinsamen Hochzeitsfotos sowie ein Schreiben seiner Ehefrau, worin diese ihren Willen zum Ausdruck bringe, in die Schweiz einreisen und hier mit ihm zusammenleben zu wollen, (inklusive Übersetzung ins Deutsche) im Original einzureichen. Zusätzlich forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert desselben Zeitraums Kopien der eritreischen Identitätskarte und der eritreischen Geburts- beziehungsweise Taufurkunde seiner Ehefrau (inklusive deutschsprachiger Übersetzungen) einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt.

D-3682/2018 K. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Begleitschreiben vom 14. November 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Frau habe ihre Identitätskarte auf ihrer Flucht von Eritrea nach Äthiopien verloren. Ihre Geburtsurkunde müsste sie nach Auskunft der zuständigen Kirche dort persönlich abholen. Im Weiteren sandte er dem Gericht Kopien der Heiratsurkunde sowie einer schriftlichen Erklärung seiner Ehefrau vom 10. November 2018, jeweils mit deutschen Übersetzungen, zu. Schliesslich reichte er die Kopie einer Foto seiner angeblichen Ehefrau ein. L. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um einen baldigen Entscheid.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-3682/2018 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften bzw. deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung namentlich aus, aus den Verfahrensakten ergäben sich Ungereimtheiten hinsichtlich der behaupteten Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft sowie deren Identität. So habe der Beschwerdeführer bei der

D-3682/2018 Befragung zur Person (BzP) angegeben, seine Frau sei (Jahreszahl) geboren (act. A6/11 S. 3). Im Familiennachzugsgesuch datiere er ihr Geburtsdatum indessen auf den (…). Zum einen solle seine Ehe in Eritrea am 19. Januar 2013 geschlossen worden sein (act. A6/11 S. 3). Zum anderen habe er in der Bundesanhörung behauptet, es sei der 20. Januar 2013 gewesen (act. A21/17 S. 14). Darüber hinaus sei das Zivilstandswesen in Eritrea nicht derart zuverlässig, als dass (Original-) Dokumente aus diesem Land als fälschungssicher erachtet werden könnten und ihnen daher kein hoher Beweiswert zugesprochen werden könne. Zudem könnten eritreische Dokumente in Eritrea, Äthiopien, dem Sudan und anderswo käuflich erworben werden. Mit den bloss in Kopie eingereichten Dokumenten (Hochzeitsfotos und Heiratsurkunde [act. Z2 Beweismittel 2-3]) sei daher die behauptete Zugehörigkeit der nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft nicht glaubhaft gemacht. 5.2 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, er habe bei der Bundesanhörung nur die Vermutung geäussert, seine Ehefrau könne im Jahr (Jahreszahl) geboren sein, ohne ihr Geburtsdatum genau zu kennen (vgl. act. A21/17 S. 14 F121). Richtigerweise laute dieses aber auf den (…), wie dies aus der Heiratsurkunde (Kopie) hervorgehe. Sie beide hätten, wie von ihm bei der Bundesanhörung ausgesagt, am 20. Januar 2013 geheiratet (vgl. act. A21/17 S. 14 F118). Die Hochzeitsfeier habe allerdings vom 19. bis am 20. Januar 2013 gedauert. 6. 6.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keinerlei Dokumente eingereicht hat, welche die Identität seiner angeblichen Ehefrau belegen könnten. Daran vermag auch der Einwand in der Eingabe vom 14. November 2018 nichts zu ändern, seine Frau habe ihre eritreische Identitätskarte bei der Flucht von Eritrea nach Äthiopien verloren, zumal sie genügend Zeit gehabt hätte, sich in C._______ (D._______) via eine diplomatische Vertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung einer neuen Identitätskarte zu bemühen. 6.2 Vergleicht man die in Kopie eingereichten Hochzeitsbilder der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem am 14. November 2018 eingereichten Bild, das dieselbe Person darstellen soll, sind zwar visuelle Ähnlichkeiten zwischen beiden Personen auszumachen. Dennoch ist es mangels Vorliegens eines Identitätsnachweises der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht möglich, abzuklären, ob es sich bei der auf dem

D-3682/2018 am 14. November 2018 eingereichten Foto abgebildeten Person tatsächlich um die angebliche Ehefrau namens B._______ des Beschwerdeführers handelt. Zweifel an der wahren Identität der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers weckt auch der Umstand, dass diese laut der Heiratsurkunde (Kopie) am (…) geboren worden sein soll, wogegen der Beschwerdeführer im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens sowohl bei der BzP als auch bei der Bundesanhörung ausgesagt hat, seine Frau sei im Jahr (Jahreszahl) geboren worden (vgl. act. A6/11 S. 3 Ziff. 1.14 und act. A21/17 S. 14 F121). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens nicht einmal in der Lage gewesen ist, das Geburtsjahr seiner angeblichen Ehefrau korrekt zu bezeichnen, weckt deshalb im Ergebnis auch auf inhaltlicher Ebene Zweifel an der Authentizität der Heiratsurkunde vom 20. Januar 2013. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Identität der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht feststeht, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht erfüllt sind. Das SEM hat demnach das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der vom Beschwerdeführer am 4. September 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3682/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

Versand:

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