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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2019 D-3680/2019

31 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,820 mots·~19 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3680/2019 wiv

Urteil v o m 3 1 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die beiden Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Mongolei, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019 / N (…).

D-3680/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, mongolische Staatsangehörige aus E._______ (Ehemann) beziehungsweise F._______ mit letztem Wohnsitz in Ulaanbaatar, verliessen ihre Heimat am 24. August 2017 gemeinsam mit ihren beiden Kindern auf dem Luftweg. Alsdann gelangten sie von G._______ aus am 25. August 2017 mit einem am 16. August 2017 von H._______ ausgestellten Schengen-Visum per Direktflug legal in die Schweiz, wo sie am 8. September 2017 um Asyl nachsuchten. Am 21. September 2017 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). A.b Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation wies der Beschwerdeführer darauf hin, er sei am 18. Januar 2017 als Folge eines tätlichen Angriffs durch Unbekannte nach seiner Wahlhilfe bei den Regionalwahlen im Oktober 2016 in Ulaanbaatar am (…) operiert worden und leide an (…), wobei er verschiedene Medikamente habe einnehmen müssen und arbeitsunfähig gewesen sei. A.c Hinsichtlich seiner Asylgründe machte der Beschwerdeführer bei der BzP im Wesentlichen geltend, er habe sich im Juni 2017 als Wahlhelfer zugunsten der (…) beziehungsweise (…) I._______ bei den (…) engagiert. Dieser sei damals (…) gewesen. Dabei habe er im Auftrag der Partei auch Geld an die Wahlberechtigten verteilen müssen. Nachdem er bereits die Hälfte der Gelder verteilt habe, sei er am (…) von der Polizei verhaftet, indessen am Abend desselben Tages wieder freigelassen worden. Dabei habe die Polizei die Hälfte des Geldes beschlagnahmt. Die Parteigenossen I._______ hätten ihm in der Folge vorgeworfen, sich absichtlich in polizeilichen Gewahrsam begeben zu haben, um den Ruf ihres Kandidaten zu schädigen. I._______ habe in der Folge die (…) vom (…) verloren. Er sei von I._______ für die Wahlniederlage verantwortlich gemacht worden. In der Folge habe man ihn unter Druck gesetzt, das Geld zurückzuerstatten. Er habe zwar eine Anzeige gegen I._______ und dessen politisches Umfeld bei der Polizei gemacht. Diese habe aber nichts unternommen, da sie korrupt sei. Aufgrund dieser Situation habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern berief sich ausschliesslich auf die Verfolgungssituation ihres Ehemannes.

D-3680/2019 A.d Mit Verfügung vom 16. August 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, aufgrund der Aktenlage werde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.e Am 2. Oktober 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach der Niederlage von I._______ bei den (…) am (…) sei er dauernd telefonisch bedroht worden, wobei man ihn immer wieder aufgefordert habe, die Wahlgelder zurückzuzahlen, ansonsten er und seine Familie getötet würden. Am 25. Juli 2017 seien vier junge Männer bei ihnen zuhause vorbeigekommen. Sie hätten ihm vorgeworfen, der Sache mit den Geldern zu langsam nachzugehen. Anschliessend hätten sie ihn derart verprügelt, dass er bewusstlos geworden sei. Seine Frau, die ihm habe zu Hilfe eilen wollen, sei von ihnen ebenfalls geschlagen worden. Dieser Vorfall habe sie derart in Angst und Schrecken versetzt, dass sie sich zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen, ihr Hab und Gut (eine Wohnung sowie ihr Auto) verkauft und die Ausstellung von Visa mittels eines Schleppers veranlasst hätten, bevor sie ihre Heimat am 24. August 2017 verlassen hätten. Hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes hielt der Beschwerdeführer fest, es gehe ihm heute nicht besser als früher und er müsse täglich zwei verschiedene Medikamente einnehmen (vgl. act. A29/20 S. 10 F52). A.f Die Beschwerdeführenden reichten trotz entsprechender Aufforderungen lediglich ihre beiden Führerausweise, indessen keine Identitätsdokumente ein. Ihre Pässe und Identitätskarten seien beim Schlepper geblieben, der sie in der Schweiz in Empfang genommen habe. B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Juli 2019 mittels des beiliegenden Formulars einen ärztlichen Bericht einzureichen, damit das SEM seinen Gesundheitszustand abschliessend beurteilen könne. Dieses Schreiben wurde dem SEM am 26. Juni 2019 trotz korrekter Adressierung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 – eröffnet am 15. Juli 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der

D-3680/2019 Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Ausserdem erachtete sie den Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich. In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, sie habe diese nicht abschliessend eruieren können, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht nachgekommen sei, da er das an ihn adressierte Schreiben vom 13. Juni 2013 (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. B) nicht abgeholt habe. Aufgrund der Aktenlage gehe das SEM daher davon aus, dass der Wegweisungsvollzug für ihn auch aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Zwar erreiche die Gesundheitsversorgung in der Mongolei nicht den schweizerischen Standard, aber insbesondere in Ulaanbaatar seien diverse Institutionen vorhanden, die auch komplexere Operationen durchführen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-3732/2017 vom 4.10. 2017). D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 legten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019 ein. Dabei beantragten sie, der angefochtene Entscheid des SEM vom 10. Juli 2019 sei zu kassieren und die Sache zur erneuten Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

D-3680/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens [Bst. a]; unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3680/2019 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Der Bundesrat hat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Die Bezeichnung eines Landes als so genanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher

D-3680/2019 Verfolgung (für alle Bevölkerungsschichten) gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. 4.2 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung ist zu folgen. 4.3 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP den angeblichen Angriff auf ihn und seine Familie vom 25. Juli 2017 in ihrer Wohnung mit keinem Wort erwähnt hat (vgl. act. A8/12 S. 7 f. Ziffn. 7.01 und 7.03). Angesichts der Tatsache, dass dieses Vorkommnis für die Ausreise der Beschwerdeführenden bei der einlässlichen Anhörung als zentrales, unmittelbar ausreisebegründendes Geschehnis dargestellt wird (vgl. act. A28/12 S. 6 F42 f. und act. A29/20 S. 9 F50), wiegt die Nichterwähnung dieses Geschehnisses durch den Beschwerdeführer bei der BzP schwer. Sein auf Vorhalt hin gemachter Einwand, er sei hierzu – im Gegensatz zu seiner Ehefrau – bei der BzP nicht befragt worden (vgl. act. A29/20 S. 16 f. F117 f.), erweist sich als unbehelflich: Zum einen ist festzuhalten, dass von einem Asylsuchenden ohne Weiteres zu erwarten ist, dass er die zentralen Ausreisegründe spontan von sich aus und von Anfang an offenbart. Zum anderen bleibt anzufügen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dieses Vorkommnis in der BzP entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers von sich aus und nicht auf Nachfrage hin erzählt hat (vgl. act. A9/11 S. 7 Ziff. 7.01). Bereits aus diesem Grunde bestehen erste Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden. 4.4 Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der BzP ausgesagt hat, er habe im Zeitpunkt seiner Festnahme durch die Polizei fast die Hälfte des Geldes verteilt. Danach habe die Polizei das verbliebene Geld beziehungsweise die Hälfte davon konfisziert (vgl. Beschwerde S. 3 III. A. und act. A8/12 S. 7/8 Ziff. 7.01). Bei der Bundesanhörung erklärte er demgegenüber, er (beziehungsweise weitere Wahlhelfer) hätten "alles Geld verteilt, wie es kalkuliert und abgemacht worden" sei (vgl. act. A29/20 S. 8 Abs. 2 F49). Auch dabei handelt es sich um einen essenziellen Punkt, bezüglich dessen vom Beschwerdeführer übereinstimmende Angaben hätten erwartet werden dürfen. 4.5 Der Beschwerdeführer erklärte weiter, er sei unzählige Male telefonisch bedroht worden, wobei es "immer um ein und dieselbe Sache", nämlich die

D-3680/2019 Rückerstattung der verteilten Wahlgelder, gegangen sei (vgl. act. A29/20 S. 11 F63 bis 66). Dabei mutet im Gesamtzusammenhang freilich seltsam an, dass die Anrufer dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben weder die Höhe des zurückzuerstattenden Geldes noch irgendwelche Details, wo und wem er dieses übergeben solle, genannt haben sollten (vgl. act. A29/20 S. 11 f. F70 f. und F76). Angesichts des Gesagten vermag auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, die Anrufer hätten vielleicht gar kein Geld von ihm gewollt, sondern ihn einfach für irgendeinen Fall beschuldigen, ihn bestrafen oder seine Familie als Geiseln nehmen wollen (vgl. act. A29/20 S. 12 F76 und 78), nicht zu überzeugen, ansonsten die Anrufer wohl direkt entsprechende Drohungen geäussert hätten. Vielmehr mutet letztere Entgegnung des Beschwerdeführers eher als unbedarfter Versuch an, die angesprochene Ungereimtheit nachträglich in einem verständlichen Licht erscheinen zu lassen. 4.6 Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführenden zwar übereinstimmend angaben, sie hätten nach dem Überfall vom 25. Juli 2017 eine Polizeianzeige gemacht (vgl. act. A28/12 S. 7 F53 f. und act. A29/20 S. 15 F105 bis 107), im Verlaufe ihres Asylverfahrens in der Schweiz indessen keinerlei Dokumente einreichten, die ihre Verfolgungsvorbringen belegen könnten. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder zu Recht abgelehnt hat. Angesichts der vorstehenden Ausführungen erweist sich auch die Behauptung in der Beschwerde, die Vorinstanz habe eine einseitige Gewichtung ihrer ausführlichen Aussagen zu ihren Ungunsten vorgenommen und damit ihr rechtliches Gehör verletzt, als unbegründet, weshalb der diesbezügliche Kassationsantrag (a.a.O. S. 7 IV.) abzuweisen ist. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Regelvermutung, dass in der Mongolei eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (für alle Bevölkerungsschichten) gewährleistet ist, umzustossen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3680/2019 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-

D-3680/2019 schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Im Heimatstaat des Beschwerdeführenden liegt keine Situation von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. 6.3.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass dieser eigenen Angaben zufolge unter gesundheitlichen Problemen leidet. So sei er im Januar 2017 in seiner Heimat (…) operiert worden. Ausserdem habe er (…)probleme, die in seiner Heimat jedoch nicht behandelt worden seien, da sich die dortigen Ärzte primär um sein (…) gekümmert hätten (vgl. act. A8/12 S. 9 Ziff. 8.02). Ausserdem müsse er täglich zwei verschiedene Medikamente einnehmen (vgl. Sachverhalt Bst. A.e). Der Beschwerdeführer reichte indessen bis anhin keinerlei medizinische Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme ein. Vielmehr holte er ein an ihn adressiertes entsprechendes Aufforderungsschreiben des SEM vom 13. Juni 2019 nicht ab, worauf dieses von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert wurde. Der Beschwerdeführer beteuert nun in seiner Beschwerde, er habe den Abholschein damals zwar im Briefkasten gesehen, aber für Werbung gehalten und deshalb nicht beachtet. Tatsächlich sei er schwer (…)krank. Sein Hausarzt Dr. med. J._______ weile aktuell noch bis am 4. August 2019 in den Ferien, wobei er ihn nach seiner Rückkehr unverzüglich darum bitten werde, einen Gesundheitsbericht zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts zu verfassen. Deshalb werde um eine diesbezügliche Fristerstreckung ersucht (a.a.O. S. 6 f. III.).

D-3680/2019 Vorab bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtabholung des Schreibens des SEM vom 13. Juni 2019 seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Seine Behauptung in der Beschwerde, er habe den Abholschein damals zwar gesehen, aber für Werbung gehalten, vermag ihn in keiner Weise zu entlasten, musste ihm doch klar sein, dass er gehalten war, sich den Behörden während seines hängigen Asylverfahrens jederzeit zur Verfügung zu halten beziehungsweise entsprechende an ihn gerichtete Korrespondenz zu beantworten. Darüber hinaus deutet auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seines nunmehr beinahe zwei Jahre währenden Asylverfahrens in der Schweiz keinerlei Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand eingereicht hat, darauf hin, dass dieser nicht gravierend zu sein scheint. Ausserdem bestätigt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich in Ulaanbaatar einer (…)operation unterziehen konnte, die vorinstanzliche Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, dass die medizinische Infrastruktur in der Mongolei, insbesondere in Ulaanbaatar, ausreichend ist, um allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts abzuweisen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass er gegebenenfalls zusätzlich medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) sowohl in Form von Medikamenten als auch in Bargeld beantragen kann. 6.3.3 Im Weiteren verfügen die Beschwerdeführenden beide über eine berufliche Ausbildung ([…] beziehungsweise […]) und über ein soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A29/20 S. 4 F23 f. und act. A28/12 S. 3 f. F11 bis F26, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses sie dabei unterstützen kann, sich in ihrer Heimat eine neue Existenz zu schaffen. 6.3.4 In Bezug auf das Kindeswohl bleibt mit der Vorinstanz festzustellen, dass die beiden Kinder aktuell in einem Alter sind, wo die Bindung zu den Eltern noch ausgeprägt ist. Ferner sind zwei Jahre Aufenthalt in der Schweiz als nicht lange genug zu bezeichnen, um unter dem Aspekt des Kindeswohls ein Bleiberecht in der Schweiz zu begründen (vgl. Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019 S. 7/8). Ausserdem sind die Kinder aufgrund der Aktenlage gesund. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer beiden Kinder auch als zumutbar.

D-3680/2019 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Durch den Direktentscheid in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

D-3680/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

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