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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2008 D-368/2008

15 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,983 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-368/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Februar 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-368/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2001 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater, mit welchem zusammen sie in B._______ gelebt habe, sei wegen Mitgliedschaft bei der Oromo-Befreiungsfront (Oromo Liberation Front, OLF) umgebracht worden, worauf auch sie um ihr Leben gefürchtet habe, zumal die Behörden sie verdächtigt hätten, ihnen wichtige Informationen der OLF vorzuenthalten, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 11. Juli 2002 in Bezug auf die Beschwerdeführerin das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFF zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusammenfassend ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) nicht standzuhalten, weshalb auf eine Beurteilung der Asylrelevanz verzichtet werden könne, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. August 2002 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht, dass die Beschwerde mit Urteil der ARK vom 4. Februar 2004 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass die ARK in der Urteilsbegründung die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Gesuchsbegründung bestätigte, dass die Beschwerdeführerin am 19. April 2007 durch ihren Rechtsvertreter eine als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Rechtsschrift beim BFM einreichen liess, dass sie darin zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des D-368/2008 Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass sie daneben in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie zusammen mit der Rechtsschrift vom 19. April 2007 eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Unterstützungsgruppe der äthiopischen Oppositionspartei KINJIT (engl. CUDP [Coalition for Unity and Democracy Party]) vom 15. Januar 2007, Fotos mit Abbildungen ihrer Person als Teilnehmerin an Demonstrationen der KINJIT Schweiz im Februar und März 2007, ein an die Auslandvertretungen gerichtetes Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums (Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern) vom 31. Juli 2006 mit einer Übersetzung ins Englische, den Ausdruck eines im Internet erschienen Berichts vom 12. Juni 2006 (www.ethioforum.org) betreffend die Überwachung exilpolitisch tätiger Landsleute durch die äthiopischen Auslandmissionen einschliesslich eines Links zum entsprechenden, 52 Seiten umfassenden Instruktionsdokument der Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern, eine auf dieses Instruktionsdokument Bezug nehmende E-Mail eines Mitarbeiters der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. September 2006 als Papierausdruck, eine Stellungnahme von Amnesty International vom 30. November 2006 zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen sowie eine Bestätigung des Sozialdienstes ihrer Einwohnergemeinde vom 2. April 2007 betreffend ihre integrale Unterstützungsbedürftigkeit zum Dossier geben liess, dass sie als Begründung für das neuerliche Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft im Wesentlichen anführte, sie sei Aktivmitglied der KINJIT Schweiz und engagiere sich hochgradig in ihrer Partei, womit sie hierzulande in einem Ausmass exilpolitische Aktivitäten entwickle, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu begründen, dass sie zur Verdeutlichung dieses Standpunktes vorbrachte, es lägen in ihrem Fall subjektive Nachfluchtgründe für eine Anerkennung als Flüchtling vor, weil ihre exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr ins Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur D-368/2008 Folge hätten, zumal sie ein über blosse Demonstrationsteilnahmen hinaus reichendes politisches Profil besitze und unermüdlich für eine Demokratisierung Äthiopiens eintrete, dass sie zur Begründung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ausführte, sie sei - was aus der zusammen mit der Gesuchsschrift eingereichten Fürsorgebestätigung hervorgehe - prozessual bedürftig, und zudem könne ihr Asylgesuch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, dass das BFM die Rechtsschrift vom 19. April 2007 als neues Asylgesuch entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 27. April 2007 die Beschwerdeführerin - ohne deren Gesuch um Befreiung von der Pflicht zur Kostentragung (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylG) förmlich zu beantworten - gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 11. Mai 2007 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass das BFM zur Begründung der Gebührenvorschusserhebung auf die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs hinwies und hierzu insbesondere festhielt, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Aktivitäten an den Tag gelegt, die von den äthiopischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, weshalb sie mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Landsleuten im Ausland gehöre, für die sich das Regime in Addis Abeba gemäss den an die Auslandvertretungen herausgegebenen Direktiven interessiere, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die von der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2007 gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 27. April 2007 erhobene Beschwerde wegen Fehlens eines tauglichen Anfechtungsobjektes nicht eintrat und die Akten zur Fortsetzung beziehungsweise Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend das zweite Asylgesuch an das BFM überwies, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 - eröffnet am 20. Dezember 2007 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe den Gebührenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet, D-368/2008 dass das BFM mit derselben Verfügung die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und im Entscheiddispositiv weiter festhielt, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und der Kanton Solothurn werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 18. Dezember 2007 und die Zwischenverfügung vom 27. April 2007 einreichte und darin deren vollumfängliche Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 18. Dezember 2007, mit welchem auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. April 2007 wegen Nichtleistens eines eingeforderten Gebührenvorschusses nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-368/2008 dass die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid des BFM vom 18. Dezember 2007 zusammen mit dessen Zwischenverfügung vom 27. April 2007 anficht, dass jene ebenfalls selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 27. April 2007, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs festgestellt und die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hatte, nicht selbständig beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3328/2007 vom 10. Dezember 2007; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), dass sich die Zwischenverfügung vom 27. April 2007 - mit ihren materiellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - jedoch unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung vom 18. Dezember 2007 ausgewirkt hat, weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), dass sodann in diesem Zeitpunkt gerügt werden kann, das BFM habe es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt, die Beschwerdeführerin von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, beziehungsweise es habe zu Unrecht von der Beschwerdeführerin - bei Androhung des Nichteintretens - einen Gebührenvorschuss eingefordert, dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieser Frage somit eine materielle Prüfung vorzunehmen ist und im Falle der Begründetheit der erhobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 18. Dezember 2007 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM vom 27. April 2007 erfüllen, D-368/2008 dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug eines Asylgesuchs von einer nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückgekehrten Person eingereichtes erneutes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG), dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass das BFM von der zum wiederholten Mal um Asyl ersuchenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt, dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG), dass im konkreten Fall angesichts der hiervor skizzierten Prozessgeschichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag und die Beschwerdeführerin in der Folge in der Schweiz verblieben ist, womit für das BFM die Grundvoraussetzungen dafür gegeben waren, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der D-368/2008 mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. 3 AsylG), dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstanden, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 12. Juni 1984 geboren wurde, weshalb Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG von vornherein dem Erheben eines Gebührenvorschusses nicht entgegenstand, dass zudem die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mittels der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 2. April 2007 rechtsgenüglich belegt war (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), dass hingegen - wie im Folgenden darzulegen ist - die kumulativ vorausgesetzte Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) nicht gegeben war, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung der Nichtaussichtslosigkeit des eingereichten zweiten Asylgesuchs auf die Rechtsprechung der ARK im Zusammenhang mit Folgeasylgesuchen beruft, welche mit subjektiven Nachfluchtgründen respektive exilpolitischen Tätigkeiten begründet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. sowie 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214), dass sie aus dieser Praxis den Schluss ableitet, es sei unzulässig, wenn das BFM über die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs entscheide, ohne vorgängig eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt zu haben, dass die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung - entgegen ihrer Argumentation - keinen absoluten Anspruch auf erneute Anhörung begründet, dass die Feststellung der Aussichtslosigkeit eines neuerlichen Asylgesuchs insbesondere dann ohne vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG statthaft ist, wenn bereits in den nach Gesuchseinreichung bestehenden Akten das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf relevante zwischenzeitliche Ereignisse im Sinne von Art. 32 D-368/2008 Abs. 2 Bst. e AsylG klar erkennbar ist (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f., 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 13; Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AsylG), dass als aussichtslos Rechtsbegehren gelten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, dass hingegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.), dass das in der Gesuchseingabe vom 19. April 2007 formulierte Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zur Hauptsache mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wurde, namentlich mit einem hochgradigen Engagement der Beschwerdeführerin zu Gunsten der KINJIT Schweiz, welches sich nicht auf die blosse Parteimitgliedschaft oder die gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen beschränke, dass sich die Beschwerdeführerin zur Substanziierung dieses Vorbringens nicht nur unbelegter, in den Raum gestellter Behauptungen bediente, sondern mit ihren Ausführungen in der Gesuchseingabe und insbesondere den vorgelegten Beweismitteln (vgl. S. 3 hiervor) immerhin eine gewisse Vorstellung davon vermittelte, worin die von ihr geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bestehen, dass bei Vorliegen eines in dieser Qualität begründeten und dokumentierten Asylgesuchs die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht fällt und das BFM verpflichtet ist, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214 f.), dass dem Asylgesuch darüber hinaus aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten, wie sich diese nach seiner Einreichung am 19. April 2007 präsentierten, mehr als nur marginale Erfolgschancen zuzuschreiben gewesen wären, D-368/2008 dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren, dass insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert wurde, weshalb Grund zur Annahme besteht, diese Datenbanken enthielten nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora, sondern erfassten auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen, die nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der Opposition teilgenommen haben, dass unter diesen Umständen eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit besteht, die Aktivitäten einer Person, welche im Ausland in der KINJIT/ CUDP tätig war oder auch nur mit dieser sympathisierte, würden im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens im Kontakt mit dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen aufgedeckt, dass Rückkehrende, die nach dem Kenntnisstand der heimatlichen Behörden in ihrem Exil für die KINJIT/CUDP tätig waren, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der KINJIT/CUDP in ihrem Umfeld befragt würden, wobei effektive oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie allfällige spätere (erneute) politische Auffälligkeit bei realistischer Einschätzung zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen führen könnten, dass unter diesen Umständen die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf, dass das BFM nach dem Gesagten zu Unrecht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als aussichtslos bezeichnet und unter Androhung des Nichteintretens einen Gebührenvorschuss eingefordert hat, dass es folgerichtig ebenso zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch vom 19. April 2007 nicht eingetreten ist, D-368/2008 dass das BFM im vorliegenden Fall vielmehr gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) hätte auf das Erheben eines Gebührenvorschusses verzichten müssen, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt worden war, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2007 sowie auch die - unmittelbar auf sie einwirkende - Zwischenverfügung vom 27. April 2007 aufzuheben sind und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass damit die mit der Beschwerde eingebrachten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten sind, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie EMARK Mitteilungen 2000/1). (Dispositiv nächste Seite) D-368/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2007 und die Zwischenverfügung des BFM vom 27. April 2007 werden aufgehoben. 3. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - das BFM, Direktionsbereich Asylverfahren, mit den Akten Ref-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons (...), (...), ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 12

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