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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2026 D-3678/2026

22 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,121 mots·~26 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3678/2026 law/blp

Urteil v o m 2 2 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Ana Moncada, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2026 / N (…).

D-3678/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. Oktober 2025 in der Schweiz für sich und ihre Kinder um Asyl. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. A.b Das SEM befragte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beide am 12. November 2025 summarisch zu ihrer Person und hörte sie beide am 16. Dezember 2025 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 23. Dezember 2025 verfügte das SEM, die Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt. B. B.a Die Beschwerdeführerin führte zu ihrer Person aus, sie sei kurdischer Ethnie. Sie sei in der Provinz Hakkari, in der Stadt F._______ aufgewachsen. Ihr Studium habe sie in der Provinz J._______ und in der Provinz K._______ absolviert. Sie habe ihr Studium im Bereich Architektur und Restauration beendet und für kurze Zeit bei einem Ingenieur gearbeitet. Die Arbeitsumstände und eine Erkrankung hätten dazu geführt, dass sie ihre Arbeit aufgegeben habe. Seit ihrer Heirat im Jahr 2017 habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in der Stadt F._______ gelebt. B.b Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er sei kurdischer Ethnie. Auch er sei in der Provinz Hakkari, in der Stadt F._______ geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2006/2007 sei er nach G._______ gegangen. Fünf Jahre später, also im Jahr 2011/2012 sei er nach L._______ gegangen und ein Jahr später nach F._______ zurückgekehrt. Als es zu den Gefechten zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Kurdische Arbeiterpartei, Anmerkung SEM) und dem türkischen Staat in F._______ gekommen sei, sei er für ein Jahr nach G._______ gezogen. Nach seiner Heirat im Jahr 2017 habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Stadt F._______ gelebt. Er habe das Studium nach vier Jahren abgeschlossen. Aufgrund seiner politischen Akte habe er jedoch keine staatliche Arbeitsstelle erhalten. Stattdessen habe er in verschiedenen Bereichen gearbeitet, unter anderem in Supermärkten, auf Baustellen oder bei der Ernte. B.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe bereits während ihrer Kindheit sexuelle

D-3678/2026 Belästigungen und Missbrauch erlebt. Zu der Zeit, in der ihr Heimatdort aufgrund der Gefechte niedergebrannt worden sei und sie habe fliehen müssen, sei sie von der Tochter ihres Onkels väterlicherseits (vs) belästigt worden. Damals sei sie erst fünf Jahre alt gewesen. In der Folge sei sie sehr ängstlich geworden. Wenig später sei sie ins Dorf ihres Grossvaters gezogen. Während ihres Studiums sei sie aufgrund ihrer kurdischen Identität angegriffen, belästigt und mit dem Tod bedroht worden. Ihr Onkel vs habe sie am ersten Tag zur Universität in H._______ im Bezirk I._______ begleitet und habe sie dem Uni-Studentenservice anvertraut. Ein Mann dieses Services habe sie jeweils vom Studentenheim zur Universität gebracht und wieder zurück. Dieser habe sie häufig sexuell belästigt und sie unsittlich berührt. Es sei vorgekommen, dass ihr unbekannte Personen gefolgt seien. Einmal sei sie von einem dieser Männer sexuell belästigt worden. Auch Materialien, welche sie für das Studium benötigt habe, seien ihr verwehrt worden. Nach eineinhalb Monaten habe die Direktorin des Studentenheims, welche sich Sorgen gemacht habe, dass ihr etwas hätte zustossen können, sie schliesslich nach J._______ gebracht. Dies, damit sie zu Hause etwas zur Ruhe habe kommen können. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass auch er zwischen den Gefechten zwischen der PKK und dem türkischen Staat in Hakkari grossgeworden sei. Auch die Häuser, in denen er gelebt habe, seien verbrannt worden. Als er in G._______ studiert habe, sei auch er Opfer von Gewalt geworden. Er sei als Kurde nicht akzeptiert worden. Im Jahr 2011 sei er von nationalistischen Jugendlichen, die den Grauen Wölfen (rechtsextremistische türkische Bewegung) angehört hätten, mit einem Messer angegriffen worden. Er sei festgenommen und für drei Tage in einer Zelle festgehalten worden. Im anschliessenden Strafverfahren sei er verurteilt worden, jedoch sei die Strafe auf fünf Jahre Bewährung aufgeschoben worden. Später habe er zudem eine Geldstrafe erhalten. Er habe kurdische Jugendliche, die sich mobilisiert hätten, kennengelernt und sich ihrem Verein M._______ ([…]) angeschlossen. Später habe er sich bei der HDP (Halklraוn Demokratik Partisi, Demokratische Volkspartei) als Mitglied registrieren lassen. Obwohl er und seine Freunde durch die türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden seien, habe er weitergemacht und unter anderem an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. Schliesslich seien im Jahr 2012, im letzten Jahr seines Studiums, Ermittlungen gegen ihn

D-3678/2026 eingeleitet worden. Ihm werde Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) sowie die Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation gemäss Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) vorgeworfen. Das Verfahren habe bisher zwölf Jahre gedauert. Er sei erstinstanzlich freigesprochen worden. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft aber weitergezogen worden und bis zum heutigen Zeitpunkt vor dem Berufungsgericht hängig. Er habe aufgrund dessen in keinen öffentlichen und staatlichen Institutionen arbeiten können. Beim Verfassungsgericht habe er sich vor (…) Jahren, also im Jahr (…), aufgrund der langen Verfahrensdauer beschwert. Seine Beschwerde sei jedoch abgewiesen worden. Während der zwölf Jahre sei er von den türkischen Sicherheitskräften stets unter Beobachtung und Druck gesetzt worden. Familienmitglieder von ihm seien ebenfalls politisch aktiv. Seine Schwester N._______ sei in den Kandil-Bergen auf Seiten der PKK an Gefechten beteiligt gewesen. Als sie verletzt worden sei, sei sie von den türkischen Behörden inhaftiert worden. Mittlerweile habe sie ihre Freiheitsstrafe verbüsst und sei wieder frei. Zwei Cousins vs von ihm seien ebenfalls bei Gefechten aufgegriffen und von den türkischen Behörden zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Einer seiner beiden Cousins vs sei im Jahre (…) freigelassen worden. Ferner sei eine Nichte von ihm in den Bergen als Märtyrerin gefallen. Zudem sei sein Vater in einen Landstreit verwickelt und in diesem Zusammenhang zu einer Freiheitsstrafe zu sechs oder sieben Jahren verurteilt worden. Das Beschwerdeverfahren seines Vaters vor dem «höheren Gericht» sei noch hängig. Im Frühling (…) seien sie (die Beschwerdeführenden) in einen familiären Konflikt involviert worden. Hintergrund des Konflikts seien ein Handelsstreit und finanzielle Schulden. Im (…) 2025 sei O._______, auch bekannt als Familie P._______, in K._______ vom Cousin der Beschwerdeführerin ermordet worden und ungefähr im (…)/(…) 2025 sei eine Person aus der Familie Q._______, auch Familie R._______ genannt, ermordet worden. Drei der Cousins der Beschwerdeführerin seien danach in einem Verfahren des Mordes angeklagt worden. Die Familie P._______, welche sehr mächtig sei und vom Staat unterstützt werde, habe nun Rache an ihrer Familie geschworen. Später, als S._______, Angehöriger der Familie R._______, in seinem Auto erschossen worden sei, hätten sich beide Familien gegen sie (die Beschwerdeführenden) und ihre Familie gerichtet. Nun würden beide Familien Blutrache an ihrer Familie ausüben wollen. Aus Angst vor einer Ermordung hätten sie (die Beschwerdeführenden) ihr Haus nicht mehr

D-3678/2026 verlassen können. Ihre an Epilepsie erkrankte Tochter hätten sie nicht mehr zum Arzt bringen können. Ihre Familie habe ihnen jeweils zu Essen gebracht, da sie die Einkäufe nicht mehr hätten erledigen können. Ihre anderen Familienmitglieder (der Beschwerdeführerin) hätten sich verstreut oder seien geflohen. Aus Furcht vor einer Ermordung durch die Familie O._______ und die Familie Q._______ sowie einer Inhaftierung von ihm (dem Beschwerdeführer) seien sie (die Beschwerdeführenden) am (…) 2025 gemeinsam mit ihren Kindern ausgereist. Von der Türkei seien sie nach Bosnien geflogen. Anschliessend seien sie illegal durch die Wälder bis nach Kroatien gelangt. Mit Fahrzeugen seien sie nach Italien gegangen und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Ausreise habe der Onkel der Beschwerdeführerin versucht, über die Ältesten ihres Stammes und dem Stammesführer des Stammes P._______ eine Lösung zu finden. Die Familie gehe jedoch nicht auf Versöhnungsvorschläge ein. Sie (die Beschwerdeführenden) würden deshalb immer noch gesucht werden. B.d Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre türkische Identitätskarte sowie die türkischen Identitätskarten ihrer Kinder im Original zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweisdokumente, jedoch zahlreiche Dokumente zur Untermauerung seiner Asylgründe (in Kopie) ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 4. der angefochtenen Verfügung). C. Während seiner Befragung am 12. November 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Akten zum aktuellen Stand seines Verfahrens sowie zu seiner Beschwerde vor dem Verfassungsgericht einzureichen. Mit Instruktion vom 20. November 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer schriftlich auf, alle Strafverfahrensakten sowie sämtliche Dokumente, welche mit dem Strafverfahren gegen ihn in Zusammenhang stehen würden, einzureichen. Am 4. März 2026 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, Gerichtsakten zum aktuellen Stand des bereits erwähnten Verfahrens sowie einen aktuellen UYAP-Auszug einzureichen. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. April 2026 (eröffnet am 21. April 2026) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 20. Oktober 2025 ab, wies sie

D-3678/2026 aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton T._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 30. April 2026 zeigte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung an. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2026 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Asylentscheid vom 20. April 2026 des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzumutbar und infolgedessen unzulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als deren unentgeltliche Vertreterin einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde beigelegt waren u.a. Posts von Demonstrationen in Social-Media (U._______/E._______), eine Einladung des Kantonsspitals (Kinderspital) V._______ sowie eine Bestätigung von W._______ zu politischen Aktivitäten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 26. Mai 2026 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2026 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung

D-3678/2026 zu erteilen, nicht ein und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte sie auf, bis zum 19. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. I. Die Beschwerdeführenden zahlten den Kostenvorschuss am 17. Juni 2026 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2026 festgehalten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (vgl. a.a.O. E. 1). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters

D-3678/2026 (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer mache geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gemäss Art. 314 Abs. 2 tStGB und Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG gegen ihn eröffnet. Er sei erstinstanzlich freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft habe dagegen geklagt. Das Verfahren sei nun seit Jahren vor dem Berufungsgericht hängig. Er befürchte, in seinem Heimatland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Seine Vorbringen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Trotz mehrmaliger Aufforderungen, sämtliche Verfahrensdokumente einzureichen und dieses Strafverfahren aktuell zu belegen, habe er weder Gerichtsakten zum aktuellen Stand des Verfahrens noch sonstige Dokumente in Bezug auf das Verfahren eingereicht. So wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest seine Beschwerde beim Verfassungsgericht aufgrund der angeblich langen Verfahrensdauer und die dazugehörige Korrespondenz einreiche. Dies wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, zumal er berichtet habe, er habe die Beschwerden eigenhändig verfasst und beim Verfassungsgericht eingereicht. Seine Erklärung, wonach er keinen Zugang auf sein E-Devlet habe, weil er sein Vodafone-Abo gekündigt habe, überzeuge nicht: Zum einen sei ihm im Instruktionsschreiben die Möglichkeit, einen Anwalt in der Türkei zu mandatieren, aufgezeigt worden, zum anderen habe jeder türkische Staatsangehörige jederzeit das Recht, auf sein E-Devlet zuzugreifen. Die dafür notwendigen Codes seien beispielsweise über bevollmächtigte Anwälte oder Angehörige in der Türkei zu erhalten. Ebenfalls sei aus seinen Eingaben keine Erklärung für die fehlenden Unterlagen ersichtlich. Dieses Verfahren sei aufgrund der veralteten Gerichtsakten nicht aktuell belegt, womit angenommen werden dürfe, dass dieses eingestellt worden sei. Dafür spreche auch, dass er anlässlich der Anhörung vom 16. Dezember 2025 angegeben habe, er sei erstinstanzlich freigesprochen worden. Sodann würden die Dokumente, welche er mit Stellungnahme vom 24. März 2026 eingereicht habe, nicht auf ein hängiges Verfahren hindeuten. So habe er ein Schreiben des (…). Gerichts für schwere Straftaten vom 9. März 2016 und ein Abtrennungsbeschluss vom 15. März 2016 zu den Akten gelegt. Diese seien zwar nach der

D-3678/2026 Anklageschrift ergangen. Dem Schreiben des (…). Gerichts für schwere Straftaten sei zu entnehmen, dass die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzusenden sei, da die vorliegende Konstellation des Sachverhaltes die Aufschiebung der öffentlichen Klage nach sich ziehe und ein solcher Beschluss nicht ergangen sei. In diesem Zusammenhang habe er jedoch keine weiteren Dokumente eingereicht, welche es dem SEM erlauben würden, den aktuellen Stand des Verfahrens nachzuvollziehen. Auch der Abtrennungsbeschluss vom 15. März 2016 gebe einzig darüber Auskunft, dass das Verfahren hinsichtlich des Straftatbestands der Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG abgetrennt werde und fortan unter der Nummer 2016/(…) geführt werde. Beiden Dokumenten seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass das Verfahren zum aktuellen Zeitpunkt immer noch vor dem Berufungsgericht hängig sei. Auch die anderen Schriftstücke, könnten diese Einschätzung des SEM nicht umstossen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer keinen aktuellen UYAP-Auszug eingereicht habe, lasse sich nicht feststellen, ob und welche Verfahren gegen ihn noch offen seien. Aufgrund dieses Umstands sei davon auszugehen, dass er den aktuellen Stand des Verfahrens verschleiere. Dies führe zum Schluss, dass er aufgrund des von ihm geltend gemachten Strafverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, er habe sich in F._______ bei der HDP politisch betätigt. Er befürchte daher Nachteile durch die türkischen Behörden. Aus seinen politischen Aktivitäten lasse sich keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Bei der HDP handle es sich um eine legale Partei. Er selbst habe zu Protokoll gegeben, dass er sich nur an legalen Aktivitäten beteiligt habe. Sodann sei seinen Angaben zu entnehmen, dass er lediglich ein niederschwelliges politisches Engagement an den Tag gelegt habe, kein führendes Mitglied der HDP sei und somit nicht besonders exponiert gewesen sei. Beispielsweise habe er Flyer für die Partei verteilt. In der Akademie der HDP habe er den Menschen Bildung ermöglicht, Bücher vorgelesen und Informationen über die Partei vermittelt. Auch auf seinem familiären Hintergrund würden sich keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ergeben: Seine jüngere Schwester N._______ sei während der Gefechte in den Kandil-Bergen festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mittlerweile habe sie ihre Haftstrafe abgesessen, sei aus der Haft entlassen worden und sei nach der Heirat weggezogen. Ein Cousin vs sei ebenfalls aus der Haft entlassen worden, nachdem seine Freiheitsstrafe auf 18 Jahre reduziert worden sei. Ein weiterer Cousin vs sei nach wie vor in Haft. Seine Familienangehörigen respektive seine Verwandten, welche

D-3678/2026 Verbindungen zur als Terrororganisation eingestuften PKK unterhalten hätten, seien also der staatlichen legitimierten Strafe zugeführt worden. Sodann seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft und mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit deswegen belangt respektive Nachteilen ausgesetzt werden könnte. Die Beschwerdeführenden – so das SEM weiter – würden geltend machen, dass sie bereits während ihres Studiums aufgrund ihrer kurdischen Ethnie diskriminiert und von den türkischen Behörden und der Gesellschaft benachteiligt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang auch sexuelle Belästigungen erlebt. Diese Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ferner würden die von der Beschwerdeführerin erwähnten sexuellen Belästigungen sodann auch lange Jahre zurückliegen und es seien ihr daraus keine weiteren Nachteile entstanden. Ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den sexuellen Belästigungen und ihrer Ausreise aus der Türkei sei nicht ersichtlich. Sodann stehe es der Beschwerdeführerin jederzeit offen, sich in Bezug von erlebter sexueller Gewalt an die Behörden oder Schutzinstitutionen zu wenden und Schutz zu beantragen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei auch aufgrund einer Blutrache gemeinsam mit ihrem Ehemann ausgereist. Die Grossfamilie O._______ (Familie P._______) suche sie sowie ihre Familienangehörigen wegen der Ermordung ihres Angehörigen O._______, welcher gemäss ihren Angaben von ihrem Cousin getötet worden sei. Auch die Familie Q._______ (Familie R._______) habe es auf ihre Familie abgesehen. Deshalb befürchte sie, Opfer von Blutrache zu werden. Zunächst sei festzuhalten, dass Familienfehden, sowie die Gefahr, Opfer solcher Fehden zu werden, privater Natur und nicht auf einen der Asylgründe nach Art. 3 AsylG zurückzuführen seien. Somit mangle es ihrem Vorbringen bereits an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv nach Art. 3 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens seien, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und dass auch eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin persönlich nicht von den Familien O._______ und der Familie Q._______ bedroht worden sei. Wie sie selbst sage, seien lediglich die Ältesten ihres Familienstammes Drohungen durch die beiden Familien ausgesetzt

D-3678/2026 gewesen. Sodann habe sie erklärt, dass sie nicht viel Polizeischutz erhalten habe. Im Gegenteil, die türkische Polizei lege es darauf ab, dass die Familien sich gegenseitig bekämpfen und vernichten würden. Die einzige Massnahme der Polizei sei ein Kontrollposten am Eingang des Dorfes gewesen, welcher nach zwei oder drei Tagen wieder aufgehoben worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass sie keine ernsthaften Anstrengungen unternommen habe, um tatsächlich Schutz durch die türkischen Behörden zu erhalten: So habe zwar die Mutter ihrer Cousins, die wegen Mordes angeklagt seien, Kontakte zur Polizei gehabt. Aus den Akten gehe jedoch nirgends hervor, dass sie oder ihr Mann sich um Schutz ihrer eigenen Familie bemüht hätten. Mit ihrem Unterlassen, die Behörden über die Drohungen zu informieren, habe sie ein angemessenes Handeln des Staates verunmöglicht. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, die Drohungen und allfällige Übergriffe zur Anzeige zu bringen und es wäre ihr freigestanden, gegen ein allfälliges amtsmissbräuchliches Fehlverhalten von einzelnen Beamten auf dem Rechtsweg, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwaltes, vorzugehen. Solche Bemühungen seien ihren Aussagen nicht zu entnehmen. Ihre Angaben könnten somit die Regelvermutung, dass ihr der Schutz der türkischen Behörden zugänglich sei, nicht umstossen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sei festzuhalten, dass sie vorliegend die Möglichkeiten, um staatlichen Schutz in der Türkei zu ersuchen, nicht ausgeschöpft habe. Diesem Vorbringen komme demnach keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft G._______, dem Protokoll der Verhandlung Nr. 2018/(…) vom 4. April 2019 des (…). Strafgerichts für schwere Straftaten von Hakkari, gerichtlichen Dokumenten sowie weiteren behördlichen Akten keine entscheidende Bedeutung beigemessen und seine Ablehnung wesentlich auf das Fehlen eines aktuellen UYAP-Auszugs beziehungsweise weiterer aktueller Verfahrensakten gestützt. Das SEM verkenne dabei, dass sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Flucht im Ausland befänden und der Zugriff auf aktuelle Verfahrensinformationen aus der Türkei faktisch erschwert und unmöglich sei. Insbesondere erscheine die Schlussfolgerung des SEM, wonach aufgrund fehlender aktueller Unterlagen davon ausgegangen werden dürfe, das Verfahren sei mittlerweile eingestellt worden, als spekulativ und sachlich nicht hinreichend abgestützt. Das SEM hätte sich angesichts der bereits eingereichten erheblichen objektiven Hinweise auf ein politisch motiviertes Strafverfahren nicht mit Mutmassungen begnügen dürfen, sondern den rechtserheblichen Sachverhalt vertieft abklären müssen. Zudem hätten die

D-3678/2026 Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren ein weiteres Schreiben vom 1. Mai 2026 eingereicht, welches die politische Tätigkeit und Exponierung des Beschwerdeführers zusätzlich bestätige. Er sei im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten kurdischer Parteien aktiv und ihm würden im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile bis hin zur Verhaftung drohen. Die Würdigung des SEM, sein politisches Engagement habe lediglich niederschwelligen Charakter gehabt und sei nicht geeignet gewesen, die Aufmerksamkeit türkischer Behörden nachhaltig auf sich zu ziehen, greife zu kurz und berücksichtige die konkrete individuelle Situation der Beschwerdeführenden unzureichend. Der Beschwerdeführer sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz Hakkari beziehungsweise F._______, einer Region im unmittelbaren Grenzgebiet zum Irak, welche seit Jahren in besonderem Fokus türkischer Sicherheitsoperationen stehe. Die Region sei weiterhin stark militarisiert und werde insbesondere aufgrund der Grenzsicherung sowie im Zusammenhang mit Aktivitäten der PKK intensiv durch türkische Sicherheitskräfte kontrolliert. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage würden westliche Behörden, darunter das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), raten, von nicht notwendigen Reisen in diese Region ausdrücklich abzusehen. Vor diesem regionalen Hintergrund sei die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers zu würdigen. Gerade bei einer kurdisch-politisch exponierten Person, gegen welche bereits ein Strafverfahren wegen Terrorismusvorwürfen geführt worden sei, erscheine eine Rückkehr in das Herkunftsgebiet mit erheblichen Risiken verbunden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der engmaschigen Sicherheitskontrollen, der starken militärischen Präsenz sowie aufgrund bereits vorhandener behördlicher Erkenntnisse erneut ins Visier türkischer Sicherheitsbehörden gerate. Das SEM verkenne, dass die Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht isoliert anhand einzelner Faktoren beurteilt werden dürfe. Vielmehr hätte eine Gesamtwürdigung sämtlicher risikobegründender Elemente erfolgen müssen. Indem das SEM diese Elemente nicht gesamthaft gewürdigt habe, sondern jeweils einzeln relativiert habe, sei die konkrete individuelle Gefährdungslage unzureichend geprüft worden. Es werde nicht verkannt, dass familiäre Konflikte für sich allein regelmässig keine Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Im vorliegenden Fall stelle dieser Umstand jedoch einen zusätzlichen gefahrenerhöhenden Faktor dar, welcher im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen gewesen wäre. Selbst wenn die Flüchtlingseigenschaft verneint würde, erweise sich der Wegweisungsvollzug zumindest als unzumutbar. Das SEM berücksichtige

D-3678/2026 die besondere Vulnerabilität der Familie mit zwei kleinen Kindern, die gesundheitliche Situation der minderjährigen Tochter samt laufender medizinischer Abklärung in der Schweiz sowie die politische Vorgeschichte des Beschwerdeführers und die geltend gemachten familiären Bedrohungen in der Türkei nicht hinreichend. Es würden erhebliche Zweifel an einer sicheren und menschenwürdigen Reintegration der Familie bestehen, weshalb eventualiter eine vorläufige Aufnahme anzuordnen wäre. Hinzu komme, dass sich die politische Exponierung des Beschwerdeführers nicht auf vergangene Aktivitäten in der Türkei beschränke. Er engagiere sich nach seiner Einreise in die Schweiz weiterhin politisch und äussere sich in sozialen Medien zu kurdisch-politischen Themen. Zudem habe er politischen Demos beziehungsweise Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen, namentlich am (…) 2025 in U._______, am (…) in U._______ sowie am (…) 2025 in E._______. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,

D-3678/2026 die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6. 6.1 In der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2026 wurde festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Diesbezüglich kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1 hiervor) verwiesen werden. 6.2 Die Feststellung des SEM, da kein aktueller UYAP-Auszug des Beschwerdeführers eingereicht worden sei, lasse sich nicht feststellen, ob und welche Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei noch offen seien, ist zutreffend. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführenden befänden sich nach ihrer Flucht im Ausland und der Zugriff auf aktuelle Verfahrensinformationen aus der Türkei sei faktisch erschwert und unmöglich, überzeugt schon deshalb nicht, da notorisch ist, dass es Personen aus der Türkei, die sich in der Schweiz aufhalten, sehr wohl möglich ist, einen UYAP-Auszug erhältlich zu machen. Auch mit dem Einwand, indem das SEM die risikobegründenden Elemente nicht gesamthaft gewürdigt habe, sei die konkrete individuelle Gefährdungslage unzureichend geprüft worden, gelingt es nicht, die überzeugenden Erwägungen des SEM zu relativieren oder gar zu entkräften. Ergänzend anzufügen ist, dass begründete Furcht vor Verfolgung nach konstanter Rechtsprechung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Einwände und Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich indessen weitgehend in Mutmassungen hinsichtlich möglicher den Beschwerdeführer künftig drohender flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile. Eine auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne jedoch nicht begründet. Im Übrigen sind die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung, da aufgrund der eingereichten Fotos, auf denen dieser anlässlich einer Demonstration abgebildet ist, und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass er in exponierter Stellung an politischen Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen hat – bezeichnenderweise hatte der Beschwerde-

D-3678/2026 führer seine exilpolitischen Aktivitäten vor dem SEM auch nicht vorgebracht gehabt. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen betroffen gewesen sind oder begründete Furcht gehabt haben, sie könnten in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen rechnen muss. Es erübrigt sich, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der Beurteilung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zudem unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei, der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere auch des Kindswohls und der Epilepsieerkrankung der Tochter C._______ zutreffend ausgeführt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). Die Erwägungen des SEM, auf die verwiesen werden kann, sind zutreffend. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3678/2026 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Juni 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3678/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer

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D-3678/2026 — Bundesverwaltungsgericht 22.06.2026 D-3678/2026 — Swissrulings