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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2009 D-3676/2009

18 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,372 mots·~17 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3676/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3676/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – stellte bei der schweizerischen Vertretung in Ankara am 27. Januar 2008 sinngemäss ein Asylgesuch und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. A.b Am 29. September 2008 fand eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch einen Mitarbeiter der schweizerischen Vertretung in Ankara statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in den Jahren 1998 und 1999 im Rahmen von polizeilichen Razzien bei ihrem Arbeitgeber, der Zeitung B._______, festgenommen worden. Im Jahr 2001 habe sie einen Arbeitskollegen geheiratet und sei mit ihm nach Z._______ gezogen. Nach fünf Jahren hätten sie sich scheiden lassen und sie sei mit dem gemeinsamen Sohn nach Y._______ zurückgekehrt, wo sie ihre Tätigkeit bei der Zeitschrift B._______ wieder aufgenommen habe. Sechs Monate später beziehungsweise im September 2006 sei es erneut zu Polizeioperationen in den Büroräumlichkeiten der Zeitung gekommen und sie sei wiederum festgenommen worden. Gegen sie sei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) eröffnet worden, was sie jedoch erst im Februar 2007 erfahren habe. Insgesamt sei sie während sechs Monate in Untersuchungshaft gewesen, wo sie auch sexuell belästigt worden sei. Das 4. Schwurgericht in Y._______ (erste Instanz) habe sie zwar freigesprochen, gegen das Urteil habe jedoch die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde beim Kassationshof eingereicht. Da das Verfahren zur Zeit noch hängig sei, befürchte sie, dass der Kassationshof sie bald zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilen werde. Zudem werde sie von der Familie ihres jetzigen Ehemannes, bei der sie zur Zeit lebe, als Alevitin nicht akzeptiert, beziehungsweise sie werde von der türkischen Gesellschaft insgesamt wegen ihres Gefängnisaufenthaltes geächtet. Ihr Ehemann halte sich als Asylsuchender in der Schweiz auf ([Dossiernummer]/2008). Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem je eine Kopie ihres Nüfus, der Heiratsurkunde vom 3. September 2008 und D-3676/2009 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Y._______ vom 28. Dezember 2006 in Türkisch zu den Akten (alles in Kopie). B. Das BFM wies mit – durch die schweizerische Vertretung in Ankara versandter, am 12. Mai 2009 eröffneter – Verfügung vom 8. Mai 2009 das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise. C. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2009 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem stellte sie den Antrag auf Parteikostenentschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Im Übrigen reichte sie eine deutsche Übersetzung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft vom 15. April 2008 und eine Kopie des Schreibens ihres türkischen Anwaltes vom 18. Mai 2009 inklusive deutscher Übersetzung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. E. In der Vernehmlassung vom 2. Juli 2009 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 23. Juli 2009 replizierte die Beschwerdeführerin. D-3676/2009 G. Mit Eingabe vom 16. November 2009 liess der Ehemann der Beschwerdeführerin durch Vermittlung derer Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen folgende Mitteilung zukommen: Die Beschwerdeführerin und deren Schwiegermutter seien vor einer Woche in Y._______ auf offener Strasse von der Polizei angehalten worden. Im Anschluss daran sei die Beschwerdeführerin von den Polizisten während mehrerer Stunden in der Stadt herumgefahren worden und dann auf offenem Feld von den Beamten bedroht und nach dem Verbleib es Ehemannes befragt worden. Gegen Abend sei sie laufen gelassen worden. Seit diesem Zwischenfall fühle sich die Beschwerdeführerin noch mehr verfolgt als bis anhin. Sie wisse nicht, wie lange sie der Verfolgungssituation durch die türkischen Behörden noch werde standhalten können; es werde um möglichst rasche Bewilligung der Einreise ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-3676/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung sowie die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass die kurzen Festnahmen in den Jahren 1998 be- D-3676/2009 ziehungsweise 1999 – welche offenbar nicht zu weiteren Nachteilen geführt hätten – aufgrund ihrer Art und Intensität den in der Praxis geltenden Anforderungen an eine einreiserelevante Verfolgung nicht genügten. Überdies sei die zeitliche Kausalität zwischen diesen Festnahmen und dem Asylgesuch vom Februar 2008 (recte: Januar 2008) zu verneinen. Auch die sechsmonatige Untersuchungshaft im Jahr 2006, die sexuelle Belästigung beziehungsweise die Schläge von den Behörden seien nicht kausal für das Asylgesuch. Das Bundesamt wies darauf hin, dass eine Einreisebewilligung in erster Linie dem präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation von früher erlittenem Unrecht diene. In Bezug auf das hängige Verfahren stellte das BFM fest, dass der Kassationshof entweder die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft abweisen und somit den Freispruch der Beschwerdeführerin bestätigen werde, weshalb sie nicht mehr schutzbedürftig wäre, oder der Kassationshof werde die Beschwerde gutheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Bis die erste Instanz neu entschieden habe, werde zum einen eine gewisse Zeit verstreichen und zum anderen könnte die Beschwerdeführerin bei einer Verurteilung Beschwerde einlegen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens mit grosser Wahrscheinlichkeit in Freiheit und nicht in Sicherheitshaft abwarten könnte. Somit bestehe keine begründete Furcht, dass die Beschwerdeführerin kurz- beziehungsweise mittelfristig einer Verfolgung ausgesetzt werde. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde demgegenüber fest, dass sie jederzeit zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt werden könnte, da das Strafverfahren betreffend ihrer angeblichen MLKP-Mitgliedschaft noch hängig sei. Eine solch lange Freiheitsstrafe stelle eine politisch motivierte illegitime Strafe dar. Zudem befürchte sie, dass sie bis zur Neubeurteilung durch die erste Instanz in Sicherheitshaft genommen werden könnte. Ferner stellten die Ereignisse von den Jahren 1998, 1999 und 2006 eine relevante Vorverfolgung dar. Ihr Ehemann sei in der Türkei mehrmals wegen mutmasslicher Mitgliedschaft in der PKK verurteilt worden und sei insgesamt acht Jahre im Gefängnis gewesen. Ausserdem sei mindestens noch ein Verfahren gegen ihren Ehemann hängig. Aufgrund der massiven und wiederholten Verfolgungshandlungen, welchen ihr Ehemann ausgesetzt gewesen sei, bestehe für sie die Gefahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Da ihre Schwägerin und ihr Ehemann sich in D-3676/2009 der Schweiz aufhielten, liege auch eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz vor. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es sei eine reine Behauptung, dass der Kassationshof die erste Instanz anweisen werde, die Beschwerdeführerin aus politischen Gründen zu einer mehrjährigen Haftstrafe zu verurteilen. Im Weiteren stehe das gegen die Beschwerdeführerin eröffnete Strafverfahren nicht im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes. Ausserdem habe sie in der Befragung durch die schweizerische Vertretung in Ankara keine Reflexverfolgung geltend gemacht. In der Türkei hätten Verwandte von politisch Verfolgten allein aufgrund ihrer familiären Beziehung keine Reflexverfolgung zu befürchten. Bei der Fahndung einer gesuchten Person erreichten die möglichen Schikanen oder Behelligungen in der Regel keine asyl- respektive einreisebeachtliche Intensität. 4.4 In der Replik verwies die Beschwerdeführerin auf den Fall von A.Y., gegen welchen in der Türkei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der MLKP eröffnet worden sei. Diesem Landsmann sei die Einreise in die Schweiz bewilligt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Schweiz ein Schutzbedürfnis bei Personen bejahe, die sich in einer ähnlichen Gefährdungssituation wie sie selber befänden. Momentan lebe sie in X._______ mit ihrer Tochter bei ihren Eltern. Das Verhältnis zu ihren Eltern sei jedoch sehr angespannt. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine der Beschwerdeführerin im Heimatstaat drohende Gefahr asylrechtlich relevanter Behelligungen nicht leichthin ausgeschlossen werden kann. 5.2 Wie bereits dargelegt, zog die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel, weshalb auf den oben dargelegten Sachverhalt abgestützt werden kann (vgl. A). Demzufolge wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen von polizeilichen Operationen bei ihrem Arbeitgeber, der Zeitung B._______, im Jahre 1998 und 1999 kurz beziehungsweise im September 2006 für sechs Monate festgehalten und auch sexuell belästigt. Das während ihrer Inhaftierung gegen sie eröffnete Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der MLKP führte zwar erstinstanzlich zu einem Freispruch, jedoch erhob die Oberstaatsanwaltschaft Y._______ am 15. April 2008 dagegen Beschwerde beim Kassationshof. D-3676/2009 Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt darin, dass das am 11. März 2008 durch das 4. Schwurgericht in Y._______ gefällte Urteil aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu verurteilen sei. Im Weiteren ist der eingereichten Übersetzung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Y._______ zu entnehmen, dass die Zeitung B._______ das Gedankengut der ESP ("Ezilenlerin Sosyalist Platformu", sozialistische Plattform der Unterdrückten) und der terroristischen MLKP verbreite. Die Beschwerdeführerin habe "zugunsten der MLKP Aktivitäten durchgeführt, verschiedentlich an mehreren verbotenen Aktionen und Demonstrationen teilgenommen sowie Presseerklärungen abgegeben". Die Beschwerdeführerin habe "eine dauerhafte, verschiedenartige und tiefe Bindung zur verbotenen terroristischen MLKP, weshalb sie Mitglied dieser bewaffneten Organisation sei". 5.3 Vorab ist festzustellen, dass entgegen der Meinung des Bundesamtes die Kausalität zwischen der Inhaftierung im Jahr 2006 und dem Asylgesuch nicht ohne weiteres verneint werden kann, da das hängige Strafverfahren im Zusammenhang mit der genannten Haft steht und Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, dass Journalisten respektive Journalistinnen der Zeitung B._______ immer wieder von den türkischen Behörden in Strafuntersuchungen verwickelt werden, obwohl diese Zeitschrift in der Türkei grundsätzlich keiner Restriktion untersteht. Überdies bestritt die Beschwerdeführerin die Vorwürfe seitens der türkischen Behörden, sie habe sich für die MLKP engagiert, und erklärte an der Anhörung, "überhaupt nichts" mit dieser Partei zu tun zu haben. Die Pressemitteilungen, welche sie "vorgelesen" habe und welche als Beweise für ihre Mitgliedschaft in der MLKP dienen sollen, hätten sich lediglich gegen das Entsenden von türkischen Soldaten nach Israel ausgesprochen beziehungsweise hätten über die Verhaftung von Journalisten und einem Direktor einer Zeitung berichtet. Im Weiteren habe die Strafverfolgungsbehörde die angebliche Unterstützung der MLKP ausschliesslich von ihrer journalistischen Tätigkeit für die Zeitschrift B._______ abgeleitet (Akte B1 S. 3 und 4). Sie habe keine politischen Artikel geschrieben, sondern über aktuelle Frauenthemen von einem sozialistischen Standpunkt aus berichtet. Werden die klaren Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund betrachtet, dass die Zeitung B._______ effektiv das legale Presseorgan der linksextremen ESP ist und sie deshalb von den türkischen Behörden mit der MLKP in Verbindung gebracht wird – was sich auch in der Anklageschrift wiederfindet – kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das hängige Strafverfahren vorliegend in ers- D-3676/2009 ter Linie darauf abzielt, die Beschwerdeführerin wegen ihrer generell als subversiv eingestuften Gesinnung bestrafen zu lassen, was zu einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich erheblicher Verfolgung führen würde. 5.4 Ferner kommt hinzu, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihr Ehemann ins Visier der Sicherheitskräfte geraten ist. Er engagiert sich seit seiner Jugend für die PKK. Nach zweijähriger Flucht wurde er im Jahre 1995 erstmals verhaftet und in der Folge wegen der PKK-Mitgliedschaft zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach seiner Entlassung im Mai 2002 wurde er wegen einer illegalen Ausreise in den Iran zuerst dort während acht Monaten inhaftiert und anschliessend der Türkei ausgeliefert, wo er wiederum festgehalten und zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Januar 2006 wurde er aus gesundheitlichen Gründen freigelassen. Im Juli 2008 wurde er erneut für drei Tage inhaftiert, weil er Einladungen für seine Hochzeitsfeier verteilt hatte. Anschliessend wurde gegen den Ehemann ein Strafverfahren wegen Demonstrationsteilnahme und Widerstand gegen die Staatsgewalt eröffnet. Aufgrund dieser Sachlage kam das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil [Dossiernummer]/2008 vom 7. Oktober 2008 zum Schluss, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen ist. In Bezug auf weitere Verwandte der Beschwerdeführerin ist sodann festzuhalten, dass deren Schwägerin (N [...]) drei Mal in einem politisch-motivierten Strafverfahren in der Türkei angeklagt wurde, weil sie sich gewaltlos für die Kurden engagiert hatte. Eines dieser Verfahren war mit einer einjährigen Untersuchungshaft verbunden gewesen. Zudem wurde sie im ersten Strafverfahren im Jahr 2004 zu einer bedingten Haftstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren verurteilt. In einem zweiten Verfahren, welches zum zweiten Mal beim Kassationshof hängig ist, wurde sie zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Das dritte Strafverfahren ist zur Zeit noch hängig. Das BFM bewilligte der Schwägerin der Beschwerdeführerin Anfang 2008 aufgrund dieser Umstände die Einreise in die Schweiz. 5.5 Vor diesem Hintergrund muss die Beschwerdeführerin damit rechnen, nicht nur wegen ihrem eigenen Engagement in ihrem Heimatland erneut behelligt zu werden, sondern – entgegen der Meinung der Vorinstanz – im Sinne einer Reflexverfolgung Repressalien (vgl. EMARK D-3676/2009 2005 Nr. 21 E. 10.1 f.) wegen ihren politisch exponierten Familienmitgliedern ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu die Eingabe vom 16. November 2009 [vorstehend Sachverhalt Bst. G]). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell einer unmittelbaren und auf einem relevanten Verfolgungsmotiv beruhende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (Art. 20 Abs. 3 AsylG) ausgesetzt ist. Der Vollständigkeit halber ist sodann anzufügen, dass auch das Bundesamt (lediglich) davon aus geht, die Beschwerdeführerin sei nicht "unmittelbar schutzbedürftig", da sie das Urteil des Kassationshofes "in Freiheit abwarten" könne und im Falle eines erstinstanzlichen Urteils erneut Beschwerde einreichen könne; sie habe zudem die Möglichkeit, bei einer plötzlichen Verschlechterung ihrer Situation erneut ein Einreisegesuch bei der Schweizer Vertretung in Ankara einzureichen (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 2. Juli 2009). 5.6 Nachdem aufgrund der bisherigen Ausführungen von einer akuten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden muss, ist das Asylgesuch der Beschwerdeführerin – da das Gesuch im Ausland gestellt wurde und die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrem Heimatstaat lebt – ferner im Lichte von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen. Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch abgelehnt werden, wenn der gesuchstellenden Person die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Dabei ist zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f.). Mit Blick auf die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehenden Kriterien ist zwar die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass auch andere Staaten der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz gewähren könnten. Dies gilt namentlich für Deutschland, wo sich ihre Schwester, zwei Tanten und ein Onkel aufhalten (Akte B1 S. 1). In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass Deutschland im Gegensatz zur Schweiz die Möglichkeit, via eine Botschaft im Ausland einen Asylantrag und eine Einreisebewilligung zu beantragen, nicht kennt. Abgesehen davon scheint die Beschwerdeführerin zu keinem anderen Staat eine nähere Beziehung zu haben als zur Schweiz, wo sich namentlich ihr Ehemann und ihre Schwägerin aufhalten. Folglich ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gerade in der Schweiz um Asyl ersuchte. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit im Er- D-3676/2009 gebnis zum Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu Unrecht nicht bewilligt hat. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 ist aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die weitere Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise die Einleitung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos zu betrachten ist. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 8. Juni 2009 wird ein Arbeitsaufwand von 8 Stunden à Fr. 230.-- ausgewiesen, was unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. Darin nicht ausgewiesen ist der Arbeitsaufwand für die Replikschrift vom 23. Juli 2009 sowie derjenige für die Eingabe vom 16. November 2009. Da der Aufwand für diese beiden Eingaben hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann – es ist von zusätzlichen zeitlichen Bemühungen von 1½ Stunden auszugehen –, kann darauf verzichtet werden, die Rechtsvertreterin zur Aktualisierung ihrer Kostennote aufzufordern. Die Vertretungskosten belaufen sich somit auf insgesamt Fr. 2185.–, welche die Vorinstanz zu entrichten hat (vgl. Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE). D-3676/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2185.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 im Original) - [...] (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 12

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