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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2014 D-3675/2014

3 octobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,993 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3675/2014

Urteil v o m 3 . Oktober 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 / N (…).

D-3675/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, D._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August oder September 2011 und gelangte auf dem Landweg über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 14. November 2011 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 28. November 2011 fand im EVZ Basel die Befragung zur Person (BzP) statt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Am 30. April 2014 wurde er in Bern-Wabern durch das BFM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Nach den amerikanischen Luftangriffen seien die Taliban vorübergehend aus der Provinz D._______ vertrieben worden, hätten jedoch 2008 die Macht erneut übernommen. Wegen der unsicheren Lage und aus Angst vor Zwangsrekrutierungen durch die Taliban hätten alle Jugendlichen in seinem Alter C._______ verlassen. Zirka im Spätsommer 2011 sei sein Vater wegen der früheren Mitgliedschaft bei der E._______ und der Freundschaft mit einem hochrangigen Kommandanten von den Taliban zu Hause aufgesucht und entführt worden, während er sich gerade bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten habe. Zwei Tage später hätten die Taliban an seinem Wohnort erfolglos nach ihm gesucht, in der Absicht, ihn mitzunehmen. Sie hätten seiner Mutter mitgeteilt, sie kämen zurück, was Letztere veranlasst habe, seinen Onkel zu informieren, woraufhin dieser seine Flucht mithilfe eines Schleppers organisiert habe. Er sei in die Schweiz gekommen in der Hoffnung, hier in die Schule gehen zu können. A.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ein afghanisches Identitätsdokument im Original (Taskara), eine englische und eine deutsche Übersetzung derselben sowie weitere Dokumente zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 21. April 2014 übte der Beschwerdeführer Kritik am für die BzP eingesetzten Dolmetscher. Dieser habe ihm das Protokoll nicht richtig rückübersetzt und ihm nahegelegt, letzteres zu unterschreiben. Zudem habe er ihn unter Druck dazu überredet, bezüglich seiner Flucht

D-3675/2014 durch den Iran trotz fehlender Kenntnisse Ortsangaben zu machen. Ferner führte er aus, es sei erwiesen, dass der ihm namentlich bekannte Dolmetscher über seine Funktion als Übersetzer hinaus Stellung beziehe, welche seine ethnisch beziehungsweise religiös motivierten Sympathien widerspiegle. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 – eröffnet am 3. Juni 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt, indem er insgesamt drei unterschiedliche Geburtsdaten (bei der Grenzkontrolle, auf dem Personalienblatt und in der schriftlichen Meldung nach der Bundesanhörung) genannt und damit versucht habe, sein wahres Geburtsdatum zu verheimlichen. Der eingereichten Taskara komme unter diesen Umständen keine genügende Beweiskraft zu, zumal in Afghanistan viele vermeintlich amtliche und nicht amtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung erworben werden könnten. Durch die unterschiedlichen Altersangaben werde zusammengefasst seine generelle Glaubwürdigkeit im Asylverfahren reduziert. Anlässlich der Anhörung habe er sich ferner auch bezüglich der Wohnorte seines Onkels und seiner Tante widersprochen, indem er zunächst behauptet habe, seine Verwandten würden alle in B._______ wohnen, um dann geltend zu machen, sein Onkel mütterlicherseits wohne in F._______. Im Rahmen der BzP habe er sodann ausgeführt, dass ihn sein Onkel zu seiner in G._______ wohnenden Tante gebracht habe, von wo aus er ins Ausland gebracht worden sei, wohingegen er sich laut seinen Angaben während der Anhörung unmittelbar vor seiner Ausreise lediglich beim Onkel aufgehalten habe. Schliesslich erscheine die Aussage, wonach die Taliban erfolglos bei ihm zuhause nach ihm gesucht hätten, konstruiert, zumal er behauptet habe, die Taliban wären normale Dorfbewohner gewesen, welche man jeden Tag gesehen habe, weshalb kaum anzunehmen sei, dass seine Abwesenheit nicht registriert worden wäre.

D-3675/2014 Was schliesslich die Rüge am Verhalten und an der Arbeitsweise des Dolmetschers bei der BzP angehe, liessen sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf finden, dass dieser Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens objektiv begründet wäre. D. Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht, welchem mit Verfügung vom 5. Juni 2014 teilweise entsprochen wurde. E. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sodann seien der eingereichte Identitätsnachweis und die dort enthaltenen Personendaten (Geburtsdatum) anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Fürsorgebestätigung des Kompetenzzentrums Integration der Stadt Bern bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Altersangaben des Beschwerdeführers sei zu bemerken, dass dieser in der Rechtsmitteleingabe eingestanden habe, auch in der Schweiz und nicht nur im Ausland unterschiedliche Altersangaben gemacht zu haben, weshalb seine Ausführungen, er habe die Schweizer Behörden nicht über seine wahre Identität täuschen wollen, unbehelflich seien. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die zu den Akten gereichte, gemäss Eintrag am 26. März 2009 ausgestellte Taskara an der BzP nicht abgegeben habe. Zum Vorwurf der mangelhaften Übersetzung anlässlich der BzP führte das BFM schliess-

D-3675/2014 lich aus, dass aus dem Befragungsprotokoll keine Verständnisprobleme ersichtlich würden, zumal der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift bestätigt habe, dass das Protokoll der Wahrheit entspreche, worauf er zu behaften sei. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2014 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

D-3675/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 3.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier vorab verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E.2.2. und 2.3). 3.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (vgl. Urteil des BVGer E–1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen be-

D-3675/2014 rücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]. 4. In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab sinngemäss die fehlende Professionalität des (…) Dolmetschers, der seine Vorbringen falsch oder verdreht übersetzt habe. Betreffend seine Ausführungen verweist er auf "andere Gesuchsteller aus Afghanistan" (insbesondere seiner Ethnie) und glaubt, das Ausgeführte belegen zu können, indem er auf einen vermeintlichen Fehler im Protokoll hinweist. Darin stehe, Taliban hätten bei seiner Familie zuhause gegessen, was lächerlich anmute, da die Taliban die Hazara wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit als Schiiten verabscheuen und niemals bei ihnen essen würden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorgebrachte Rüge unbehelflich ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf den vorinstanzlichen Entscheid sowie Bst. C vorstehend (Sachverhalt) verwiesen werden. Anlass zu Bemerkungen gibt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine als "Stellungnahme betreffend meine Anhörung in Basel" bezeichnete Eingabe vom 21. April 2014 erst knapp zweieinhalb Jahre nach der BzP vom 28. November 2011 zu den Akten reichte. Der allgemeinen Logik folgend hätte er diesen Vorwurf zu einem früheren Zeitpunkt vorbringen müssen, zumal der einzige konkret genannte angebliche Übersetzungsfehler dermassen augenfällig sei, dass er "für jemanden, der den afghanischen Kontext kennt, geradezu lächerlich" anmute. Die angeblichen Probleme von nicht namentlich genannten afghanischen Personen mit dem umstrittenen Dolmetscher vermögen ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers zu bewirken, zumal sie sich in blossen Behauptungen erschöpfen. Diesbezüglich ist auf die stringenten Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 zu verweisen.

D-3675/2014 4.2 Der Beschwerdeführer räumt sodann ein, in Basel ein falsches Geburtsdatum genannt zu haben, was er zum heutigen Zeitpunkt nicht nachvollziehen könne. Trotzdem habe er seine Identität vor den Schweizer Behörden nicht verheimlichen wollen, weshalb er seinen vollen Namen ja von Anfang an genannt habe. Wie es zum falschen Eintrag in Chiasso gekommen sei, könne er sich nicht erklären. Der Beschwerdeführer nannte im Laufe des Verfahrens nicht nur drei, sondern insgesamt sogar vier unterschiedliche Geburtsdaten: Den 28. Januar 1996 (handschriftliche englische Übersetzung der Taskara), den 13. August 1996 (Ausgangsschein des BFM vom 17. November 2011), den 19. Juni 1995 (Anhörung) und schliesslich – im Rahmen des "Rapporto fermo di polizia" in Chiasso vom 5. November 2011, wo er sich als H._______ ausgab – , den 16. Januar 1988 (vgl. act. A4). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fällt unter den Identitätsbegriff auch das Geburtsdatum, womit der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Schweizer Behörden stets seinen richtigen Namen genannt, weshalb er seine "wahre Identität" nicht habe verschleiern wollen, selbst dann entkräftet würde, wenn er tatsächlich stets seinen richtigen Namen angegeben hätte (zum Identitätsbegriff und den erforderlichen Voraussetzungen vgl. BVGE 2007/7). Zudem gab er, nach einem Ausweisdokument befragt, an, er habe keine Möglichkeit, "mit Afghanistan" Kontakt aufzunehmen. Als ihm jedoch eröffnet wurde, dass er seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, weshalb er für den Rest des Verfahrens als volljährig betrachtet werde, entgegnete er, dass er die "ID" auf Wunsch beschaffen könne (vgl. act. A5, S. 6 und 8). Indem er zunächst behauptete, die Taskara nicht beschaffen zu können, obwohl das offenbar im Rahmen seiner Möglichkeiten lag, verletzte er nachweislich seine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG. Zudem verstrickte er sich bezüglich seines Alters und auch im Übrigen in zu viele Widersprüche, als dass sich diese durch Übersetzungsfehler oder behördliche Ungenauigkeiten erklären liessen. So führte er beispielsweise zunächst aus, die Schule bis zu seiner Ausreise besucht zu haben, um dann geltend zu machen, die Schule habe schon im Jahr 2008 aufgrund von Angriffen durch die Taliban geschlossen werden müssen (vgl. act. A23, S. 8). Ferner führte er im Zusammenhang mit der Entführung seines Vaters aus, Angehörige der Taliban hätten gewusst, dass dieser ehemaliges Mitglied der E._______ gewesen sei, weil die Taliban, wie die meisten Bewohner in seiner Umgebung, Paschtunen seien.

D-3675/2014 In der Beschwerde bringt er hingegen vor, dass die Dorfbewohner nicht als Spione für die Taliban tätig seien, sondern ihren täglichen Verrichtungen nachgingen, weshalb es einleuchte, dass die Taliban nicht gewusst hätten, dass er nicht zuhause gewesen sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend, müssten die Taliban und Teile der Dorfbevölkerung bezüglich seines Vaters in einem Informationsaustausch gestanden haben, ihn betreffend jedoch nicht, was inkohärent ist und folglich nicht zu überzeugen vermag. Seltsam mutet denn auch an, dass es die Taliban aufgrund der angeblichen früheren Parteimitgliedschaft des Vaters lediglich auf ihn, nicht jedoch auf seinen Bruder und seine Schwester abgesehen haben sollen. 4.3 Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig. In verfahrensrechtlicher Hinsicht spielt sein genaues Alter folglich keine Rolle mehr. Die formelle Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der Taskara wären also allenfalls als Indiz für seine Glaubwürdigkeit von Interesse. Da er jedoch zu diversen Themen unstimmige und widersprüchliche Angaben machte, welche er, wie soeben ausgeführt, weder in seiner Rechtsmitteleingabe noch mittels der eingereichten Unterlagen auszuräumen vermag, bleibt die Taskara auch in diesem Kontext besehen von untergeordneter Bedeutung. 4.4 Im Sinne des Ausgeführten und unter Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 6. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts folgend (vgl. BVGE 2011/7, 2011/38 und 2011/49) wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

D-3675/2014 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (abund weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3675/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Martina Kunert

Versand:

D-3675/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.10.2014 D-3675/2014 — Swissrulings