Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3675/2012
Urteil v o m 1 9 . Juli 2012 Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien
A._______, geboren (…), sowie deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Somalia, alle vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…) Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 / N (…).
D-3675/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) mit Eingabe vom 17. August 2011 durch ihren Rechtsvertreter beantragen liess, den in Somalia wohnhaften minderjährigen Beschwerdeführenden (Kinder) sei die Einreise zwecks Familienzusammenführung respektive Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne von Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gewähren, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die (…) seien durch die unmittelbar bevorstehende Zwangsbeschneidung, welche die stark in Traditionen verwurzelte Grossmutter, in deren Obhut sich die Kinder befänden, gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchzuführen gedenke, unmittelbar an Leib und Leben bedroht, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllten, dass in Somalia zudem seit mehreren Wochen eine Dürre herrsche und die gesundheitlich schwer angeschlagene Grossmutter nicht mehr in der Lage sei, die Versorgung der Kinder zu gewährleisten, weshalb sich deren weiterer Verbleib in Somalia auch als unzumutbar erweise, dass zwischen der in der Schweiz mit Verfügung vom 21. Juni 2010 vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführerin und den minderjährigen Beschwerdeführenden ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, dass schliesslich auch aufgrund des Anspruchs auf Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) um Bewilligung der Einreise ersucht werde, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2012 die Einreise der minderjährigen Kinder zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligte, dass die Kinder am 28. März 2012 in die Schweiz einreisten, dass die Kinder am 23. April 2012 durch die Migrationsbehörden des Kantons E._______ in einer Kurzanhörung zu ihren Personalien, ihren Asylgründen und ihrem Reiseweg befragt wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2012 feststellte, die minderjährigen Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche ablehnte, die Beschwerdeführenden aus der
D-3675/2012 Schweiz weg wies und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufschob, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die minderjährigen Beschwerdeführenden hätten anlässlich der Kurzbefragung am 23. April 2012 angegeben, sie seien in die Schweiz gereist, um bei ihrer Mutter zu sein, womit sie keine eigenen Asylgründe geltend gemacht hätten, dass die Vorbringen somit den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten, sich der Vollzug der Wegweisung aber aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar erweise, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juli 2012 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, mit der Mutter der Beschwerdeführenden eine ordentliche Anhörung zu den Asylgründen vorzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiere ein Recht auf Äusserung und Anhörung, wobei die Anhörung der Asylsuchenden dazu diene, die für die Gefährdungs- oder Verfolgungssituation massgeblichen Umstände vollständig abklären zu können, dass die am 23. April 2012 durchgeführte Kurzanhörung, in welcher die drei minderjährigen Beschwerdeführenden offenbar nicht individuell zu ihren Asylgründen befragt worden seien und welche insgesamt lediglich eine Stunde gedauert habe, diesen Anforderungen nicht zu genügen vermöge, dass die drei Protokolle bei den Fragen zu den Reisepapieren, den Asylgründen und zum Reiseweg allesamt den gleichen, stichwortartig aufge-
D-3675/2012 führten Inhalt aufwiesen, obwohl in den Asylgesuchen (…) die drohende Zwangsbeschneidung als frauenspezifischer Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AslyG aufgeführt worden sei, dass demnach weder wörtlich protokolliert noch die minderjährigen Beschwerdeführenden oder deren Mutter gefragt worden seien, ob sie alle ihre Asylgründe geltend machen konnten, dass die (Altersangaben der Kinder), weshalb der Mutter hätte Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich zu den genauen Umständen der durch die Grossmutter geplanten Beschneidung zu äussern, dass anzunehmen sei, dass die Mitarbeiterin des kantonalen Migrationsamtes fälschlicherweise davon ausgegangen sei, es handle sich um einen Familiennachzug und nicht um Asylgesuche, dass der Sachverhalt folglich nicht vollständig erhoben worden sei, dass es schliesslich in der Verfügung des BFM auch an einer Begründung, warum das BFM die vorgebrachte Beschneidung (…) für nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft erachte, fehle, dass das BFM aufgrund all dieser Vorbringen seiner Pflicht den Sachverhalt zu ermitteln, alle erheblichen Vorbringen zu würdigen und seine Verfügung zu begründen nicht nachgekommen sei, folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, dass schliesslich auch noch anzumerken bleibe, dass weder eine Hilfswerksvertretung an der Anhörung anwesend gewesen noch die Rechtsvertretung über die Anhörung oder deren Zeitpunkt informiert worden seien, dass der Beschwerde die Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom 13. Februar 2012 und eine Kostennote des Rechtsvertreters beigelegt waren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
D-3675/2012 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 17. August 2011 beim BFM ein Schreiben mit dem Betreff "Asylgesuch gemäss Art. 20 AsylG / Gesuch um Familienzusammenführung" einreichten, dass in dieser Eingabe geltend gemacht wurde, (…) würden auf Drängen der Grossmutter und gegen den Willen der Mutter demnächst beschnitten, womit sie (…) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllten, dass in Somalia momentan eine Dürre herrsche und die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen sei, die Kinder folglich auf sich allein gestellt seien und häufig Hunger leiden würden,
D-3675/2012 dass es sich bei ebendiesem Schreiben offensichtlich um Asylgesuche aus dem Ausland handelt, dass das BFM – gestützt auf dieses Schreiben – mit Verfügung vom 23. Januar 2012 den minderjährigen Beschwerdeführenden die Einreise "zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens" bewilligte, dass demnach ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen gewesen wäre, dass dies – gestützt auf Art. 29 AsylG – auch die Durchführung einer Anhörung beinhaltet, dass dieser Anhörung gemäss Art. 30 AsylG auch eine Hilfswerkvertretung beizuwohnen hat, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt, dass die am 23. April 2012 durchgeführte Kurzanhörung demnach offensichtlich nicht als Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu qualifizieren ist, dass aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass die Rechtsvertretung über diese Anhörung oder deren Zeitpunkt informiert wurde, dass zudem die Mutter (Beschwerdeführerin) der minderjährigen Kinder als deren gesetzliche Vertreterin nicht angehört wurde, dass in der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2012 als Begründung für die Ablehnung der Asylgesuche der Kinder einzig angeführt wird, die Kinder hätten angesichts der Anhörung vom 23. April 2012 keine eigenen Asylgründe geltend gemacht und lediglich ausgeführt, sie seien in die Schweiz gereist, um bei ihrer Mutter zu verbleiben, dass die Verfügung der Vorinstanz demnach keine Auseinandersetzung respektive Begründung mit den geltend gemachten Asylgründen - der drohenden Zwangsbeschneidung (…) - enthält, dass vorliegend – wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht – der rechtserhebliche Sachverhalt somit in keiner Weise abgeklärt oder vollständig erhoben wurde und der Entscheid auch keine rechtsgenügliche Begründung enthält, weshalb es sich offensichtlich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt,
D-3675/2012 dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676, m. w. H.), dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzung stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.), dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um grobe Verstösse gegen die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt, dass die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das BFM insbesondere anzuweisen ist, mit den Beschwerdeführenden eine ordentliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen und der Minderjährigkeit der drei Kinder Rechnung zu tragen, dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass die Beschwerdeführenden das Verfahren in der Schweiz abwarten können (Ar. 42 AsylG), dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass den Beschwerdeführenden angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht hat, welche angemessen erscheint,
D-3675/2012 dass das BFM unter Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'020.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-3675/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'020.- zu entrichten. 7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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