Abtei lung IV D-3665/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Januar 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 8. April 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3665/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 9. September 2003 und gelangte über Griechenland via Italien nach einem missglückten Einreiseversuch (14. September 2003) am 18. September 2003 schliesslich in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) B._______ vom 22. September 20032 machte der Beschwerdeführer bei der Befragung geltend, er sei Kurde und Alevit und habe mit Ausnahme der Studienzeit (1997 bis 1999) seit Geburt stets in (Ort 1) gewohnt. Während der Studienzeit sei er in einer Studentenbewegung, welche sich für demokratische Rechte und die kurdische Sprache eingesetzt habe, aktiv gewesen. Wegen des auf ihn durch die Polizei und die Sicherheitskräfte ausgeübten Druckes habe er sein Informatikstudium abbrechen müssen. Man sei willkürlich auf der Strasse von diesen Leuten festgenommen und auf den Posten mitgenommen worden, was 1998 mindestens sechs Mal geschehen sei. 1999 seien dann rund vier Mal die Wohnungen der Angehörigen der Studentenbewegung nach illegalen Veröffentlichungen durchsucht worden. Für die Organisation sei er letztmals ungefähr im Mai/Juni 1999 aktiv gewesen. Von 1999 bis 2001 sei er stark psychisch krank gewesen und habe das Elternhaus an seinem Herkunftsort aus Angst nicht mehr verlassen. Am 1. Mai 2003 sei er zusammen mit einer Gruppe anderer bei einer Demonstration identifiziert worden. Dann seien im Juli 2003 zwei zivile Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause vorbeigekommen, hätten ihn mitgenommen, in einen Wald geführt und unter schwersten Drohungen zum Verlassen der Gruppe und zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert. Man habe ihm zwei Tage Bedenkfrist eingeräumt, die er indes nicht wahrgenommen habe; er sei nach (Ort 3) gegangen, wo er sich in einem Haus versteckt habe. Ansonsten habe er mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt. Weder sei er in Haft gewesen noch vor Gericht gestanden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer am 25. September 2003 zur beabsichtigten vorsorglichen Wegweisung nach Italien befragt. D-3665/2006 C. Das BFF ordnete mit Verfügung vom 26. September 2003 die sofortige Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dessen Rückkehr nach Italien an. Weiter wurde festgehalten, dass die vorsorgliche Wegweisung sofort vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mit dem Vollzug wurde der zuständige Kanton beauftragt. D. Mit Telefax vom 29. September 2003 wurde der Vollzugsauftrag vom 26. September 2003 annulliert und der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. E. Am 12. November 2003 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen angehört. Dort wiederholte er im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt und ergänzte, er habe am 19. Dezember 2002 Flugblätter zugunsten der kurdischen Sache an seinem Herkunftsort verteilt. Als er von der Polizei auf den Posten mitgenommen worden sei, habe er keine kompromittierende Dokumente mehr bei sich gehabt. Auf dem Posten sei er geschlagen und bedroht worden, ehe man ihn gleichentags wieder in die Stadt zurückgebracht habe. Aus Angst um seine Sicherheit sei er nach (Ort 2) gegangen, wo er während rund drei Monaten im Restaurant eines Hotels als Kellner gearbeitet habe. Nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort (April 2003) habe er zusammen mit Kameraden eine Schülergruppe zu gründen versucht, um die Anerkennung der kurdischen Rechte zu fordern. Man habe in diesem Zusammenhang Versammlungen abgehalten und gewisse Anstrengungen unternommen, eine Schülergruppe sei aber nicht gegründet worden. F. Mit Schreiben des BFF vom 6. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist ein ärztliches Zeugnis hinsichtlich seines Gesundheitszustands einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und reichte ein vom 11. Februar 2004 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. J. v F., Allgemeine Medizin FMH, zu den Akten. G. Am 12. März 2004 führte das BFF eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Für die diesbezüglichen Ausführungen wird D-3665/2006 auf die Akten verwiesen. Gleichzeitig fanden auch drei Presseartikel der Zeitschrift "Özgür Politika" Eingang in die Akten. H. Mit Verfügung vom 8. April 2004 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Den geltend gemachten Vorfällen während der Studienzeit fehle es an dem vom Gesetz geforderten zeitlichen Kausalzusammenhang. Im Zeitpunkt der Ausreise hätten diese Vorfälle mehr als vier Jahre zurückgelegen. Was die allgemeine Benachteiligung der kurdischen Minderheit in der Türkei anbelange, so falle diese nicht unter Art. 3 AsylG. Gleich verhalte es sich mit der erwähnten kurzfristigen Freiheitsbeschränkung vom 19. Dezember 2002. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in der Folge nach (Ort 2) begeben und dort gearbeitet, ohne dass er Problemen durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorfall vom Juli 2003 stünde dem Beschwerdeführer sodann eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Änderung herbeizuführen. Der Inhalt der Presseartikel beziehe sich auf die allgemeine Situation in der Türkei und nicht direkt auf die Person des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar. Dem Beschwerdeführer stehe aufgrund der mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Auch stelle der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Wegweisungshindernis dar. Der ärztliche Bericht halte zwar fest, dass eine Behandlung der psychischen Probleme indiziert sei. Anlässlich der Bundesbefragung habe der Beschwerdeführer aber erklärt, dass er keinen Arzt konsultiert habe und nicht in Behandlung sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Kurse an einer Universität besucht, was seine Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. I. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von D-3665/2006 Asyl. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2004 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 21. Juni 2004, erhoben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert gleicher Frist allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen Arztbericht zu belegen. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2004 – eröffnet am 30. Juni 2004 – wurde gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung das praxisgemäss als nachträgliches Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses entgegen zu nehmende und an den in Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) umschriebenen Voraussetzungen zu messende Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und eine einmalige Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses angesetzt. L. Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 teilte der psychiatrische Dienst C._______ mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Juli 2004 stationär in Behandlung sei und zurzeit in keiner Art und Weise reagieren könne. M. An den Beschwerdeführer unter dem Aspekt "Gesuch um Wiederherstellung einer Frist" gerichtete Zwischenverfügungen konnten diesem nicht eröffnet werden. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer ins D._______ verlegt und die Möglichkeit einer Entlassung war gemäss Auskunft der behandelnden Ärztin (für Wochen) nicht absehbar. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2004 wurde unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 VwVG (Berücksichtigung von verspäteten Parteivorbringen, welche ausschlaggebend erscheinen) in Wiedererwägung der Verfügung vom 29. Juni 2004 (vgl. Bst. K) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer D-3665/2006 aufgefordert, innert Frist einen aktuellen und ausführlichen Arztbericht einzureichen. O. Am 22. September 2004 wurde ein ärztliches Zeugnis gleichen Datums von Dr. med. G. K. und C. N., D._______ beim BFF eingereicht. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers müssten unter dem Aspekt des negativen Asylentscheides, dessen Konsequenz der Vollzug der Wegweisung sei, gesehen werden. Aus dem Arztzeugnis gehe hervor, dass die Suizidalität des Beschwerdeführers medikamentös und psychotherapeutisch behandelt werden könne. Aus dem ärztlichen Bericht gehe auch nicht hervor, dass die Fortführung einer allfälligen Behandlung in der Türkei nicht möglich sei, verfüge dieses Land doch über die notwendige medizinische Infrastruktur und das erforderliche medizinische Personal. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermöge daher weder im Sinne des internationalen noch nationalen Rechts ein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darzustellen. Eine adäquaten Rückkehrhilfe und die Begleitung des Beschwerdeführers durch Fachpersonen während des Wegweisungsvollzug dürften diesen als durchführbar und zumutbar erscheinen lassen. Darüberhinaus könne durch das Ansetzen einer angemessenen Ausreisefrist dem Umstand der derzeitigen Hospitalisation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2004 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen professionellen Rechtsvertreter beizuziehen und die entsprechende Vollmacht einzureichen, da die Wahrnehmung der Interessen im Asylverfahren durch ihn selber als schwierig erachtet wurde. Für den Unterlassungsfall wurde festgehalten, die Bestellung eines Rechtsvertreters auf Kosten des Beschwerdeführers und von Amtes wegen vorzunehmen. Mit Eingabe vom 23 November wurde die Mandatsübernahme durch eine Person der im Rubrum genannte Rechtsvertretung angezeigt. D-3665/2006 Gleichzeitig wurde das Gesuch um Verbeiständung gestellt und um vollständige Akteneinsicht ersucht. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2004 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – gutgeheissen. Das Gesuch im Sinne von Absatz 2 der nämlichen Bestimmung (Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung) wurde abgewiesen, da es sich gemäss Vollmacht bei der als Vertreterin des Beschwerdeführers ausgewiesenen Person nicht um eine patentierte Rechtsanwältin handelt. Indes wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine patentierte Rechtsvertretung zu benennen. Dem Akteneinsichtsgesuch wurde antragsgemäss stattgegeben und Frist zu einer allfälligen Beschwerdeergänzung bis zum 16. Dezember 2004 angesetzt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. November 2004 innert derselben Frist Stellung zu nehmen. R. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeergänzung und die Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu den Akten gereicht. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. S. Am 6. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Auf das vom 18. August 2006 datierende Arztzeugnis von Dr. med. pract. B. H., Psychiatrischer Dienst C._______, wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. T. In seiner Zusatzvernehmlassung vom 5. September 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Türkei könne gemäss Erkenntnissen des BFM jede Krankheit behandelt werden. Das dortige Gesundheitswesen garantiere psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Für chronischkranke Patienten mit psychischen Erkrankungen stünden jedoch Dauereinrichtungen (offene oder geschlossene psychiatrische D-3665/2006 Anstalten, Wohnheime) nur in begrenzter Kapazität zur Verfügung; dies v.a. wegen eines anderen soziokulturellen Verständnisses der türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachte. Die ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in den Gross- und Provinzstädten der Türkei sei jedoch sichergestellt. Auch seien praktisch alle Medikamente erhältlich. Dem aus der Region (Ort 2) stammenden Beschwerdeführer stehe somit einerseits die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes zur Verfügung. Andererseits könne er auf das familiäre (Eltern und sechs Geschwister) und soziale Beziehungsnetz zurückgreifen, zumal er seinen Lebensmittelpunkt in der angestammten Region habe. U. Mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung unter Fristansetzung zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 25. September 2006 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-3665/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFF in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. H hiervor). 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird der Argumentation der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegen gesetzt. Der Sachverhalt wird im Wesentlichen wiederholt. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt. Der Beschwerdeführer verleiht seinen Ausführungen aber insofern Nachdruck, als dass er die erlebten und erwähnten Vorkommnisse als dauernde und massiv empfunden Bedrohungen, Belästigungen sowie Kontrollen durch Staatskräfte darstellt, die bei ihm zu dauernden Angstzuständen geführt hätten. Wie die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung zutref- D-3665/2006 fend festgestellt hat, erweisen sich die geschilderten Vorfälle zur Studienzeit, als zeitlich zu weit zurückliegend um als unmittelbarer Anlass für die Ausreise angesehen zu werden. Eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer nach Abbruch des Studiums im Jahre 1999 bis zum erst beim Kanton und BFF teilweise divergierend geschilderten Ereignis vom 19. Dezember 2002 (kant. Protokoll S. 11 und 13; Protokoll der Bundesanhörung S. 9, 10 und 15) auch keinen ernsthaften Nachteilen durch staatliche Organe im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen. Dass ihm ausserdem ein menschenunwürdiges Leben in seinem Heimatland während dieser Zeit gar unzumutbar erschwert oder verunmöglicht worden wäre, ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. So geht unter anderem aus ihnen hervor, dass er sich in dieser Zeitspanne in einer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts subjektiv übersteigert empfundenen Furcht hineinversetzt gefühlt und deswegen das Elternhaus nicht mehr verlassen hat; er sei psychisch sehr krank gewesen und sei in Panik geraten, wenn er Uniformierte gesehen habe (kant. Protokoll S. 11; Protokoll der Bundesanhörung S. 13). Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle erwähnte er sogar ausdrücklich, dass er ausser dem Erwähnten und dem als Ausreise auslösend zu qualifizierenden Ereignisses (Juli 2003) mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt habe; weder sei er in Haft gewesen noch habe er vor Gericht gestanden (Protokoll Empfangsstelle S. 6). 4.3 Es bleibt festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Engagement für die kurdische Sache nicht an vorderster Front im Kader einer Organisation hervorgetan hat beziehungsweise seine Aktivitäten nicht ein Mass erreicht haben, als dass der Beschwerdeführer derart unerträglichen Massnahmen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre (u.a. Einleitung eines Verfahrens, gerichtliche Verurteilung, Haft- oder Gefängnisstrafe), welche von ihrer Eingriffsdauer und -intensität her als relevant im Sinne des Asylgesetzes bezeichnet werden müssten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer das politisches Engagement zwischen April und Juli 2003 unter anderem als Versammlungen von alevitisch-kurdischen Schülern/Studenten und Kameraden ohne offiziellen Charakter darstellte, welche über die politische Situation des Landes und die gegenüber ihnen ausgeübte Unterdrückung sprachen. Obschon das Ziel die Gründung einer politischen Gruppe gewesen sei, seien diesbezüglich unternommenen Anstrengungen aus Zeitgründen jedoch kein Erfolg beschieden gewe- D-3665/2006 sen (kant. Protokoll S. 12 und 15; Protokoll der Bundesanhörung S. 11 f.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch Wahrnehmung der ihm offengestandenen innerstaatlichen Fluchtalternative allfälligen, künftig befürchteten lokalen Benachteiligungen und Unannehmlichkeiten entgehen konnte, wovon die jeweils unbehelligten insgesamt mehrmonatigen Aufenthalte in (Ort 2) und (Ort 3) Zeugnis abzulegen vermögen. Das Argument in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer während drei Monaten in (Ort 2) im Restaurant eines Hotels als Kellner schwarz gearbeitet und sich quasi versteckt aufgehalten haben will, findet in den Akten keine Stütze (kant. Protokoll S. 6; Protokoll der Bundesanhörung S. 10). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2004 hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse in den Jahren 2002 und 2003 nicht "völlig ausser Acht" gelassen. Im Gegenteil, diese Sachverhaltselemente wurden einer Würdigung unterzogen und fanden ihren Niederschlag in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I/2 und 3, S. 3 und 4). Dem Begehren, die Flucht des Beschwerdeführers im Jahre 2003 insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt seines bereits im Heimatland sehr angeschlagenen psychischen Zustandes zu würdigen, ist schliesslich – wie nachfolgend noch dazulegen sein wird – unter dem Zumutbarkeitsaspekt eines allfälligen Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (E. 6.5). Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet D-3665/2006 (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine D-3665/2006 Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen allgemeinen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, so steht dessen psychische Erkrankung einem allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt auch nicht entgegen. 6.5.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen akuter Suizidalität am 9. Juli 2004 vom Psychiatrischen Dienst C._______, wo er seit dem 2. Juli 2004 wegen eines depressiven Zustandsbildes hospitalisiert gewesen war, dem D._______ zugewiesen. Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. G. K. und C. N., D._______, vom 22. September 2004 hält in D-3665/2006 seiner Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leide, was im Rahmen einer eigentlichen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erklärbar wäre. Da nicht habe eruiert werden können, seit wann und unter welchen objektivierbaren Bedingungen die Verfolgungsideen existierten, könne eine eigentliche schizophrenieforme Störung nicht ausgeschlossen werden. Auf jeden Fall sei klar, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung mit einer erheblichen Selbstgefährdung leide. Dieser könne sich nicht von Suizidgedanken distanzieren, insbesondere dann nicht, wenn es sich bei der Thematik um eine allfällige Rückkehr in die Türkei handle. Eine akute Suizidalität sei gegeben, weshalb eine weitere stationäre Therapie empfohlen werde. Auch sei der Beschwerdeführer zur Zeit nicht transportfähig. 6.5.2 Das aufgrund eines Verlaufsberichts (Weiterführung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers nach dessen Hospitalisation im D._______, regelmässige Sitzungen in Abständen von drei bis vier Wochen) erstellte Arztzeugnis von Dr. med. pract. B. H., Psychiatrischer Dienst C._______, vom 18. August 2006 hält in seiner Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS mit wechselhaft depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen leide. Neben der im Bericht vom 22. Dezember 2004 diskutierten möglichen zugrunde liegenden schizophrenieformen Störung wird im Arztzeugnis vom 18. August 2006 auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers nach Extrembelastung zunehmend als wahrscheinlich erachtet. Hinsichtlich einer Prognose wird sodann ausgeführt, dass aufgrund der Dauer und des Schweregrads der psychischen Störung von einer Heilung nicht ausgegangen aber mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in kleinen Schritten gerechnet werden könne, wenn der Beschwerdeführer keine allzu grossen Belastungen zu bewältigen habe. Der Gedanke an eine Rückkehr ins Heimatland löse trotz Trennungsschmerz von den Familienangehörigen beim Beschwerdeführer grosse Ängste aus und die paranoide und depressive Symptomatik nehme jeweils zu. Mit einer Zunahme der Selbst- und Fremdgefährdung müsse gerechnet werden. 6.5.3 Den beiden ärztlichen Zeugnissen ist gemeinsam zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit der von Fachleuten gestellten Diagnose in Frage D-3665/2006 zu stellen. Im vorliegenden Fall ist sodann festzuhalten, dass eine Behandlung dieses komplexen Krankheitsbildes in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie möglich ist, wobei eine grosse Auswahl an neuroleptischer Depotmedikamentation zur Verfügung steht. Die Bedingungen in diesen Einrichtungen, das heisst in den psychiatrischen Kliniken der Universitätsspitäler oder in den psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen staatlichen Spitäler, sind besser als in "Depot-Krankenhäusern". Die Universitätsspitäler oder die psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen staatlichen Spitäler nehmen psychisch Kranke für maximal ein bis zwei Monate auf. Leiter solcher Einrichtungen können veranlassen, dass Patienten für eine längere Zeit behandelt werden, wofür es aber keine Garantien gibt. Garantierte längerfristige Behandlung liefern nur die "Depot-Krankenhäuser", die es in Manisa, Elazig, Samsun, Adana und Bakirköy/Istanbul gibt, wo mit Ausnahme des letztgenannten Krankenhauses ausschliesslich auf medikamentöse Behandlung zurückgegriffen wird (vgl. Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern 3. Mai 2005). Der Beschwerdeführer litt bereits im Heimatland unter psychischen Störungen. Eigenen Angaben zufolge war er nicht in ärztlicher Behandlung, da die Hilfe seiner Eltern diese ersetzen konnte (kant. Protokoll S. 17). Das "Depot-Krankenhaus" von Adana befindet sich in nicht allzu weiter Entfernung vom Herkunftsort des Beschwerdeführers. Dem jüngeren ärztlichen Zeugnis von Dr. med. pract. B.H., Psychiatrischer Dienst C._______ vom 18. August 2006 ist unter anderem auch zu entnehmen, dass sich der Zustand des in regelmässiger ambulanter Behandlung stehenden Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht stabilisiert habe. Die akuten und selbstgefährdenden Krisen hätten sich abgeschwächt und seien weniger häufig. Bei Belastungssituationen reagiere der Beschwerdeführer aber weiterhin mit wechselhaft starken psychischen Symptomen und Suizidalität. Hauptsymptome der nach wie vor gravierenden und behandlungsbedürftigen psychischen Störung seien die paranoide Verarbeitung von Belastungssituationen, insbesondere solcher auch alltäglicher Art, sozialer Rückzug, Gefühle der Leere und Hoffnungslosigkeit, Entfremdungsgefühle und Nervosität. Durch gesundheitsbedingte mangelnde Ressourcen steige vor allem in Belastungssituationen die paranoide Symptomatik und Suizidalität. Ferner sei der Beschwerdeführer weiterhin auf eine medikamentöse Behandlung (Antidepressiva und Neuroleptika) angewiesen. Obschon die Qualität der Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei landesweit grosse Unterschiede aufweist und nicht immer west-euro- D-3665/2006 päisches Niveau erreicht, sind die für den Beschwerdeführer relevanten medizinischen Strukturen jedoch vorhanden und hinsichtlich des Qualitätsstandards im Heimatland des Beschwerdeführers kann ferner auf die gefestigte Praxis verwiesen werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119 und EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Vor diesem Hintergrund erscheint - auf den konkreten Fall bezogen - die Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Behandlung in der Türkei nicht als unzumutbar. Den in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 25. September 2006 als Beweismittel eingereichten Internetauszügen, insbesondere dem Report vom 25. September 2005 von Mental Disability Rights International (MDRI), kann keine beweisrechtliche Bedeutung beigemessen werden, enthalten diese anhand von ein paar Einzelfällen abgefassten Unterlagen doch keine konkret die Person des Beschwerdeführers betreffende Ausführungen. Ebensowenig braucht auf die Ausführungen in der Eingabe vom 15. Dezember 2004 (Beschwerdeergänzung/Stellungnahme; Bst. R) eingegangen zu werden, erweisen sich die diesbezüglichen sich auf die SFH-Länderanalyse zur Türkei vom 21 Juni 2003 stützenden Vorbringen beziehungsweise Einwände nach dem oben Erwähnten (Aktualität) als nicht massgebend. Ferner könnten allfällige vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung zudem mit einem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Was schliesslich die geltend gemachte Suizidialität des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Zumutbarkeit für die Wegweisung insbesondere dann Schranken bestehen, wenn der Vollzug für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich festzustellen, dass es nachvollziehbar und notorisch ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl von Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, welcher aber für die Frage der Zumutbarkeit meist ohne Relevanz ist. Entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung ist jedoch - unabhängig von der prozessgeschichtlichen Verfahrensebene - das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, kann einem solchen Krankheitsbild Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Im selben Zusammenhang ist jedoch zu be- D-3665/2006 achten, dass oftmals vordergründig als selbstschädigend einzustufende Handlungen und Drohungen als Druckmittel gegen behördliche Vollzugsmassnahmen eingesetzt werden. In casu steht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht die unter E. 6.5.1 und 6.5.2 beschriebene gesundheitliche Situation einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nichts entgegen. Allfälligen beim Beschwerdeführer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen könnte im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch psychotherapeutisch medizinische Massnahmen entgegen gewirkt werden. Ferner wird im ärztlichen Bericht von Dr. med. pract. B. H., Psychiatrischer Dienst C._______, vom 18. August 2006 die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. In Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht demnach den Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde braucht bei dieser Sachlage daher nicht eingegangen zu werden. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2004 wurde das Gesuch um D-3665/2006 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – gutgeheissen (vgl. Bst. Q). Eine solche Veränderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3665/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 19