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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2021 D-3658/2021

24 août 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,143 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 9. August 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3658/2021

Urteil v o m 2 4 . August 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 9. August 2021 / N (…).

D-3658/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Albanien – am 31. Mai 2021 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das SEM die Behandlung ihres Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand nahm, dass sie am 7. Juni 2021 zu ihrer Person, zu ihren Reise- und Identitätspapieren und zu ihrem Reiseweg befragt wurde, dass sie am gleichen Tag den Mitarbeitenden der im BAZ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, womit sie während des Verfahrens über den Beistand der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte, dass am 18. Juni 2021 das sogenannte Dublin-Gespräch stattfand, der Beschwerdeführerin aber schon kurz nach Beginn des Gesprächs eröffnet wurde, es werde kein Dublin-Verfahren durchgeführt, dass die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Gesprächs über gesundheitlichen Probleme berichtete, wobei sie vorbrachte, sie benötige dringend ein Gespräch mit einem Psychologen, dass das SEM am 28. Juni 2021 die Erstbefragung zu den Gesuchsgründen gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durchführte, dass die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen zunächst über während Jahren erlittene Gewalt innerhalb ihrer Familie berichtete, dass sie danach davon berichtete, dass sie in ihrem Heimatdorf dreimal von drei jungen Männern vergewaltigt worden sei (am […] 2020, dann […] 2021 und zuletzt [...] 2021), wobei diese Gruppenvergewaltigungen von einem jungen Mann initiiert worden seien, mit dem sie sich über Instagram angefreundet habe, dass sie von diesen Vorfällen niemandem habe berichten können, da sie schon nach der ersten Vergewaltigung – von welcher sie der Familie noch berichtet habe – von ihrem Vater geschlagen worden sei, und sie sich gegen die Übergriffe auch nicht habe zur Wehr setzen können, da die Täter ihr gedroht hätten und im Übrigen im Falle einer Vergewaltigung in ihrer Heimat eine Anzeige nichts bringe,

D-3658/2021 dass sie ihre Heimat verlassen habe, weil sie die ganze Situation nicht mehr ausgehalten habe, da sie im Heimatdorf noch weitere Übergriffe befürchtet habe, sie aber auch nirgendwo anders habe hingehen können, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstanhörung bekräftigte, sie brauche dringend einen Termin bei einem Psychologen, da sie weiterhin an starken Kopfschmerzen leide und auch nicht mehr schlafen könne, dass ihre Rechtsvertreterin am 29. Juni 2021 ans SEM gelangte und um rasche Überweisung der Beschwerdeführerin an eine Psychologin inklusive Beizug der notwendigen Übersetzerin ersuchte, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage vom medizinischen Hilfsdienst des BAZ zu einer Hausärztin geschickt wurde, welche nach einer Konsultation verschiedene Medikamente verschrieb, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage danach noch zweimal bei dieser Hausärztin war, dass am 29. Juli 2021 die Anhörung zu den Gesuchsgründen gemäss Art. 29 AsylG stattfand, dass die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen nochmals über ihre physischen und insbesondere über ihre psychischen Leiden berichtete, welche sie mit der Hausärztin nicht habe besprechen können, da sie sich mit dieser nur mit Gesten und in gebrochenem Englisch habe verständigen können (vgl. Anhörungsprotokoll, F. 7 ff. und F. 46 ff.), dass sie im Anschluss ihre vorgenannten Gesuchsvorbringen bestätigte, dass das SEM dabei ausführliche Nachfragen zur Gewaltsituation innerhalb ihrer Familie stellte und dann die geltend gemachten Vergewaltigungen ansprach, wobei es sich primär auf die Frage nach der Reaktion ihrer Angehörigen konzentrierte und auf nähere Beschreibungen der Beschwerdeführerin zu den von ihr erlittenen Gruppenvergewaltigungen verzichtete (vgl. a.a.O., F. 52 ff., F. 65 ff und F. 78 ff.), dass das SEM der Beschwerdeführerin am 5. August 2021 einen Entscheidentwurf zukommen liess, zu welchem sie am nächsten Tag durch ihre Rechtsvertreterin Stellung nahm, dass sie in ihrer Stellungnahme zur Hauptsache geltend machte, der entscheidrelevante Sachverhalt sei noch nicht hinreichend erstellt, da die von

D-3658/2021 ihr ausdrücklich und wiederholt verlangte Zuweisung an eine Psychologin unter Bezug einer Übersetzerin bis heute unterblieben sei, dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2021 (eröffnet am gleichen Tag) feststelle, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 16. August 2021 – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs beantragt, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Ausrichtung einer Parteienschädigung ersucht, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die Beschwerdevorbringen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-3658/2021 dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde sodann – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung beantragt wird, dass daher über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung dafür hält, es habe auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Abklärungen betreffend Art und Umfang ihrer psychischen Erkrankungslage verzichtet werden können, da sie während ihres Aufenthalts im BAZ den Zugang zu einer Hausärztin gefunden habe, von welcher kein Bedarf am Beizug einer Dolmetscherin angemeldet worden sei, von welcher die Beschwerdeführerin auch nicht an eine Psychologin überwiesen worden sei, welche sodann eine Diagnose zu ihrer Erkrankung gestellt habe und von welcher ihr auch Medikamente verschrieben worden seien, dass diese Feststellungen allerdings nur schon deshalb nicht überzeugen können, weil aufgrund der Aktenlage tatsächlich als völlig offen erscheint, welcher Art und welchen Umfangs die von der Beschwerdeführerin mehrfach angerufene psychische Erkrankungslage tatsächlich ist, dass die vom SEM erwähnte Hausärztin nämlich in ihren drei kurzen Notizen – welche sich auf die Behandlung wegen verschiedener Leiden beziehen – zur psychischen Erkrankungslage unter "D:" (wie Diagnose) lediglich den Vermerk "Depressionen, Kopfschmerzen, Psychische Probleme n. St. n. Vergewaltigung von Freund & seine Koll." angebracht hat, dass es sich dabei offenkundig nicht um eine konkrete Diagnose anhand einer gefestigten Katalogisierung handelt (wie namentlich nach dem ICD- 10-Standard [ICD: International Statistical Classification of Diseases and

D-3658/2021 Related Health Problems]), sondern bloss um eine rudimentäre Beschreibung des im Rahmen der Erstkonsultation von der Beschwerdeführerin berichteten Sachverhalts und des ersichtlichen Krankheitsbildes (Status), dass sich den Kurznotizen denn auch keine weiteren und namentlich keine gefestigten Aussagen zu Art und Umfang der psychischen Erkrankungslage entnehmen lassen, dass damit der Schluss des SEM, die Hausärztin habe eine Diagnose gestellt, nicht bestätigt werden kann, dass aufgrund der Kurznotizen einzig ersichtlich ist, dass die Hausärztin der Beschwerdeführerin wegen ihrer massiven Schlaflosigkeit C._______ verschrieb, zusammen mit einigen anderen Medikamenten, welche aber ausschliesslich deren physische Beschwerden betrafen (u.a. Menstruationsbeschwerden und schwere Akne), dass es sich bei C._______ um ein sehr potentes Medikament aus der Gruppe der atypischen Neuroleptika handelt, mithin um ein atypisches Antipsychotikum, welches zur Behandlung von Schizophrenie sowie von manischen und depressiven Episoden bei Vorliegen einer bipolaren Störung eingesetzt wird, dass es sich bei C._______ jedenfalls nicht um ein Medikament gegen "Depressionen, Kopfschmerzen und Psychische Probleme" handelt, weshalb der Einsatz dieses Mittels im Hausarztbereich, im Sinne von "Off-Label-Use" und soweit ersichtlich ohne gesicherte Diagnose weitere Fragen aufwirft, dass die Verabreichung dieses Medikamentes aber auf das Erkennen von sehr schwerwiegenden psychischen Problemen durch die Hausärztin hinweist, dass dies umso mehr irritiert, als sich die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene darauf beruft, sie habe Art und Umfang ihrer psychischen Erkrankungslage gegenüber der Hausärztin nicht einbringen können, weil diese sie schlicht nicht verstanden habe, dass dieses Vorbringen aufgrund der Aktenlage nicht zu entkräften ist, nachdem die der Beschwerdeführerin vom SEM zugewiesene Hausärztin gemäss den Angaben auf ihrer Homepage zwar (… [fünf verschiedene

D-3658/2021 Sprachen]) spricht, jedoch keine Sprache, welcher auch die Beschwerdeführerin mächtig wäre (vgl. dazu ihre Angaben anlässlich der Befragung zur Person), dass mit Blick darauf auch die Erwägung des SEM, die Hausärztin habe keinen Bedarf einen Dolmetscher beizuziehen, nicht nachvollziehbar erscheint, dass vor diesem Hintergrund das Beschwerdevorbringen, die psychische Erkrankungslage der Beschwerdeführerin sei noch nicht hinreichend abgeklärt, zu bestätigen ist, dass der Frage nach der Art und des Umfangs der psychischen Erkrankungslage auch insofern ausschlaggebende Bedeutung zukommen könnte, da die Beschwerdeführerin frauenspezifischen Gesuchsgründe vorgebracht hat, in deren Zusammenhang sich die Frage nach der konkreten Möglichkeit einer Unterschutzstellung (inkl. der Frage nach der individuellen Fähigkeit dazu) stellen dürfte, dass es daher Angaben zur psychischen Erkrankungslage bedarf, welche sowohl hinreichend detailliert und nachvollziehbar sind als auch auf einer genügend gesicherten Grundlage beruhen, dass ohne entsprechende Angaben weder eine rechtsgenügliche Beurteilung des Asylpunktes noch eine rechtsgenügliche Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzuges möglich ist, dass angesichts der erwähnten Hinweise auf schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen, die bereits im Heimatstaat ihren Anfang nahmen und die in den Zusammenhang mit massiver Gewalt und frauenspezifischen Gesuchsgründen gestellt wurden, vorliegend insbesondere auch eine antizipierte Beweiswürdigung mit Verweis darauf, dass in Albanien wohl grundsätzlich die meisten psychischen Erkrankungen behandelbar sein dürften, ausgeschlossen bleiben muss, dass diesen Erwägungen gemäss der entscheidrelevante Sachverhalt als nicht hinreichend erstellt zu erkennen ist, dass angesichts des ungenügend festgestellten Sachverhaltes ein Entscheid in der Sache auszubleiben hat, zumal andernfalls der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in Art. 29 ff. VwVG konkretisierte Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt würde,

D-3658/2021 dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage auf eine Auseinandersetzung mit den weitergehenden Beschwerdevorbringen verzichtet werden kann, zumal diese nach erfolgter Rückweisung der Sache vorab vom SEM zu prüfen sein werden, das mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1–3 VwVG), womit sich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass der Beschwerdeführerin schliesslich – anders als von ihrer Rechtsvertreterin beantragt – keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie im vorliegenden Verfahren durch die ihr zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG teilgenommen hat, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3658/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur ordnungsgemässen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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