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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2012 D-3655/2012

23 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,612 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3655/2012/was

Urteil v o m 2 3 . August 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Kosovo, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).

D-3655/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 8. April 2011 verliessen und über Montenegro und Italien am 10. April 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten, dass sie anlässlich der summarischen Befragungen vom 14. April 2011 und der einlässlichen Anhörungen vom 15. Juni 2011 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen angaben, sie seien von Albanern bedroht worden, dass sie immer wieder nach dem Verbleib eines Verwandten des Beschwerdeführers namens D._______ gefragt worden seien, der für die serbische Polizei gearbeitet habe, und sie deshalb auch geschlagen worden seien, dass Albaner am Tag vor ihrer Ausreise in ihr Haus eingedrungen seien, erneut nach D._______ gefragt und sie mit dem Tod bedroht hätten, dass sie den Beschwerdeführer zusammengeschlagen hätten und die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2011 Abklärungen vor Ort veranlasste, welche die Schweizerische Botschaft in Pristina am 15. Juli 2011 durchführte und am 19. Juli 2011 darüber dem BFM Bericht erstattete, dass das BFM den Beschwerdeführenden am 23. August 2011 hierzu das rechtliche Gehör gewährte, woraufhin diese am 3. September 2011 schriftlich Stellung nahmen, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 14. Juni 2012 – eröffnet am 15. Juni 2012 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei im Wesentlichen ausführte, die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwerdeführerin aus Z._______ stamme und beide Ehepartner dort seit Frühjahr 2009 bis zur behaupteten Vertreibung aus dem Kosovo gelebt hätten, gänzlich unglaubhaft seien,

D-3655/2012 dass sie ihre Aussagen weder belegen könnten, noch ihre diesbezüglichen Ausführungen überzeugten, dass sie während der ganzen Bundesanhörung den Fragen auszuweichen versucht hätten, um dann unzählige Male zu Protokoll zu geben, sie würden die Antwort nicht kennen, dass ihre Aussagen auch auf mehrmaliges Nachfragen unsubstantiiert und oberflächlich geblieben seien, dass ihre Aussagen zudem in wesentlichen Punkten nicht kongruent gewesen seien und dies auch für andere Bereiche ihrer Vorbringen, wie beispielsweise die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte und ihre Hochzeit gelte, dass sie keine näheren Angaben zum letzten Aufenthaltsort im Kosovo hätten machen können, obwohl die Beschwerdeführerin den Grossteil ihres Lebens dort zusammen mit ihrem Grossvater beziehungsweise die letzten zwei Jahre zusammen mit dem Beschwerdeführer gelebt und die Übergriffe erlitten haben wolle, dass auch ihre Aussagen zum Übergriff gänzlich ohne Substanz blieben, dass der Beschwerdeführer bei der freien Schilderung dieses Problems auf Nachfrage hin seine vorherigen Aussagen mit praktisch denselben Worten wiederholte, dass sich weitere Aussagen des Beschwerdeführers als äusserst banal erwiesen, so habe er beispielsweise auf die Frage nach der Kleidung der angreifenden Männer erklärt, dass diese menschlich angezogen gewesen seien, dass sich die Beschwerdeführerin nicht erinnern können wolle, wie viele Männer ins Haus eingedrungen seien, und ihr Versuch, ihre Unkenntnis mit ihrer fehlender Schulbildung zu erklären, nicht überzeuge, dass im Lichte dieser Erwägungen nicht erstaune, dass die Abklärungsresultate des BFM vor Ort die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden bestätigten, dass sich auf Nachfrage beim Minderheitenvertreter in Z._______ herausgestellt habe, dass dort zwar Angehörige von Roma und Ashkali-

D-3655/2012 Familien lebten, die Beschwerdeführenden jedoch gänzlich unbekannt seien, dass es auch bei weiteren Abklärungen in Y._______ keine Spur einer Existenz der Familie der Beschwerdeführenden gegeben habe, dass ferner festzuhalten sei, dass gemäss dem dortigen Zivilstandesamt die Beschwerdeführenden bei den Behörden in X._______ nicht bekannt seien und es sich bei den eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handle, dass die darin enthaltene Unterschrift des zuständigen Beamten von diesem sogleich als Fälschung erkannt worden sei und das Vergleichsmaterial in Form dieser Unterschrift dem BFM vorliege, dass der Erklärungsversuch der Beschwerdeführenden bezüglich der Abklärungsresultate des BFM nicht zu überzeugen vermöge, zumal sie nur die Korrektheit dieser Resultate bestritten und unter anderem angegeben hätten, nichts bezüglich einer Fälschung der Dokumente zu wissen beziehungsweise die im Kosovo befragten Personen würden lügen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, es gehe vorliegend um frauenspezifische Verfolgung und es existiere kein Vertrauensverhältnis zu Beamten, weshalb nicht als negativ empfunden werden dürfe, wenn Opfer von Frauenhandel vorerst weniger detaillierte Auskünfte erteilten, dass bis anhin noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei, weshalb sie sich nicht abschliessend zur Sache äussern könnten, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Eingang der Beschwerde am 13. Juli 2012 bestätigt wurde,

D-3655/2012 dass am 18. Juli 2012 eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. Juli 2012 keine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Akteneinsicht gewährte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 6. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juli 2012 erneut um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte und gleichzeitig das Mandat niederlegte, dass er dabei ausführte, die Beschwerdeführenden hätten kein Geld und zudem bisher nicht die Wahrheit gesagt, sodass der Sachverhalt vorliegend nicht abgeklärt sei, dass sie sich nämlich entgegen ihren bisherigen Vorbringen vielmehr auf der Flucht kennengelernt und ein Kind gezeugt hätten und nun auf der Flucht vor einer kriminellen Organisation seien, die die Beschwerdeführerin zur Prostitution gezwungen habe, dass dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 abgewiesen und den Beschwerdeführenden zur Zahlung des einverlangten Kostenvorschusses keine Nachfrist angesetzt wurde, da die mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 angesetzte Frist noch nicht abgelaufen sei, verbunden mit der erneuten Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 31. Juli 2012 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende

D-3655/2012 Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-3655/2012 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sowie zu bestätigen sind und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht zufolge Unglaubhaftigkeit abgelehnt hat, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und richtigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die gänzlich unsubstanziierten und wirr verfassten Beschwerdevorbringen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal im ordentlichen Verfahren zwar vorgebracht wurde, der Beschwerdeführerin sei mit Zwangsprostitution gedroht worden, nicht jedoch, sie sei Opfer von Frauenhandel geworden, dass auch die Vorbringen in der ergänzenden Eingabe vom 23. Juli 2012 nicht weiter substanziiert wurden und insgesamt als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass insbesondere nicht nachvollziehbar erklärt wurde, weshalb die Beschwerdeführenden die angeblich wahren Fluchtgründe nicht bereits anlässlich der Anhörungen vorgebracht hatten, dass daran auch der Verweis auf weitverbreitete Korruption nichts ändert, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001

D-3655/2012 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-

D-3655/2012 menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass aus den Akten, angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflicht, keine offenkundigen Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar sind, dass bei einer Wegweisung von Roma in den Kosovo zwar auf Grund einer Einzelfallabklärung geprüft werden müsste, ob gewisse Reintegrationskriterien erfüllt sind, dass im vorliegenden Fall eine entsprechende Prüfung des BFM jedoch diesbezüglich zu keinen Ergebnissen führte, da die Beschwerdeführenden offensichtlich versucht haben, über den Aufenthaltsort vor ihrer Ausreise zu täuschen, dass sich nach dem Gesagten nicht weiter abklären lässt, ob allenfalls Umstände gegeben sein könnten, die gegen den Vollzug sprechen würden und die amtliche Prüfung hier ihre Grenzen findet, dass im Schreiben vom 23. Juli 2012 weiter vorgebracht wurde, aufgrund des gemeinsamen Kindes sei die Familieneinheit zu wahren und die Beschwerdeführenden könnten nicht in unterschiedliche Länder abgeschoben werden, dass von einer Wegweisung in verschiedenen Heimatstaaten angesichts der Einheit der Familie nicht auszugehen ist, wobei anzumerken ist, dass in der Verfügung des BFM für alle Beschwerdeführenden der Wegweisungsvollzug in den Kosovo geprüft wurde,

D-3655/2012 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-3655/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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