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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2018 D-3653/2018

5 décembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,788 mots·~29 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3653/2018

Urteil v o m 5 . Dezember 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (…).

D-3653/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im Mai beziehungsweise im Juli 2015 und gelangte am 29. September 2015 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die vom SEM am 7. Oktober 2015 durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer, er habe seine Heimat verlassen, weil seine Freunde weggegangen seien. Ihm sei nichts geschehen. Da sein Vater viel Geld für seine Reise ausgegeben habe, könne er nicht nach Eritrea zurückkehren. A.c Am 10. August 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe zu Hause als Hirte die Tiere seiner Familie gehütet. Hin und wieder sei er von Soldaten festgenommen und einmal an einem Ort namens C._______ in D._______ im Gefängnis gewesen. Damals sei er mit Freunden unterwegs gewesen, mit denen er habe Gold suchen wollen. Soldaten hätten Razzien durchgeführt und ihn zu einem Schulhaus gebracht. Später habe man ihn zu einem richtigen Gefängnis verlegen wollen, er habe jedoch vorher fliehen können. Er habe mehrere Vorladungen für den Militärdienst erhalten, die er jedes Mal zerrissen und weggeworfen habe. Er sei ausgereist, weil er sich vor dem Militärdienst gefürchtet habe. Man habe ihn für fünf Tage festgehalten und nicht anständig behandelt. Sie hätten das Fenster zerschlagen und seien geflohen, weshalb er sich vor erneuter Verhaftung gefürchtet habe. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis im ersten oder zweiten Monat 2014 habe er Gold gesucht und sich bei seinem Vater versteckt. Das Land habe er im fünften Monat 2014 verlassen. Die Verwaltung habe ihm vier- bis fünfmal Vorladungen geschickt und es habe immer wieder Razzien gegeben, so dass er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Die Soldaten seien einige Male zu ihm nach Hause gekommen; einmal habe er sie von weitem gesehen und die Flucht ergriffen, worauf sie das Feuer eröffnet hätten. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D-3653/2018 C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) nach Eritrea unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Subeventualiter sei der Sachverhalt zur Neuabklärung an das SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG zu gewähren und der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Eingabe lagen ein Schreiben von Frau E._______ vom 21. Juni 2018 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2018 bei. D. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde bei weiterhin mangelhafter Antragstellung oder nicht rechtsgenüglicher Begründung davon ausgegangen, es werde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Juli 2018 einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut und er ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Johan Göttl als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Beschwerdeverbesserung vom 3. Juli 2018 präzisierte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend, dass er zufolge subjektiver Nachfluchtgründe die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragte. F. F.a Am 11. Juli 2018 übermittelte der Beschwerdeführer die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts. F.b Der Instruktionsrichter erstreckte diese Frist am 12. Juli 2018 bis zum 6. August 2018.

D-3653/2018 F.c Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 (recte: 6. August 2018) stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Abklärungsbericht der (…), vom 6. August 2018 zu. G. Am 10. August 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote über die bisherigen Aufwendungen ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 28. August 2018 an seinen Anträgen festhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1

D-3653/2018 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen, da in der Beschwerdeverbesserung klargestellt wurde, dass die Ablehnung des Asylgesuchs nicht angefochten wurde. Beantragt wurden die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe beziehungsweise die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe bei der BzP nicht erwähnt, dass er im Rahmen einer Razzia festgenommen, inhaftiert und aus der Haft geflohen sei. Auch nicht angegeben

D-3653/2018 habe er, dass er Vorladungen für den Militärdienst erhalten habe und von den Soldaten zu Hause aufgesucht sowie einmal beschossen worden sei. Die Frage, ob er mit den Behörden Probleme gehabt habe, habe er verneint. In der Anhörung habe er nicht begründen könne, wieso er die geltend gemachten Probleme bei der BzP nicht angeführt habe, was angesichts der Schwere derselben erstaune. Die in der Anhörung geltend gemachten Gründe seien nachgeschoben und nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe weder angeben können, wann er wegen der Kontrollen verhaftet worden sei, noch habe er in Bezug auf die Haft realitätsnahe Angaben machen können. Es sei unklar, wie er das Fenster habe zerstören und die Gitterstäbe habe herausschlagen können. Auch die Flucht vom Gefängnisgelände habe er nicht anschaulich darlegen können. Er habe auch nicht plausibel machen können, wieso er nach er Flucht aus dem Gefängnis noch mehrere Monate im Heimatdorf geblieben sei. Angesichts der Militärdienstvorladungen, die er erhalten habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Es leuchte ohnehin nicht ein, dass er trotz Ausbruchs aus dem Gefängnis mehrfach schriftlich für den Militärdienst einberufen worden sei. Bei der BzP habe er gesagt, er sei im siebten Monat 2015 ausgereist und die Reise zur Grenze habe eine Stunde gedauert. In der Anhörung habe er erklärt, im Mai 2014 und einen Tag unterwegs gewesen zu sein, bis er die Grenze überschritten habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, eine Verfolgung zu dokumentieren. Gemäss dem Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise sich mit Sanktionen ihres Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüglich Intensität und politischer Motivation ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe den Akten gemäss weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Die Haft und die Flucht aus derselben sowie den Erhalt von militärischen Vorladungen habe er nicht glaubhaft machen können. Das Vorbringen der illegalen Ausreise sei somit asylrechtlich nicht relevant. 5.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der BzP von Unsicherheit und Angst geplagt und überfordert gewesen. Er sei Analphabet und habe keine fundierte Schulbildung genossen. Seine Fähigkeiten, sich auszudrücken,

D-3653/2018 seien mangelhaft und er sei nicht in der Lage, Erlebnisse zeitlich oder thematisch einzuordnen. Diese Einschätzung werde auch von seiner Betreuerin geteilt. Werde von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen, bestünde bei seiner Rückkehr nach Eritrea ein erhöhtes Gefährdungsmoment. Die Wahrscheinlichkeit, dass er erneut inhaftiert würde, sei hoch und die Flüchtlingseigenschaft wäre erfüllt. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, mit dem Brief der Betreuerin des Beschwerdeführers könnten die geltend gemachten Asylgründe nicht bewiesen werden. Vorliegend habe das SEM davon ausgehen müssen, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaften Angaben keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst bestehe. Selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung stehe der Bejahung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. 5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM sei in der Vernehmlassung nicht auf den ärztlichen Bericht eingegangen. Da der Beschwerdeführer Eritrea vor Erreichen der 25. Altersjahres verlassen habe, würde er bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Flughafen verhaftet, unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert und dem Nationaldienst zugeführt. Da ihm eine willkürliche Haft unter unmenschlichen Bedingungen drohe, würde ein Vollzug der Wegweisung Art. 3 EMRK verletzen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).

D-3653/2018 6.2 6.2.1 Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer nach den Gründen für das Verlassen seiner Heimat und die Asylgesuchstellung gefragt. Er antwortete, er habe seine Heimat verlassen, weil seine Freunde weggegangen seien. Andere Gründe habe er keine gehabt, ihm sei nichts „passiert“. Die Frage, ob er im Heimatland Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt habe, verneinte er. Gefragt, ob es Gründe gebe, weshalb er nicht nach Eritrea zurückkehren könne, verneinte er. Er verwies einzig darauf, dass sein Vater viel Geld für ihn ausgegeben habe. 6.2.2 Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe seine Heimat verlassen, weil er sich vor der Einberufung in die Armee gefürchtet habe. Er sei mehrmals von den Soldaten festgenommen worden. Anfangs 2014 sei er fünf Tage lang inhaftiert worden – zusammen mit anderen Gefängnisinsassen sei ihm die Flucht gelungen. 6.3 Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer bei der BzP die bei der Anhörung genannten Gründe für das Verlassen Eritreas – die Aufgebote für den Militärdienst und die erlittene Haft – auch nicht ansatzweise erwähnte. Zu Beginn der BzP wurde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen beantworten müsse. Widersprüchliche und falsche Angaben würden sich negativ auf den Asylentscheid auswirken. Er trage eine grosse Verantwortung für seine Aussagen – für das, was er sage, und für das, was er verheimliche –, auf die das SEM seinen Entscheid stützen werde. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er alle Punkte der Einleitung und den Dolmetscher gut verstanden habe (act. A 3/10 S. 2). Abschliessend bestätigte er, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (act. A3/10 S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, welche beinhaltet, dass er die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäss beantwortet, mehrfach wahrheitswidrige Angaben zu seinen Ausreisegründen hätte machen sollen. Er gab nicht nur wiederholt an, es sei ihm nichts geschehen, sondern verneinte auch die ihm konkret gestellten Fragen, ob er Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt habe. Es entstehen somit gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei hin und wieder von den Soldaten festgenommen worden und einmal im Gefängnis gewesen (act. A11/22 S. 6). Nach fünf Tagen habe er mit anderen Leuten fliehen können, indem sie ein Fenster eingeschlagen hätten, wobei

D-3653/2018 auch das dahinterliegende Metallgitter „weggesprungen“ sei (act. A11/22 S. 10 ff.). Auf Nachfrage gab er an, er sei nur einmal ins Gefängnis gebracht worden, er sei von den Soldaten zudem mehrmals angehalten worden, als er nach Gold gesucht habe (act. A11/22 S. 19). Dem eingereichten ärztlichen Bericht gemäss gab der Beschwerdeführer an, er habe sich im Alter von etwa 17 Jahren bei seiner Stiefschwester versteckt, als man ihn für den Militärdienst habe einziehen wollen. Er sei jedoch verhaftet und gegen Leistung einer Kaution wieder freigelassen worden. Da der Beschwerdeführer bei der Anhörung sagte, er sei nur einmal inhaftiert worden, sind seine Angaben dazu, wie er aus der Haft freigekommen sei (durch Flucht oder durch Hinterlegung einer Kaution) offensichtlich widersprüchlich. Die Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden bestätigt. 6.4 Der Beschwerdeführer hat auch zu seiner Lebensgeschichte voneinander abweichende Angaben gemacht. So gab er bei der BzP an, er habe bei seinem Vater gelebt und als Hirte die Tiere gehütet. Dies habe er bis zur Ausreise gemacht. Er habe zusammen mit seinem Vater und drei ledigen Geschwistern in B._______, Zoba F._______, Subzoba G._______ gewohnt. Seine Mutter sei verstorben, als er klein gewesen sei (act. A3/10 S. 4). Im Rahmen der Anhörung sagte er, er habe in der Heimat als Hirte gearbeitet und hin und wieder nach Gold gesucht (act. A11/22 S. 3 f.). Er sei fast nie zum Markt gegangen, sein Vater sei öfters mit den Tieren dorthin gegangen (act. A11/22 S. 6). Sein Vater und seine Mutter hätten sich scheiden lassen, nachdem er geboren worden sei. Da die zweite Frau seines Vaters ihn nicht habe bei sich haben wollen, habe er bei seiner Mutter gelebt. Trotzdem sei er zwischen Vater und Mutter hin- und hergependelt. Seine Mutter sei wieder verheiratet worden, nachdem sie sich von seinem Vater getrennt habe (act. A11/22 S. 7). Die Frage, in welchem Dorf er zuletzt gelebt habe, beantwortete er dahingehend, dass er zwar mit seinem Vater gewesen, aber meistens unterwegs gewesen sei. Auf Nachfrage sagte er, er sei meistens bei den Tieren gewesen (act. A11/22 S. 8). Seine Mutter sei vor etwa sieben oder acht Jahren verstorben, wonach sein Vater gezwungen gewesen sei, ihn bei sich aufzunehmen (act. A11/22 S. 9). Dem eingereichten ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung seiner Eltern beim Vater habe bleiben müssen, was bedeutet habe, dass er von den Grosseltern aufgezogen worden sei. Erst im Alter von zwölf Jahren habe er erfahren, dass seine Mutter zehn Jahre zuvor verstorben sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Lebensumständen sind in verschiedener Hinsicht nicht miteinander vereinbar. So

D-3653/2018 machte er unterschiedliche Angaben zum Ort, wo er sich meistens aufgehalten habe, bei wem er aufgewachsen sei und mit wem er zusammengelebt habe sowie zum Zeitpunkt, zu dem seine Mutter verstorben sei. Die unterschiedlichen Angaben zur Lebensgeschichte können aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weder damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise die Fragen nicht gut verstanden habe, noch damit, dass er durch die Befragungssituation überfordert gewesen sei, ging es doch in diesem Bereich nur darum, die persönliche Lebensgeschichte in den wesentlichen Zügen übereinstimmend zu schildern. Dies ist dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen, womit die gewichtigen Zweifel an seinen Vorbringen bekräftigt werden. 6.5 Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Eritrea sind voneinander abweichend. Bei der BzP sagte er, er sei auf den Feldern in der Nähe seines Zuhauses gewesen, von wo aus er zu Fuss zum H._______ (Fluss) und über die Grenze gegangen sei. Er sei durch keine Ortschaften gekommen und etwa eine Stunde lang unterwegs gewesen (act. A3/10 S. 5). Während der Anhörung schilderte er, seine Angehörigen hätten nicht gewusst, dass er Eritrea verlassen wolle. Sie seien zu zweit unterwegs gewesen und hätten nachts in der Wildnis auf dem Boden geschlafen. Sie seien eineinhalb Tage unterwegs gewesen. Vom Dorf bis zur Grenze seien sie durch die Ortschaften I._______, J._______, K._______ und so weiter gekommen (act. A11/22 S.14). Die Reise nach Europa habe viel gekostet, die ganze Familie habe sich daran beteiligt. Als er in den Sudan gekommen sei, sei er in den Händen von Schleppern gewesen; er habe sich bei seinen Angehörigen gemeldet und ihnen seine Situation geschildert (act. A11/22 S. 16). Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber dem ihn abklärenden Psychiater machte, habe er zusammen mit Freunden beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe Geld von Angehörigen erhalten und sich auf die Reise nach Europa gemacht. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausreise aus Eritrea sind in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und nicht miteinander zu vereinbaren. Die Zweifel an seinen Vorbringen werden bestärkt. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung sowohl zu seiner Lebensgeschichte als auch zu den Gründen, weshalb er Eritrea verlassen habe, und zur Ausreise selbst unterschiedliche Angaben machte. Die Aussagen, die er im Rahmen der psychiatrischen Abklärung machte, weichen in mehrerer Hinsicht von denjenigen ab, die er gegenüber den Asylbehörden machte. Die von ihm genannten Gründe, weshalb er seine Heimat verlassen habe, erweisen sich

D-3653/2018 aufgrund der Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft. Dies ist nicht damit zu erklären, dass er Analphabet ist oder sich nur mangelhaft auszudrücken vermag. 7. 7.1 Gemäss langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Diese Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen fest, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, hätten relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine deshalb alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. ebd. E. 5.1). 7.3 Vorliegend sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der geschilderten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer erstmals bei der Anhö-

D-3653/2018 rung erwähnten Probleme mit den heimatlichen Behörden und die sich daraus ergebenden Folgen berechtigterweise als nicht glaubhaft qualifiziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten – nebst der illegalen Ausreise – andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4), ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in diesem Punkt auf den eingereichten ärztlichen Bericht weiter einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-3653/2018 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10. 10.1 10.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht

D-3653/2018 der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 10.1.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, alle Nationaldienstleistende seien dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2) 10.1.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr nicht auszuschliessenden Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen,

D-3653/2018 auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung und die in der Stellungnahme vom 28. August 2018 geäusserte Kritik an der höchstrichterlichen Rechtsprechung einzugehen, es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden, das die geltend Praxis verbindlich definiert. 10.2 10.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). 10.2.2 Vorliegend kann aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der gesamten Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er in einem ländlichen Gebiet, das ziemlich abgeschieden ist, aufwuchs. Die Schule besuchte er bis zur zweiten Klasse, die er indessen nicht abschliessen durfte. Er verfügt in seiner Heimatregion mit seinem Vater, der Grossmutter, mehreren Halbgeschwistern und Onkeln über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, weshalb nicht davon auszugehen ist, eine Rückkehr nach Eritrea würde ihn in ökonomischer Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage bringen. Dem ärztlichen Bericht vom 6. August 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf seiner mehrmonatigen Reise durch Afrika „schlimme Dinge“ erlebt habe. Zwei seiner Freunde seien umgekommen, er selbst sei misshandelt, geschlagen und gefoltert worden. Darüber könne er nicht berichten, da es ihn zu sehr belaste. Bei Fragen zu traumatischen Erlebnissen wirke er angespannt und unterschwellig leicht gereizt. In Bezug auf die Flucht leide er unter Alpträumen an die belastenden Ereignisse (Schläge, Elektroschock-Misshandlungen, Erfahrung von Hunger und Durst). Er erlebe diese Erinnerungen als bedrohlich. Fragen zu den belastenden Ereignissen blocke er mehrfach ab. Gelegentlich sei er „wie weg“,

D-3653/2018 insbesondere wenn er mit Ereignissen aus der Vergangenheit konfrontiert werde. Er könne nicht sagen, welches Ereignis ihn am meisten belaste. Bei den Ereignissen seien er und andere Menschen verletzt worden, habe er gedacht, sein oder andere Leben seien in Gefahr, habe er sich hilflos gefühlt und sei voller Angst und Entsetzen gewesen. Der Beschwerdeführer leide nach multiplen lebensbedrohlichen und traumatisierenden Ereignissen und den klassischen Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer mittelgradigen Depression. Die Symptomatik entspreche einer mittleren Ausprägung. Er erscheine als deutlich behandlungsbedürftig. Die dringend notwendige psychotherapeutische Behandlung sollte von traumaerfahrenen Therapeuten mit Erfahrungen in der transkulturellen Psychiatrie erfolgen. Bei einer Rückführung nach Eritrea drohe ihm neben erneuter Traumatisierung eine akute, gravierende psychiatrische Verschlechterung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung an den im sorgfältig abgefassten ärztlichen Bericht vom 6. August 2018 gestellten Diagnosen zu zweifeln. Angesichts der notorischen menschenverachtenden Behandlung, der zahlreiche Migranten in Libyen ausgesetzt werden, dürften die Angaben, welche der Beschwerdeführer gegenüber dem abklärenden Psychiater (Oberarzt L._______ […]) bezüglich traumatischer Erfahrungen während des Aufenthalts in Libyen und der weiteren Reise nach Europa machte, den Tatsachen entsprechen. Die im ärztlichen Bericht vertretene Ansicht, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung ins Heimatland erneut traumatisiert werde und ihm eine akute, gravierende Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit drohe, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht als real. Die Durchführung der angezeigten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Heimatregion des Beschwerdeführers dürfte sich angesichts der mangelhaften psychiatrischen Versorgung in Eritrea äusserst schwierig gestalten, zumal psychisch Erkrankte in Eritrea isoliert und nicht adäquat behandelt würden und es an Spezialisten mangelt (vgl. Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert]). Da der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Heimatregion über kein Beziehungsnetz verfügen dürfte und über praktisch keine Schulbildung verfügt, ist nicht davon auszugehen, er könnte sich ausserhalb der eher abgeschiedenen Gegend, in der er aufwuchs und bis zur Ausreise lebte, wo eine ärztliche Behandlung allenfalls durchgeführt werden könnte, behaupten. Ohne Unterstützung durch Bezugspersonen wäre er in Eritrea aufgrund der vorliegenden, konkreten Umstände einem erheblichen Risiko ausgesetzt, in eine existenzgefährdende

D-3653/2018 Situation zu geraten. Hinzu kommt, dass er nach einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst einberufen werden könnte, wo ihm gemäss den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden mit höchster Wahrscheinlichkeit keine ausreichende ärztlich-psychiatrische Behandlung gewährt werden würde. 10.2.3 In Würdigung der Gesamtumstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als unzumutbar erweist, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Den Akten sind keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen. Die Vor-aussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt. 11. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 22. Mai 2018 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als abgeklärt zu erachten ist, ist der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 12. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 12.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-3653/2018 12.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – also hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter, der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, reichte am 10. August 2018 eine Kostennote ein, in der er insgesamt einen Aufwand von sieben Stunden (zu Fr. 150.–), Dolmetscherkosten von Fr. 160.– (2 Stunden) und Spesen von Fr. 12.30 auswies. Die Aufwendungen bis zum 10. August 2018 betragen somit insgesamt Fr. 1122.30 (und nicht 1022.30, wie in der Kostennote zusammengerechnet). Der Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 28. August 2018 ist mangels aktualisierter Kostennote von Amtes wegen einzuschätzen. Die ausführliche Stellungnahme besteht zu einem grossen Teil aus Textbausteinen bezüglich der Frage zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und befasst sich somit mit Rechtsfragen, die im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 vor kurzem verbindlich geklärt wurden. Insofern erweisen sich diese Ausführungen als unnötig, weshalb der entsprechende Aufwand nicht zu entschädigen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einem Gesamtaufwand von Fr. 1270.– (inkl. Mehrwertsteueranteil und Spesen) aus. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 635.– festgelegt. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Johan Göttl als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem soweit der Beschwerdeführer unterlegen ist – also hälftig – ein amtliches Honorar auszurichten. 12.4 Der Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE ) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 635.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3653/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 22. Mai 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 635.– auszurichten. 5. Lic. iur. Johan Göttl wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 635.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler Versand:

D-3653/2018 — Bundesverwaltungsgericht 05.12.2018 D-3653/2018 — Swissrulings