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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2008 D-3639/2006

23 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,256 mots·~36 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. Nove...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3639/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Oktober 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Patrik Fischer, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 2. November 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3639/2006 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben in englischer Sprache vom 15. Juni 2003 ersuchte der Beschwerdeführer die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 26. Juni 2003) unter Vorlage verschiedener Dokumente um Gewährung des Asyls in der Schweiz. Auf Aufforderung der Botschaft vom 27. Juni 2003 hin ergänzte er sein Gesuch am 18. Juli 2003 (Eingangsstempel Botschaft) mit zusätzlichen Dokumenten. Am 6. August 2003 und ein zweites Mal am 27. Mai 2004 wurde er durch einen Vertreter der Schweizerischen Botschaft in Colombo in englischer Sprache zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Nach Prüfung der Akten bewilligte das BFF dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2004 die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. Nach seiner Ankunft am 15. Juli 2004 im Flughafen Zürich Kloten wurde der Beschwerdeführer am 16. Juli 2004 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen zur Person und summarisch zum Reiseweg befragt. Von einer summarischen Erhebung der Gesuchsgründe sah das BFF ab und verwies auf die Protokolle der Befragungen durch die Botschaft in Colombo vom 6. August 2003 und 27. Mai 2004. Am 2. September 2004 wurde der Beschwerdeführer direkt durch das BFF zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der tamilischen Volksgruppe an, sei in B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz) geboren worden und habe seit dem Jahre 1992 in D._______ (Ostprovinz) gelebt, ehe er am 9. Juni 2003 in Colombo Zuflucht genommen habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er in den Eingaben an die Botschaft und den durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) trachteten nach seinem Leben, weil er sich in der Vergangenheit als Mitglied der Eelam Revolutionary Organization of Students (EROS) und - nach deren Zersplitterung im Jahre 1989 - für die Eelavar Democratic Front (EDF) in exponierter Stellung politisch engagiert habe. Die Anfänge seiner politischen Laufbahn gingen zurück ins Jahr 1983, als er sich als Student den von der EROS kontrollierten General Union of Eelam Students (GUES) angeschlossen habe. Im gleichen Jahr habe er sich in Indien politisch und militärisch ausbilden lassen. Nach seiner Rückkehr habe er für die EROS Propagandarbeiten verrichtet und Mitglieder rekrutiert. Dabei D-3639/2006 habe er eine Waffe auf sich getragen, sei jedoch niemals in Kampfhandlungen verwickelt gewesen. Im Jahre 1989 habe sich die EROS unter dem Druck der LTTE aufgespalten. Im Gegensatz zum Parteiführer und dessen Gefolgsleuten habe er weiterhin auf rein politische Mittel gebaut und sich deshalb nicht den gewalttätigen LTTE anschliessen mögen. Stattdessen sei er den EDF beigetreten und in der Folge hauptberuflich als deren Koordinator im Distrikt C._______ tätig gewesen. Um auszudrücken, dass sie den Anschluss der EROS an die LTTE nicht anerkannt hätten, seien er und seine politischen Weggefährten weiterhin als (frühere) Mitglieder der EROS aufgetreten. Im Juni 1989 hätten die LTTE ihm befohlen, mit seinen Aktivitäten aufzuhören, die er in dieser Phase in C._______ für die EROS ausgeübt habe. Seither sei er immer wieder von Repräsentanten der LTTE bedroht, angegriffen und aufgefordert worden, seinen politischen Aktivitäten abzuschwören. Am 20. August 1989 hätten Unbekannte an seiner Stelle einen seiner Brüder umgebracht, als sie in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause aufgetaucht seien und nach ihm gefragt hätten. Im selben Jahr sei er nach D._______ übersiedelt und dort weiter seiner Arbeit für die EROS nachgegangen. Zwei weitere Brüder von ihm seien im Jahre 1990 nicht von der Arbeit zurückgekehrt und seither unbekannten Aufenthaltes. Um seine Widerspenstigkeit gegenüber ihrer Organisation zu vergelten, seien Mitglieder der LTTE am 20. Juni 1993 ins Haus in B._______ eingedrungen und hätten seinetwegen seinen Vater vor den Augen der Mutter erbarmungslos zusammengeschlagen. Sein Vater sei später an den Folgen dieser Schläge gestorben. Am 17. Juni 1997 hätten Unbekannte, vermutlich abermals Exponenten der LTTE, den Sitz seiner Partei in D._______ gestürmt, wobei zwei Parteikollegen getötet und fünf Personen schwer verletzt worden seien. Er selber sei bei dem Anschlag unverletzt geblieben. Am 8. Oktober 1999 sei er in seinem Domizil in D._______ von den LTTE überwältigt und an einen unbekannten Ort etwa zehn Kilometer ausserhalb der Stadt gebracht worden. Dort habe man ihn in einen Bunker gesperrt und massive Gewalt gegen ihn angewandt, so dass er namentlich einen Bruch der Wirbelsäule erlitten habe. Drei Tage nach seiner Entführung sei ihm die Flucht durch den Dschungel gelungen. Die von den Misshandlungen herrührenden Verletzungen hätten einen sechsmonatigen Aufenthalt in einem Spital in Colombo nötig gemacht. Als Folge davon könne er heute keine körperlich strengen Arbeiten mehr verrichten und sei auch in seiner Sexualität eingeschränkt. Als Rache für seine gelungene Flucht hätten die LTTE im Juni 2000 einen weiteren Bruder von ihm umgebracht. Nach der Ent- D-3639/2006 lassung aus der Spitalpflege habe er verschiedene Aufforderungen zum Verzicht auf politische Tätigkeiten ignoriert und wiederum an der Basis für die Partei gearbeitet. Vonseiten der LTTE sei er in dieser Periode nicht direkt kontaktiert worden. Nach dem Waffenstillstand zwischen der Regierung und den LTTE im Februar 2002 hätten die Letzteren ihn und seine Parteikollegen von der EDF angewiesen, politisch inaktiv zu sein. Neben ihm selber hätten der EDF lediglich E._______, der ihm vorgesetzte Verantwortliche für die (...) sowie der (...), F._______, angehört. Im Jahre 2002 habe er sich als unabhängiger Kandidat an der Wahl zum Gemeindevorsteher (Pradeshiya Saba) in G._______ (Ostprovinz) beteiligt. Die Wahlen seien in der Folge auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Hierauf hätten die LTTE insgesamt drei Schreiben an ihn gerichtet, in denen sie ihn unter Drohungen aufgefordert hätten, sich zu einem klärenden Gespräch einzufinden. Am 12. Mai 2003 seien zwei oder drei Angehörige der LTTE nachts in sein Haus eingedrungen und hätten Schüsse auf ihn abgegeben. Er sei mit dem Schrecken davon gekommen, indem er sofort aus dem Bett gesprungen und davongerannt sei. Aus Angst vor weiteren Anschlägen habe er sich fortan im Haus des Bischofs in D._______ aufgehalten, der seine Not erkannt und sich seiner angenommen habe. Am 6. Juni 2003 habe er sich wieder einmal in D._______ in der Öffentlichkeit aufgehalten, als plötzlich zwei Männer, die er vermutungsweise den LTTE zuordne, sich ihm auf einem Motorrad genähert und ihn niedergeschlagen hätten. Wegen dieses neuerlichen Angriffs sei er drei Tage später nach Colombo ausgewichen und dort in einer Pension abgestiegen. Im August beziehungsweise September 2003 habe er in Colombo zusammen mit E._______, der ebenfalls in die Schweiz geflüchtet sei und hier um Asyl ersucht habe (N 454 314), zwei Männer bemerkt, die ihm von früher als Mitglieder der LTTE bekannt gewesen seien. Nachdem ihm dies bewusst geworden sei und die Männer Anstalten zu einem Angriff gemacht hätten, habe er sich mit seinem Kollegen auf einem Dreiradmoped eilig vom Ort entfernt. Seit Februar 2004 habe er mit I._______, einem Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP) und früheren Parlamentsabgeordneten, zusammengewohnt und diesen unter anderem vom 2. März 2004 bis zum 10. April 2004 bei politischen Kampagnen in den Osten Sri Lankas begleitet. Im Rahmen einer solchen Kampagne sei am 4. März 2004 ein Sprengsatz gegen das von ihnen benutzte Fahrzeug geworfen worden. Dabei hätten sich drei Personen verletzt. Drei Tage später sei J._______, der verantwortliche Mann der LTTE für die Region K._______, zusammen D-3639/2006 mit einem Unbekannten gegen ihn handgreiflich geworden und habe ihn aus dem Fahrzeug herauszuzerren versucht. Die für den Schutz von I._______ verantwortlichen Polizisten hätten rechtzeitig einschreiten und die beiden Männer in die Flucht schlagen können. Nach Erteilung der Einreisebewilligung durch die schweizerischen Behörden habe er schliesslich am 15. Juli 2004 sein Heimatland in Begleitung von E._______ und dessen Familie auf dem Luftweg über den Flughafen von Colombo verlassen. Er habe auch in Colombo auf Dauer kein sicheres Leben führen können, zumal er nicht ewig von I._______ habe abhängig sein wollen. Seine Verwandten und Freunde in D._______ hätten ihn informiert, dass die LTTE ihn zu entführen oder zu erschiessen versuche. Seine Mutter in B._______ sei mehrmals durch das LTTE-Kadermitglied L._______ in rauhem Ton nach seinem Verbleib gefragt worden. B. Mit Verfügung vom 1. November 2004 - eröffnet am 2. November 2004 - stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFF zusammenfassend an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten zum einen Teil bereits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und entbehrten zum andern Teil der Relevanz im Hinblick auf das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft nach der Definition von Art. 3 AsylG. C. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2004 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 1. November 2004 durch seine damalige Rechtsvertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte er ein, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und ihm das Asyl zu erteilen. Im Eventualpunkt beantragte er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Subeventualiter ersuchte er darum, auf eine Ausschaffung in sein Heimatland zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses bei gleichzeitiger Feststellung seiner prozessualen Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren. D-3639/2006 Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer zwei Briefe des Bischofs von M._______ vom 6. Juni 2003 und 7. Juli 2003, eine undatierte Bestätigung der EROS sowie zwei Bestätigungen der EPDP vom 7. März 2004 und 1. Mai 2004, eine Bestätigung der srilankischen Menschenrechtskommission vom 26. Mai 2004, eine Bestätigung eines Friedensrichters aus D._______ vom 10. Juni 2003, eine Kandidatenliste für die Wahl des Pradeshia Saba in G._______ am 25. September 2004, drei Auszüge aus dem Todesregister betreffend seinen Vater und zwei Brüder, drei Vorladungen der LTTE zum Erscheinen in deren Büro in N._______ am 5. März 2003, 10. März 2003 und am 2. Juni 2003, zwei Rapporte der Polizeistationen von 0._______ und P._______ vom 25. Mai 2004 und 26. Mai 2004 betreffend Todesdrohungen und einen Bombenanschlag anlässlich von ihm am 4. März 2004 und 7. März 2004 bestrittener Wahlkampfauftritte sowie schliesslich zwei ärztliche Berichte vom 13. Oktober 1999 und 8. Januar 2000 und einen dritten unbekannten Datums zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig nahm er das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Verfahrenskostenvorschusses mit Rücksicht auf dessen Begründung als solches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegen und verlegte dessen Beurteilung auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann verzichtete er antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses und ordnete die Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung an. E. In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2004, welche dem Beschwerdeführer durch den Instruktionsrichter der ARK ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Folgeeingaben vom 7. Juni 2005 (Poststempel) und 30. Juni 2006 ergänzte der Beschwerdeführer die Begründung seiner Begehren mit D-3639/2006 Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, verwies dabei auf ein als Beweismittel vorgelegtes Zeugnis seines damaligen Hausarztes (...) (Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin) vom 27. Mai 2005 und bat um einen baldmöglichen Entscheid. G. Mit Eingabe vom 16. September 2006 ergänzte der Beschwerdeführer das Beweismaterial mit einem Todesregisterauszug betreffend seine am 5. Juli 2004 verstorbene Mutter und wiederholte unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme seine Bitte um eine baldige Entscheidfällung. H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hängige Verfahren von der ARK. I. I.a Am 24. April 2007 zeigte der Beschwerdeführer die Mandatsübernahme durch den rubrizierten Rechtsvertreter an und ersuchte um Verfahrensbeschleunigung. Als Grund für das Gesuch führte er unter Hinweis auf ein der Eingabe beigefügtes Schreiben seines ehemaligen Hausarztes Dr. med. (...) vom 30. Juni 2006 an die für seine Betreuung zuständige Dienststelle und auf ein solches des leitenden Arztes der Abteilung Neurochirurgie am Kantonsspital Q._______, Dr. med. (...) vom 21. März 2007 an seinen neuen Hausarzt Dr. med. (...) (Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin) an, die Länge und der ungewisse Ausgang des Verfahrens sowie die von erlittener Folter herrührende poststraumatische Belastungsstörung und Notwendigkeit einer operativen Behandlung seiner chronischen Schmerzen an der Wirbelsäule gestalteten seine Lebenssituation zunehmend unerträglich. I.b In seinem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 2. Mai 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass das von ihm angehobene Beschwerdeverfahren nicht prioritär sei und konkrete Zusicherungen hinsichtlich einer beschleunigten Beurteilung der Beschwerde oder eine konkrete Prognose über den Urteilszeitpunkt nicht möglich seien. J. J.a Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf prioritäre Behandlung seines Rechtsmittels. Zur Begründung wies es auf einen Entscheid der Verwaltungskommission des D-3639/2006 Bundesgerichts vom 11. Dezember 2007 hin, in welchem auf eine Aufsichtsanzeige gegen das Bundesverwaltungsgerichts hin eine zu lange Verfahrensdauer festgestellt wurde. J.b Mit Antwortschreiben vom 29. Januar 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen ausserordentlicher, eine bevorzugte Behandlung rechtfertigender Umstände fest und beraumte den Verfahrensabschluss im günstigsten Fall auf den Sommer beziehungsweise die zweite Hälfte des Jahres 2008 an. K. Zur weiteren Unterstützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2008 eine Bestätigung der srilankischen Menschenrechtskommission vom 13. Oktober 2007, ein Schreiben seiner Schwester vom 30. Juni 2008 sowie ein solches des Bischofs von M._______ vom 23. Juni 2008 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 2. Dezember 2004 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des BFF - als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen. Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). D-3639/2006 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes [AS 2006 4762] und der Verordnung über die vollständige Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes [AS 2007 5573]) in gültiger Form (6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu D-3639/2006 werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach eingehender Prüfung der Akten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens in wesentlichen Teilen seiner Gesuchsbegründung nicht zu erfüllen vermag. 4.1 Insbesondere ist mit annähernder Gewissheit davon auszugehen, dass es sich bei der Entführung im Oktober 1999 und der von schwerer Folter gekennzeichneten Gefangenschaft im Anschluss daran sowie der gelungenen Flucht aus einem Bunker drei Tage später um ei- D-3639/2006 nen vorgespiegelten Sachverhalt handelt. Die Einschätzung des BFF, wonach die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 2. September 2004 inhaltlich dürftig und wenig konkret ausgefallen seien, wird bei einer Überprüfung des Protokolls vollauf bestätigt. Wie vom BFF zutreffend festgestellt wurde, zeigte sich der Beschwerdeführer auf Rückfrage hin zu einer nachvollziehbaren Schilderung seiner Flucht ausserstande. Dessen Behauptung, nachts mit einem „gebrochenen Rücken“ aus einem abgelegenen Bunker heraus kriechend durch den Wald geflohen zu sein, mutet in speziellem Masse wirklichkeitsfremd an (act. 27/13, S. 7 f.). Trotz verstandener Frage reagierte der Beschwerdeführer auffallend ausweichend, als ihm zum Erzählen der angeblichen Entführung durch die LTTE im Jahre 1999 das Wort erteilt wurde (act. 27/13, S. 7 f.). Verbindliche Äusserungen zum Innern des Bunkers, in dem er während dreier Tage in Einzelhaft gehalten worden sein will, blieb er vollends schuldig. Auch hier verliess er das in der Fragestellung angeschnittene Thema und driftete in unmotivierte Bemerkungen ab (vgl. etwa act. 27/13, S. 7 unten und S. 8 oben). Beim Versuch, das genaue Vorgehen bei seinem nächtlichen Entkommen zu erläutern, äusserte er sich zunehmend wirr (act. 27/13, S. 8 Mitte). Zu Lasten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geht sodann der Umstand, dass dem von ihm am 15. Juni 2003 mit dem schriftlichen Asylgesuch eingereichten Arztzeugnis vom 13. Oktober 1999 („Diagnosis Ticket“) in englischer Sprache sinngemässe Angaben über seit drei Jahren persistierende Rückenschmerzen zu entnehmen sind, die bei der aktiven Arbeit schlimmer geworden seien und am Vormittag des 12. Oktober 1999 am Arbeitsplatz eine gänzliche Immobilität zur Folge gehabt hätten. Die Einschätzung des BFF, wonach sich die betreffenden Angaben im Arztzeugnis nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers vereinbaren liessen (vgl. act. 29/10, Ziff. I.1., S. 3), erweist sich demnach als zutreffend. Der Beschwerdeführer nimmt in seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren auf den vom BFF speziell hervorgehobenen Passus im Arztzeugnis („today morning on works unable to walk“) nicht konkret Bezug, wodurch dieser als Unglaubhaftigkeitsindiz zusätzliches Gewicht erlangt. Statt dessen weist der Beschwerdeführer indirekt auf eine bestehende Gefahr von Vergeltungshandlungen seitens der LTTE hin, die ihn zur Verheimlichung der genauen Umstände seiner Verletzung vor dem Arzt oder dem Spitalpersonal gezwungen hätten (vgl. Beschwerde vom 2. Dezember 2004, S. 3). Eine solche Version steht wiederum im Widerspruch zu seiner D-3639/2006 eigenen Aussage in der ersten Befragung durch die Botschaft in Colombo, wonach er wegen der Entführung im Jahre 1999 nicht selber Anzeige erstattet habe, die Angelegenheit jedoch durch das Spital an die Polizei weitergeleitet worden sei (vgl. act. 5/13, S. 7 unten). Was die im Beschwerdeverfahren beigebrachten medizinischen Belege betrifft, so vermag der Beschwerdeführer damit eine ursächliche Verbindung zwischen seinem Rückenleiden und der von ihm behaupteten Folter anlässlich der dreitägigen Gefangenschaft im Jahre 1999 in keiner Weise herzuleiten. Daran ändert nichts, dass sein früherer Hausarzt Dr. med. (...) (Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin) im Zeugnis vom 27. Mai 2005 die von ihm beklagten permanenten Schmerzen im Bereich des Rückens und des Kopfes „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ auf im Rahmen von Folter erlittene körperliche und seelische Misshandlungen zurückführt und im Schreiben vom 30. Juni 2006 Folterungen im Heimatland ohne Vorbehalt als Grund für erhebliche Rückenbeschwerden angibt. Entgegen der Einschätzung von Dr. med. (...) im Zeugnis vom 27. Mai 2005 können die vom Beschwerdeführer beklagten Rückenschmerzen nämlich gemäss einer am 21. März 2007 von Dr. med. (...), leitender Arzt der Abteilung Neurochirurgie am Kantonsspital Q._______, aufgrund einer Magnetresonanztomographie gestellten Diagnose „gut“ mit einem spezifischen somatischen Krankheitsbild - einer so genannten Stenose L4/5 - erklärt werden. Bei der Stenose L4/5 handelt es sich um ein verbreitetes Phänomen, bei dem eine Verengung des Wirbelkanals auf der Höhe der beiden untersten (von insgesamt fünf) Lendenwirbel verantwortlich für klinische Beschwerden ist. Hinweise darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers Gewalteinwirkungen die Entstehung der Stenose massgeblich begünstigt haben könnten, sind dem Schreiben von Dr. med. (...) vom 21. März 2007 nicht zu entnehmen. Nach dem Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine von Vertretern der LTTE ausgegangene Entführung im Oktober 1999 mit anschliessender, von schwerer Folter gekennzeichneter Gefangenschaft in einem Bunker und Flucht nach drei Tagen nicht glaubhaft zu machen vermag. Als Konsequenz hiervon erweist sich auch die damit erklärte Ermordung und Zerstückelung eines Bruders im Jahre 2000 (vgl. act. 1/28, S. 2; act. 5/13, S. 6) als unglaubhaft. D-3639/2006 4.2 Angesichts der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Gründe ist es nicht angebracht, von der Unglaubhaftigkeit einzelner Elemente vorschnell auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Gesuchsbegründung zu schliessen. Gleichwohl kann die gefestigte Erkenntnis, dass eine asylsuchende Person zur Stützung einzelner Vorbringen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu unwahren Behauptungen gegriffen hat, auch in die Würdigung der übrigen Bestandteile hineinwirken und je nach den näheren Umständen der versuchten Irreführung eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Vorliegend hat das BFF nicht nur die für das Jahr 1999 geltend gemachten, sondern gerade auch diejenigen Ereignisse als unglaubhaft erachtet, die der Beschwerdeführer selber in eine unmittelbare kausale Verbindung mit seinem Schutzersuchen bei der schweizerischen Botschaft in Colombo beziehungsweise mit seiner Einschätzung bringt, (auch) unter den im Moment der Ausreise in seiner Heimat herrschenden Verhältnissen der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und auch heute ein entsprechendes Szenario berechtigterweise befürchten zu müssen. So gelangt das BFF namentlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz vermeintlich jahrelanger Betätigung in exponierter Stellung keine konkreten Angaben zu seinem politischen Engagement und zu seiner Partei machen könne und sich diesbezüglich undifferenziert und stereotyp geäussert habe, was in gleicher Weise auch für die angeblichen Ereignisse in Colombo gelte. Auch diese Einschätzung der Vorinstanz ist nach Prüfung der Akten vorbehaltlos zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermochte in den durchgeführten Befragungen nicht verständlich zu machen, aufgrund welcher konkreter Erlebnisse und Überlegungen er letztlich den Entschluss fasste, am 9. Juni 2003 von D._______ nach Colombo überzusiedeln und am 15. Juni 2003 mit einem schriftlichen Asylgesuch an die schweizerische Botschaft zu gelangen. Eine einleuchtende Erklärung, warum er ausgerechnet im Juni 2003, nachdem er seinen Wohnsitz während 14 Jahren ohne Inanspruchnahme behördlichen Schutzes in D._______ beibehalten hatte, nach Colombo übersiedelte, die dortige Situation ebenfalls als zu riskant erachtete und die schweizerische Botschaft um Bewilligung der Einreise und Asylgewährung ersuchte, blieb er schuldig. Aus seinem schriftlichen Asylgesuch und den Aussagen in den Befragungen wird nicht klar, wodurch sich der Grad der angeblichen Bedrängung durch die LTTE im Juni 2003 von jenem in den vorausgegangenen Jahren unterschieden haben sollte. Auf die D-3639/2006 diesbezügliche Frage in der Anhörung vom 2. September 2004 antwortete der Beschwerdeführer unbestimmt und ausweichend (act. 27/13, S. 7). Bezeichnenderweise erwähnte er einen Mordversuch am 12. Mai 2003 und einen tätlichen Übergriff durch zwei unbekannte Männer auf einem Motorrad am 6. Juni 2003 in D._______, die er im schriftlichen Asylgesuch und in der ersten Befragung durch die Botschaft (act. 5/13, S. 6) noch speziell thematisiert hatte, in diesem Kontext mit keinem Wort. Sodann gestand er in der ersten Befragung durch die Botschaft am 6. August 2003 ein, seit seiner Ankunft in Colombo mit keinen nachteiligen Zwischenfällen konfrontiert gewesen zu sein; seine gleichwohl geäusserte Sorge um seine Sicherheit begründete er nicht etwa mit der Angst vor (weiteren) gezielten Nachstellungen durch die LTTE, sondern mit den in Colombo verbreiteten Gewaltdelikten wie den gezielten Tötungen von Informanten und Offizieren der PLOTE (People's Liberation Organization of Tamil Eelam) oder des Geheimdienstes CID (act. 5/13, S. 8). In der zweiten Befragung durch die Botschaft am 27. Mai 2004 und in der Anhörung durch das BFF am 2. September 2004 erwähnte er dann ein Vorkommnis in Colombo, bei dem er zusammen mit seinem Freund und politischen Weggefährten E._______ noch rechtzeitig auf einem passierenden Dreiradmoped habe das Weite suchen können, nachdem zwei Personen sie anzugreifen versucht hätten. Dabei gab er jedoch zwei deutlich voneinander abweichende zeitliche Daten an (act. 11/24, S. 6 und insbesondere 11; act. 27/13, S. 10). Seine in der Bundesanhörung gezeigte Überzeugung, wonach sie sich beide bewusst gewesen seien, dass die Männer sie zu töten beabsichtigt hätten, vermochte er nicht nachvollziehbar zu begründen (act. 27/13, S. 10). Hinzu kommt, dass eine solche Darstellung des Vorkommnisses nicht mit seinen früheren Angaben in der Befragung durch die Botschaft am 27. Mai 2004 korrespondiert, als er auf Rückfrage hin mehr von einer Annäherung als von einem eigentlichen Angriff gesprochen und keineswegs zum Ausdruck gebracht hatte, einer dermassen brisanten Gefahrensituation knapp entkommen zu sein (act. 11/24, S. 7). Was schliesslich die am 4. und 7. März 2004 erlebten Vorfälle während des Abstechers in die Ostprovinz in Begleitung des Freundes I._______ betrifft, so sind hier in Übereinstimmung mit dem BFF grundsätzliche Fragezeichen in dem Sinne anzubringen, dass es wenig realistisch anmutet, nach einer Phase ohne Behelligung in Colombo freiwillig wieder denjenigen Risiken auszusetzen, denen man sich wenige Zeit vorher durch Flucht entzogen haben will. Auch hier erweist sich im Übrigen die Feststellung des BFF, wonach die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vage ausgefallen, D-3639/2006 bei einer Konsultation des betreffenden Protokolls als zutreffend (vgl. act. 11/24, S. 5 und 7 f.). Der Beschwerdeführer war insbesondere nicht in der Lage, glaubhaft darzulegen, dass die beiden behaupteten Vorfälle vom 4. und 7. März 2004 nicht nur gegen I._______ und dessen Entourage, sondern gerade gegen ihn, der nur als Begleiter im Auto mitgefahren sein will (act. 11/24, S. 6), gerichtet waren. Bei der Beantwortung der entsprechenden Rückfragen legte er sich letztlich auf die Version fest, dass der ihm von früher bekannte LTTE-Mann J._______ in beide Vorfälle involviert gewesen sei und beim ersten Vorfall sogar den Sprengsatz geworfen habe (act. 11/24, S. 7 f.). Anfänglich bei der freien Erzählung hatte er J._______ jedoch erst bei der Schilderung des zweiten Vorfalls als Akteur ins Spiel gebracht (act. 11/24, S. 5). In gleicher Weise zu bestätigen ist sodann die Feststellung des BFF, wonach sich in Bezug auf die Geschehnisse vom 4. und 7. März 2004 die eingereichten Dokumente zum Teil nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen deckten. Während der Beschwerdeführer nach der Beschreibung des Vorfalls durch I._______ in der eingereichten schriftlichen Anzeige der EPDP vom 7. März 2004 an die Adresse der Polizei ein wichtiges Mitglied dieser Partei sein soll, erklärte der Beschwerdeführer selbst, er habe sich politisch für die EPDP nicht engagiert, sei auch nie deren Mitglied gewesen und er habe sich nach der im Jahr 2002 verschobenen Wahl zum Gemeindevorsteher (Pradeshiya Saba) nicht mehr politisch betätigt; er sei lediglich im Auto von I._______ mitgefahren (act. 11/24, S. 5 f.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich mit diesen Aussagen des Beschwerdeführers auch die Darstellung in der Beschwerde (vgl. ebenda, S. 4 oben), wonach dieser sich gewagt habe, bei der unter Polizeischutz im Osten des Landes durchgeführten politischen Kampagne von I._______ mitzuarbeiten, weil auch die EPDP für die tamilische Bevölkerung einstehe, nicht vereinbaren lässt. Verglichen mit zu den soeben aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsindizien nehmen die für die Plausibilität der betreffenden Vorbringen sprechenden Anhaltspunkte in numerischer und qualitativer Hinsicht eine untergeordnete Stellung ein. Insbesondere führen die Bestätigungsschreiben des Bischofs der Diözese von M._______ oder der in D._______ verbliebenden Schwester zu keiner anderen Betrachtungsweise. Hierbei ist vorab zu bedenken, dass namentlich die Schwester zwangsläufig nicht in einem unabhängigen Verhältnis zum Beschwer- D-3639/2006 deführer stehen und schon wegen dieser Loyalität nicht den Anspruch erheben kann, der objektiven Wahrheit verpflichtet zu sein. 4.3 Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer die im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehenden Vorbringen - dreitägige Gefangennahme und schwere Folter durch die LTTE im Jahre 1999, permanente Bedrohung und wiederholte tätliche Angriffe bis hin zu Tötungsversuchen durch Exponenten der LTTE in den Monaten vor der Einreichung des Asylgesuchs respektive vor der Ausreise - weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung lässt diesbezüglich ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die auf deren blosse Inszenierung hindeuten, klarerweise nicht erkennen. 4.4 Soweit das BFF den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt als erstellt erachtet hat, sieht sich das Gericht mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten zur Einnahme eines anderen Standpunktes nicht veranlasst. Ebenso schliesst es sich der vorinstanzlichen Beurteilung an, wonach die als glaubhaft zu erachtenden Anteile am Sachverhalt keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung darstellten. Hierzu ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. act. 29/10, Ziff. I.1. S. 4 ff.), zumal sich die Verhältnisse aufseiten des Beschwerdeführers beziehungsweise in dessen Heimatland nicht dermassen verändert haben, dass eine andere Prognose bezüglich der Begründetheit der gehegten Verfolgungsfurcht gestellt werden müsste. Die Erwägungen des BFF stehen im Einklang mit der gefestigten Praxis zur begründeten Furcht vor einer Konfrontation mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (Art. 3 Abs. 1 AsylG, vgl. bespielhaft EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 und E. 10.3.2. S. 201). Vorliegend fällt unter anderem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor dem Verlassen des Heimatlandes Opfer von Verfolgungsmassnahmen gewesen zu sein. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde (vgl. ebenda, S. 6 f.) zielt demnach ins Leere. 4.5 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizu- D-3639/2006 führen. Aus demselben Grund ist auf detailliertere Erwägungen zu den verschiedenen eingereichten Beweismitteln zu verzichten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren bis zur Entscheidreife ermittelt, und es ist mangels wesentlicher neuer Erkenntnisse im vorliegenden Beschwerdeverfahren klar absehbar, dass zusätzliche Abklärungen zu keinen für die vorliegende Prüfung bedeutsamen Erkenntnissen geführt hätten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinn der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Unzumutbar kann der Wegweisungsvollzug für eine ausländische Person sein, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). D-3639/2006 5.2.1 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungericht offen (vgl. Art. 105 AsylG und E. 1.1 hiervor), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211) von neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, erübrigt sich dementsprechend eine Erörterung der beiden anderen Kriterien. 5.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 5.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der allgemeinen Sicherheitslage und der humanitären und wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka ausführlich in seinem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 befasst (BVGE 2008/2). Dabei untersuchte es die diesbezügliche Entwicklung seit der letzten Lagebeurteilung der ARK, welche Eingang in ein am 29. November 2005 erlassenes und später als EMARK 2006 publiziertes Urteil gefunden hatte. Nach Auswertung einer Vielzahl von D-3639/2006 Länder- und Themenberichten internationaler, ausländischer und schweizerischer Nichtregierungs- und Regierungsorganisationen sowie von ausländischen und inländischen Presseberichten kam das Bundesverwaltungericht zum Schluss, dass es angesichts der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten und der auf Eskalation und Verschlechterung hindeutenden Entwicklung in Sri Lanka nicht angebracht scheine, von der bisherigen Praxis der ARK abzurücken, gemäss welcher die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchenden in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) als unzumutbar zu qualifizieren sei. Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) müsse angesichts der dort herrschenden Lage als unzumutbar betrachtet werden. Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammten, sei deshalb die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. In den vergangenen Jahren hätten die schweizerischen Asylbehörden in ihrer Praxis für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylsuchende stets das Bestehen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo angenommen (EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Aus heutiger Sicht könne jedoch bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammten, nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Hierfür seien vielmehr besonders begünstigende Faktoren nötig, so namentlich die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Seien solche Faktoren im Einzelfall nicht zu erkennen, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). 5.2.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz) und hat nach eigener Darstellung von einem temporären Aufenthalt im Jahre 1983 in Indien abgesehen von seiner Geburt bis am 9. Juni 2003 immer in der Ostprovinz (Distrikte D._______ und C._______) gelebt. Aus den soeben erläuterten Gründen kann ihm eine Rückkehr in dieses Gebiet nicht zugemutet werden. Abzuklären bleibt demnach, ob es ihm stattdessen zuzumuten ist, sich im südlichen Landesteil und insbesondere im Ballungsgebiet von Colombo niederzulassen. Nach eigenen Angaben D-3639/2006 hatte der Beschwerdeführer in der Zeit nach seiner Ankunft am 9. Juni 2003 bis zur Ausreise am 15. Juli 2004 niemals eine feste Adresse in Colombo (act. 27/13, S. 11). Beide Elternteile sind verstorben, und seine beiden Schwestern sind in B._______ beziehungsweise in R.______ (Distrikt C._______) in der Ostprovinz wohnhaft geblieben (vgl. act. 5/13, S. 2). Verlässliche Hinweise darauf, dass er ausserhalb seiner engeren Verwandtschaft über Bezugspersonen in Colombo verfügt, auf deren Unterstützung er heute zählen könnte, sind in Akten nicht zu erkennen. Mangels anderweitiger, einen gegenteiligen Schluss zulassender Anhaltspunkte kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge im Grossraum Colombo über eine realistische Arbeits- und Wohnperspektive und ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn in genügendem Mass unterstützen könnte. Damit ist bereits erstellt, dass in seinem Fall besonders begünstigende Umstände (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.5 S. 20) in Bezug auf die Sicherung des Existenzbedarfs und einer dauerhaften Unterkunft im Raum Colombo nicht gegeben sind. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner gesundheitlichen Probleme in seiner Möglichkeit, mit eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, ohnehin erheblich eingeschränkt sein dürfte. Für den Beschwerdeführer stellt demnach der südliche Landesteil und insbesondere der Raum Colombo keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative dar. 5.2.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist somit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2004 sind demnach aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). 7. 7.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt (Beschwerdebegehren 1 und 2) als teilweises Un- D-3639/2006 terliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären somit prinzipiell die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten dem Beschwerdeführer zu überbinden. Dieser hat indes gleichzeitig mit der Beschwerde ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht, dessen Beurteilung in der Verfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 28. Dezember 2004 auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wurde und bis heute aussteht. 7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei retrospektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Sodann hat der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe eine Bestätigung vom 30. November 2004 beigefügt, gemäss welcher er vollumfänglich fürsorgeabhängig ist und nach behördlichem Kenntnisstand über keine privaten Mittel verfügt. Damit kann der Beschwerdeführer als prozessual bedürftig gelten, zumal keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse erkennbar sind. Beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. 8. Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegender Partei - für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss infolge des D-3639/2006 Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde eine vom 16. September 2008 datierende Honorarnote eingereicht. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 150.-- auf insgesamt 16 Stunden veranschlagt, was dem Umfang und der Komplexität der Streitsache angemessen erscheint. Die aufgeführten Auslagen (Telefon, Fax, Porti, Dolmetscher, Literatur) in der Höhe von insgesamt Fr. 360.-- können noch als verhältnismässig bezeichnet werden und rechtfertigen mithin eine volle Entschädigung (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 VGKE). Vonseiten der Rechtsvertretung wird nicht geltend gemacht, dass bezüglich ihres Honorars und der Auslagen eine Mehrwertssteuerpflicht besteht, die in den von ihr aufgeführten Beträgen noch nicht berücksichtigt worden ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'380.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3639/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 1. November 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'380.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 23

D-3639/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.10.2008 D-3639/2006 — Swissrulings