Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.10.2018 D-3632/2018

16 octobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,307 mots·~12 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3632/2018

Urteil v o m 1 6 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (…).

D-3632/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Pakistan, welcher eigenen Angaben zufolge aus einem Vorort der Stadt B._______ stammt (in der Provinz Punjab gelegen) – am 21. August 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass bei dieser Gelegenheit beim Beschwerdeführer neben einer normalen Identitätskarte auch eine Identitätskarte für Pakistani im Ausland erhoben wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass am 27. August 2015 mit dem Beschwerdeführer eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde (BzP ohne summarische Befragung zu den Gesuchsgründen), dass das SEM am 9. November 2015 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, dass dieser Entscheid vom Staatssekretariat am 6. April 2016 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-7506/2015 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer am 2. November 2017 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei unter Vorlage verschiedener Beweismittel zur Hauptsache vorbrachte, er sei einfaches Mitglied der PPP (Pakistan Peoples Party) und als solches habe er am 27. Dezember 2012 an seinem Heimatort an einer von seinem politisch aktiven Cousin organisierten Demonstration teilgenommen, in deren Verlauf es zu einer Auseinandersetzung mit Anhängern der verfeindeten Noon-Liga (Pakistan Muslim League [Nawaz]; PML-N) und insbesondere zu einer Schiesserei gekommen sei, dass dabei von beiden Seiten geschossen worden sei, es aber nur auf der Gegenseite einen Verletzten gegeben habe, dass er seit diesem Vorfall sowohl von der Polizei gesucht werde, da die Noon-Liga noch am Tag der Demonstration eine Anzeige gegen ihn eingereicht habe, weil er angeblich der Schütze gewesen sei, als auch vonseiten der Noon-Liga, da sich deren Anhänger an ihm rächen wollten,

D-3632/2018 dass es schon am Tag nach der Demonstration bei ihnen zuhause zu einer polizeilichen Suche nach ihm gekommen sei, was sein Vater, seine Brüder und er aufgrund von Gerüchten jedoch bereits erwartet hätten, dass er sich vor diesem Hintergrund ab dem 29. Dezember 2012 während eines halben respektive vielmehr während eines ganzen Jahres bei Verwandten in Islamabad versteckt gehalten habe, und danach während eines halben respektive vielmehr während eines ganzen Jahres bei anderen Verwandten in der Gegend von C._______ (Provinz Punjab), bis er bei einer Installationsfirma (…) eine Anstellung gefunden habe, dass er für diese Firma zunächst während sechs Monaten in D._______ gearbeitet habe (im äussersten Nordosten der Provinz Punjab gelegen) und er danach von der Firma nach E._______ geschickt worden sei (weit im Südwesten der Provinz Punjab gelegen), wo er nochmals während sechs Monaten gearbeitet habe, dass er sich von E._______ aus an einen Schlepper gewandt habe, um seine Heimat zu verlassen, da seine Probleme am Heimatort von seinem Vater bis dahin noch immer nicht hätten geklärt werden können, dass nämlich sein Cousin, welcher die PPP-Demonstration vom 27. Dezember 2012 organisiert habe, schon relativ rasch keine Probleme mehr gehabt habe, da er sich mit der Noon-Liga irgendwie habe einigen können, dass es demgegenüber seinem Vater trotz Unterstützung eines Anwalts nie gelungen sei, die Geschichte mit der Anzeige gegen ihn (den Beschwerdeführer) und den Konflikt mit der Noon-Liga zu lösen, dass er deshalb seine Heimat am (…) 2015 verlassen habe, wobei er damals legal – mithin im Besitz seines gültigen Reisepasses und ausgestattet mit einem Visum – auf dem Luftweg über den Flughafen von F._______ nach G._______ in den Iran ausgereist sei, wo er sich nochmals sechs Monate aufgehalten habe, bis er von dort ohne seinen Reisepass über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt sei, dass für die Vorbringen im Einzelnen und die im Rahmen der Anhörung vorgelegten Beweismittel dazu – neben zwei PPP-Mitgliederausweisen und einer angeblichen Kandidatenbestätigung des Cousins auch ein sogenannter First Information Report (FIR) – auf die Akten verwiesen werden kann, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird,

D-3632/2018 dass das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (eröffnet am 31. Mai 2018) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 22. Juni 2018 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, eventualiter die Gewährung von Asyl, dass er in prozessualer Hinsicht unter Vorlage einer aktuellen Fürsorgebestätigung um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchte, dass auf die vorgebrachten Beschwerdegründe – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 13. Juli 2018 fristgerecht eingezahlt worden ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser

D-3632/2018 – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich bestehende Verfolgungs- und Bedrohungssituation, weil er am 27. Dezember 2012 an einer PPP-Demonstration teilgenommen habe, in deren Verlauf

D-3632/2018 Schüsse gefallen seien, seien als insgesamt unglaubhaft zu erkennen, woran auch die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, dass es dabei im Rahmen einer sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit der Sache – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – nicht nur auf Ungereimtheiten und Widersprüche im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers verweist, sondern gerade auch darauf, dass dessen Angabe und Ausführungen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen praktisch keine Substanz aufweisen würden, was seine Vorbringen insgesamt als Konstrukt erkennen lasse, dass das SEM darüber hinaus den Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Asylrelevanz abspricht, zumal es rechtsstaatlich nicht zu bemängeln sei, wenn von der Polizei nach einer Anzeige vonseiten der Noon-Liga wegen der Verletzung ihrer Mitglieder strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen an die Hand genommen würden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde an seinen Gesuchsvorbringen festhält, er den detaillierten Erwägungen des SEM zur Mangelhaftigkeit seiner Sachverhaltsangaben und -schilderungen jedoch nichts Konkretes und Substanzielles entgegen hält, dass er zur Feststellung der weitgehenden Substanzlosigkeit seiner Gesuchsvorbringen im Wesentlichen bloss anführt, die fluchtauslösenden Ereignisse hätten für ihn im Zeitpunkt der Anhörung vom 2. November 2017 halt schon lange zurückgelegen, dass er sich in seiner Eingabe zur Hauptsache darauf beschränkt, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zu verlangen, weil die vorinstanzliche Entscheidbegründung ungenügend sei, mithin nicht nachvollziehbar, da sich das SEM nur ungenügend mit dem von ihm vorgelegten FIR (First Information Report) auseinandergesetzt habe, obwohl dieses Beweismittel geeignet sei, den von ihm dargelegten Sachverhalt zu belegen, dass dieses Vorbringen in keiner Weise geeignet ist, die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse im Resultat zu erschüttern, zumal mit Blick nicht nur auf den beachtenswerten Umfang der vorinstanzlichen Erwägungen, sondern auch auf deren Vertiefungsgrad, dass aufgrund der Aktenlage mit der Vorinstanz darin einig zu gehen ist, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers in praktisch jeder Hinsicht

D-3632/2018 an einer nachvollziehbaren Substanz und Schlüssigkeit mangelt, obwohl ihm im Rahmen seiner Anhörung viel Raum geboten wurde, sich zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe eingehend zu äussern, dass das SEM vor diesem Hintergrund auf eine weitergehende Prüfung des vorgelegten FIR (bzw. der beglaubigten Fotokopie eines FIR) sehr wohl verzichten durfte (Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass diesem Beweismittel aufgrund der Aktenlage auch vom Gericht keine relevante Beweiskraft zugemessen wird, weshalb auch für das Gericht kein diesbezüglicher Abklärungsbedarf erkennbar ist, dass schliesslich den Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem SEM auch die notwenige Asylrelevanz abzusprechen ist, da über die blosse Behauptung hinaus insgesamt nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein einfaches PPP-Mitglied unterster Stufe – hätte in seiner Heimat im Rahmen eines allfälligen polizeilichen Ermittlungs- oder gerichtlichen Strafverfahrens wegen eines Gewaltdelikts (Schiesserei) ernsthaft mit einer Benachteiligung im Sinne eines asylrelevanten Politmalus zu rechnen, dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angebliche Verfolgungs- und Bedrohungssituation in der Heimat weder als glaubhaft noch asylrelevant zu erkennen sind, womit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen,

D-3632/2018 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die in Pakistan herrschenden Verhältnisse noch individuelle Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bereits …-jährigen und soweit ersichtlich gesunden Mann mit Berufserfahrung handelt, welcher gemäss Aktenlage in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, da an seinem Heimatort nicht nur sein bereits betagter und kranker Vater lebt, sondern dort auch seine (…) Geschwister sowie eine ganze Reihe von Onkeln und Tanten mit ihren Familien leben (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), sollte sich nicht bereits die erhobene Identitätskarte für Pakistani im Ausland als vollzugstaugliches Dokument erweisen, dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

D-3632/2018 dass der am 13. Juli 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3632/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-3632/2018 — Bundesverwaltungsgericht 16.10.2018 D-3632/2018 — Swissrulings