Abtei lung IV D-3632/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . August 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. April 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3632/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine Tamilin islamischen Glaubens aus B._______, ihre Heimat am 2. August 2003 und gelangte am gleichen Tag in die Schweiz, wo sie am 6. August 2003 ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle C._______ (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) vom 13. August 2003 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 6. November 2003 zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte bei den Befragungen im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 1987 ohne Zustimmung ihrer Eltern ihren ersten Mann, einen Muslimen, geheiratet und sei zum Islam konvertiert. Deshalb habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Ihr Mann, ein Führer der PLOTE, sei im April 1989 vor ihren Augen von Angehörigen der LTTE erschossen worden. Ihre Schwiegerfamilie habe sie nicht gemocht und sie sei mit ihrem ersten Kind alleine gewesen. So habe sie im Februar 1990 ihren zweiten Mann geheiratet. Dieser sei bei der ENDLF gewesen und im Juli 1990 anlässlich von Unruhen durch die srilankische Armee festgenommen und verbrannt worden. Sie sei mit der Familie des zweiten Mannes nach D._______ geflohen, wo sie bis ins Jahr 1994 in einem Flüchtlingslager gelebt hätten und wo im August 1990 auch ihr zweites Kind geboren sei. 1994 sei sie nach B._______ zurückgekehrt, habe das Haus repariert und die Ländereien ihres ersten Ehemannes bewirtschaftet. Sie sei oft zur Mutter des zweiten Ehemannes gegangen und habe dessen Hühnerfarm und dessen Geschäft, die ihr nun gehört hätten, betrieben. So habe sie mit ihren Kindern leben können. Ebenfalls im Jahr 1994 habe sie die Tochter ihres Onkels adoptiert. In derselben Zeit sei die LTTE zu ihr gekommen, um nach Waffen der PLOTE zu suchen, die ihr erster Ehemann versteckt haben sollte. Wegen der LTTE-Besuche sei sie 1994 dreimal durch die srilankische Armee befragt worden. 1995 habe diese sie festgenommen, sechs Monate festgehalten und wiederholt vergewaltigt. Nach ihrer Freilassung habe sie bis 1999 einer Meldepflicht unterstanden. Danach habe sie mit der Armee keine Probleme mehr gehabt. Nach den Friedensgesprächen zwischen der srilankischen Armee und der LTTE sei diese im Jahr 2002 in ihr Gebiet zurückgekehrt. Im Juli 2003 seien mehrmals LTTE-Angehörige zu ihr gekommen, hätten nach Waffen ihres verstorbenen Ehemannes gesucht, sie aufgefordert, ins Camp zu kommen und sie mit dem Tode 2
D-3632/2006 bedroht. Aus Angst habe sie B._______ am 31. Juli 2003 verlassen, sei ohne Kontrollen passieren zu müssen nach Colombo gelangt und von dort direkt in die Schweiz geflogen. Sie habe mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen, nur ihre Kinder hätten sie daran gehindert. Sie müsse psychiatrisch behandelt werden, es gehe ihr im Kopf und im Bauch nicht gut und sie habe auch Probleme mit dem Herzen. Sie habe sich in Sri Lanka im Jahr 1995 nach ihrer Haftentlassung heimlich im Spital behandeln lassen müssen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Auf entsprechende Aufforderung des BFF vom 8. Januar 2004 liess die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2004 (Poststempel) einen ärztlichen Bericht ihrer behandelnden Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, mit Zusatzausbildung in Psychotherapie sowie mit Fähigkeitsausweis in psychosomatischer und psychosozialer Medizin, einreichen. Darin werden der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelschwere depressive Episode sowie psychosomatische Beschwerden attestiert. Weiter stellte die behandelnde Ärztin fest, eine Suizidgefährdung sei im Fall einer Wegweisung nicht mit Sicherheit auszuschliessen, da eine extreme Angst vor erneuter Traumatisierung bestehe. Eine Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern könnte ihren Gesundheitszustand erheblich positiv beeinflussen. C. Mit Verfügung vom 2. April 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Ganz abgesehen von Widersprüchen, in die sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Anzahl Besuche der LTTE-Angehörigen bei ihr verwickelt habe, vermöge es nicht zu überzeugen, dass die LTTE sich mehr als zehn Jahre nach dem Tod ihres ersten Mannes noch um Waffen gekümmert haben soll, die jahrelang im Garten unter der Erde gelegen hätten und damit sowieso unbrauchbar geworden wären. Auch habe sich die Beschwerdeführerin persönlich nie für die LTTE engagiert, weshalb nicht einzusehen sei, was diese nach so langer Zeit noch von ihr hätte wollen. Im Weiteren 3
D-3632/2006 vermöchten auch die Schilderungen der Reise nach Colombo nicht zu überzeugen. Obwohl seit Beginn der Friedensgespräche zahlreiche Checkpoints aufgehoben worden seien, gebe es auf der Reise vom Osten oder Norden ins südliche Regierungsgebiet immer noch mehrere strenge Kontrollpunkte zu passieren. Persönliche Nachteile, die sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergäben, könnten nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes betrachtet werden und seien damit nicht asylrelevant. Darunter fielen beispielsweise die Ermordungen der Ehemänner der Beschwerdeführerin sowie die Unruhen, wegen denen sie nach D._______ habe fliehen müssen. Im Übrigen hätten diese Vorkommnisse zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin zu weit zurückgelegen, sodass der erforderliche Kausalzusammenhang ohnehin fehle. Die der Beschwerdeführerin widerfahrenen Vergewaltigungen stellten Amtsmissbräuche einzelner Angehöriger der srilankischen Armee dar und könnten nicht als von staatlicher Seite veranlasst oder gebilligt betrachtet werden. Es bestünden in Sri Lanka verschiedene Gesetze und Institutionen, welche die Verfolgung solcher Übergriffe zum Ziel hätten. Der gesetzliche Auftrag der seit 1997 bestehenden Human Rights Commission bestehe darin, Regierung und Behörden bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte zu kontrollieren. Fehlbare Angehörige der Sicherheitskräfte, die sich Misshandlungen zu Schulden hätten kommen lassen, seien zu Schadenersatzzahlungen oder exemplarisch hohen Strafen verurteilt worden. Für die Beschwerdeführerin wäre es also durchaus möglich gewesen, sich in ihrer Heimat gegen die erlittenen Misshandlungen zu wehren. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine Niederlassung der Beschwerdeführerin im Norden oder Osten des Landes könnte trotz der Entspannung der Lage infolge des Ende Februar 2002 beschlossenen unbefristeten Waffenstillstands noch schwierig sein, es sei ihr aber gestützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit unbenommen, sich in einem anderen Teil ihrer Heimat aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine mehrjährige Schulbildung sowie über Berufs- und Geschäftserfahrung, was ihr gute Voraussetzungen für ein Zurechtfinden im Raum Colombo schaffe. Die Beschwerdeführerin könne zudem in Sri Lanka auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Ihre gesundheitlichen Probleme seien in Sri Lanka behandelbar, es gebe sogar in B._______ ein Zentrum für physisch und psychisch geschädigte Menschen. Allfällige Suizidabsichten der Beschwerdeführerin könnten sowohl in der Schweiz als auch in Sri Lanka medikamentös gedämpft werden. Insgesamt könne der Vollzug der Wegweisung als zumutbar betrachtet werden. 4
D-3632/2006 D. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2004 liess die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung beantragen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unzumutbar sei. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen. Es seien ein psychiatrisches Gutachten und ein ethnologischer Bericht anzuordnen. Es sei die ernsthafte Gefährdung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat anzuerkennen, und es seien die frauenspezifischen Fluchtgründe zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2004 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der fehlenden Voraussetzung der Bedürftigkeit ab und verzichtete angesichts des in genügender Höhe vorhandenen Betrags auf dem Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2004 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2004 wurde ein ärztlicher Bericht der psychiatrischen Universitätspoliklinik des Kantonsspitals C._______ vom 27. September 2004 eingereicht, der über eine Verschlimmerung des Zustandes der Beschwerdeführerin und eine notwendig gewordene Einweisung in die Kriseninterventionsstation berichtet. Ferner wird die Beschwerdeführerin darin als derzeit nicht reisefähig beschrieben. H. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 28. April 2005 an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur 5
D-3632/2006 Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte enthielten keine neuen Tatsachen betreffend des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Nach wie vor gelte, dass die von ihr benötigten medizinischen Behandlungen grundsätzlich auch in Sri Lanka möglich seien. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2005 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. J. Nach gewährter Fristverlängerung liess die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2005 die Stellungnahme einreichen. Unter anderem fand ein detaillierter, die Beschwerdeführerin betreffender ärztlicher Bericht der behandelnden Fachärztin (vgl. Bst. B) vom 10. Juni 2005 Eingang in die Akten. Zudem wurde unter Verweis auf ein ethnologisches Gutachten von Dr. D. L. auf die gesellschaftliche Stellung einer Frau, die ausserhalb ihrer Kaste geheiratet hat und auf die Stellung einer Witwe in der srilankischen Gesellschaft hingewiesen. Auf die übrige Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfügung vom 14. März 2008 seinen Entscheid vom 2. April 2004 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig auf. L. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin angefragt, ob sie unter diesen Umständen an der Beschwerde festhalten wolle oder diese zurückzuziehen gedenke. M. Unter Beilage eines die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Berichts der behandelnden Fachärztin vom 20. März 2008 wurde mit Eingabe vom 4. April 2008 mitgeteilt, dass an der Beschwerde hinsichtlich der Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festgehalten werde. 6
D-3632/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 6 AsylV 1 werden Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Diese Vorschrift ist grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Allerdings darf wohl davon ausgegangen werden, dass ein Verzicht angenommen werden kann, wenn er ausdrücklich erklärt wird (Entscheidungen und 7
D-3632/2006 Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c). 3.2 Die Beschwerdeführerin hatte bereits in der Empfangsstelle auf die erlittenen Vergewaltigungen aufmerksam gemacht. Klarerweise hätte sie demzufolge beim Kanton durch ein reines Frauenteam befragt werden müssen. Die neben der Beschwerdeführerin bei der Befragung anwesenden Frauen waren die Vertreterin des Flüchtlingshilfswerks und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. kant. Protokoll S. 1 und 8). Der kantonale Beamte machte die Beschwerdeführerin vor Beginn der Befragung zu den Asylgründen auf die Möglichkeit einer erneuten Befragung durch eine Frau aufmerksam, worauf sie zur Antwort gab, sie möchte lieber nicht nochmals kommen, sondern heute alles erzählen. Im Protokoll wurde anschliessend noch vermerkt, die Rechtsvertreterin und die Hilfswerkvertreterin seien damit einverstanden, dass unter diesen Bedingungen die Befragung fortgesetzt werde (vgl. kant. Protokoll S. 9). Da aufgrund des Protokolls zudem der Eindruck entsteht, die Befragung habe in einer nicht zu beanstandenden Atmosphäre stattgefunden und die Beschwerdeführerin habe über die erlittenen Vergewaltigungen, wenn auch nicht sehr ausführlich, berichtet, kann der Sachverhalt diesbezüglich als genügend erstellt betrachtet werden und eine Rückweisung der Sache zur erneuten Befragung erscheint im Sinne von EMARK 2003 Nr. 2 nicht notwendig, dies nicht zuletzt auch, da in der Beschwerde im Kontext zur geltend gemachten Vergewaltigung keine verfahrensrechtlichen Rügen angebracht wurden. Im Übrigen werden die Vergewaltigungen weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 8
D-3632/2006 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, lagen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse bis zum Jahre 1999 - so tragisch sie auch gewesen sein mögen - bei ihrer Ausreise zu weit zurück, um in diesem Zeitpunkt Asylrelevanz entfalten zu können. Mithin fehlt es an dem vom Gesetz geforderten zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den diesbezüglich geschilderten Verfolgungsvorbringen und der Ausreise. Die Beantwortung respektive Beurteilung der Frage hinsichtlich der Möglichkeit, Zumutbarkeit und allfälliger Erfolgsaussichten, sich gegen die erlittenen Vergewaltigungen zur Wehr zu setzen und die betreffenden Männer strafrechtlich verfolgen zu lassen, kann bei dieser Sachlage letztlich offen gelassen werden. 5.2 Ungeachtet der der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubwürdigkeitselemente handelt es sich bei den von ihr erwähnten Nachstellungen durch LTTE-Angehörige zwischen dem Jahr 2002 und der Ausreise um Handlungen einer nicht-staatlichen Gruppierung. So gilt in diesem Zusammenhang festzustellen, dass zum einen der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden hätte, um derartigen Übergriffen zu entgehen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1) und zum anderen es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, sich um staatlichen Schutz vor solchen Benachteiligungen zu bemühen, was ihr insbesondere gegen LTTE-Angehörige gewährt worden wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Dieses Vorbringen erweist sich somit als nicht asylbeachtlich. 5.3 Nach dem Gesagten ist sodann auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte, weshalb sie sich - ungeachtet der ihr medizinisch attestierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht auf "zwingende Gründe" im Zusammenhang mit früherer Verfolgung berufen kann (vgl. EMARK 1997 Nr. 7 und EMARK 2000 Nr. 2). 9
D-3632/2006 Angesichts dieser Sachlage - der Sachverhalt kann als genügend erstellt betrachtet werden - ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist nicht einzugehen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das BFF hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Das BFM nahm die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2008 in der Schweiz vorläufig auf. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt gegenstandslos geworden (vgl. Bst. K). Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich somit weitere Erörterungen. Insbesondere sind Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin respektive solche zu einer allfälligen medizinischen Behandlung in ihrem Heimatland hinfällig geworden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be- 10
D-3632/2006 schwerde ist nach dem Gesagten, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Rechtsbegehren (Vollzug der Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 750.-festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) 11
D-3632/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- zugesprochen, welche ihr durch das BFM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: 12