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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2016 D-3626/2016

28 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,237 mots·~11 min·1

Résumé

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3626/2016

Urteil v o m 2 8 . Juni 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (...).

D-3626/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, I. dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 sein Heimatland verliess und Ende 2010 nach Italien reiste, dass er nach etwa elf Monaten nach Frankreich weitergereist sei und von dort aus nach etwa zweieinhalb Jahren nach Italien zurückgeschickt worden sei, dass er aus Italien kommend am 10. Dezember 2013 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 16. Dezember 2013 wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes vorbrachte, dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens oder Frankreichs zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der damals geltenden Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) sowie zur Wegweisung in eines der beiden Länder gewährt wurde, dass er hierbei einwandte, in beiden Ländern keine Arbeit gefunden und kein Zuhause gehabt zu haben, dass die französischen Behörden auf ein Informationsbegehren der Vorinstanz vom 18. Dezember 2013 am 16. Januar 2014 mitteilten, der Beschwerdeführer sei am 30. August 2013 von Frankreich nach Italien zurückgeführt worden, dass die italienischen Behörden am 17. März 2014 das Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers guthiessen,

D-3626/2016 dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. März 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Überstellung nach Italien anordnete, dass diese Verfügung am 3. April 2014 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer am 24. April 2014 nach Italien überstellt wurde, II. dass die Kantonspolizei C._______ dem SEM am 21. April 2016 mitteilte, der Beschwerdeführer sei wegen illegaler Einreise, aus Deutschland kommend, am 8. April 2016 in D._______ verhaftet und nach C._______ überstellt worden, dass das SEM um Durchführung einer Eurodac-Anfrage und allenfalls Einleitung eines Dublin-Verfahrens ersucht wurde und die Kantonspolizei C._______ die entsprechende Einvernahme am 21. April 2016 im (…) durchführte, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei versehentlich mit dem Zug in die Schweiz eingereist, habe eigentlich in Deutschland bleiben wollen, dass er in Deutschland im Januar 2015 ein Asylgesuch gestellt habe, über welches noch nicht entschieden worden sei, dass ihm in der Einvernahme das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands oder Italiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er einwendete, er sei nicht bereit, nach Italien zurückzukehren, aber würde wieder nach Deutschland gehen, dass die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des SEM gemäss 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die

D-3626/2016 Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) vom 26. April 2016, welches sich auf die bereits erfolgte Zuständigkeitsabklärung mit Zustimmung der italienischen Behörden vom 17. März 2014 und anschliessende Überstellung nach Italien stützte, innert Frist nicht antworteten, dass das SEM mit Wegweisungsverfügung vom 27. Mai 2016 - eröffnet am 2. Juni 2016 - die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung ausführte, ausländische Personen ohne Aufenthaltsregelung, wie vorliegend der Beschwerdeführer, seien gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) aus der Schweiz wegzuweisen, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO Italien für die Beurteilung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass der im Rahmen des durch die Kantonspolizei C._______ gewährten rechtlichen Gehörs geäusserte Einwand, nicht nach Italien gehen zu wollen, aber bereit zu sein, nach Deutschland zu gehen, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, weil es nicht Sache des Beschwerdeführers sei, den zuständigen Staat zu bestimmen, sondern vielmehr den Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass die Überstellung nach Italien zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

D-3626/2016 dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens zum 27. November 2016 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2016 (Eingangsstempel SEM: 8. Juni 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Überstellung nach Deutschland statt nach Italien beantragte, da er in Italien von diversen Personen (auch von Angehörigen der Mafia) bedroht und verfolgt werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AuG - nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass es sich um eine innert der fünftägigen Frist erbrachte Laienbeschwerde handelt, an die keine besonderen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-3626/2016 dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass dieser Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richtern ergeht, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, wonach eine ausländische Person ohne Aufenthaltsregelung weggewiesen wird, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit einzig die Frage zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt hat, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält, dass der Beschwerdeführer nämlich auch weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass auch die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens weiterhin gegeben ist, da wegen Fristablaufs gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung von einer Zustimmung der italienischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des Ende April 2014 nach Italien zurückgeschafften Beschwerdeführers betreffend auszugehen ist,

D-3626/2016 dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer mit dem im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 21. April 2016 gegen eine Rückführung nach Italien geäusserten Einwande, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, nicht darzulegen vermag, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass der Beschwerdeführer, der den Wunsch äussert, nach Deutschland, statt nach Italien überstellt zu werden, darauf hinzuweisen ist, dass er den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besondere Unterstützung zukommen zu lassen,

D-3626/2016 dass sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass allfällige diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.), dass ein alleinstehender junger, und soweit aus den Akten ersichtlich, gesunder Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehört, deren Rücküberstellung eine Zusicherung der italienischen Behörden zur individuellen Garantieerklärung hinsichtlich der Unterbringung erfordert (siehe BVGE 2015/4, E. 4.3 ), dass die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Behauptungen, in Italien durch Angehörige der Mafia bedroht und verfolgt zu werden, nicht genügend substantiiert und auch, da weder bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorigen Verfahren am 16. Dezember 2013, noch im jetzigen Verfahren am 21. April 2016 eingebracht, nachgeschoben erscheinen und somit als insgesamt unglaubhaft zu bewerten sein dürften, dass darüber indessen nicht abschliessend zu befinden ist, da es dem Beschwerdeführer obliegen würde, sich bei allfälligen Auseinandersetzungen mit Drittpersonen schutzsuchend an die schutzgewährenden italienischen Behörden zu wenden, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass damit sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal ein solcher Wegweisungsvollzug im vorigen Verfahren praktisch durchgeführt wurde,

D-3626/2016 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3626/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

Versand:

D-3626/2016 — Bundesverwaltungsgericht 28.06.2016 D-3626/2016 — Swissrulings