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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2017 D-3624/2017

27 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,447 mots·~17 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3624/2017

Urteil v o m 2 7 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kuba, vertreten durch lic. iur. Simone Thöni, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2017 / N (…).

D-3624/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer heiratete in Kuba am (…) 2012 eine Schweizerin und reiste am (…) 2013 mit einem Schweizer Visum in die Schweiz ein. Am (…) 2013 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt. Am (…) 2013 wurde er Vater eines Sohnes. Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (…) 2016 wurde ihm und seiner Ehefrau das Getrenntleben bewilligt. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom (…) 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons B._______ die bis zum (…) 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte den Beschwerdeführer auf, das Land bis zum 9. Januar 2017 zu verlassen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtbeachtung der Ausreisefrist Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten. Auf ein vom 19. Januar 2017 datierendes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers trat das kantonale Migrationsamt am 19. Januar 2017 nicht ein. Auf ein vom 31. Januar 2017 datierendes Wiedererwägungsgesuch von C._______, bei der es sich um die neue Partnerin des Beschwerdeführers handle, trat das kantonale Migrationsamt am 3. Februar 2017 ebenfalls nicht ein. Am 10. Februar 2017 ersuchte die Ehefrau für den Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt um Wiedererwägung. Am 13. Februar 2017 forderte das kantonale Migrationsamt die Ehefrau auf, eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen. B. Mit Schreiben vom 17. März 2017 fragte der Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt an, ob für ihn die Möglichkeit bestehe, Asyl zu beantragen. Seine Lage sei kompliziert, nachdem er hierzulande über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge. Das kantonale Migrationsamt leitete das besagte Schreiben zuständigkeitshalber an das SEM weiter. C. Mit Schreiben vom 3. April 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sich zwecks ordentlicher Aufnahme seines Asylgesuchs und Registrierung beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu melden. Am 10. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer dort registriert, am 19. Mai 2017 befragt und am 7. Juni 2017 vertieft zu seinen Asylgründen

D-3624/2017 angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er lebe seit anfangs 2016 von seiner Ehefrau getrennt. Nachdem ihm diese eine Abholungseinladung der Post vorenthalten und er deshalb die Frist zur Einreichung einer Arbeitsbestätigung verpasst habe, habe ihm das kantonale Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung entzogen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Da er jedoch weiterhin bei seinem Sohn in der Schweiz bleiben möchte und nicht gewusst habe, wie er dies nach dem Entzug der Aufenthaltsbewilligung bewerkstelligen könnte, habe er ein Asylgesuch gestellt. Er sei hierzulande mittlerweile in einer neuen Beziehung. Bis zu seiner Ausreise aus Kuba im Jahr 2013 habe er immer in E._______ gelebt. Nach der Schule habe er eine dreijährige Ausbildung als (…) absolviert. Zusammen mit seiner (…) und (…) hätte er in die F._______ ziehen können, da er aufgrund einer dort lebenden (…) über ein (…)-Visum verfügt habe. Nach der Heirat habe er auch ein Schweizer Visum erhalten. Er habe den kubanischen Migrationsbehörden gemeldet, dass er über die beiden Optionen verfüge, und sich schliesslich für die Ausreise zu seiner Ehefrau in die Schweiz entschieden. Er habe mit den kubanischen Behörden nie Probleme gehabt, sei in Kuba nie in Haft oder vor Gericht gewesen und werde dort nicht verfolgt. Er habe sich auch nie exilpolitisch betätigt. Er wisse aber nicht, ob er wieder in Kuba leben könnte. Ferienhalber könnte er zwar nach Kuba reisen, aber bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als zwei Jahren könne man grundsätzlich nicht nach Kuba zurückkehren, um dort wieder permanent zu leben. Die kubanischen Migrationsbehörden hätten sein Bürgerbüchlein, das für den Nahrungsmittel- und Wohnungsbezug benötigt werde, vor ein paar Monaten bei seinem (…) in E._______ konfisziert und er sei aus dem Register des Hauses, in dem er gewohnt habe, gestrichen worden. Er habe somit in Kuba kein Zuhause mehr und würde dort auf der Strasse landen. Zudem sei sein Pass im Jahr (…) abgelaufen. Er nehme zwar an, dass er diesen erneuern lassen könnte, aber er habe von Kubanern gehört, denen nach längerem Auslandsaufenthalt die Wiedereinreise verweigert worden sei. D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 – eröffnet am 22. Juni 2017 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.

D-3624/2017 Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liege erst vor, wenn ein Ausländer die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche. Werde kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt, sei auf das Gesuch gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, wegen seines Sohnes in der Schweiz bleiben zu wollen. Eine Verfolgung oder sonstige Probleme mit den heimatlichen Behörden habe er indes nicht geltend gemacht, sondern bestätigt, in Kuba nicht verfolgt zu werden. Auf sein Gesuch sei deshalb in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten und er sei gemäss Art. 44 AsylG zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Da sich keine Hinweise auf seine Flüchtlingseigenschaft ergeben würden, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Anwendung von Art. 8 EMRK zum Schutz des Familienlebens habe das kantonale Migrationsamt in seiner Verfügung vom (…) 2016 eingehend geprüft und verneint. Auf weitere Erwägungen hierzu könne daher verzichtet werden. Gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr würden weder die in Kuba herrschende politische Situation noch individuelle Gründe sprechen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Angaben auf der Internetseite der kubanischen Auslandsvertretung, die den Prozess der Passerneuerung und Beantragung der Rückkehr erklären würden, würden der Annahme des Beschwerdeführers, nicht nach Kuba zurückkehren zu können, widersprechen. Es lägen keine Anzeichen vor, dass er die geschilderten Anforderungen nicht erfüllen könnte und die Rückkehr dadurch verunmöglicht würde. E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht.

D-3624/2017 Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei zwar vor seiner Ausreise aus Kuba nicht verfolgt worden, müsse aber im Fall seiner Rückkehr eine Verfolgung befürchten. Kubaner, die länger als die in der Ausreiseerlaubnis vermerkte Zeit von in der Regel elf Monaten im Ausland bleiben würden, müssten vor der Wiedereinreise eine Rückreiseerlaubnis beantragen. Welche Voraussetzungen für die Wiedereinreise gegeben sein müssten, sei gesetzlich nicht festgelegt, und entsprechend oft werde Exilkubanern die Wiedereinreise verwehrt. Zudem würden Kubanern, die den erlaubten Aufenthalt im Ausland überschreiten würden, die Residenz- und Bürgerrechte entzogen. Laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Februar 2009 sei vor allem dann mit einer Gefährdung zu rechnen, wenn im Ausland ein Asylantrag gestellt worden sei. Asylsuchende könnten als Regimekritiker eingestuft werden und von willkürlichen staatlichen Repressalien betroffen sein. Er lebe seit mehr als vier Jahren im Ausland und es sei daher höchst fraglich, ob er nach Kuba zurückkehren könnte. Zudem habe er ein Asylgesuch gestellt und vor der Ausreise über ein Visum der F._______ – (…) – verfügt, was die Gefahr staatlicher Verfolgung erhöhen dürfte. Höchstwahrscheinlich würden ihm bei einer Rückkehr staatliche Repressalien oder gar eine Inhaftierung drohen. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Er pflege zu seinem Sohn eine innige Beziehung und seine Noch-Ehefrau – das Scheidungsverfahren sei pendent – habe für ihn beim kantonalen Migrationsamt um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht; dieses Gesuch sei bisher noch nicht bearbeitet worden. Zudem führe er mit seiner neuen Partnerin C._______ eine eheähnliche Beziehung. Es sei bloss eine Frage der Zeit, bis ihm gestützt auf die nach der Scheidung geplante Heirat mit C._______ oder die Vater-Sohn-Beziehung wieder eine Aufenthaltsbewilligung zustehe. Er habe gestützt auf Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV Anspruch auf Schutz des Familienlebens. Ausserdem sei das Kindeswohl im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen. Durch den Wegweisungsvollzug würde der Kontakt zu seinem Kind faktisch verunmöglicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der Wiedererwägungsgesuche an das kantonale Migrationsamt von C._______ vom 31. Januar 2017 und der Ehefrau vom 10. Februar 2017, zwei Fotos mit seinem Sohn sowie eine Kopie der Zuteilungsverfügung des Bezirksgerichts B._______ vom (…) 2017 (Mitteilung der Geschäftsnummer des Ehescheidungsverfahrens) ein.

D-3624/2017 F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Juni 2017 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2017 – eröffnet am 5. Juli 2017 – stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung seine aktuelle finanzielle Situation detailliert zu belegen. H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin vorbringen, er verfüge über kein Vermögen und erhalte im EVZ D._______ nur ein Taschengeld. Als Belege wurden eine Seite eines am 7. Juli 2017 erstellten Kontoauszugs (Bewegungen vom 1. April 2017 bis 30. Juni 2017), ein Ausdruck einer E-Mail der (…) vom 27. Juni 2017 (keine Unterstützung durch Sozialhilfe) und eine Kopie der ersten Seite der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017 (Zustelladresse: EVZ D._______) eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb – im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen unter E. 3 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-3624/2017 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs prüfte die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf ein Gesuch nicht eingetreten, das die Anforderungen an ein Asylgesuch von Art. 18 AsylG nicht erfüllt. 5.2 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung setzt einen menschlichen Akteur voraus und umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom BVGer weitergeführte Praxis der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission in deren Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5), wohingegen Ereignisse höherer Ge-

D-3624/2017 walt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (bspw. Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre), ausgenommen sind. Vom Verfolgungsbegriff gemäss Art. 18 AsylG sind auch Gefahren ausgenommen, die sich einzig aus der Person (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und persönlichen Lebenssituation (Familiennetz, Integration im Aufnahmestaat) der asylsuchenden Person ergeben, wozu insbesondere wirtschaftliche oder gesundheitliche Probleme gehören, selbst wenn letztere die (hohe) Schwelle des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK überschreiten (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). 6. Vorliegend sind die inhaltlichen Anforderungen an ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ersucht nicht um Schutz vor einer von Menschen verursachten Verfolgung, sondern um Bewilligung des Verbleibs bei seinem Sohn in der Schweiz trotz des von der kantonalen Migrationsbehörde am (…) 2016 verfügten Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und der von dieser Behörde angeordneten Wegweisung. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die besagte Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom (…) 2016 verpasst habe, vorliegend nicht von Belang sind. Das Asylverfahren kann nicht dazu dienen, das Verpassen einer Rechtsmittelfrist in einem ausländerrechtlichen Verfahren zu rechtfertigen respektive die Überprüfung eines Entscheids der ausländerrechtlichen Behörde durch die Asylbehörden zu bewirken. Allfällige Wiedererwägungs- oder Fristwiederherstellungsgründe sind bei der ausländerrechtlichen Behörde geltend zu machen. Um Schutz vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ersuchte der Beschwerdeführer mit seinem Asylgesuch nicht. Er gab vielmehr zu Protokoll, mit den kubanischen Behörden nie Probleme gehabt zu haben, in Kuba nie in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein und dort nicht verfolgt zu werden; auch habe er sich nie exilpolitisch betätigt (vgl. vorinstanzliche Akten A12 S. 7, A16 S. 5 F32 f. und S. 8 F51). In der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2017 bestätigte er, in Kuba nicht verfolgt worden zu sein (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Lebenssituation, die ihn bei einer Rückkehr in Kuba erwarten würde (eingeschränktes Beziehungsnetz nach dem Wegzug der […] und […], fragliche Wohnmöglichkeit) vermögen den Anforderungen von Art. 18 AsylG nicht zu genügen, liegt doch noch keine Verfolgung vor, wenn das Asylgesuch lediglich mit fehlenden Beziehungen und schwierigen Wohnverhältnissen im Heimatstaat begründet wird (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.2 sowie EMARK 2003 Nr. 18 E. 5b). Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu

D-3624/2017 Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2017 vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Mit den allgemeinen Ausführungen zu teils verwehrten Wiedereinreisen von Exilkubanern und potenzieller Gefährdung von Asylgesuchstellern vermag der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung seiner Person durch die heimatlichen Behörden darzulegen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner legalen Ausreise aus dem Heimatstaat, des komplett fehlenden politischen Bezugs des Beschwerdeführers und der seit mehreren Jahren stattfindenden Öffnung Kubas (vgl. etwa IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Cuba: Treatment by authorities of failed asylum seekers that have returned to Cuba, including treatment of family members that remained in Cuba (2014- April 2016) [CUB105498.E], 04. Mai 2016 [verfügbar auf ecoi.net: http://www.ecoi.net/local_link/325074/464858_de.html [abgerufen am 27. Juli 2017]; NZZ, Öffnung für Exilkubaner, 25. Oktober 2012). Der eingereichte Bericht der SFH aus dem Jahr 2009 vermag am Gesagten nichts zu ändern. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Ist die asylsuchende Person indes im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder verfügt sie über einen potenziellen Anspruch auf eine solche und hat sie um (Wieder-)Erteilung einer solchen ersucht, wird die Wegweisung nicht verfügt. Die konkrete Beurteilung eines (potenziellen) Anspruchs auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung und damit der Entscheid über die Wegweisung fällt in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden (vgl. BVGE 2013/37). 7.2 Seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am (…) 2013 ist das kantonale Migrationsamt für die Regelung dessen hiesigen Aufenthalts zuständig. Am (…) 2013 hat es ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt und damit über eine allfällige Wegweisung fällt in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden. Mit Verfügung vom (…) 2016 hat das kantonale Migrationsamt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterbestehen der Aufenthaltsbewilligung verneint, dieselbe widerrufen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet. Hätte es den Vollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erachtet, http://www.ecoi.net/local_link/325074/464858_de.html

D-3624/2017 hätte es beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt (Art. 83 Abs. 6 AuG); dies hat es nicht getan, was zeigt, dass es den Vollzug als durchführbar erachtete. Ein vom 10. Februar 2017 – und damit vor dem Asylgesuch – datierendes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom (…) 2016 ist laut dem Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt hängig. Bei dieser Sachlage hätte das SEM nach festgestellten Fehlens eines Asylgesuchs im Sinne von Art. 18 AsylG die Wegweisung nicht (auch noch) verfügen dürfen, zumal die Zuständigkeit zur Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht auf die Asylbehörden übergegangen ist. Die entsprechenden Dispositivziffern 2-4 der vorinstanzlichen Verfügung sind daher aufzuheben. Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich damit und auf den Beschwerdeantrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist vorliegend nicht einzutreten. Allfällige Wegweisungshindernisse sind bei der kantonalen Migrationsbehörde vorzubringen; laut dem Beschwerdeführer ist dort – wie ausgeführt – bereits ein Wiedererwägungsgesuch hängig. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Dispositivziffern 2-4 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisung/Vollzug) angesichts der Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden zur Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers respektive der bereits durch das Migrationsamt des Kantons B._______ am (…) 2016 angeordneten Wegweisung des Beschwerdeführers aufzuheben sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Das in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2017 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Zum einen vermochte der nach eigenen Angaben in einer (neuen) eheähnlichen Beziehung stehende Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 10. Juli 2017 seine prozessuale Bedürftigkeit nicht rechtsgenügend zu belegen. Zum anderen waren die Beschwerdebegehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (und damit auch von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) nicht erfüllt sind. Die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung vermag daran nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchgedrungen ist, sondern die entsprechenden Dispositivziffern vielmehr von Amtes wegen aufgehoben werden.

D-3624/2017 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Aus dem unter vorstehender Erwägung 9.1 genannten Grund ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3624/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Dispositivziffern 2-4 der vorinstanzlichen Verfügung werden aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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