Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3619/2011 Urteil v om 1 5 . Augus t 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Partei A._______, geboren B._______, Serbien/Kosovo, vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, C._______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 / D5559/2009.
D3619/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller ein aus dem Dorf D._______ (Gemeinde Kosovska Kamenica, Kosovo) stammender serbischer Staatsangehöriger E._______ Glaubens – am 17. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Kosovo verlassen, da er dort schikaniert worden sei, dass es im Sommer 2001 zu einem Vorfall mit einer Gruppe von ungefähr zehn Albanern gekommen sei, wobei diese ihn und seinen jüngeren Bruder zuerst geschlagen und danach versucht hätten, den Gesuchsteller sexuell zu missbrauchen, dass er sich dem Übergriff dank dem Auftauchen amerikanischer Soldaten habe entziehen können, die Albaner aber die drei Kühe der Familie mitgenommen hätten, dass zudem einige Monate später der Onkel des Gesuchstellers überfallen und entführt worden sei und er in der Folge aus Angst das Haus nur noch selten verlassen habe, dass es überdies gelegentlich vorgekommen sei, dass junge Albaner den Bus auf dem Schulweg mit Steinen beworfen hätten, dass er im erstinstanzlichen Asylverfahren seine serbische Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2009 das Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es mangle sowohl am zeitlichen als auch sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall im Jahre 2001 und der Ausreise im Jahre 2009, dass trotz vereinzelter schwerwiegender Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich auf Serben, nicht von einer Situation allgemeiner Vertreibungen in Kosovo ausgegangen werden könne,
D3619/2011 dass seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 verschiedene Institutionen insbesondere auch in Siedlungsgebieten von KosovoSerben die Sicherheit gewährleisten würden, dass aufgrund verschiedener Faktoren vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ausgegangen werden könne und die Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass es den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es in Bezug auf die Zumutbarkeit ausführte, die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo habe sich zwar in den vergangenen Jahren stabilisiert, jedoch sei eine konkrete Gefährdung für Serben ausserhalb der Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen, weshalb eine Rückkehr nach Kosovo mit Ausnahme des Nordens grundsätzlich als unzumutbar erachtet werde, dass für den Gesuchsteller jedoch eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, zumal serbische Kosovaren als serbische Staatsbürger betrachtet würden und der Gesuchsteller über ein familiäres Netz in F._______, Serbien, verfüge, dass er zudem aufgrund des Berufsabschlusses als Automechaniker über gewisse berufliche Perspektiven verfüge, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass er unter Wiederholung seiner Asylgründe im Wesentlichen geltend machte, er sei in Kosovo nicht sicher, zumal er trotz der Präsenz der Sicherheitskräfte im Jahre 2001 aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens zusammengeschlagen und beinahe vergewaltigt worden sei, dass er wegen der vorgebrachten Vorkommnisse unter einem Trauma leide und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung sei, dass sein Onkel in F._______ nicht in der Lage sei, ihn zu unterstützen, und dass er nach dem 'Verrat der Regierung in Belgrad' in Bezug auf Kosovo mit Serbien nichts zu tun haben wolle,
D3619/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil D 5559/2009 vom 24. Mai 2011 vollumfänglich abwies, dass es im Einklang mit dem BFM die Vorbringen des Gesuchstellers als nicht asylrelevant qualifizierte und den Wegweisungsvollzug nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es ausführte, an dieser Einschätzung vermöchten auch die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nichts zu ändern, zumal sie nicht belegt worden seien und die medizinisch/psychiatrische Grundversorgung in Serbien gewährleistet sei, dass er finanziell auf die Unterstützung der Verwandten zählen könne und die Schweiz ihm den Wiedereinstieg in Serbien mittels Rückkehrhilfe erleichtern könne, dass der Gesuchsteller mit einer als 'Wiedererwägungsgesuch' betitelten Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass in der Eingabe im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Gesuchsteller sei aufgrund der geltend gemachten Ereignisse traumatisiert, dass er entgegen der Ansicht des Gerichts in Serbien über kein familiäres Beziehungsnetz verfüge, welches ihn unterstützen könne, dass seine beruflichen Perspektiven schlecht seien, da Serbien eine hohe Jugendarbeitslosenquote habe und er dazu psychisch erkrankt sei, dass er in der Schweiz Fuss gefasst habe und sich hier sicher fühle, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein auf den 14. Juni 2011 datiertes ärztliches Zeugnis von G._______ einreichte, mit welchem diese
D3619/2011 die psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung des Gesuchstellers bestätigte und zum Therapieverlauf Stellung bezog, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 29. Juni 2011 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121123 BGG aufgeführt sind, dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei bereits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG in analogiam), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet (Art. 23 VGG), dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom 24. Mai 2011 berufen kann und zur Einreichung des dagegen gerichteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
D3619/2011 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und Letzteres auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforderungen zu genügen hat, dass der Gesuchsteller zwar keinen der in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründe explizit benennt, anhand der eingereichten Beweismittel und der darauf bezogenen Argumentation jedoch mit genügender Klarheit das Bestreben zu erkennen ist, die Sachverhaltsfeststellung im Urteil D5559/2009 vom 24. Mai 2011 als falsch oder unvollständig erscheinen zu lassen, dass der Gesuchsteller insofern den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung darlegt, warum nach seiner Einschätzung dieser Revisionsgrund verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG), dass die Eingabe des Gesuchstellers zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
D3619/2011 Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass das eingereichte Beweismittel gemäss seiner Datierung erst nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 24. Mai 2011 entstanden ist, indessen aufgrund nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben kann, ob es bereits deshalb gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich ist, dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von “nachträglich erfahren“ gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47), dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48), dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., zu Art. 123 Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der
D3619/2011 Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass ein Dokument wie der psychiatrischpsychotherapeutische Bericht von G._______ vom 14. Juni 2011 bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte eingereicht werden können, zumal der Gesuchsteller einen solchen Bericht bereits in seiner Beschwerde vom 4. September 2009 in Aussicht stellte, es in der Folge jedoch bis zum Urteilsspruch vom 24. Mai 2011 unterliess, diesen nachzureichen, dass er nicht darzutun vermag, dass ihm eine Beibringung im früheren Verfahren wegen unverschuldeter Umstände (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLIBONORAND, a.a.O., S. 110) nicht möglich war, da der Gesuchsteller mit keinem Wort erklärt, weshalb er das Dokument nicht bereits im Verlauf des ordentlichen Verfahrens einreichte, dass der Bericht vom 14. Juni 2011 ungeachtet dessen bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätte, dass dem Gesuchsteller im Bericht Angst und eine depressive Störung, gemischt (ICD10 F41.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD10 F43.1) diagnostiziert wird, welche sich durch gedrückte Stimmung, Ein und Durchschlafstörungen, Ängste, phasenweise Herzrasen, Schwitzen, innere Unruhe und latente Suizidalität ausdrücke, dass er zusätzlich zum Besuch einer verhaltenstherapeutischen Psychotherapie ein Antidepressivum einnehme, wodurch sich sein Zustand etwas stabilisiert habe und er im Moment arbeitsfähig sei, dass eine Fortsetzung der etablierten Therapie in der Schweiz jedoch dringend zu empfehlen sei, um die erreichten Fortschritte
D3619/2011 aufrechtzuerhalten und einem erhöhten Risiko einer psychischen Dekompensation mit Suizidalität vorzubeugen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass sich die psychiatrische Versorgung in Serbien gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in den letzten Jahren an westeuropäische Standards angenähert hat, dass in Serbien grundsätzlich alle psychischen Probleme mit modernen Methoden behandelt werden können und gängige Behandlungen praktisch flächendeckend angeboten werden, dass Antidepressiva und Neuroleptika verfügbar sind, wenn auch nicht in der in der Schweiz bekannten Vielfalt, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass die medizinische Grundversorgung des Gesuchstellers in seiner Heimat gewährleistet ist, dass zu den Ausführungen im ärztlichen Zeugnis, wonach sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückführung nach Serbien verschlechtern werde, festzuhalten ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Personen nicht selten zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann, dieser Belastung jedoch im Rahmen einer entsprechenden Vorbereitung des Gesuchstellers Rechnung zu tragen ist,
D3619/2011 dass unter Berücksichtigung des aktenkundigen Arztberichts bei einer Rückführung nicht von einer konkreten Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist, dass es dem Gesuchsteller im Übrigen freisteht, sich um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zu bemühen, um die benötigte medizinische Behandlung in der ersten Zeit nach der Rückkehr mit finanzieller oder materieller Unterstützung durch die Schweiz sicherstellen zu können, dass sich die weiteren im Revisionsgesuch vorgebrachten Argumente, wonach sein Verwandtschaftsnetz in Serbien nicht tragfähig und seine professionelle Zukunft dort nicht gesichert sei, als nicht entscheidend im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen erweisen, dass es sich bei diesen Vorbringen nicht um neue Tatsachen handelt, da der Gesuchsteller sie in den Grundzügen schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend machte und sie daher vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurden, weshalb darüber abschliessend geurteilt wurde und folglich darauf nicht zurückzukommen ist, dass hierzu auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil vom 24. Mai 2011 zu verweisen ist, dass auch das Vorbringen, wonach der Gesuchsteller in der Schweiz Fuss gefasst habe und sich hier sicher fühle, nicht entscheidwesentlich ist, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der Situation im Herkunftsland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148, mit weiteren Hinweisen), dass zudem die Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt beschlägt und damit keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 29 E. 5; BEERLI BONORAND, a.a.O., S. 133 f.), dass aufgrund dieser Erwägungen auch nicht offensichtlich ist, dass dem Gesuchsteller eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
D3619/2011 drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 S. 83 ff.), dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Revisionsgesuch aufgrund der Erwägungen als aussichtlos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1200. dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D3619/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: