Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3617/2015/pjn
Urteil v o m 2 0 . August 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
D-3617/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan im November 2012 und gelangte über Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 26. April 2013 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 6. Mai 2013 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, paschtunischer Ethnie und sunnitischen Glaubens zu sein. Zusammen mit den Angehörigen habe er in einem Dorf in der Provinz B._______ gelebt und als Traktorfahrer gearbeitet. Politisch habe er sich nicht betätigt. Einer seiner Brüder habe bei einer Entminungsorganisation gearbeitet und sei seit dem (…) Januar 2008 verschollen. Einmal sei er (der Beschwerdeführer) unter dem Verdacht, die Taliban zu unterstützen, festgenommen worden. Durch die Vermittlung von Dorfältesten sei er wieder freigekommen. Bei einem Angriff der afghanischen Nationalarmee auf das Dorf im November 2012 seien sein Vater und der andere Bruder ums Leben gekommen. Mutmasslich sei der Angriff erfolgt, weil die Familienmitglieder bei der Regierung als Taliban-Unterstützer denunziert worden seien. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in einem Nachbardorf aufgehalten. Auch seine Mutter habe den Angriff überlebt. Er habe befürchtet, selbst Opfer eines Angriffs der Armee zu werden, und sei nach zwei Tagen zu einem Onkel nach C._______ geflüchtet. Dort habe er insbesondere auch mit einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban rechnen müssen, weshalb er wenig später via D._______ ausser Landes geflohen sei. B. Am 18. Juni 2013, 27. November 2013 und 29. April 2014 gab der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten (vgl. dazu die Erläuterungen gemäss A 20/19 Antworten 64 ff.). C. C.a Die Anhörung fand am 17. Juli 2014 statt. Der Beschwerdeführer erwähnte wiederum den Vorfall, bei welchem der eine Bruder und der Vater ums Leben gekommen seien. Im Dorf sei damals nur ihr Haus angegriffen worden. Der dabei getötete Bruder sei verdächtigt worden, die Taliban zu unterstützen, da er im Rahmen der Suche nach dem verschollenen Bruder mit diesen in Kontakt gekommen sei. Es sei aber nicht wahrscheinlich, dass der besagte Bruder und sein Vater die Bewegung tatsächlich unterstützt hätten. In einem anderen Dorf seien zuvor drei Personen von den
D-3617/2015 Taliban umgebracht worden. Er habe das Land in der Folge aus Angst vor Behelligungen der Polizei und der Taliban verlassen. Er sei nie in Haft gewesen. In der Türkei habe er von seinem Onkel erfahren, dass die Taliban diesem ein Schreiben übermittelt hätten. Im Schriftstück werde er unter Drohungen aufgefordert, sich der Bewegung anzuschliessen. C.b Für die anlässlich der Anhörung eingereichten Beweismittel kann auf die Akten verwiesen werden (vgl. die Auflistung auf dem vorinstanzlichem Beweismittelumschlag A 21 und die Erläuterungen gemäss A 20/19 Antworten 64 ff.). D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, ein Beweismittel (USB-Stick) zu konkretisieren beziehungsweise Übersetzungen einzureichen. Er kam der Aufforderung mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 (Eingang BFM) nach. E. E.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 – eröffnet am 15. Mai 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz hielt einleitend fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung eingeräumt, bei der BzP unwahre Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht zu haben. Ferner habe er in der Anhörung in Widerspruch zu seinen Angaben bei der BzP dargelegt, er sei nie in Haft gewesen. Diese Ungereimtheiten führten zu ersten Zweifeln an den Vorbringen. Im Weiteren handle es sich beim Tod von Familienangehörigen ohne Zweifel um tragische und traumatisierende Ereignisse. Er sei bei diesem Angriff aber nicht im Haus gewesen und bei der Schilderung der Vorkommnisse auf die Aussagen von Drittpersonen, welche ihm darüber berichtet hätten, angewiesen gewesen. Er habe nur bedingt Auskunft zum Angriff – insbesondere zur Gezieltheit, zur konkreten Täterschaft und zum genauen Ablauf – machen können. Von einer Person, welche durch einen solchen Angriff direkt betroffen gewesen sei und dabei Familienangehörige verloren habe, hätte indes erwartet werden können, dass sie sich detailliert über die tragischen Vorfälle informiert hätte und entsprechend in der Lage gewesen wäre, weiterführende Informationen über das Geschehene zu geben. Dies sei ihm nur bedingt gelungen. Wären die Behörden tatsächlich wegen Taliban-Verdachts gegen seine Familie eingeschritten, hätte zudem erwartet werden können, dass Verhöre stattgefunden hätten und es nicht sofort zu Erschiessungen gekommen wäre. Ferner
D-3617/2015 habe er angegeben, der eine Bruder sei seit knapp fünf Jahren verschollen. Wenn die Sicherheitskräfte die Familie tatsächlich für Taliban-Sympathisanten gehalten hätten, wäre von einem Einschreiten der Behörden nicht erst im Jahr 2012 auszugehen gewesen. Nach dem Gesagten seien die Vorbringen zum Angriff und zur angeblichen Denunziation als unglaubhaft einzustufen. Da er zudem nie persönlich Kontakt mit den Behörden gehabt habe, sei die Gefahr einer künftigen asylrelevanten Verfolgung ebenfalls zu verneinen. Betreffend die befürchtete Zwangsrekrutierung erwog die Vorinstanz, dass eine solche in der Regel nicht in der von ihm beschriebenen Form ablaufe. Vielmehr erfolge diese über subtiles und schleichendes Umwerben der Person und nicht durch direkten Zwang. Da er nie persönlichen Kontakt mit der Organisation gehabt habe, leuchte nicht ein, weshalb die Taliban nun plötzlich an ihm interessiert gewesen sein sollten. Das eingereichte Schreiben ändere nichts an dieser Sichtweise. Darin werde festgehalten, dass er sich umgehend bei der Organisation melden solle, ansonsten er für künftige Geschehnisse selber verantwortlich sei. Diesem allgemein gehaltenen und undatierten Schreiben komme kein hinreichender Beweiswert zu. Die Vorbringen hielten mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Und "selbst bei Wahrunterstellung" sei auch insofern nicht von begründeter Furcht vor einer Zwangsrekrutierung auszugehen, als die Taliban nie direkt mit ihm in Kontakt getreten seien. E.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. F. Gegen diese Verfügung erhob der nicht vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe beim SEM vom 30. Mai 2015 "Rekurs", hielt am vorgebrachten Sachverhalt fest und beantragte, der angefochtene Entscheid sei zu überdenken. Das SEM überwies die Eingabe am 5. Juni 2015 zuständigkeitshalber an das Gericht. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2015 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erhoben. Diesen leistete der Beschwerdeführer in der Folge fristgemäss.
D-3617/2015 H. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-3617/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers verneint. Diese Sichtweise vermag im Ergebnis zu überzeugen. So gab er anlässlich der Anhörung zu, bei der BzP unwahre
D-3617/2015 Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht zu haben, und liess eine asyltaktische Motivation erkennen (A 20/19 Antworten 33 ff.). Auch die abweichenden Angaben auf die Fragen, ob er je in Haft gewesen sei, lassen Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen. Zwar dürfte – wie auch im Entscheid ausgeführt – unbestritten sein, dass der Vater und der eine Bruder gestorben sind. Seine Ausführungen, wonach diese mutmasslich wegen Taliban-Verdachts zielgerichtet durch die Sicherheitskräfte umgebracht worden seien, überzeugen aber nicht. So weist die Vorinstanz zurecht daraufhin hin, dass bei einem solchen behördlichen Verdacht zuerst mit Ermittlungshandlungen zu rechnen gewesen wäre. Von einer Person, welche durch einen solchen Angriff direkt betroffen gewesen sei und dabei Familienangehörige verloren habe, hätten zudem – wie vom SEM erwähnt – weiterführende Informationen über das Geschehene als die vom Beschwerdeführer gegebenen erwartet werden können. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Letztlich kann aber die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Todesumstände der beiden Angehörigen offen gelassen werden. Unbesehen der Frage der Täterschaft beziehungsweise der Frage, ob es sich bei der Tötung des Bruders und des Vaters beim Vorfall vom November 2012 um gezielte Verfolgung aus den im Asylgesetz genannten Gründen handelte, gelang es dem Beschwerdeführer nämlich nicht, eine gegen seine Person zielgerichtete Verfolgung asylrelevanten Ausmasses – sei es im Sinne einer Reflexverfolgung oder wegen seines eigenen Verhaltens – als im Zeitpunkt der Ausreise konkret drohend erscheinen zu lassen oder eine solche Verfolgung im Sinne begründeter Furcht für den Fall der Rückkehr ins Heimatland glaubhaft zu machen. So weist er gemäss eigenen Angaben kein politisches Profil und keine Bezüge zur Taliban auf; er sei vor der Ausreise weder durch die Behörden noch die erwähnte Organisation je konkret bedroht worden (A 5/13 S. 9; A 20/19 Antworten 15 f.). Dass er im Zeitpunkt der Ausreise mit asylrelevanten Massnahmen der Sicherheitskräfte hätte rechnen müssen, kann den Akten mithin nicht entnommen werden. Vielmehr erweckte er wiederholt den Eindruck, das Land wegen der generell angespannten Lage in der Heimatprovinz verlassen zu haben (A 20/19 Antworten 19 und 135 ff.). Dieser generellen Lage trug das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung. 4.2 Das gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach der Ausreise seinem Onkel übermittelte Taliban-Schreiben vermag eine diesbezügliche und allenfalls asylrelevante Verfolgung durch die Organisation nicht hinreichend glaubhaft zu machen. Das SEM weist zurecht darauf hin, dass diese angebliche Vorgehensweise eher realitätsfremd anmute. Deshalb und
D-3617/2015 auch in Anbetracht des bloss allgemeinen Inhalts sowie der fehlenden Datierung ist das Dokument nicht beweistauglich. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Beerdigung seiner Angehörigen von den offenbar zahlreich anwesenden Taliban-Mitgliedern (erneut) nicht kontaktiert wurde, entsteht jedenfalls auch nicht der Eindruck, es hätten ihm seitens dieser Organisation relevante Repressalien gedroht (A 20/19 Antwort 124). Ausführungen zur sogenannten Schutztheorie können somit unterbleiben. 4.3 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seitens der Sicherheitskräfte oder der Taliban nach der Rückkehr mit relevanten Nachteilen zu rechnen hätte, bestehen mithin nicht. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Beweismittel nichts zu ändern, da sie – wie auch das SEM festhält – an sich nicht bestrittene Sachverhaltselemente beschlagen beziehungsweise sich nicht konkret auf die Situation des Beschwerdeführers beziehen. Taugliche Gegenargumente sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. 5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-3617/2015 7.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 13. Mai 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3617/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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