Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3617/2010 Urteil vom 24. Mai 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniele Cattaneo, Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt, Gartenhofstrasse 7, Postfach 9656, 8036 Zürich, Gesuchsteller Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-276/2009 vom 15. April 2010 (Revision)
D-3617/2010 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul, reichte am 3. November 2008 in der Schweiz – zum zweiten Mal – ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 15. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Diese wurde durch das Gericht mit Urteil vom 15. April 2010 abgewiesen. Dabei wurde zwar anerkannt, dass der Gesuchsteller in der Türkei zum einen in den Jahren 2007 und 2008 in drei Strafverfahren im Zusammenhang mit Pressedelikten involviert gewesen sei, zum anderen gegen ihn - während des hängigen Beschwerdeverfahrens - wegen Veröffentlichung eines am 17. August 2009 erschienenen Zeitungsartikels ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Indessen hielt das Bundesverwaltungsgericht dafür, weder im einen noch im anderen Fall sei für den Gesuchsteller eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung im asylrechtlichen Sinn gegeben. Insbesondere sei im Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wegen der Veröffentlichung des fraglichen Zeitungsartikels eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe zu gewärtigen habe. C. Mit Eingabe vom 19. Mai 2010 beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter die Revision des Urteils vom 15. April 2010. Zur Begründung des Revisionsgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts in den Besitz von Beweismitteln gelangt, die belegen würden, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien. Aus den Beweismitteln gehe hervor, dass er aufgrund des Strafverfahrens wegen des am 17. August 2009 erschienenen Zeitungsartikels in der Türkei durchaus eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung zu befürchten habe. Mit dem Revisionsgesuch übermittelte der Gesuchsteller als Beweismittel
D-3617/2010 unter anderem - jeweils mit französischer Übersetzung - das Protokoll einer Verhandlung vor der 14. Grossen Strafkammer (Ağır Ceza Mahkemesi; ACM) Istanbul vom 9. Dezember 2009, ein Schreiben der Polizeidirektion des Bezirks Esenler (Provinz Istanbul) vom 10. Februar 2010, das Protokoll einer Verhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom 17. März 2010, einen Haftbefehl vom 17. März 2010, ein Übermittlungsschreiben der 14. ACM Istanbul vom 17. März 2010 in Bezug auf den genannten Haftbefehl, ein Schreiben der Polizeidirektion Atişalani (Bezirk Esenler, Provinz Istanbul) vom 18. März 2010, ein Schreiben des türkischen Generalstaatsanwalts vom 23. März 2010, das Protokoll einer Gerichtsverhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom 7. Mai 2010, ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers vom 7. Mai 2010 sowie einen Auszug aus dem türkischen Gesetz Nr. 3713 (Antiterrorgesetz). Auf den Inhalt der eingereichten Beweismittel wie auch die weitere Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Telefax-Schreiben vom 20. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Januar 2011 übermittelte der Gesuchsteller als Beweismittel ein vom 3. Dezember 2010 datierendes Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts, eine Übersicht über den Stand seines Strafverfahrens vor der 14. ACM Istanbul sowie das Protokoll einer Verhandlung vor dem genannten Gericht vom 22. November 2010.
D-3617/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2. 2.1. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Legitimation ist damit gegeben.
D-3617/2010 2.2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2.1. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Die Geltendmachung dieses Revisionsgrunds setzt voraus, dass die ersuchende Partei die aufgefundenen Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisionsgesuch, das sich auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG stützt, zudem innert 90 Tagen nach der Entdeckung des betreffenden Grundes einzureichen. 2.2.2. Die vom Gesuchsteller revisionsweise eingereichten Beweismittel datieren vom 9. Dezember 2009 (Verhandlungsprotokoll der 14. ACM Istanbul), vom 10. Februar 2010 (Schreiben der Polizeidirektion des Bezirks Esenler), vom 17. März 2010 (Verhandlungsprotokoll der 14. ACM Istanbul; Haftbefehl; Übermittlungsschreiben der 14. ACM Istanbul bezüglich des Haftbefehls), vom 18. März 2010 (Schreiben der Polizeidirektion Atişalani), vom 23. März 2010 (Schreiben des türkischen Generalstaatsanwalts), vom 7. Mai 2010 (Verhandlungsprotokoll der 14. ACM Istanbul; Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers), vom 3. Dezember 2010 (Schreiben des türkischen Rechtsanwalts; Übersicht über den Stand des Strafverfahrens vor der 14. ACM Istanbul) sowie vom 22. November 2010 (Verhandlungsprotokoll der 14. ACM Istanbul). 2.2.3. Es ist somit zunächst festzustellen, dass mit dem Revisionsgesuch vom 19. Mai 2010 zumindest ein Teil der genannten Beweismittel offensichtlich innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht worden ist. Des Weiteren ist jedenfalls in Bezug auf die vom März 2010 datierenden Beweismittel davon auszugehen, dass sie das Kriterium der Neuheit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllen: Zum einen waren diese Beweismittel zur Zeit der Beurteilung im ordentlichen Verfahren bereits vorhanden. Zum anderen ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass sie erst nachträglich durch den Gesuchsteller in Erfahrung gebracht wurden. Zu diesem Schluss führt, dass zwischen der Entstehung der vom März 2010 datierenden Beweismittel und dem revisionsweise angefochtenen Urteil
D-3617/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 lediglich drei bis vier Wochen vergingen. Es liegt auf der Hand, dass diese polizeilichen und gerichtlichen Dokumente zunächst überhaupt dem türkischen Rechtsanwalt des Gesuchstellers zur Kenntnis gelangen mussten. Aus dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers vom 7. Mai 2010 geht hervor, dass anlässlich einer Gerichtsverhandlung der 14. ACM Istanbul vom gleichen Tag erklärt worden sei, der vom 17. März 2010 datierende Haftbefehl gegen den Gesuchsteller sei nach wie vor in Kraft. Es ist daher anzunehmen, dass der türkische Rechtsanwalt des Gesuchstellers anlässlich der Verhandlung vom 7. Mai 2010 überhaupt erst - wohl im Rahmen einer Einsichtnahme in die Verfahrensakten bei der 14. ACM Istanbul - in den Besitz der betreffenden polizeilichen und gerichtlichen Dokumente gelangte. Angesichts dessen ist schliesslich auch davon auszugehen, dass die fraglichen Beweismittel aus entschuldbaren Gründen nicht bereits im Lauf des ordentlichen Verfahrens vorgebracht worden sind. 2.3. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch als den gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen entsprechend zu erachten, und es ist somit darauf einzutreten. 3. 3.1. Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrunds gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG macht der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, aus den revisionsweise eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Beschwerdeverfahren (wie auch das BFM als entsprechende Vorinstanz) von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. So gehe aus den neu eingereichten Beweismitteln hervor, dass - entgegen den Vermutungen des BFM gegen den Gesuchsteller tatsächlich Haftbefehle erlassen worden seien. Damit sei klar, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesuchsteller das gegen ihn in der Türkei hängige Strafverfahren in Freiheit abwarten könne beziehungsweise eine allfällige Freiheitsstrafe erst nach entsprechender Rechtskraft antreten müsste. Das Vorgehen der 14. ACM Istanbul wie auch des zuständigen Generalstaatsanwalts lege zudem nahe, dass die türkischen Behörden keineswegs von einer blossen Inszenierung des Gesuchstellers im Hinblick die Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, sondern von einem gravierenden Fall ausgehen würden. Faktisch habe der Gesuchsteller mit einer gegen die Rechte von Minderheiten gerichteten, die Meinungsäusserungsfreiheit
D-3617/2010 verletzenden und letztlich politisch begründeten hohen Freiheitsstrafe von bis zu siebeneinhalb Jahren zu rechnen. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. April 2010 sei des Weiteren aufgrund der neuen Beweismittel belegt, dass der Gesuchsteller den am 17. August 2009 erschienenen Zeitungsartikel mit dem Titel "25 yil" ("25 Jahre"), wegen dessen gegen ihn das fragliche Strafverfahren eröffnet worden sei, selbst verfasst habe. Ferner sei aufgrund der Berichte verschiedener Nichtregierungsorganisationen die Annahme des Gerichts nicht haltbar, dass es trotz zahlreicher in der Türkei eröffneter Pressestrafverfahren in sehr vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen sei. Selbstverständlich bestehe auch weder eine Garantie dafür, dass es im Fall des Gesuchstellers zu einem Freispruch kommen werde, noch dafür, dass eine allfällige Strafe bedingt ausgesprochen würde. Ein solcher Schluss verbiete sich auch deshalb, weil sowohl die 14. ACM Istanbul als auch der Generalstaatsanwalt Haftbefehle erlassen hätten, was nicht darauf hinweise, dass man den Gesuchsteller als Bagatelltäter einzustufen gewillt sei. 3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht auf alle im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel einzugehen ist. So vermag sich in Bezug auf das Protokoll einer Verhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom 9. Dezember 2009 die Frage zu stellen, ob dieses nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte eingereicht werden können. Zudem waren die mit Eingabe vom 24. Januar 2011 eingereichten Beweismittel zur Zeit der Beurteilung im ordentlichen Beschwerdeverfahren noch nicht vorhanden beziehungsweise sind erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 entstanden. 3.3. In Bezug auf die somit revisionsrechtlich zu würdigenden Beweismittel ergeben sich die folgenden Schlüsse. 3.3.1. Mit dem Urteil vom 15. April 2010 ging das Bundesverwaltungsgericht zwar von der Verwicklung des Gesuchstellers in verschiedene Strafverfahren in der Türkei aus. Zum einen sei er in den Jahren 2007 und 2008 in drei Strafverfahren im Zusammenhang mit Pressedelikten involviert gewesen. Zum anderen sei er zum Zeitpunkt des Urteils in einem weiteren Strafverfahren aufgrund der Veröffentlichung eines Zeitungsartikels unter dem Vorwurf der Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation - der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) - angeklagt
D-3617/2010 gewesen. In Bezug auf das letztgenannte Strafverfahren - auf welches sich die revisionsweise zu beurteilenden Beweismittel ausschliesslich beziehen - gelangte das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der asylrechtlichen Relevanz im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen: Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (einem Schreiben der Zentralpolizei Istanbul vom 28. August 2009, einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 11. September 2009, einem Zulässigkeitsentscheid der 14. ACM Istanbul vom 18. September 2009, einem Protokoll des genannten Gerichts vom 18. September 2009, einem Schreiben des genannten Gerichts vom 28. September 2009 an das Polizeikommando Ankara sowie einer gerichtlichen Vorladung für den 9. Dezember 2009) sei unbestritten, dass gegen den Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren: Gesuchsteller) in der Türkei ein Strafverfahren laufe, das am 11. September 2009 aufgrund eines angeblich von diesem verfassten, am 17. August 2009 in der Zeitschrift "Özgür Ortam" publizierten Artikels mit dem Titel "25 yil" eröffnet worden sei. Indessen kam das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zur Einschätzung, es sei in der Türkei in den letzten Jahren trotz zahlreich eröffneter Strafverfahren wegen Pressedelikten in sehr vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen. Soweit entsprechende Verfahren zu Schuldsprüchen geführt hätten, seien zudem überwiegend bloss bedingte Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen wurden. In Bezug auf den Gesuchsteller selbst sei anzunehmen, dass ihn die türkischen Behörden nicht als prokurdischen Aktivisten mit langjährigem politischem Hintergrund einstufen würden, sondern ihn gegebenenfalls wegen des angeblich von ihm verfassten Artikels "25 yil" zur Verantwortung ziehen wollten. Auch sei davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden zu erkennen wüssten, ob politische Verlautbarungen Ausdruck einer gelebten politischen Überzeugung seien oder lediglich in der Absicht erfolgten, im Ausland ein Bleiberecht zu erwirken. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe zu gewärtigen habe. Insofern sei seine Furcht vor künftiger Verfolgung unbegründet. 3.3.2. Aus den zu prüfenden Beweismitteln geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte die Polizeidirektion des Bezirks Esenler an die Adresse der Polizeidirektion Atişalani mit, der Gesuchsteller sei in einem Gebäude wohnhaft, das bei der Polizeidirektion Esenler registriert sei. Gemäss Protokoll der 14. ACM Istanbul vom 17. März 2010 wurde anlässlich einer mündlichen
D-3617/2010 Verhandlung im Wesentlichen festgestellt, dass der Gesuchsteller nicht anwesend sei, dass das eröffnete Verfahren weitergeführt werde, dass in Bezug auf den Gesuchsteller ein Haftbefehl ausgestellt und ein nächster Gerichtstermin für den 7. Mai 2010 festgesetzt werde. Gemäss zwei durch die 14. ACM Istanbul ausgestellten Dokumenten vom 17. März 2010 (Haftbefehl und Übermittlungsschreiben an die zuständige Justizbehörde) wurde in Bezug auf den Gesuchsteller gleichentags ein Haftbefehl erlassen, wobei als Anklagegrund Propaganda für eine terroristische Organisation genannt wurde. Mit Schreiben vom 18. März 2010 teilte die Polizeidirektion Atişalani der 14. ACM Istanbul mit, bezüglich des Prozesses vom 17. März 2010 werde die Abwesenheit des Gesuchstellers von seinem Wohnort bestätigt. Mit Schreiben vom 23. März 2010 ordnete die Generalstaatsanwaltschaft von Istanbul die Verhaftung und Zuführung des Gesuchstellers an. 3.3.3. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 15. April 2010 getroffene Beurteilung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers beruht im Wesentlichen auf der Einschätzung, dass der Genannte in der Türkei zwar einem Strafverfahren unterworfen sei, indessen gleichwohl nicht davon auszugehen sei, dass ihm eine (rechtskräftige) Verurteilung und in der Folge eine Haftstrafe drohen würden. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die zuständigen türkischen Behörden das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller nicht mit einer Konsequenz verfolgen würden, wie dies bei einem langjährigen kurdischen politischen Aktivisten der Fall wäre. Es erweist sich, dass die im vorliegenden Verfahren revisionsrechtlich zu beurteilenden Beweismittel geeignet sind, in Bezug auf die im Urteil vom 15. April 2010 geäusserten Annahmen eine veränderte Einschätzung herbeizuführen. 3.3.4. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass eine tatsächliche Verurteilung des Gesuchstellers zu einer Haftstrafe aufgrund des ihm in der Türkei vorgeworfenen Delikts - der Verantwortung als Verfasser und der Veröffentlichung eines Zeitungsartikels mit dem Titel "25 yil", der zu Fragen der kurdischen Unabhängigkeitsbestrebungen Stellung bezog mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkäme. Diese Frage ist freilich nicht im vorliegenden Revisionsverfahren abschliessend zu beurteilen, sondern allenfalls im Rahmen eines wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens. Hingegen lässt sich aufgrund der revisionsrechtlich zu würdigenden Beweismittel feststellen, dass die türkischen Behörden das hängige Strafverfahren gegen den Gesuchsteller mit deutlich erkennbarer Konsequenz verfolgen.
D-3617/2010 Zwar ging aus den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Beweismitteln im Wesentlichen bereits hervor, dass ein entsprechendes Verfahren in Gang gesetzt worden war und die zuständigen türkischen Behörden erste Massnahmen ergriffen hatten, um des Gesuchstellers habhaft zu werden. Die nunmehr im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel zeigen darüber hinaus jedoch, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anhaltende Anstrengungen unternehmen, den Gesuchsteller zu verhaften und zur Durchführung des Strafverfahrens vor die 14. ACM Istanbul zu bringen. So wurden mittlerweile am 9. Dezember 2009, am 17. März 2010, am 7. Mai 2010 und am 22. November 2010 vor der 14. ACM Istanbul bereits vier mündliche Verhandlungen durchgeführt, wobei jedesmal die Anhängigkeit des Verfahrens bestätigt und der Gesuchsteller erneut zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Aus den Schreiben der lokalen Polizeidirektionen der Istanbuler Stadtteile Esenler und Atişalani ergibt sich ausserdem, dass die beauftragten Polizeibehörden dem Gesuchsteller auch effektiv nachstellen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der mit dem Fall des Gesuchstellers befassten 14. Grossen Strafkammer Istanbul um ein Gericht für schwere Strafsachen handelt, das gemäss Art. 250 der türkischen Strafprozessordnung für Taten mit einer Strafandrohung von mehr als zehn Jahren Gefängnis zuständig ist (vgl. PHILIPP THALHEIMER, Türkei: Zuständigkeit und Aufgaben der "Gerichte für schwere Straftaten", in: [deutsches] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Hrsg.], Entscheidungen Asyl 14 [2007], Nr. 3, S. 6 f.; SILVIA TELLENBACH, Reformen in Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafvollzugsrecht - Ein erster Überblick über die türkischen Reformgesetze des Jahres 2004, S. 11, abrufbar unter <http://www.tuerkeirecht.de/downloads/strafrecht_tellenbach.pdf>). Dies geht jeweils auch aus den betreffenden Aktenstücken der 14. ACM Istanbul hervor, die allesamt den Hinweis enthalten, dass dieses Gericht für die Behandlung von schweren Straffällen im Sinne von Art. 250 der türkischen Strafprozessordnung zuständig ist. 3.3.5. Somit ist festzustellen, dass das Kriterium der Erheblichkeit der geltend gemachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.51; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 S. 114 E. 5a). Dies führt ausserdem zur Einschätzung, dass die mittels der revisionsweise zu berücksichtigenden Beweismittel
D-3617/2010 vorgebrachten Tatsachen geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 15. April 2010 in einer Weise zu ändern, die zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid führen könnte. Dies gilt in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob das gegen den Gesuchsteller in der Türkei hängige Strafverfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkommt. 3.4. Zusammenfassend erweist sich, dass der Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gegeben ist. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 ist aufzuheben. Zugleich ist das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. 4. Der Erlass eines neuen Urteils bildet nicht mehr Bestandteil des Revisionsverfahrens, womit auf das wieder aufzunehmende Verfahren die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden sind (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165). Eine hängige Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung, weshalb der Gesuchsteller den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (Art. 42 Abs. 1 AsylG). Über die Anträge im Revisionsgesuch, die sich auf einen neuen Beschwerdeentscheid beziehen, sowie über die Beschwerdeanträge ist im neuen Urteil zu befinden. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 37 VGG). 5.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
D-3617/2010 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Gesuchstellers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Gesuchsteller Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3617/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 wird aufgehoben. 3. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen, und der Gesuchsteller kann den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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