Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3614/2015
Urteil v o m 1 6 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 / N (…).
D-3614/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea (…) Januar 2014 auf dem Landweg in Richtung B._______, von wo er nach einem (…) Aufenthalt in C._______ und (…) später nach D._______ weiterreiste, wo er sich während (…) aufhielt, bis er auf dem Seeweg nach E._______ und nach einem (…) Aufenthalt schliesslich am 20. Mai 2014 illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Am 18. Juni 2014 fand dort eine erste Befragung (…) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in G._______ (H._______, I._______) geboren und aufgewachsen. Bis zur achten Klasse habe er die Schule in J._______ beziehungsweise an seinem Wohnort G._______ besucht. Ab der neunten Klasse habe der Unterricht in K._______ stattgefunden. Da die Distanz sehr gross sei, sei er oft nicht zur Schule gegangen und deshalb jeweils mit einer Geldstrafe von L._______ belegt worden. Zudem sei er nicht richtig unterrichtet worden, abgesehen davon, dass er sich nur schlecht habe konzentrieren können. Daher hab er den Schulunterricht nicht mehr besuchen wollen. Indessen sei ihm bewusst gewesen, dass er bei einem Schulabbruch zum Militärdienst eingezogen würde. Da sein Vater im Militärdienst umgekommen und auch seine Schwester nach M._______ eingezogen worden sei, habe er dieses Schicksal vermeiden wollen. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen, sei in der Folge zusammen mit (…) Freunden von K._______ per Bus nach N._______ gefahren, von wo aus sie die Grenze zu B._______ zu Fuss überquert hätten. A.b Mit Entscheid vom (…) 2015 errichtete die zuständige kantonale Behörde für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB und ernannte eine Beistandsperson, nachdem ihm bereits im Juni 2014 eine Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]) beigeordnet worden war. A.c Am 31. März 2015 wurde der Beschwerdeführer in O._______ durch das Staatssekretariat in Anwesenheit seiner Beistandsperson und einer Hilfswerksvertretung (HWV) zu den Asylgründen angehört (Anhörung, vgl. […]).
D-3614/2015 Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs aus, dass wiederholt (…) Soldaten in die Schule gekommen seien, als er den Unterricht in K._______ besucht habe. Daraufhin habe jeweils eine Versammlung stattgefunden, an welcher die volljährigen Schüler für den Militärdienst rekrutiert worden seien. Einmal sei anlässlich einer solchen Versammlung versucht worden, auch Minderjährige bei den separierten volljährigen Schülern einzuteilen. Dagegen habe er sich zusammen mit andern Schülern gewehrt und sei deshalb geschlagen worden. Auch hätten die Soldaten in Aussicht gestellt, die volljährigen Schüler mitzunehmen und die minderjährigen am nächsten Tag abzuholen. Bei ihrem letzten Besuch hätten die Soldaten ihm und (…) Freunden gesagt, dass sie alt genug für den Militärdienst seien. Darauf habe er entgegnet, dass sie (…) die Toilette aufsuchen müssten. Dort hätten sie einen Treffpunkt vereinbart und seien in verschiedene Himmelsrichtungen davongelaufen. Die Toilette habe sich an einem Fluss befunden, dessen Lauf er einfach gefolgt sei. Vom vereinbarten Treffpunkt aus seien sie während des restlichen Tages zu Fuss unterwegs gewesen, hätten sich durch ein Loch gezwängt beziehungsweise sich durch einen Eingang in einem Zaun begeben und dann übernachtet. Bei Tagesanbruch hätten sie dann aber daran gezweifelt, die Grenze bereits passiert zu haben. So hätten sie einen Fluss überquert und seien weitergegangen, bis sie schliesslich nach B._______ gelangt beziehungsweise P._______ begegnet seien. A.d Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.e Zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis (…) ein. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 – eröffnet am 7. Mai 2015 – stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv- Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3–7). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe der Be-
D-3614/2015 schwerdeführer erstmals im Rahmen der Anhörung vorgebracht, eritreische Militärs hätten konkret versucht, ihn zwangsweise in den Militärdienst einzuziehen, wogegen er anlässlich der BzP eine drohende Rekrutierung als ferne Möglichkeit dargestellt habe, welche eintreffen würde, wenn er den ungeliebten Schulbesuch abbrechen würde. Dabei habe er ausdrücklich zu Protokoll gegeben, bis anhin keine Aufforderung zum Militärdienst erhalten zu haben, was aber eingetreten wäre, wenn er länger in seinem Heimatstaat geblieben wäre. Es seien keinerlei Gründe dafür ersichtlich, dass er bei der BzP eine angeblich unmittelbar bevorstehende Zwangsrekrutierung unerwähnt gelassen hätte. Sein Erklärungsversuch, er habe damals "vieles nicht verstanden wegen der (…)" vermöge in keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr könne von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie ihre wesentlichen Verfolgungsvorbringen bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darlege. Demnach habe er sein fluchtbegründendes Kernvorbringen im Rahmen der Anhörung schlicht ersetzt. Diese nachträgliche Sachverhaltsanpassung erwecke erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags. Auch seine Angaben zur angeblich drohenden Rekrutierung erschlössen deren Ablauf nicht. Seinen Aussagen zufolge hätten die Soldaten in der Schule erklärt, die volljährigen Schüler sogleich mitzunehmen und die minderjährigen am nächsten Tag abzuholen. Deshalb erschliesse sich die Notwendigkeit der von ihm geltend gemachten Flucht auf die Toilette nicht. Ohnehin vermöge seine Schilderung der Flucht nicht zu überzeugen. So könne ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass sich das für sein harsches und unnachgiebiges Vorgehen bekannte eritreische Militär durch den äusserst durchschaubaren Trick des Beschwerdeführers – er habe den Soldaten gegenüber bestritten, dass er alt genug sei und diesen entgegnet, er und seine (…) Fluchtgefährten müssten vorerst die Toilette aufsuchen – hätte täuschen lassen. Auch habe er seinen Reiseweg widersprüchlich geschildert. So habe er bei der BzP zu Protokoll gegeben, er sei per Bus nach N._______ gefahren und von dort zu Fuss über die Q._______ Grenze gelangt, wobei die Ausreise durch seinen in R._______ wohnhaften (…) sowie seine (…) mittels (…) finanziert worden sei. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, direkt von der Schule aus in einem langen Fussmarsch zur Grenze gelangt zu sein. Seine auf diesen Vorhalt hin abgegebene Erklärung, wonach er sich wohl geirrt habe, vermöge den Widerspruch nicht zu entkräften. Auf die Wiedergabe weiterer Unstimmigkeiten in seinen Aussagen würde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Entsprechend seinen Angaben bei der BzP und angesichts der allgemeinen Dienstpflicht in Eritrea könne nicht in Abrede gestellt werden, dass ihm in naher Zukunft die Einziehung in den Militärdienst bevorgestanden hätte. Allein mit dem
D-3614/2015 Hinweis auf die drohende Einberufung würden indessen keine asylrelevanten Nachteile zum Ausdruck gebracht. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft anderen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre, wenn er im Heimatstaat geblieben wäre. Mithin erwiesen sich die glaubhaft gemachten Vorfluchtgründe (drohende Einberufung) als asylrechtlich nicht relevant. Im eritreischen Kontext ergäbe sich die Gefahr einer künftigen Verfolgung regelmässig aus dem Umstand einer illegalen Ausreise im nationaldienstpflichtigen Alter. Refraktion und Desertion würden in Eritrea schwer bestraft und glaubhafte Vorbringen dieser Art vermöchten gemäss Praxis der Asylbehörden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) eine Furcht vor relevanter Verfolgung zu begründen. Deshalb sei zu prüfen, ob er Eritrea illegal verlassen habe. Nachdem er gemäss seinen Angaben Eritrea im Januar 2014 und mithin im Alter von (…) Jahren verlassen habe, wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Ausreise illegal erfolgt sei. Das Ausmass der Unstimmigkeiten in den Schilderungen sowohl der Ausreisegründe als auch des Reisewegs erwecke jedoch Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und lasse darauf schliessen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Namentlich sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich nicht nur in den Nachbarstaaten Äthiopien und Sudan, sondern auch in Kenia, Uganda, Saudi-Arabien, Israel und Südafrika eine grosse eritreische Diaspora gebildet habe. Zwar könne aus der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch könne es genauso wenig genügen, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Gründe und Umstände der Ausreise glaubhaft darzutun. Auch im aufgezeigten länderspezifischen Kontext treffe die gesuchstellende Person von Gesetzes wegen die Beweis- und Substanziierungslast. Mithin müsse sie das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen. In casu sei dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe (vgl. Urteile des BVGer E- 4799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-4787/2013 vom 20. November 2014). Demnach sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass er durch seine Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 54 AsylG geworden sei.
D-3614/2015 Der Vollzug der Wegweisung sei in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage aktuell nicht zumutbar. C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 (Poststempel; Eingabe datiert von 3. Juni 2015) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, es sei die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung beantragen. Gleichzeitig wurden ein Bericht der HWV, eine Zeichnung (…) sowie eine Kopie des Schülerausweises eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Erhalt der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer (…) eine Fürsorgebestätigung im Original einreichen. F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine Zulassungskarte zu den Abschlussprüfungen des achten Schuljahrs aus dem Jahr 2013 einreichen und führte dazu aus, aufgrund der Beweislage könne er – entgegen der Meinung des SEM – Eritrea nicht bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen und in einer eritreischen Diaspora gelebt haben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-3614/2015 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-3614/2015 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4.3 Aufgrund der in der Rechtsmitteleingabe gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darzutun vermag beziehungsweise bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, wegen subjektiver Nachfluchtgründe ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 54 AsylG und auch BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 4.4 In der Beschwerde wird eingewendet, dass an den von einer minderjährigen Person vorgebrachten Sachverhalt nicht dieselben strengen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung geknüpft werden dürften wie bei erwachsenen Personen. Diesen tieferen Beweismassstab habe das SEM in seinem Entscheid nicht berücksichtigt. Namentlich habe es die illegale Ausreise aufgrund einer einzigen Unstimmigkeit in der Schilderung des Reisewegs durch den Beschwerdeführer – Flucht nach B._______ anfänglich per Bus, dann zu Fuss, beziehungsweise ausschliesslich zu Fuss – als nicht glaubhaft erachtet. Demgegenüber weise diese Schilderung mehrere durch das SEM nicht gewürdigte Realkennzeichen auf. Zudem würde die illegale Ausreise durch den eingereichten Schülerausweis, welcher durch die Vorinstanz in Verbindung mit dem vorgebrachten Sachverhalt nicht geprüft worden sei, zusätzlich untermauert. Schliesslich habe die bei der Anhörung vom 31. März 2015 anwesende HWV den minderjährigen Beschwerdeführer als glaubwürdig eingeschätzt, da seine Vorbringen substanziiert, genügend detailliert sowie plausibel und in sich schlüssig gewesen seien (vgl. Beschwerde S. […], Schülerausweis, Bericht HWV).
D-3614/2015 4.5 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.5.1 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. Namentlich ergibt die Überprüfung der Protokolle des erstinstanzlichen Verfahrens, dass den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – dieser war zum Zeitpunkt der BzP (…) beziehungsweise zu jenem der Anhörung (…) alt – in gebührender Weise, insbesondere seinem Alter und Reifegrad, Rechnung getragen wurde (Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich verweist das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) in seinen Richtlinien darauf, dass von Kindern eine Schilderung ihrer Erlebnisse nicht in gleicher Weise erwartet werden könne, wie von Erwachsenen. Um eine optimale Mitwirkung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) erreichen zu können, müssten in den ver-
D-3614/2015 schiedenen Verfahrensphasen, einschliesslich der Anhörung, im Asylverfahren geeignete Kommunikationsmethoden gewählt werden. Dabei sei äusserst wichtig, dass die befragende Person über das nötige Fachwissen verfüge, um die Verlässlichkeit und Bedeutung der Aussagen des Kindes richtig einschätzen zu können. UMA brauchten ausserdem Zeit, um ein Vertrauensverhältnis zu ihrem Vormund und zu anderem Fachpersonal aufzubauen und ein Gefühl der Sicherheit zu entwickeln (vgl. Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Art. 1 (A) 2 und 1 (F) FK, S. 29 ff.). Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Befragung und die Anhörung des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden sind. Diese Einschätzung wird durch den eingereichten HWV-Bericht bestätigt, gemäss welchem die Anhörung in Anwesenheit der Beistandsperson angenehm verlaufen sei (vgl. HWV-Bericht S. […]). 4.5.2 Zwar trifft zu, dass in Bezug auf die Schilderung der Ausreise durch den Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich ein – wenn auch fundamentaler – Widerspruch namentlich erwähnt wird. Jedoch wurde in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang auch erwogen, dass sich die Liste der Unstimmigkeiten weiterführen liesse, aber aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet würde. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen auch in dieser Hinsicht zutreffen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt Bst. B). Daran vermögen die Zeichnung "(…)" sowie (…) welche Dokumente als Beweismittel im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, nichts zu ändern. Was die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die HWV anbelangt, ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Relevanz der Vorbringen im Asylverfahren einzig das SEM beziehungsweise die Beschwerdeinstanz zuständig sind. Es erübrigt sich deshalb, diesbezüglich auf den eingereichten HWV-Bericht einzugehen. Im Übrigen sah sich die HWV im Rahmen der Anhörung vom 31. März 2015 nicht veranlasst, Beobachtungen der Anhörung, Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll zu vermerken (vgl. vorinstanzliche Akten […]). 4.5.3 Schliesslich ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung im Rahmen der Gesamtbeurteilung aller Elemente festzuhalten, dass weder die Zulassungskarte zu den Abschlussprüfungen aus dem Jahr 2013 noch der bis zum (…) 2014 gültige Schülerausweis geeignet sind, die Einschätzung
D-3614/2015 der fehlenden Glaubhaftigkeit in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Illegalität der Ausreise aus Eritrea nachhaltig in Zweifel zu ziehen, könnte doch aus der Zulassungskarte zu seinen Gunsten lediglich abgeleitet werden, dass die Ausreise aus dem Heimatstaat nicht vor dem Jahr 2013 erfolgte, wogegen zu seinen Lasten darauf geschlossen werden könnte, dass er entgegen seinen Aussagen die Schule beziehungsweise das neunte Schuljahr in K._______ gar nie besucht hat, womit die erheblichen Zweifel an der von ihm geltend gemachte illegale Ausreise von diesem Ort nach B._______ weiter erhärtet würden. Dass er den Schulunterricht in Eritrea besuchte, wurde jedoch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen stimmen die Angaben bezüglich (…) im Schülerausweis nicht mit den vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen überein, wofür dieser keinerlei Erklärung hatte (vgl. a.a.O. […]). 4.6 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Umstände von dessen Ausreise aus Eritrea den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach unter diesem Blickwinkel zu Recht verneint. 5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in Bezug auf Ziffer 1 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom
D-3614/2015 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3614/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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