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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2011 D-3612/2011

15 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,528 mots·~18 min·2

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3612/2011 Urteil vom 15. Juli 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kind C._______, geboren (…), Armenien, zurzeit im Transitbereich des Flughafens M._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N.

D-3612/2011 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden – armenische Staatsangehörige – reichten am 30. Mai 2011 zusammen mit ihrer Mutter beziehungsweise Schwiegermutter (N ; D-3611/2011) im Flughafen N._______ ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihnen, mit Verfügung des BFM, die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. A.b. Am 2. Juni 2011 beziehungsweise am 4. Juni 2011 fanden im Flughafen N._______ die Befragungen zur Person statt und am 9. Juni 2011 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in O._______ gelebt, wo er für eine Telekommunikationsfirma gearbeitet habe. Anlässlich der Präsidentschaftswahl vom 19. Februar 2008 sei er dem neu gegründeten oppositionellen armenischen Nationalkongress von Lewon Ter-Petrosjan beigetreten. In diesem Rahmen habe er Flugblätter verteilt und an Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund seines Engagements für die Opposition habe er nach der Wahl, im Frühling 2008, seine Arbeit aufgeben müssen, da seine Vorgesetzten von der Regierung unter Druck gesetzt worden seien, keine Oppositionellen mehr zu beschäftigen. Während der Bürgermeisterwahl vom 31. Mai 2009 in O._______ habe er als Wahlbeobachter für seine Partei fungiert. Im Frühling 2010 habe er sich für eine Stelle in einem Ambulatorium beworben, wobei es zu einem Streit mit dem Chef der Grosspraxis gekommen sei. In der Folge habe ihn die Polizei während seiner Abwesenheit zu Hause aufgesucht. Die Polizisten hätten seiner Familie mitgeteilt, er solle seine oppositionellen Aktivitäten einstellen. Schliesslich seien im Frühling 2011 seiner Partei, dem armenischen Nationalkongress, Flugblätter gestohlen worden. Im April desselben Jahres habe die Polizei versucht, ihn festzunehmen, nachdem er an einer Demonstration teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin führte insbesondere aus, ihr grösstes Problem sei die Gesundheit der Tochter. Diese habe aufgrund der politischen Tätigkeiten ihrer Eltern psychische Probleme entwickelt. Als das Kind die Schule habe wechseln müssen, hätten sich die Schulbehörden geweigert, es in einer anderen Schule aufzunehmen. Schliesslich sei das Mädchen

D-3612/2011 von Nachbarskindern schikaniert worden. Sie selbst habe im Herbst 2010 ihre Arbeitsstelle als Lehrerin verloren, weil sie sich geweigert habe, an von der Regierung organisierten Schulveranstaltungen teilzunehmen. In der Folge sei auch sie Mitglied des Nationalkongresses geworden. Ende April 2011 sei die Polizei zu ihnen gekommen, um den Beschwerdeführer zu verhaften, weil dieser an einer oppositionellen Demonstration teilgenommen habe. Sie hätten auch mehrere Drohanrufe erhalten. Aufgrund dieser Schwierigkeiten und der Unmöglichkeit, unter diesen Umständen Arbeit zu finden, hätten sie sich zur Ausreise aus ihrem Heimatland entschlossen. Am 24. Mai 2011 seien sie in Begleitung ihrer Tochter und der Mutter beziehungsweise Schwiegermutter mit einem spanischen Schengenvisum von O._______ via Wien nach Barcelona gereist, um den Bruder der Beschwerdeführerin zu besuchen. In der Folge seien sie zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz nach M._______ geflogen. A.c. Die Beschwerdeführenden reichten dem BFM Kopien der armenischen Reisepässe, der Heiratsurkunde, von Geburtsurkunden, Arbeitsbescheinigungen und Diplomen zu den Akten. Im Nachhinein legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsausweis, ein Kochdiplom, eine Geburtsurkunde, ein Militärbüchlein, eine Bibliothekskarte, einen Wahlbeobachterausweis, eine Arbeitsbescheinigung der Internetfirma sowie einen Parteiausweis im Original ins Recht. Die Beschwerdeführerin reichte eine Geburtsurkunde, eine Arbeitsbescheinigung, ein Sprachdiplom und eine Heiratsurkunde in Originalform ein. Gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle der Flughafenpolizei M._______ konnten auf diesen Originaldokumenten keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin Propagandamaterial der armenischen Opposition, eine DVD, auf der der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration erkennbar sei, eine Kopie einer Petition gegen den Präsidenten Kocharyan, eine Einladung der Ehefrau von Ter- Petrosjan sowie einen Zeitungsartikel zum Diebstahl von Flugblättern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 – eröffnet am 17. Juni 2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 30. Mai 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Wegweisungsvollzug an.

D-3612/2011 C. Am 24. Juni 2011 erhoben die Beschwerdeführenden bei der Flughafenpolizei M._______ gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Am 24. Juni 2011 überwies die Flughafenpolizei die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax; am 27. Juni 2011 ging die Rechtsmitteleingabe im Original beim Gericht ein. Als Beweismittel wurde ein Arztbefund des Medizinischen Zentrums P._______, O._______, vom 23. Februar 2011 betreffend die Tochter C._______ in Originalform ins Recht gelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Flughafenpolizei M._______ beziehungsweise das BFM auf, die Begründung der Beschwerde vom 24. Juni 2011 und das Beweismittel vom 23. Februar 2011 bis zum 4. Juli 2011 in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. F. Mit Telefaxeingabe vom 29. Juni 2011 überwies die Flughafenpolizei dem Bundesverwaltungsgericht diverse bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokumente der Beschwerdeführenden. G. Am 4. Juli 2011 überwies das BFM, Dienst Flughafenverfahren, dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax fristgerecht eine Übersetzung der Beschwerdebegründung und des Beweismittels.

D-3612/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-3612/2011 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Zur Begründung seines negativen Asylentscheids hielt das BFM fest, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorfälle seien zwar bedauerlich, jedoch nicht derart schwerwiegend gewesen, dass sie im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes aufgrund ihrer Intensität ein anständiges Leben in Armenien verunmöglicht hätten. Es möge sein, dass der Arbeitsmarkt in der Schweiz weniger als in Armenien unter dem Einfluss der Politik stehe. Die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführenden und die Schwierigkeit, als Mitglieder der Opposition eine Arbeitsstelle zu finden, stellten indessen keine Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes dar, die ein würdiges Leben in Armenien verhindern könnte. Die allgemeinen Nachteile aufgrund der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation beträfen im Übrigen den grössten Teil der armenischen Bevölkerung. Angesichts dessen hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

D-3612/2011 Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, die Polizei habe versucht, den Ehemann zu verhaften. Ihre diesbezüglichen Ausführungen vermöchten jedoch nicht zu überzeugen. Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedliche Versionen zur Intervention der Behörden zu Protokoll gegeben hätten. So habe der Ehemann erklärt, die Polizei sei im Frühling 2010 infolge eines Streites mit der Direktion eines Ambulatoriums bei ihm zu Hause erschienen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. Juni 2011, A20, S. 6). Erst am Ende seiner Anhörung habe er angegeben, die Polizei habe im April 2011 erneut versucht, ihn festzunehmen. Er habe indessen keine überzeugenden Details über die polizeiliche Intervention protokollieren lassen (vgl. a.a.O., S. 8). So könne nicht nachvollzogen werden, was die Behörden dem Beschwerdeführer genau vorgeworfen haben sollten. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Polizei nach der gescheiterten Aktion nicht weiterhin versucht habe, ihn festzunehmen. Die Ehefrau ihrerseits habe gesagt, die Polizei sei lediglich einmal, im April 2011, zu ihnen nach Hause gekommen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. Juni 2011, A21, S. 7). Zudem habe sie erklärt, dass die Polizeibeamten zwei bis drei Tage nach der Demonstration gekommen seien, während der Beschwerdeführer angegeben habe, die Polizisten hätten ihn am gleichen Tag, unmittelbar nach der Demonstration, daheim aufgesucht (vgl. A20, S. 8). Darüber hinaus vermöchten die abgegebenen Beweismittel die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu untermauern. Es handle sich dabei um persönliche Dokumente, Propagandamaterial und eine Verfilmung einer Demonstration, welche nicht beweisen könne, dass der Beschwerdeführer in der Folge von den Behörden gesucht worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe stellten die Beschwerdeführenden zunächst die Qualität der anlässlich ihres Asylvortrags gemachten

D-3612/2011 Übersetzungen in Frage. So machte die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei wegen gesundheitlicher Probleme zur Poliklinik unterwegs gewesen. Da ihm schlecht geworden sei, habe er sich im nahe gelegenen Gesundheitszentrum melden wollen, wo er erkannt und abgewiesen worden sei. Man habe ihm gedroht, die Polizei werde verständigt. Dieser Umstand sei jedoch dahingehend übersetzt worden, dass der Beschwerdeführer dort um eine Arbeitsstelle gebeten habe. Bei der Rückübersetzung habe er diesen Fehler bemerkt. Der Grund für die entsprechend festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden sei darin zu sehen, dass zwischen den west- und ostarmenischen Dialekten erhebliche Unterschiede bestünden. Da die Dolmetscherin westarmenisch gesprochen habe, sei die Verständigung schwierig gewesen. Desweiteren führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie auf keinen Fall in ihre Heimat zurückkehren könnten, da die gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen verschärft würden und ihr Leben gefährdet sei. Zurzeit befänden sie sich in einer erbärmlichen psychischen Lage. So müssten sie täglich Beruhigungsmittel und Herzmedikamente einnehmen. Zudem seien die notwendigen Lebensmittel in Armenien viel teurer als in allen europäischen Ländern. Im Übrigen wiesen sie auf die in Armenien für Oppositionelle generell schwierige Situation hin und wiederholten die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten familiären Probleme, mit welchen sie zufolge ihrer politischen Tätigkeit konfrontiert seien. 5.3. 5.3.1. Was die Rüge der mangelhaften Übersetzungen betrifft, muss vorliegend festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können, zumal sie jeweils nach Rückübersetzung der Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigten, diese würden ihren Aussagen und der Wahrheit entsprechen beziehungsweise alle Vorbringen seien abschliessend festgehalten und diesen sei nichts mehr beizufügen (vgl. Befragungsprotokolle vom 2. Juni 2011, S. 14 und vom 4. Juni 2011, S. 15; Anhörungsprotokolle vom 9. Juni 2011, A20, S. 9 und A21, S. 10). Ausserdem wollen sie bei den Befragungen und Anhörungen die Dolmetscherin gut beziehungsweise sehr gut verstanden haben (vgl. Befragungsprotokolle, S. 2; A20 und A21, S. 3), weshalb die erst auf

D-3612/2011 Beschwerdeebene geltend gemachte Beanstandung, die Verständigung sei erschwert gewesen und sprachliche Missverständnisse seien aufgetreten, nicht zu überzeugen vermag. In Anbetracht dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren in der Beschwerde in diesem Zusammenhang dargelegten Vorbringen näher einzugehen. 5.3.2. Angesichts des Umstands, wonach die Beschwerdeführenden Armenien mit ihren eigenen Reisepässen verlassen haben wollen und bei der Ausreise angeblich keinerlei Probleme hatten (vgl. Befragungsprotokolle vom 2. Juni 2011, S. 11 und vom 4. Juni 2011, S. 12), ist darüber hinaus festzustellen, dass die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit den Polizeibehörden als unglaubhaft zu beurteilen sind. Hätte er tatsächlich derartige Schwierigkeiten gehabt, wäre es ihm und seiner Familie wohl nicht ohne Weiteres möglich gewesen, die Passkontrolle unbehelligt passieren zu können. Betreffend der unterschiedlich geschilderten Versionen zur Intervention der Behörden kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der weiteren geltend gemachten Nachteile (Arbeitslosigkeit, hohe Lebensmittelkosten) keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliegt. Diese Probleme stellen keine gezielt gegen die Person der Beschwerdeführenden gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen dar. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, weshalb das BFM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Infolgedessen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

D-3612/2011 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom

D-3612/2011 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Angesichts des Umstands, wonach in Armenien derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind

D-3612/2011 keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wären. 7.3.2. Auch hinsichtlich ihrer individuellen Situation bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnten. Was die beim BFM und auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme der Tochter C._______ anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in O._______, wo die Beschwerdeführenden seit dem Jahr 1965 beziehungsweise 1999 bis zur Ausreise im Mai 2011 gelebt haben wollen (vgl. Befragungsprotokolle, S. 1), und den grösseren Städten ambulante sowie stationäre psychologische Behandlungen durchgeführt werden können. Im Weiteren kann angesichts des Umstands, wonach Armenien generell über die benötigten Medikamente und hinreichend ausgebildete Ärzte für fast alle medizinischen Behandlungen verfügt, davon ausgegangen werden, dass Beruhigungsmittel und Herzmedikamente, welche die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge täglich einnehmen müssen, ebenso in ihrer Heimat erhältlich gemacht werden können. Da die Beschwerdeführenden mehrere Jahre zur Schule gingen und der Beschwerdeführer in verschiedenen Branchen tätig war sowie die Beschwerdeführerin über eine berufliche Ausbildung als Lehrerin verfügt (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. Juni 2011, S. 3/4 und vom 4. Juni 2011, S. 3), ist zudem davon auszugehen, es werde ihnen trotz allfälliger Zugangsschwierigkeiten gelingen, in ihrer Heimat wieder eine Arbeitsstelle zu finden, um den familiären Unterhalt bestreiten zu können. Vor dem Hintergrund, dass Freunde den Beschwerdeführenden bereits in Armenien finanziell geholfen haben (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. Juni 2011, S. 4), ist es wahrscheinlich, dass ihnen auch bei einer Rückkehr entsprechende Unterstützung zukommen wird. Darüber hinaus sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als zumutbar zu beurteilen ist. 7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug

D-3612/2011 der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3612/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Flughafenpolizei M._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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