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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2011 D-3611/2011

15 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,739 mots·~14 min·2

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3611/2011 Urteil vom 15. Juli 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), Armenien, zurzeit im Transitbereich des Flughafens N._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N .

D-3611/2011 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin – eine armenische Staatsangehörige – reichte am 30. Mai 2011 zusammen mit ihrer Tochter B._______ und deren Familie (N…) im Flughafen M._______ ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihr, mit Verfügung des BFM, die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. A.b. Am 3. Juni 2011 fand im Flughafen M._______ die Befragung zur Person statt und am 9. Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe seit dem Jahr 1958 in N._______ gelebt, zuletzt als Hausfrau und Rentnerin. Im Gegensatz zu ihrer Tochter B._______ und ihrem Schwiegersohn C._______ habe sie mit den Behörden nie Schwierigkeiten gehabt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei sie auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen. Zudem seien die medizinischen Kosten in Armenien sehr hoch. So habe sie sich entschlossen, ihren Angehörigen zu folgen, als diese Armenien verlassen hätten. Am 24. Mai 2011 sei sie in Begleitung der Tochter, des Schwiegersohns und des Enkelkindes mit einem spanischen Schengenvisum von N._______ via Wien nach Barcelona gereist, um ihren Sohn zu besuchen. In der Folge seien sie zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz nach O._______ geflogen. A.c. Die Beschwerdeführerin gab dem BFM keine rechtsgenüglichen Dokumente zu den Akten. Sie reichte ihren Geburtsschein, denjenigen ihres verstorbenen Ehemannes sowie die Heiratsurkunde ein. Gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle der Flughafenpolizei N._______ handelt es sich dabei um echte Dokumente. Im Nachhinein legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres armenischen Reisepasses ins Recht. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 – eröffnet am 17. Juni 2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 30. Mai 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Wegweisungsvollzug an.

D-3611/2011 C. Am 24. Juni 2011 erhob die Beschwerdeführerin bei der Flughafenpolizei O._______ gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Am 24. Juni 2011 überwies die Flughafenpolizei die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax; am 27. Juni 2011 ging die Rechtsmitteleingabe im Original beim Gericht ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Flughafenpolizei O._______ beziehungsweise das BFM auf, die Begründung der Beschwerde vom 24. Juni 2011 bis zum 4. Juli 2011 in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. F. Am 1. Juli 2011 überwies die Flughafenpolizei dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax die in russischer Sprache verfasste Beschwerde; am 4. Juli 2011 ging dieselbe Eingabe im Original beim Gericht ein. G. Mit Telefaxeingabe vom 4. Juli 2011 überwies das BFM, Dienst Flughafenverfahren, dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eine Übersetzung der Beschwerdebegründung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-3611/2011 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

D-3611/2011 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Zur Begründung seines negativen Asylentscheids hielt das BFM fest, die Beschwerdeführerin mache keine gezielt gegen ihre Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen geltend. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie auf die Hilfe ihrer Tochter B._______ angewiesen sei und die medizinische Betreuung in Armenien kostspielig sei, müsse festgehalten werden, dass die schwierigen Lebensbedingungen in ihrer Heimat keine Benachteiligung im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes darstellten, welche ein würdiges Leben in Armenien verunmöglichen würde. Ausserdem beträfen die allgemeinen Nachteile aufgrund der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation den grössten Teil der armenischen Bevölkerung. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.

D-3611/2011 5.2. In der Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nachdem ihr Asylgesuch sowie dasjenige ihrer Tochter B._______, des Schwiegersohns und des Enkelkindes abgelehnt worden seien, gehe es ihnen sehr schlecht. Im schlimmsten Fall möchte sie mit der Tochter und deren Familie nach Spanien zurückgeschickt werden, wo ihr Sohn lebe, der sie in jeder Hinsicht unterstützen würde. Inzwischen habe sie erfahren, dass die Tochter und der Schwiegersohn gefährdet seien. Sie könne ohne ihre Tochter nicht mehr leben, könne ohne Stöcke nicht laufen und sei stets auf fremde Hilfe angewiesen. In Armenien sei ihnen mit dem Tod gedroht worden. Sie habe Angst um das Leben ihrer Tochter. Ausser ihr habe sie niemanden, der sie pflegen könnte. Sie wolle nicht nach Armenien abgeschoben werden. 5.3. 5.3.1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft insbesondere erfüllt, wer in seinem Heimat- oder Herkunftsland aus einem bestimmten, in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund verfolgt wird oder begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 525 Rz. 11.4). 5.3.2. Die Beschwerdeführerin machte vorliegend sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie auf die Pflege ihrer Tochter angewiesen sei; ohne deren Unterstützung könne sie nicht leben. Ausserdem sei ihre monatliche Rente zu niedrig (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Juni 2011, S. 7; Anhörungsprotokoll vom 9. Juni 2011, A14, S. 2/3). Diesbezüglich ist übereinstimmend mit dem BFM festzustellen, dass keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliegt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile stellen keine gezielt gegen ihre Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründen dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Betreffend der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Furcht, in Armenien umgebracht zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin beim BFM mit keinem Wort erwähnte, sie werde bei

D-3611/2011 einer Rückkehr in ihre Heimat getötet, weshalb dieses erst im Beschwerdeverfahren angeführte Vorbringen als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft zu erachten ist. Im Übrigen vermochte sie keine weiteren Gründe anzugeben, aufgrund derer sie veranlasst gewesen wäre, aus ihrem Heimatland auszureisen und in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Asylbehörden von ihrer Flüchtlingseigenschaft zu überzeugen, weshalb das BFM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148).

D-3611/2011 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil

D-3611/2011 vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Angesichts des Umstands, wonach in Armenien im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre. 7.3.2. Auch hinsichtlich ihrer individuellen Situation bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Was die beim BFM und in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Gehbehinderung, verschobenes Hüftgelenk, Kalziummangel, vgl. A14, S. 6) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Armenien gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts generell über die benötigten Apparaturen und Medikamente sowie hinreichend ausgebildete Ärzte für fast alle medizinischen Behandlungen verfügt. Dabei konzentrieren sich die medizinischen Einrichtungen zunehmend auf N._______, wo die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1958 bis zur Ausreise im Mai 2011 gelebt haben will (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Juni 2011, S. 1). Es ist zwar notorisch, dass ein grosser Teil der armenischen Bevölkerung aus finanziellen Gründen de facto vom Gesundheitssystem ausgeschlossen bleibt, weil der Hauptteil der Kosten vom Patienten selbst finanziert werden muss. Vor dem Hintergrund, dass Freunde der Beschwerdeführerin und den Angehörigen bei der Ausreise finanziell geholfen haben (vgl. a.a.O., S. 8), kann in casu jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin auch beim Zugang zum Gesundheitswesen beziehungsweise bei einer allfällig erforderlichen Beinoperation (vgl. A14, S. 6, F45) entsprechende Unterstützung zuteil wird. Im Weiteren ist

D-3611/2011 davon auszugehen, dass sie auch seitens ihrer in N._______ verbliebenen Schwiegertochter und der Enkelkinder, mit denen sie gemäss eigenen Angaben zusammenlebte, Hilfe beanspruchen kann. Desgleichen können ihr die Tochter B._______ und der Schwiegersohn Beistand leisten, zumal diese ebenfalls in ihre Heimat zurückkehren müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3612/2011 vom 15. Juli 2011). Zudem sind keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu beurteilen ist. 7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf

D-3611/2011 insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3611/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Flughafenpolizei O._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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