Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-361/2016
Urteil v o m 1 4 . Juni 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Kathmandu, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2015 / N_______.
D-361/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ in der (Nennung Provinz) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nennung Provinz), suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 16. Dezember 2010 (Eingang Botschaft: 20. Dezember 2010) an die Schweizer Vertretung in Kathmandu um Asyl in der Schweiz nach. Dieses Gesuch wurde am 31. Dezember 2010 von der Schweizer Vertretung an das BFM übermittelt. A.b Mit Eingaben vom 4., 6. und 7. Januar 2011 liess er beziehungsweise liessen Drittpersonen in seinem Namen oder in durch ihn mitunterzeichneten Schreiben der Schweizer Vertretung weitere Informationen zu seinem Asylgesuch zukommen. A.c Am 3. Februar 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Ablehnung seines Asylgesuchs. Dazu liess er sich mit Eingabe vom 23. März 2011 vernehmen. A.d Mit Eingaben vom 31. März 2011, 5. April 2011, 13. April 2011, 21. März 2012, 27. März 2012, 16. April 2012, 24. April 2012, 19. Juni 2012, 21. Juli 2012, 13. August 2012, 23. August 2012, 2. November 2012, 21. Januar 2013, 1. Juli 2013, 5. August 2013, 18. November 2013 und 3. Januar 2014 stellte er der Vorinstanz zusätzliche Informationen und Unterlagen zu. A.e Am 7. Mai 2014 wurde er durch die Schweizer Vertretung in Kathmandu zu seinen Asylgründen befragt. In der Folge liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit E-Mail-Eingaben vom 14. Oktober 2014, 7. Januar 2015, 9. April 2015, 15. Mai 2015, 6. August 2015, 13. August 2015, 4. September 2015, 18. September 2015, 1. November 2015 und 6. November 2015 weitere Auskünfte zukommen beziehungsweise erkundigte sich nach dem Stand seines Verfahrens. A.f Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich seit den (...)er Jahren politisch engagiert, so zunächst in der D._______. Später sei er der E._______ und Ende des Jahres (...) der F._______ beigetreten. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten in einer Parteikoalition mit der G._______ habe er sich im Jahre (...) aus der Politik zurückgezogen und sich danach auf seine Arbeit beim
D-361/2016 (Nennung Behörde) konzentriert. Zudem habe er sich gewerkschaftlich engagiert, sich aktiv gegen steigende Preise im öffentlichen Verkehr gewehrt, eine Zeitung gegründet und verschiedene Projekte – so unter anderem zur Stromgewinnung – lanciert. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sei er oftmals mit Präsidentin Chandrika Kumaratunge von der D._______ in Kontakt gekommen. Als er wieder in die Politik eingestiegen sei, sei er erneut der F._______ beigetreten, welche Mahinda Rajapakse (M.R.) bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr (...) unterstützt habe. Die F._______ habe H._______ als Kandidat gestellt, um für M.R. Kampagne zu machen. Im Jahre (...) sei er Parteichef der F._______ geworden. Da M.R. seine Versprechen nach seinem Wahlsieg nicht eingehalten habe, habe seine Partei im Jahre (...) beschlossen, General Fonseka bei den Präsidentschaftswahlen von (...) zu unterstützen. Er habe aus der Zeitung erfahren, dass H._______, der damals gar nicht mehr der F._______ angehört habe, für seine Partei erneut bei den Wahlen für den Präsidenten M.R. antreten werde. Er habe sich daraufhin umgehend zum Election Commissioner begeben, um die Angelegenheit zu bereinigen. Von der Wahlkommission habe er erfahren, dass dieser Auftrag von M.R. persönlich gekommen sei. Er habe die Nominierung von H._______ sofort streichen lassen, was am nächsten Tag auch in den Zeitungen zu vernehmen gewesen sei. Darüber sei M.R. sehr erbost gewesen und habe wiederholt seine Leute ins Büro der F._______ geschickt, welche die dort anwesenden Parteimitglieder bedroht hätten. Auch er sei telefonisch bedroht worden. Diese Drohungen hätten bis (...) gedauert. In der Folge und nach der Wahlniederlage des Generals habe er trotz seiner Anmeldung die Anträge für die F._______, um an den Parlamentswahlen vom (...) teilzunehmen, nicht erhalten. Deshalb sei ihre Partei nicht nominiert worden. Nach den Parlamentswahlen sei das Criminal Investigation Departement (CID) in ihrem Parteibüro erschienen und habe diverse Gegenstände beschlagnahmt. Er selber sei daraufhin vom CID zweimal verhört worden. Im Weiteren habe sich im (Nennung Distrikt) ein Armeeoffizier namens I._______ für die Partei von General Fonseka, die J._______, als Kandidat für die Parlamentswahlen gestellt. I._______ sei zwar nicht ins Parlament gewählt worden, habe aber die meisten Präferenzstimmen erhalten. Nach der Verhaftung des Generals und zwei Monate nach den Parlamentswahlen habe I._______ auf die Seite der Regierung gewechselt. Dadurch und aufgrund der Verwandtschaft zum Präsidenten sei I._______ zum Manager für das Projekt (...) ernannt worden. Dieser habe ihm sodann die Stelle des Direktors der staatlichen Tee-Plantagen versprochen, wenn er anlässlich
D-361/2016 einer Pressekonferenz den General vor dem anwesenden Verteidigungsminister verraten und diesen beschuldigen würde, ein Attentat geplant und der F._______ Waffen geliefert zu haben. Da er nicht habe lügen wollen, habe er sich anlässlich der Pressekonferenz im (...) im letzten Moment mit einer Ausrede davongeschlichen. Dadurch sei I._______ zu seinem grössten Feind geworden. Noch gleichentags sei das CID in seiner Abwesenheit ins Parteibüro gekommen, habe Computer und sein Telefon beschlagnahmt und ihn für den nächsten Tag zu einer Befragung vorgeladen. Dort seien ihm diverse Gegenstände zwecks Identifizierung gezeigt worden. Als er sich eines Tages zum Parteibüro habe begeben wollen, hätten ihn drei Männer auf Motorrädern umzingelt und bedroht. Nachdem er mit Schreien die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt habe, hätten die Männer von ihm abgelassen. Er sei jedoch nicht mehr ins Büro gegangen, sondern habe sich danach bei Freunden versteckt und seine Ausreise geplant. I._______ habe er nicht mehr angetroffen, er sei jedoch von verschiedenen Personen informiert worden, dass dieser an verschiedenen Orten aufgetaucht sei, an denen er sich üblicherweise aufhalte. Auch seine Sekretärin sei bedroht worden und einer seiner Freunde, der beim CID arbeite, habe ihm zur Ausreise geraten. Er sei danach am (...) zusammen mit seiner Sekretärin nach Nepal ausgereist. In Nepal sei er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden. Zudem habe ihn dort I._______ vier bis fünf Mal telefonisch bedroht. Der oberste Gerichtshof von Sri Lanka habe ihn im Jahre (...) telefonisch kontaktiert, er habe aber wegen seiner Landesabwesenheit nicht vor Gericht erscheinen können. Deshalb befürchte er die Ausstellung eines Haftbefehls gegen ihn und dass ihn die sri-lankischen Behörden in Nepal aufsuchen könnten. Das Leben in Nepal als Flüchtling sei überdies schwierig und das UNHCR könne im Jahre 2016 wegen Budgetproblemen vermutlich nicht mehr die gleichen Unterstützungsleistungen an die Flüchtlinge erbringen. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 – eröffnet am 18. Dezember 2015 – verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch vom 16. Dezember 2010 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer könne die Einreise gestützt auf die Bestimmungen von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht bewilligt werden. Auch seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich, weshalb er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz
D-361/2016 nicht benötige. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, in Nepal zu bleiben. C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 11. Januar 2016 – dort eingegangen am 12. Januar 2016 – erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM Beschwerde. Diese Eingabe wurde von der Botschaft an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und traf dort am 19. Januar 2016 ein. In seiner Rechtsmitteleingabe, welche sich sowohl aus einem in Deutsch als auch in Englisch gehaltenen Text – jeweils im Umfang einer A4-Seite – zusammensetzt, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die an die Schweizer Vertretung in Kathmandu gerichteten E-Mails des Beschwerdeführers vom 3. April 2016 und vom 1. November 2016 wurden am 25. April 2016 respektive am 2. November 2016 an das SEM und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-361/2016 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeeingabe wurde frist- und formgerecht bei der Schweizer Vertretung in Kathmandu eingereicht (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zwar hat er seine Beschwerde einesteils in Deutsch und anderenteils – seiner Ansicht nach in inhaltlich überarbeiteter Form – in Englisch, somit hinsichtlich des englischsprachigen Teils seiner Beschwerdeschrift nicht in einer der Amtssprachen des Bundes verfasst. Da sich bereits dem in Deutsch gehaltenen Text – und ohnehin auch demjenigen in Englisch – in sinngemässer Form die Begehren und die Begründung entnehmen lassen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf eine Rückweisung des fremdsprachigen Teils der Rechtsmitteleingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
D-361/2016 eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). 2.2 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 2.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 3. 3.1 Das SEM brachte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen vor, die Ausführungen im Asylgesuch, in den schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2014 würden nicht mit Sicherheit ausschliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka – auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen gewisse Ungereimtheiten aufweisen würden – ernstzunehmende Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten haben oder ihm solche drohen würden. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme
D-361/2016 zu bemühen. Der Beschwerdeführer halte sich seit August 2010 in Nepal auf und sei vom UNHCR am 22. Juli 2011 als Flüchtling anerkannt worden. Er lebe demnach bereits seit über fünf Jahren in Nepal, weshalb die Hürden für eine zumutbare Existenz vor Ort offensichtlich nicht unüberwindbar scheinen würden. Er mache zwar die Befürchtung geltend, auch in Nepal von den sri-lankischen Behörden aufgesucht zu werden. Aus den Akten würden sich indes keinerlei konkrete Hinweise auf eine solche Suche ergeben. Zur schwierigen Situation der Flüchtlinge in Nepal und ihren gesundheitlichen Beschwerden sei anzufügen, dass es ihm im Falle ernsthafter Schwierigkeiten zuzumuten sei, sich an das UNHCR zu wenden. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und diejenige zu anderen Staaten zu prüfen. Seinen Angaben zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen von ihm in der Schweiz leben. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Somit liege ein Asylausschlussgrund vor, weshalb er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige und ihm ein weiterer Verbleib in Nepal zuzumuten sei. Auch die eingereichten Dokumente vermöchten an diesen Erkenntnissen nichts zu ändern, würden diese doch lediglich seine Identität beziehungsweise seine Vorbringen in Sri Lanka belegen, welche nicht grundsätzlich angezweifelt worden seien. 3.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst auf die nach wie vor bestehende Gefährdungssituation in seiner Heimat Sri Lanka sowie auf einen gegen ihn vor dem höchsten Gericht hängigen politischen Prozess hin. Er hätte bereits vor fünf Jahren verschiedene Möglichkeiten gehabt, in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zu emigrieren. Da sich aber verschiedene seiner politischen Feinde dort aufhalten würden, habe er diesen Schritt nicht mehr in Erwägung gezogen. Während seines Aufenthalts in Nepal habe er sich genügend Englischkenntnisse angeeignet, um sich im täglichen Leben verständigen zu können. Er wolle in die Schweiz kommen, da er von Freunden gehört habe, dass es ein sicheres Land sei. Zudem hielt er der vorinstanzlichen Argumentation entgegen, er verfüge über Bezugspersonen in der Schweiz, welche es möglich machen könnten, dass er seine Kinder eines Tages wieder treffen könne respektive welche ihm im Bedarfsfall Unterstützung geben könnten.
D-361/2016 3.3 Aufgrund der Akten ist vorliegend festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Resultat nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Schlüsse des SEM betreffend die grundsätzliche Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in Nepal umzustossen. Der Beschwerdeführer – welcher sich schon seit über sechs Jahren, wovon über fünf Jahre als vom UNHCR anerkannter Flüchtling in Nepal aufhält – ist nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen (vgl. dazu aArt. 52 Abs. 2 AsylG). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4, m.w.H.). In diesem Zusammenhang wies das SEM in seinem Entscheid zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Nepal vom UNHCR am 22. Juli 2011 als Flüchtling anerkannt wurde und mittlerweile bereits seit über sechs Jahren dort lebt, weshalb offensichtlich keine unüberwindbaren Hürden für eine zumutbare Existenz vor Ort bestehen und ihm nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Abschiebung in die Heimat droht. Auch sind den Akten keinerlei konkrete Indizien zu entnehmen, welche seine Befürchtung, die sri-lankischen Behörden könnten ihn in Nepal aufsuchen, in irgendeiner Weise stützen würden. Auch die schwierige Lage von Flüchtlingen in Nepal – die das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt – und die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen einen weiteren Verbleib in diesem Land nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Zunächst ist diesbezüglich auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Hilfe des UNHCR in Anspruch zu nehmen. Sodann bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor, er könne sich zum Leben ohne grössere Probleme in Nepal sprachlich verständigen und im Bedarfsfall auf die Hilfe von Gönnern beziehungsweise von Freunden zurückgreifen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sein Grundbedarf an Versorgung und Betreuung hinreichend gedeckt ist und weiterhin bleiben wird. Sodann lässt der nunmehr mehrere Jahre andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Nepal darauf schliessen, er sei nicht in seiner Existenz gefährdet. Schliesslich vermag auch der Hinweis, er habe in der Schweiz Bezugspersonen, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zum einen gab er anlässlich der Befragung durch die Botschaft noch an, es würden keine nahen Verwandten oder andere Bezugspersonen in der Schweiz leben (vgl. act. A56/15 S. 3). Auch in seinen weiteren Eingaben an die Schweizer Asylbehörden vom 14. Oktober 2014, 7. Januar 2015, 9. April 2015, 15. Mai 2015, 6. August 2015, 13. August
D-361/2016 2015, 4. September 2015, 18. September 2015, 1. November 2015 und vom 6. November 2015 erwähnte er keine solchen, sich in der Schweiz aufhaltenden Personen. Zum anderen führte er diesbezüglich auf Beschwerdeebene lediglich aus, es handle sich bei diesen Personen um Gönner respektive ihm wohlgesinnte Personen beziehungsweise um „Freunde“, ohne diesbezüglich irgendwelche näheren Angaben zu machen. Zudem wird aus seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob sich diese Personen sowohl in Nepal als auch in der Schweiz oder ausschliesslich hierzulande aufhalten würden. Erst in seiner Eingabe (E-Mail-Schreiben) vom 3. April 2016 – welche am 25. April 2016 an das SEM überwiesen wurde – konkretisierte er seinen in der Beschwerdeschrift gemachten Hinweis und zählte drei Personen sri-lankischer Herkunft auf, die er als „Freunde“ bezeichnete“, welche sich in der Schweiz aufhalten und ihn gut kennen würden. Gleichzeitig gab er deren Namen und Berufe bekannt. Zudem führte er aus, dass ihn die erwähnten Personen unterstützen würden, falls er in der Schweiz irgendwelche Probleme hätte. Insgesamt vermag dieses Vorbringen jedoch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz zu begründen, welche die vorangehenden Schlussfolgerungen umzustossen vermöchte. 3.4 Zusammenfassend ist mit dem SEM davon auszugehen, der Beschwerdeführer – welcher keine Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lässt – sei an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Nepal faktisch sicher und der weitere Aufenthalt dort sei für ihn zumutbar. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-361/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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