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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2018 D-3606/2017

8 octobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,082 mots·~15 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3606/2017

Urteil v o m 8 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2017 / (…).

D-3606/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Summarbefragung vom 24. August 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 15. Mai 2017 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige aus Asmara mit letztem Wohnsitz in Adi Keyh, wo sie zusammen mit ihren Kindern und ihrem Mann im Haus ihrer Schwiegereltern gelebt habe. Im Auftrag der eritreischen Behörden sei dieses Haus im Jahr 2015 abgerissen worden, worauf sie sich zusammen mit ihrer Familie ins Haus ihrer Mutter begeben habe. Um der Familie beizustehen, habe ihr Mann seinen militärischen Urlaub unerlaubt verlängert. Weil er sich auch öffentlich gegen den Abriss des Hauses gewehrt habe, sei er von der Polizei verhaftet worden. Etwa drei Wochen später hätten sich Soldaten aus der militärischen Einheit ihres Mannes bei ihr nach dessen Verbleib erkundigt und ihr mit Konsequenzen gedroht. Dabei sei sie von einem Soldaten gestossen worden und habe sich Verbrennungen zugezogen. Aus Angst habe sie sich in der Folge so schnell als möglich ausser Landes begeben. B. Mit am 31. Mai 2017 eröffneter Verfügung vom 26. Mai 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-3606/2017 E. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung und ein Beweismittel ein. F. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des zuständigen kantonalen Sozialdienstes zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 26. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerdeergänzung ein und ersuchte um eine Auskunft zum Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3606/2017 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend – zum Urteilszeitpunkt – um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den solchermassen reduzierten Beweisanforderungen nicht zu genügen vermöge. Ihre Aussagen seien

D-3606/2017 unsubstanziiert, wenig plausibel, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Soldaten die polizeiliche Verhaftung ihres Mannes verschwiegen haben sollte, wenn man bedenke, dass sie damit eine plausible Erklärung für dessen Abwesenheit gehabt hätte. Bei den entsprechenden Nachfragen habe sie sich in weitere Ungereimtheiten verwickelt. Sodann habe sie im Widerspruch zur Summarbefragung die ihr von den Soldaten angedrohte Verhaftung in der Anhörung mit keinem Wort mehr erwähnt und stattdessen angegeben, die Soldaten hätten ihr gesagt, sie solle sich zum Verbleib ihres Mannes Gedanken machen und angekündigt, sie kämen wieder. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie keine Kenntnisse vom weiteren Schicksal ihres Mannes habe und auch keinerlei Angaben habe machen können, ob die Soldaten nach ihrer Ausreise tatsächlich nach ihr gesucht hätten. Die Erklärung, sie habe sich bei ihrer Familie nicht danach erkundigt, überzeuge nicht. Vielmehr erstaune die sich in ihren Antworten manifestierende Gleichgültigkeit. In Würdigung der gesamten Aspekte sprächen im konkreten Fall mehr Hinweise gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung und der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen.

6. Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel und in den Beschwerdeergänzungen im Wesentlichen entgegen, dass ihre Ausführungen zu den Behelligungen durch die eritreischen Soldaten überwiegend glaubhaft ausgefallen seien. Die Vorinstanz verkenne, dass sie sich in Eritrea in einer ausweglosen Situation befunden habe. Es sei hinlänglich bekannt, dass die eritreischen Behörden Druck auf Familienangehörige von Deserteuren ausübten. Die erlebten Behelligungen seien für sie traumatisch und es könne mithin nicht erwartet werden, dass sie sich an jedes Detail erinnere. Ihre Ausführungen enthielten aber viele Realkennzeichen. Schliesslich gehe die Vorinstanz auch fehl, insoweit sie den Vorwurf der Widersprüchlichkeit bestimmter Vorbringen erhebe. So sei es naheliegend, dass die Aussagen der Soldaten, sie solle sich zum Verbleib ihres Mannes Gedanken machen, und die Ankündigung, sie kämen wieder, zu ihrer Verhaftung geführt hätte. Die körperliche Attacke auf sie zeige geradezu die rigide Vorgehensweise auf. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie sich bei den eritreischen Behörden über den Verbleib ihres Mannes informiere und das Risiko weiterer Repressalien in Kauf nehme. Gänzlich ignoriert habe die Vorinstanz schliesslich ihre Verbrennungen, obwohl die Narbe an der rechten Schulter

D-3606/2017 immer noch gut sichtbar sei und von der Gewaltanwendung durch den Soldaten herrühre. Weil sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person gelte, lägen bei ihr aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe vor.

7. Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle bald deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in den Aussagen der Beschwerdeführerin festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. So widerspricht das Verhalten der Beschwerdeführerin, dass sie die Festnahme ihres Mannes gegenüber den Soldaten verschwiegen hat, der Logik des Handelns, wenn man bedenkt, dass sie mit dem Hinweis auf die Verhaftung ihres Mannes einer Eskalation hätte vorbeugen können. Mit ihrer Erklärung in der Beschwerde, sie hätte unabhängig von ihren Aussagen mit Konsequenzen der Soldaten rechnen müssen, vermag sie ihre angebliche Vorgehensweise auch nicht nachvollziehbarer erscheinen zu lassen. Vor allem aber hat sich die Beschwerdeführerin Ungereimtheiten hinsichtlich der Art und Weise entgegenhalten zu lassen, in welcher sie gemäss ihren Angaben von den Soldaten behelligt worden sein will. Im Gegensatz zur klaren Aussage in der Summarbefragung, dass ihr die Soldaten mit der Verhaftung gedroht hätten, liess sie in der Anhörung sinngemäss verlauten, die Soldaten hätten ihr lediglich gesagt sie solle sich Gedanken machen und angekündigt, sie kämen wieder. Dieser Widerspruch wird in der Beschwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst, S. 7 oben) nicht aufgelöst und lässt sich nicht schlüssig auf die angebliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin zurückführen. In der Tat ist von einem Menschen, der über aussergewöhnliche und zwangsläufig einprägsame Erlebnisse wie eine von Gewaltanwendung geprägte Nachstellung berichtet, natürlicherweise zu erwarten, dass er das Naheliegende in den Vordergrund stellt. Demnach ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin im freien Bericht der Anhörung die ihr angedrohte Verhaftung mit keinem Wort mehr erwähnt. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführerin schliesslich auch im Zusammenhang mit dem Verbleib ihres Mannes. In der Summarbefragung gab sie zu Protokoll, dass sich dieser in Adi Key in Haft befinde, wogegen sie in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, seit der Verhaftung nie

D-3606/2017 wieder etwas von ihrem Mann gehört zu haben. Es entspräche schon alleine mit Blick auf die Wichtigkeit solcher Information für das Asylverfahren in der Schweiz dem zu erwartenden Verhalten einer Person in der Situation der Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Angehörigen sich über den Verbleib ihres Mannes und über allfällige weitere Behelligungen durch die Soldaten ausgetauscht hätten, wenn denn tatsächlich etwas vorgefallen wäre. Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich auch aus den von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln herleiten. So enthält das im Beschwerdeverfahren eingereichte Foto ihrer angeblichen Verbrennungsnarben keine Hinweise auf den Aufnahmezeitpunkt und erlaubt im Lichte der vorstehenden Erwägungen keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe. Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Die Vorinstanz hat das Vorliegen sowohl von Vorfluchtals auch von Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint. Folgerichtig blieb ihr die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

D-3606/2017 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). 9.2.2 Die verheiratete Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder und wurde eigenen Angaben zufolge nie für den Militärdienst aufgeboten. Als Mutter von zwei Kindern ist bei ihr nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage nach einem drohenden Einzug in den eritreischen Gründen kann aber aus den folgenden Gründen offenbleiben. 9.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in einem kürzlich ergangenen Referenzurteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei sowie der Leibeigenschaft, (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 9.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

D-3606/2017 10.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 10.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde Frau mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Kinder, Mutter, Schwiegereltern und weitere Verwandte). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Da sie bis zur ihrer Ausreise aus Eritrea arbeitstätig war, darf davon ausgegangen werden, dass es ihr – entgegen der anderslautenden Schlussfolgerung in der Beschwerdeergänzung vom 26. September 2018 – auch weiterhin möglich sein wird, einer Arbeit nachzugehen. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit

D-3606/2017 des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anfrage zum Verfahrensstand in der Eingabe vom 26. September 2018 ist mit vorliegendem Urteil beantwortet. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 13. Der amtliche Rechtsbeistand hat am 26. September 2018 eine Honorarnote zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von acht Stunden und vierzig Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– ausweist. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, indes ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1‘321.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im

D-3606/2017 Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

D-3606/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘321.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

D-3606/2017 — Bundesverwaltungsgericht 08.10.2018 D-3606/2017 — Swissrulings