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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2019 D-3604/2019

30 septembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,045 mots·~30 min·10

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3604/2019 tsr

Urteil v o m 3 0 . September 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 / N (…).

D-3604/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2016 und gelangte auf dem Luftweg via B._______ nach C._______. Einige Tage später reiste er in verschiedenen LKW-Containern weiter und erreichte am 30. November 2016 die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 16. Dezember 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 8. Januar 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) und habe bis zur Ausreise mehrheitlich dort gelebt. Er habe die Schule im Jahr (…) mit einem A-Level abgeschlossen, danach aber keine berufliche Tätigkeit ausgeübt und seinem Vater gelegentlich in der (…) geholfen. Im Jahr 2012 sei er einmal mit einem Freund – ein etwas älterer entfernter Verwandter, den er als "Onkel" bezeichnet habe – zu einer Versammlung von Anhängern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach G._______ gegangen. Danach sei ein Teilnehmer dieser Veranstaltung erschossen worden, weshalb das Criminal Investigation Department (CID) ihn und den "Onkel" etwa einen Monat nach ihrer Rückkehr in F._______ mitgenommen und befragt habe. Aufgrund der Intervention seines Schuldirektors sei er noch am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Über den "Onkel" sei er auch in Kontakt mit verschiedenen Personen gekommen, welche die LTTE unterstützt hätten. In diesem Zusammenhang sei er im Jahr 2014 einmal festgenommen und zu einer Person namens H._______ befragt worden, welche offenbar mit denselben Leuten wie er zu tun gehabt habe. Er habe H._______ aber nie gesehen und nach der Befragung wieder gehen können. Am (…). Mai 2015 sei er mit zwei anderen Personen erneut verhaftet worden, weil diese an einem Gedenktag der LTTE Kerzen angezündet hätten. Eine weitere Verhaftung sei am 4. Februar 2016 erfolgt, nachdem sie am Unabhängigkeitstag eine Demonstration veranstaltet hätten. Dabei hätten sie ihn unter anderem gefragt, ob er bestimmte Personen kenne und wo diese ihre Waffen hätten. Vor allem hätten sie sich für einen gewissen I._______ interessiert. Bei dieser Befragung hätten sie ihn geschlagen und gedroht, sie würden

D-3604/2019 I._______ festnehmen und erschiessen und danach mit ihm ebenso vorgehen. Als I._______ wenige Tage später erschossen worden sei, habe er Angst bekommen und sei nach J._______ gegangen. Etwa eine Woche später seien die Behörden bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Nach einigen Monaten in J._______ sei er an seinem Geburtstag in sein Heimatdorf zurückgekehrt, da er seine Familie vermisst habe. Er sei dabei aber nicht zu seinen Eltern, sondern zum Haus eines Onkels gegangen. Das Haus habe dessen Schwager K._______ gehört, welcher sich schon seit längerem in der Schweiz aufhalte. K._______ sei im Ausland für eine Organisation der Bewegung (LTTE) tätig gewesen, weshalb sein Haus wohl unter Beobachtung gestanden habe. Als er dort gewesen sei, seien Angehörige des CID vorbeigekommen und hätten sich nach K._______ erkundigt. Dabei habe ihn einer der Beamten erkannt – er habe ihn früher einmal festgenommen – und gesagt, er werde gesucht und müsse zum Polizeiposten mitkommen. Er habe Angst gehabt und sich geweigert. Da wegen seines Geburtstags viele Leute anwesend gewesen seien, hätten es die Beamten dabei belassen, ihn aufzufordern, am nächsten Tag auf den Posten in L._______ zu kommen. Er sei noch am selben Tag nach J._______ gegangen und sein Vater habe in der Folge die Ausreise organisiert. Etwa einen Monat, nachdem er Sri Lanka verlassen habe, seien die Behörden noch einmal zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte im Original ein. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 – eröffnet am 14. Juni 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

D-3604/2019 E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2019 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte es ihn auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2019 bezahlt. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 21. August 2019 zur Beschwerde vom 15. Juli 2019 vernehmen. Es hielt dabei sowohl an seinem Entscheid als auch an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2019 zur Kenntnisnahme zugstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur

D-3604/2019 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Sämtliche der von ihm geltend gemachten Verfolgungsmomente seien unsubstanziiert und insgesamt nicht überzeugend dargelegt worden. Er habe die einzelnen Vorfälle oberflächlich beschrieben und trotz konkreter Nachfragen nur pauschale Angaben dazu machen können. Seine Schilderungen seien weder detailliert noch erlebnisgeprägt und er habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, welches Verfolgungsinteresse die Behörden an seiner Person gehabt hätten respektive weshalb er jeweils in den Fokus des CID geraten sein soll. So habe er weder die Beziehung zu I._______ noch seine Verbindung zu den LTTE überzeugend darlegen können, son-

D-3604/2019 dern diesbezüglich lediglich ausweichende und allgemein gehaltene Aussagen zu Protokoll gegeben. Insgesamt entstehe nicht der Eindruck, dass er das Vorgebrachte wirklich erlebt und ihn das CID tatsächlich in der dargelegten Weise hartnäckig aufgesucht und bedroht habe. Es sei ihm auch nicht gelungen, schlüssig zu erklären, weshalb er im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Haus von K._______ erneut ins Visier des CID hätte geraten sollen beziehungsweise was er deswegen konkret zu befürchten gehabt hätte. Die Erzählweise des Beschwerdeführers beschränke sich überwiegend auf knapp gehaltene und substanzlose Handlungsabfolgen, wobei er konkreten Fragen mehrmals ausgewichen sei. Zudem sei festzuhalten, dass seine Angaben zum Vorfall im Jahr 2012 anlässlich der BzP nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen an der Anhörung übereinstimmten. Weiter habe er bei der BzP dargelegt, dass er am (…). Mai 2015 zusammen mit zwei weiteren Personen vom CID verhaftet worden sei, weil sie am Gedenktag der LTTE Kerzen angezündet hätten. Bei der Anhörung habe er dagegen erklärt, dass er am Gedenktag der LTTE zusammen mit seinen Freunden Lampen angezündet habe und sie am folgenden Tag zu fünft festgenommen worden seien. Auf entsprechenden Vorhalt der Differenzen sei er nicht in der Lage gewesen, die Unstimmigkeiten aufzulösen. Zusammenfassend gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, ein im Zeitpunkt der Ausreise bestehendes aktuelles Verfolgungsinteresse von Seiten der sri-lankischen Behörden an seiner Person glaubhaft zu machen. Sodann prüfte die Vorinstanz anhand der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren, ob ein begründeter Anlass zu Annahme bestehe, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen drohten. Sie verneinte diese Frage mit der Begründung, dass er nach Kriegsende noch rund sieben Jahre in seiner Heimat gelebt habe, vor der Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und auch keine solchen unmittelbar zu befürchten gehabt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten sollte. Zwar habe er ausgeführt, dass sein Onkel bei der Bewegung gewesen sei. Da jedoch sowohl seine Eltern, seine Geschwister und weitere Familienangehörige nach wie vor problemlos in Sri Lanka leben könnten, sei nicht von einem Reflexverfolgungsrisiko auszugehen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer einleitend aus, dass es in seiner Familie eine Selbstverständlichkeit gewesen sei, die

D-3604/2019 LTTE zu unterstützen oder zumindest mit ihnen zu sympathisieren. Ein Onkel sei LTTE-Mitglied gewesen und als Märtyrer gefallen, während sein Vater festgenommen und etwa ein Jahr inhaftiert gewesen sei. Zwei weitere Tanten seien ebenfalls bei den LTTE gewesen und nach Europa geflüchtet. Auch der von ihm erwähnte "Onkel" sei ein starker Sympathisant der tamilischen Sache gewesen und habe Kontakte zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern gepflegt. Mit der Zeit habe er selbst einige von dessen Freunden kennengelernt, darunter auch I._______, welcher irgendeine Verbindung zu den LTTE gehabt habe. Er habe zudem regelmässig an Demonstrationen zugunsten von verschwundenen und verhafteten Personen teilgenommen. Sodann legte der Beschwerdeführer zusammenfassend die von ihm behaupteten Verhaftungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden dar. Ergänzend machte er geltend, dass er sich in der Schweiz regelmässig exilpolitisch betätigt habe, indem er jeweils an den Märtyrerfeierlichkeiten und an Demonstrationen in M._______ teilgenommen habe. Er führte weiter aus, es sei für ihn unverständlich, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, er habe hinsichtlich sämtlicher Festnahmen nur oberflächliche Angaben gemacht und nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er vom CID belangt worden sei. Dem Anhörungsprotokoll lasse sich entnehmen, dass er den Ablauf der Festnahmen jeweils sehr genau geschildert habe. Er wisse nicht, was er dazu sonst noch hätte erzählen sollen, wobei anzumerken sei, dass die Ereignisse teilweise bereits Jahre zurücklägen. Zudem habe er schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen ihn das CID bei den einzelnen Verhaftungen mitgenommen und zu welchen Punkten es ihn befragt habe. Er habe sich wiederholt an Demonstrationen beteiligt und Leute getroffen, welche Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. Somit habe er ein Profil aufgewiesen, das für die Behörden von Interesse gewesen sei, da sie vermutet hätten, er könne ihnen nähere Informationen über LTTE-Unterstützer liefern. Zum Vorfall an seinem Geburtstag sei zu betonen, dass das Haus von K._______ wohl bereits unter Beobachtung gestanden habe und die CID-Beamten nicht seinetwegen vorbeigekommen seien. Vielmehr habe ihn einer der Beamten zufällig erkannt und aufgefordert, auf den Polizeiposten zu kommen. Im Übrigen habe er sich nicht widersprüchlich zu den Ereignissen im Jahr 2012 geäussert. Demgegenüber treffe es zwar zu, dass er bei der BzP nur einen der beiden Vorfälle aus dem Jahr 2015 erwähnt habe. Es sei jedoch festzuhalten, dass er an der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Die beiden Verhaftungen im Jahr 2015 habe er auch als weniger bedrohlich wahrgenommen, da er zusammen mit anderen Personen festgenommen worden sei. Zusammen-

D-3604/2019 fassend liessen sich die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche auflösen und er habe seine Festnahmen und deren Hintergrund nachvollziehbar geschildert. Kleinere Ungenauigkeiten liessen sich auf den Zeitdruck, die Aufregung sowie die Tatsache zurückführen, dass die Vorfälle bereits weit zurückgelegen hätten. Der Sachverhalt sei somit gesamthaft als glaubhaft gemacht einzustufen. Durch die Verhaftungen – bei denen er auch geschlagen und zuletzt mit dem Tod bedroht worden sei – sei er bereits in seiner Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. Die Gefährdungslage sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aktuell gewesen. Zudem sei er danach noch einmal gesucht worden, was darauf schliessen lasse, dass das Verfolgungsinteresse weiterhin bestehe. Ihm drohe in Sri Lanka somit eine gezielte Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie seiner Ethnie, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Da ihm bei einer Rückkehr Folter oder gar Tötung drohe, verstiesse der Vollzug der Wegweisung auch gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, womit sich dieser als unzulässig erweise und ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

D-3604/2019 5.2 5.2.1 Anlässlich der Befragung zur Person führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2012 mit seinem "Onkel" nach G._______ gegangen, um einen Freund von diesem zu besuchen. Da ein Kollege des "Onkels" ermordet worden sei, seien sie beide nach ihrer Rückkehr mitgenommen und befragt worden (vgl. A6, Ziff. 7.01 f.). Demgegenüber erklärte er bei der Anhörung, dass er im Jahr 2012 mit einem Freund zu einer Versammlung gefahren sei, an welcher verschiedene Personen mit Verbindungen zu den LTTE teilgenommen hätten. Nachdem sie wieder gegangen seien, sei einer der Teilnehmer erschossen worden. Kurz darauf sei er zu Hause von CID-Angehörigen mitgenommen und befragt worden (vgl. A14, F48). Der Grund für die Festnahme sei gewesen, dass er und sein Freund an dieser Versammlung gewesen seien und es sich um eine Versammlung von LTTE-Personen gehandelt habe (vgl. A14, F53 und F55). Der Beschwerdeführer äusserte sich sowohl unterschiedlich zum Grund für die Reise nach G._______ als auch zum Grund für die Festnahme nach der Rückkehr. Eine überzeugende Erklärung für diese widersprüchlichen Angaben vermochte er weder in der Anhörung (vgl. A14, F150) noch in seiner Beschwerdeschrift zu liefern. Zwar führte er in letzterer aus, dass der Freund, den sie gemäss seinen Angaben an der BzP besucht hätten, ebenfalls an der Versammlung teilgenommen habe. Dadurch wird der Widerspruch jedoch nicht aufgelöst, zumal die späteren Probleme des Beschwerdeführers auf die Tatsache zurückzuführen gewesen sein sollen, dass er an einer Versammlung von LTTE-Personen gewesen sei. Dies stellt somit das zentrale Element der Reise nach G._______ dar und es ist nicht nachvollziehbar, dass er dieses bei der ersten Befragung nicht erwähnte und lediglich davon sprach, sie hätten dort einen Freund besucht. 5.2.2 Weiter erklärte der Beschwerdeführer bei der BzP, dass er das nächste Mal im Februar 2014 zusammen mit einem Unistudenten verhaftet und zu einer Person namens H._______ befragt worden sei, nachdem er an diversen Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. A6, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, CID-Angehörige hätten ihn im Jahr 2014 auf der Strasse festgenommen. Zwar sei er mit seinen Freunden unterwegs gewesen, sie hätten aber nur ihn allein mitgenommen (vgl. A14, F64). Als Grund für die Festnahme nannte er die Teilnahme an der Versammlung damals; die Behörden hätten dadurch gewusst, dass er mit Personen verkehre, welche Kontakte zu den LTTE gehabt hätten (vgl. A14, F66 und F72 f.). Der Beschwerdeführer stellte somit sowohl den Ablauf der Festnahme als auch deren Hintergrund unterschiedlich dar. Zudem erwähnte er im freien Bericht, er sei bei diesem Ereignis nach H._______

D-3604/2019 gefragt worden, wobei sie ihm die Fragen gestellt und ihn dann hätten gehen lassen (vgl. A14, F47). Später führte er dagegen aus, er sei um die Mittagszeit verhaftet und erst gegen Mittag des nächsten Tages freigelassen worden, wobei sie ihn in dieser Zeit auch geschlagen hätten (vgl. A14, F74 f.). 5.2.3 Sodann gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP zu Protokoll, er sei am (…). Mai 2015 zusammen mit zwei weiteren Personen erneut verhaftet worden, nachdem die beiden an einem LTTE-Gedenktag Kerzen angezündet hätten (vgl. A6, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung erklärte er, dass er im Jahr 2015 am Tag nach dem Märtyrertag zusammen mit zwei Freunden festgenommen worden sei (vgl. A14, F47). Als er gebeten wurde, dieses Ereignis im Detail zu erläutern, führte er aus, dass er gemeinsam mit seinen Freunden anlässlich des Märtyrertages Lampen angezündet habe. Aus diesem Grund seien sie am folgenden Tag zu fünft von den Behörden festgenommen worden (vgl. A14, F82 f.). Als er auf die unterschiedlichen Darstellungen aufmerksam gemacht wurde, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich um zwei verschiedene Vorfälle handle. Die Verhaftung zusammen mit den Freunden sei nach dem Märtyrertag gewesen, während das Ereignis, das er bei der ersten Befragung erwähnt habe, bei einem Gedenktag der Bewegung im Mai stattgefunden habe; bei letzterer sei er mit zwei Personen festgenommen worden (vgl. A14, F151). Dies vermag die abweichenden Ausführungen jedoch nicht zu erklären. Einerseits erklärte er auch im freien Bericht der Anhörung, nach dem Märtyrertag mit zwei Freunden verhaftet worden zu sein. Andrerseits erwähnte er bei der BzP lediglich einen einzigen Vorfall im Jahr 2015. Auf Beschwerdeebene erklärte er dies insbesondere damit, dass er diese Ereignisse als weniger bedrohlich empfunden habe, da er mit seinen Freunden zusammen festgenommen worden sei. Dies erscheint nur schon deshalb nicht überzeugend, weil der Beschwerdeführer bei der BzP angab, er sei auch bei der Festnahme im Jahr 2014 mit einem Unistudenten, mithin ebenfalls nicht allein, verhaftet worden (vgl. A6, Ziff. 7.01). Es erstaunt auch, dass er ein Ereignis, bei dem er zusammengeschlagen und ihm mit "Verschwindenlassen" gedroht worden sei (vgl. A14, F83 und F91), als weniger bedrohlich wahrgenommen haben will als die anderen Befragungen. 5.2.4 Schliesslich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Februar 2016 nicht kohärent. Bei der BzP erklärte er hierzu, dass sie am Unabhängigkeitstag (4. Februar) eine Demonstration durchgeführt hätten. Am nächsten Tag seien sie zu ihm nach Hause ge-

D-3604/2019 kommen und hätten ihn festgenommen (vgl. A6, Ziff. 7.01). Denselben Vorfall schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dahingehend, dass er zusammen mit Freunden im Jahr 2016 zum Unabhängigkeitstag an einer Protestaktion teilgenommen habe. Noch in derselben Nacht sei er in der Nähe seines Hauses festgenommen worden (vgl. A14, F47 und F97 ff.). Weiter erklärte er bei der BzP, dass einige Tage später – am (…). Februar 2016 – ein Unistudent namens I._______ ermordet worden sei. Danach habe ein enger Freund von ihm gesagt, sie sollten weggehen, weil sonst einer nach dem anderen umgebracht würde. Als dieser Freund kurz darauf untergetaucht sei, habe er sich entschieden, es ihm gleichzutun, und sich bei entfernten Verwandten in J._______ versteckt (vgl. A6, Ziff. 7.01). Diese Darstellung liesse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer erst mehrere Tage nach I._______'s Tod nach J._______ gegangen sei. Dies passt jedoch nicht zu seinen Ausführungen bei der Anhörung, wonach er schon am Tag nach der Befragung durch das CID – mithin am 5. Februar 2016 und damit bevor I._______ getötet worden sei – nach J._______ aufgebrochen sei (vgl. A14, F116). 5.2.5 Sodann erweist sich die Feststellung des SEM, dass es den Aussagen des Beschwerdeführers an Substanz fehle und er sich auf eine vage und oberflächliche Darlegung von Handlungsabläufen beschränke, zumindest teilweise als berechtigt. Bei präzisierenden Nachfragen wiederholte er oft bereits Gesagtes und gab wenig erlebnisgeprägte Aussagen zu Protokoll (vgl. A14, F51, F57, F74 ff., F82 ff., F94 ff.). Weiter gab er zwar mehrfach an, er sei in den Fokus des CID geraten, weil er mit Personen verkehrt habe, die ihrerseits Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. Präzisere Angaben zu diesen Personen, was diese getan hätten und warum sie für die Behörden von Interesse gewesen wären, konnte er aber nicht machen. Auf konkrete Nachfragen zu diesen Personen mit LTTE-Verbindungen gab er stets ausweichende Antworten und erklärte, er habe diese nicht näher gekannt (vgl. A14, F54 f.; F70 ff.; F93; F101). Auch zu I._______, dessen Tod dazu geführt habe, dass er untergetaucht sei beziehungsweise befürchtet habe, dass er ebenfalls umgebracht werde, konnte er keinerlei Angaben machen. Er führte lediglich aus, dass I._______ eine wichtige Person bei der Bewegung gewesen sei und die Armee nach ihm gesucht habe (vgl. A14, F105 ff.). Die vagen Angaben zu den Personen, mit denen er verkehrt habe, erstaunen insbesondere deshalb, weil seine Probleme in erster Linie auf diese Kontakte zurückzuführen gewesen sein sollen. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er konkretere Aussagen zu diesen Leuten und deren Rolle bei der Bewegung machen kann.

D-3604/2019 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Festnahmen und Befragungen durch das CID zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Insbesondere widersprechen sich seine Aussagen anlässlich der BzP sowie der Anhörung in verschiedenen Punkten. Die unterschiedlichen Darstellungen lassen sich auch nicht damit erklären, dass er an der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Es handelt sich zudem nicht – wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht – um kleinere Ungenauigkeiten, welche auf Zeitdruck, Aufregung oder den Umstand zurückgeführt werden könnten, dass die Ereignisse teilweise bereits längere Zeit zurücklagen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dennoch in der Lage ist, die Ereignisse weitestgehend übereinstimmend und kohärent zu schildern. Dies gelang ihm vorliegend jedoch nicht. Zudem fehlte es seinen Ausführungen in verschiedener Hinsicht an Substanz und die Antworten auf präzisierende Nachfragen fielen ausweichend und oberflächlich aus. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen vorliegend die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise konkrete Probleme mit den Sicherheitsbehörden seines Heimatstaates gehabt hat und während seiner Abwesenheit von diesen bei seinen Eltern zu Hause gesucht worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Ereignisse kurz vor der Ausreise – dass er sich im Haus des behördlich gesuchten K._______ aufgehalten und von zufällig vorbeigekommenen CID-Mitarbeitern erkannt, aber nicht festgenommen worden sei – nicht glaubhaft. Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob ihm aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber

D-3604/2019 stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der srilankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er selbst konkrete Verbindungen zu den LTTE aufgewiesen habe respektive häufig in Kontakt mit Personen gewesen sei, welche ihrerseits den LTTE angehört hätten. Von seinen Verwandten sei ein Onkel väterlicherseits Mitglied der LTTE gewesen und als Märtyrer gefallen (vgl. A14, F115). Kurz nach seiner Geburt sei auch sein Vater wegen der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders ein Jahr lang inhaftiert worden; genauere Angaben hierzu konnte der Beschwerdeführer aber nicht machen (vgl. A14, F157). Ebenso seien zwei Tanten väterlicherseits bei den LTTE gewesen und ins Ausland gegangen, nachdem das CID nach ihnen gesucht habe (vgl. A14, F115). Sowohl die Festnahme des Vaters als auch die Suche nach den beiden Tanten liegen jedoch bereits viele Jahre zurück, da der Beschwerdeführer damals eigenen Angaben zufolge noch ein kleines Kind gewesen sei. Er machte nicht geltend, dass er oder seine Familie später in diesem Zusammenhang irgendwelche Probleme gehabt hätten. Zahlreiche Verwandte von ihm leben nach wie vor im Heimatstaat, ohne dass die familiären Verbindungen zu den LTTE konkrete Auswirkungen gehabt oder Verfolgungsmassnahmen durch die Sicherheitsbehörden nach sich gezogen hätten. Auch der Beschwerdeführer lebte nach diesen Ereignissen noch jahrelang in Sri Lanka, schloss die Schule ab und besuchte einen Kurs an der Universität von F._______ (vgl. A14, F32 ff.). Es gelang ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und mehrmals von Angehörigen des CID festgenommen und befragt worden war. Ebenso wenig konnte er glaubhaft machen, dass die Behörden zweimal zu Hause nach ihm gesucht hätten. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" besteht und er deswegen befürchten müsste, bei der

D-3604/2019 Einreise nach Sri Lanka umgehend festgenommen und inhaftiert zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Es ist nicht anzunehmen, dass allein die vorhandenen familiären Verbindungen zu den LTTE dazu führen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Fokus der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten würde. 6.2.2 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in Sri Lanka an Demonstrationen und Protestaktionen beteiligt. Ausserdem habe er zuhanden der UNO-Hochkommissarin für Menschenrechte Unterlagen über verstorbene beziehungsweise verschwundene LTTE-Mitglieder aus seinem Dorf beschafft sowie Personen, die bei den LTTE gewesen seien und sich in ihrem Dorf versteckt hätten, Essen gebracht (vgl. A14, F110 und F158). Die angeblichen Konsequenzen dieser Handlungen im Heimatstaat – Mitnahmen und Befragungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden – konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen. In der Rechtsmitteleingabe führte er zudem aus, er habe sich regelmässig exilpolitisch betätigt, indem er jeweils am Märtyrertag und an Demonstrationen in M._______ teilgenommen habe. Dieses Engagement – welches von ihm durch keinerlei Unterlagen belegt wird – ist als massentypisch anzusehen und es wird nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich dabei exponiert hätte. Seine behaupteten politischen Tätigkeiten sind gesamthaft als niederschwellig einzustufen, zumal er nicht vorbringt, dass er in diesem Zusammenhang spezielle Funktionen wahrgenommen hätte oder besonders hervorgetreten wäre. Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass seine geltend gemachten Aktivitäten für die tamilische Sache dazu geführt hätten, dass er von den sri-lankischen Behörden als Regimekritiker identifiziert worden wäre. 6.2.3 Weiter ist der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie, verfügt nicht mehr über einen gültigen Reisepass – diesen habe der Schlepper behalten (vgl. A6, Ziff. 4.02) – und hält sich seit Ende 2016 in der Schweiz auf. Diese Umstände sind aber lediglich als schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den srilankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen.

D-3604/2019 6.2.4 Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

D-3604/2019 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Wie oben dargelegt wurde, konnte er nicht glaubhaft machen, dass er damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen und deshalb persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie die Ereignisse vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand – welcher zwischenzeitlich wieder aufgehoben wurde – nichts zu ändern.

D-3604/2019 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet (vgl. A14, F168). Er verfügt über einen A-Level-Schulabschluss, begann einen Kurs an der Universität von F._______ und half seinem Vater gelegentlich in der (…) (vgl. A6, Ziff. 1.17.04 und A14, F35). Vor der Ausreise lebte er zusammen mit seinen Eltern und vier Geschwistern in einem Haus in E._______, wobei die Familie nach wie vor dort wohnhaft ist (vgl. A14, F11 ff.). Der Vater sei arbeitstätig und besitze (…), welche ihm ein zusätzliches Einkommen verschafften (vgl. A14, F16 ff.). Sie hätten von seinen Einkünften gut leben können und die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei als gut anzusehen, auch wenn seine Reise sie etwas gekostet habe (vgl. A14, F17 und F21). Sodann leben in Sri Lanka noch mehrere weitere Verwandte des Beschwerdeführers, darunter zwei Onkel, eine Tante und eine Grossmutter (vgl. A14, F22 ff.). Er verfügt somit über ein tragfähiges Familiennetz und seine Wohnsituation kann als gesichert gelten. Es ist davon auszugehen, dass es ihm aufgrund seiner guten Schulbildung sowie allenfalls mit Unterstützung seiner Familienangehörigen gelingen wird, sich in seiner Heimat wiedereinzugliedern und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb als zumutbar anzusehen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-

D-3604/2019 rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Juli 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3604/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

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