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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2026 D-3603/2023

15 janvier 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,017 mots·~40 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3603/2023

Urteil v o m 1 5 . Januar 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023.

D-3603/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Türke kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am 15. Dezember 2021 und ersuchte am 30. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Am 31. Januar 2022 fand die Personalienaufnahme und am 25. Februar 2022 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer führte zu seinen persönlichen Umständen aus, er habe, abgesehen von einem vierjährigen Aufenthalt in Istanbul, stets in B._______ gelebt. Während sieben Jahren habe er die Primarschule besucht. Er sei (…) und habe in der Bäckerei seines Bruders mitgearbeitet. Im Jahr 2016 sei seine Cousine, die sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen habe, gefallen. Im selben Jahr habe seine Familie Istanbul verlassen müssen, weil im Quartier Autos angezündet worden seien. In den Jahren 2014 bis 2019 habe er hin und wieder an Veranstaltungen der Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) teilgenommen, sei aber kein Mitglied gewesen. Er habe für die Partei Broschüren und Plakate verteilt. Zudem habe er sich an den sog. "Hendek-Vorfällen" beteiligt, indem er mit dem Auto Sandsäcke transportiert habe. Im Jahr 2019 sei sein Onkel, ebenfalls ein Mitglied der PKK, verhaftet und zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Danach sei seine Familie vom türkischen Staat unterdrückt worden und es habe, weil der Sohn seiner Tante bei ihnen gewohnt habe, ständig Hausdurchsuchungen gegeben. Am 5. Oktober 2019 sei er von drei Männern, die sich als Geheimdienstmitarbeiter ausgegeben hätten, in einem zivilen Auto mitgenommen worden. Die Männer hätten versucht, ihn als Agenten zu gewinnen. Er hätte ihnen Namen von Personen, die die HDP unterstützten, sowie deren Tätigkeiten mitteilen sollen. Er habe es abgelehnt, für den Geheimdienst zu arbeiten. Deshalb hätten die Männer ihm damit gedroht, dass er genau wie sein "Onkel enden würde", ihm einige Tritte gegeben und ihn daraufhin freigelassen. Später hätten sie ihm Nachrichten per SMS geschickt und ihn unter Drohungen erneut aufgefordert, Mitglieder der HDP zu bespitzeln. Sieben Tage später habe der Beschwerdeführer seine jetzige Ehefrau geheiratet. Am Hochzeitsfest seien Polizisten aufgetaucht, hätten sich

D-3603/2023 danach erkundigt, was die Leute dort tun würden, und ihn aufgefordert, mitzukommen. Dabei hätten sie behauptet, die Hochzeitsgäste hätten kurdische Lieder gesungen, und ihn gefragt, ob ihm nicht bewusst sei, dass das Singen solcher Lieder verboten sei. Sie hätten ihn geschlagen und in ein Quartier in der Nähe gebracht. Gemeinsam mit seinem Bruder sei er darauf zum staatlichen Krankenhaus gefahren, um seine Verletzungen zu dokumentieren und Anzeige zu erstatten. Weil der zweite Teil des Hochzeitsfestes am nächsten Tag stattgefunden habe, habe er auf Anraten seines Bruders dann aber auf eine Anzeige verzichtet. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bei Aufenthalten in der Westtürkei manchmal wegen seiner kurdischen Herkunft ausgegrenzt worden. Dabei sei ihm nicht erlaubt worden, seine kurdische Muttersprache zu sprechen. Auch im Militärdienst habe er wegen seiner Verwandten massive körperliche Gewalt erfahren. Am 21. November 2021 sei während seiner Abwesenheit bei ihnen zuhause eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, ohne dass ein Durchsuchungsbefehl vorgelegen habe. Polizisten hätten dabei nach ihm gefragt und seiner Familie mitgeteilt, er müsse für eine Befragung auf dem Polizeiposten erscheinen. Sein Bruder habe ihn darauf angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr nach Hause zurückkehren solle. Am 23. November 2021 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Dabei sei ihm "Propaganda für eine Terrororganisation" sowie "Beleidigung der Staatshoheit" vorgeworfen worden. Die Behörden hätten zudem eine Fotografie von ihm aus der Zeit der «Hendek-Vorfälle» besessen, die ihn in einem Büro der HDP gezeigt habe. Sein Bruder habe ihn darauf in ein Dorf zu seiner Grossmutter gebracht. Dort habe er sich während sieben oder acht Tage aufgehalten. Am 15. Dezember 2021 sei er illegal aus der Türkei ausgereist. Teilweise bereits in der Türkei, aber hauptsächlich seit er sich in der Schweiz aufhalte, habe er auf seinem Facebook-Profil verschiedene Beiträge betreffend die HDP (beispielsweise Fotografien von Selahattin Demirtas [ehemaliger Co-Vorsitzender der HDP] oder von Kämpferinnen der YPJ [Yekîneyên Parastina Jin, Frauenverteidigungseinheiten der syrischen Volksverteidigungseinheiten]) veröffentlicht (sog. «Posts»). Zudem hätten die Behörden in der Türkei bei ihm zuhause ein- oder zweimal nach ihm gesucht und seine Familienangehörigen nach ihm gefragt. In der Schweiz sei er ebenfalls politisch aktiv und habe an pro-kurdischen Demonstrationen sowie dem Newroz-Fest teilgenommen.

D-3603/2023 Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente zu den Akten: - Bericht des Spitals (…) vom 21. November 2021 - Festnahmebefehl des Friedensstrafrichters B._______ vom 23. November 2021 (nachfolgend: BM 2) - Durchsuchungsbefehl des Friedensstrafrichters B._______ vom 22. November 2021 (nachfolgend: BM 3) - Beleg für Geheimhaltung der Akten und Eröffnung Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B._______ vom 25. November 2021 (nachfolgend: BM 4) - Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft C._______ an das Friedensgericht C._______ vom 18. April 2022 - Entscheid des Friedensstrafrichters C._______ betreffend Antrag auf Ausstellung des Vorführbefehls vom 18. April 2022 - Vorführbefehl des Friedensstrafrichters C._______ betreffend Terrorpropaganda vom 18. April 2022 - Zusammenlegungsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ an die Staatsanwaltschaft B._______ vom 22. April 2022 - Verschiedene Schreiben (interne Korrespondenzen) der Polizei B._______ und des Innenministeriums von Januar und März 2022 - Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister - Verschiedene Auszüge aus sozialen Medien - Videosequenzen einer Hausdurchsuchung - eine Fotografie des Familienbüchleins - Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 27. Januar 2022 und vom 6. Dezember 2022 - Auszug aus dem UYAP (elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei; Anmerkung des Gerichts) - Fotografien des Beschwerdeführers beim Newroz-Fest im Jahr 2022 sowie bei pro-kurdischen Demonstrationen in der Schweiz - Schreiben des Demokratischen Gesellschaftszentrums der Kurdinnen in D._______ vom 2. Januar 2022

C. Am 1. März 2022 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 12. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass seine

D-3603/2023 Familie am 1. und 2. Mai 2022 erneut zuhause von der Polizei aufgesucht worden sei. Dabei sei seine Ehefrau nach seinem Verbleib gefragt worden. E. Am 17. März 2022 unterzog das SEM drei der eingereichten Verfahrensdokumente (BM 2–4) einer internen Dokumentenanalyse. Dabei wurden verschiedene Unregelmässigkeiten und Fälschungsmerkmale festgestellt. F. Am 23. Dezember 2022 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die festgestellten objektiven Fälschungsmerkmale bei den überprüften Beweismitteln und gewährte ihm zu diesem Ergebnis der Dokumentenanalyse das rechtliche Gehör. G. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 12. Januar 2023 geltend, dass das SEM den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse nicht offengelegt habe. Die Angaben dazu beschränkten sich auf ein paar wenige Sätze. Es sei fraglich, auf welche Referenznummern das SEM sich beziehe und wie es zum Schluss gelangt sei, dass die in den Beweismitteln aufgeführten Personen die Dokumente nicht hätten unterzeichnen können. Auch sei nicht ersichtlich, auf welches Vergleichsmaterial es sich beziehe. Ferner habe das SEM nicht erklärt, welche Behörde für die Ausstellung des Dokuments B (BM Nr. 2) anstelle des Friedensstrafgerichts zuständig gewesen wäre. Aufgrund dieser knappen Angaben sei es ihm nicht möglich, allfällige Abweichungen in den Dokumenten mit seinem Rechtsanwalt zu klären. Es könne eventuell zu einem Durcheinander zwischen den beiden hängigen Ermittlungsverfahren in C._______ und B._______ gekommen sein. Aufgrund der zahlreichen in der Türkei hängigen Strafverfahren seien, unter anderem abhängig von Behörde oder Ortschaft, gewisse formelle Fehler und Unstimmigkeiten in den Dokumenten unumgänglich. Er beantrage die Offenlegung der Dokumentenanalyse zumindest in geschwärzter Form. H. Am 1. März 2023 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und führte aus, dass seine Familie von einem Erdbeben betroffen und nun obdachlos sei. I. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 (eröffnet am 30. Mai 2023) stellte das

D-3603/2023 SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem zog es die Beweismittel Nrn. 2–4 als Fälschungen ein. J. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Einsicht in die Dokumentenanalyse zu gewähren, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, sub-subeventualiter sei die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. K. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Am 5. Juli 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Am 10. August 2023 replizierte der Beschwerdeführer. M. Am 17. August 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. N. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 28. August 2023 mit, dass sich seine Ehefrau E._______ und ihr gemeinsames Kind F._______ (N […]) mittlerweile in der Schweiz aufhielten und ebenfalls um Asyl ersucht hätten.

D-3603/2023 O. Am 29. November 2023 ordnete das Gericht einen weiteren Schriftenwechsel an, worauf das SEM am 10. Januar 2024 eine Duplik und der Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 eine Triplik mitsamt neuen Beweismitteln (Fotografien von Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz, wobei er von türkischen Nachrichtensendern gefilmt worden sei, sowie eine Meldung von "Instagram", wonach ein Zugang zu dieser Plattform vorübergehend geschlossen worden sei) einreichte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das vorliegende Urteil ergeht koordiniert gleichentags sowie im selben Spruchgremium wie dasjenige der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers (E._______ und F._______, N […], Beschwerdeverfahren D-256/2024). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beweismittel Nrn. 2–4 gemäss der durchgeführten Dokumentenanalyse gefälscht seien, da sie mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vermöge diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften. Das rechtliche Gehör zum Ergebnis einer Dokumentenanalyse müsse sich auf das Wesentliche beschränken, um einen Lerneffekt zu vermeiden. Deshalb würden die Erkenntnisse der Analyse in möglichst allgemeiner Form offengelegt, ohne Details zu enthalten, die Fälschern ihre

D-3603/2023 Arbeit erleichtern könnten. Es werde lediglich auf die Fälschungsmerkmale hingewiesen, ohne die fallspezifischen Fehler oder die korrekten Eigenschaften eines echten Dokuments zu benennen. Aufgrund der gefälschten Dokumente erachte das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend das vor seiner Ausreise gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren in B._______ als unglaubhaft. Der Vorfall, als der Beschwerdeführer von Geheimdienstmitarbeitern mitgenommen, als Spitzel angeworben, geschlagen und anschliessend bedroht worden sei, habe, sofern die entsprechenden Angaben der Wahrheit entsprächen, kein derartiges Ausmass angenommen, dass ihm ein menschenunwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht worden wäre. Demnach sei nicht von einer Vorverfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei auszugehen. Die Veröffentlichungen politischer Beiträge in den sozialen Medien seien (mit Ausnahme von einigen wenigen Fotografien von Kämpferinnen der YPG, die zu keinen strafrechtlichen Ermittlungen geführt hätten) kurz nach seiner Einreise in die Schweiz erfolgt. Dies lasse vermuten, dass der Beschwerdeführer bewusst die Eröffnung eines Strafverfahrens in der Türkei provoziert habe, damit er seine strafrechtliche Verfolgung im Rahmen von subjektiven Nachfluchtgründen im Asylverfahren vorbringen könne. Diese Umstände dürften wohl auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen. Zudem sei dem eingereichten Vorführbefehl zu entnehmen, dass er nach einer durchgeführten Befragung wieder freizulassen sei, weshalb er keine Untersuchungshaft zu befürchten habe. Da in den letzten Jahren nur ein Drittel der eingeleiteten Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation tatsächlich zu einer Verurteilung geführt hätten, sei das Risiko, dass er als Ersttäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde, relativ gering. In Anbetracht dessen, dass seine Cousine tot sei und sich sein Onkel in Haft befinde, habe der Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung aufgrund dieser Verbindungen zu befürchten. Selbst wenn seine Angaben, er habe deshalb im Militärdienst Schwierigkeiten bekommen und das Haus seiner Familie sei mehrfach durchsucht worden, zutreffen würden, handle es sich dabei nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Hinsichtlich des vorgebrachten exilpolitischen Engagements hielt das SEM fest, dass sich die türkischen Behörden vor allem auf Personen konzentrieren würden, die sich aufgrund ihres politischen Engagements von den

D-3603/2023 anderen ebenfalls politisch aktiven Personen hervorheben würden und somit als ernsthafte Regimegegner erscheinen würden. Dabei sei nicht primär massgebend, dass eine Person optisch erkennbar und identifizierbar sei, sondern vielmehr, ob die türkische Regierung aufgrund ihrer Exponierung, ihrer Persönlichkeit und ihres veröffentlichten Inhalts davon ausgehe, dass die Person eine Gefahr für das politische System darstelle. Dies treffe beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen und der Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein nicht zu. Zudem sei den türkischen Behörden wohl bekannt, dass viele Asylsuchende türkischer Herkunft versuchten, in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten wie Demonstrationsteilnahmen oder der Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial nachgehen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde mit Verweis auf die Ausführungen in seinen bisherigen Eingaben beim SEM geltend, er könne aufgrund der verweigerten Einsicht in die Dokumentenanalyse keine fundierte Stellungnahme zu den ihm vorgehaltenen Fälschungsmerkmalen abgeben. Das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es sich nicht eingehend mit seinen Argumenten in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör auseinandergesetzt habe. Eine asylsuchende Person müsse nachvollziehen können, wie das SEM zu seinen Informationen gelangt sei und aufgrund welcher Erkenntnisse es auf bestimmte Fälschungsmerkmale geschlossen habe. Er habe bis heute keine genügende Begründung erhalten, was der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entgegenstehe. Die pauschalen Ausführungen des SEM zu den Fälschungsmerkmalen liessen sich auch nicht durch die Befürchtung eines Lerneffektes rechtfertigen, da Fälscher wohl keine derartigen Fehler machen würden wie beispielsweise die Unterschrift einer dafür unzuständigen Person unter ein Dokument zu setzen. Zudem würden Fehler auch bei Justizbehörden vorkommen. Die Vorinstanz habe sich des Weiteren nicht mit seinen Asylgründen auseinandergesetzt, sondern lediglich festgestellt, die Vorfälle seien nicht genügend intensiv gewesen, um als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Dies stelle ebenfalls eine Begründungspflichtverletzung dar. Seine Ausführungen in der Anhörung zu den Asylgründen seien konsistent und substantiiert ausgefallen, selbst dann, wenn dieselben Fragen auf verschiedene Weise gestellt worden seien. Auch seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sein junges Alter und seine geringe Schulbildung zu

D-3603/2023 berücksichtigen. Sein Vorbringen, er werde aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP und der Mitgliedschaft seiner Verwandten bei der PKK als Kurde verfolgt, sei vor den Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und einschlägiger Länderbericht plausibel. Dasselbe gelte für das von ihm geltend gemachte Strafverfahren wegen politischer Aktivitäten in sozialen Medien. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem einem türkischen Staatsangehörigen aufgrund seines Engagements für die HDP und der damit verbundenen Verfolgung durch den türkischen Staat die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde. Zudem machte er geltend, er sei aufgrund seiner familiären Situation der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt, da verhaftete Personen mit Verbindungen zur PKK nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könnten. Das SEM bestreite nicht, dass die türkischen Behörden wegen seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Auch gehe es davon aus, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund seiner oppositionellen politischen Haltung in der Türkei bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit grosser Wahrscheinlichkeit fortgesetzt würde. Es drohe ihm Haft und Folter. Es sei realitätsfremd, dass er den türkischen Behörden erklären könne, er sei in der Schweiz nur exilpolitisch tätig gewesen, um Asyl zu erhalten, und diese dann von einer Strafverfolgung absehen würden. Aufgrund der Diskriminierung und Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung fänden zudem massive Grundrechtsverletzungen statt. Deshalb und aufgrund seines politischen Engagements sowie des hängigen Strafverfahrens sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Weil er psychisch angeschlagen sei, sein Bildungsstand gering und die wirtschaftliche Lage in der Türkei schlecht sei, sei ein Umzug in eine vom Erdbeben nicht betroffene Region undenkbar, und der Vollzug sei deshalb auch als unzumutbar zu erachten. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass es aufgrund umfassenden Referenzmaterials im Hinblick auf Dokumente aus türkischen Strafverfahren Fälschungen identifizieren könne. Die Anzahl gefälschter Verfahrensdokumente aus der Türkei sei sehr stark angestiegen. Es bestehe daher ein grosses öffentliches Interesse daran, weitergehende Ausführungen zur vorliegenden Dokumentenanalyse geheim zu halten, um einen Lerneffekt möglichst zu vermeiden. Die wesentlichen Gründe, weshalb das SEM die Dokumente als Fälschung erachte, habe es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs jedoch genannt. Nähere Angaben zu den Fälschungsmerkmalen, wie der Beschwerdeführer sie verlange

D-3603/2023 (Zuständigkeit einer Behörde oder wie Referenznummern in den Verfahren aussehen müssten), könnten nicht gemacht werden, da die Bekanntgabe solcher Informationen Fälschern problemlos ermöglichen würde, die Fälschungen zu verbessern. Bei allen im vorliegenden Verfahren als gefälscht erkannten Dokumenten lägen offensichtliche Fälschungsmerkmale vor, die einem seriösen türkischen Anwalt sofort auffallen würden. Bei dieser klaren Sachlage könnten die Argumente des Beschwerdeführers nicht gehört werden, wonach aufgrund der zahlreichen in der Türkei eingeleiteten Strafund Ermittlungsverfahren gewisse formeIle Fehler oder Unstimmigkeiten in den Dokumenten unumgänglich seien, auf welche er keinen Einfluss habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend Vorverfolgung seien insoweit hinfällig, als s die geltend gemachten Vorkommnisse selbst bei Wahrunterstellung nicht genügend intensiv wären, um asylrechtlich relevant zu sein. Gleiches gelte für die nach seiner Ausreise gegen ihn eröffnete Strafermittlung. Aufgrund widersprüchlicher Angaben betreffend seine Aktivitäten für die HDP bestünden Zweifel am Ausmass derselben. Des Weiteren lebten in der Türkei noch zahlreiche Verwandte, und es sei nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der Betätigungen einzelner Verwandter für die PKK genau ihm, nicht hingegen den anderen Familienmitgliedern, eine Reflexverfolgung drohen sollte. Abgesehen von den drei Hausdurchsuchungen habe er keine ernsthaften Probleme seiner Verwandten mit den türkischen Behörden geltend gemacht. Der vom Beschwerdeführer zitierte Fall lasse sich nur beschränkt mit seiner eigenen Konstellation vergleichen. Jener türkische Staatsangehörige sei Mitglied und Parteiverantwortlicher der HDP an einer Berufsschule gewesen und habe versucht, neue Anhänger zu gewinnen. Auch hätten sich mehrere seiner Verwandten politisch engagiert. Zudem handle es sich jeweils um Einzelfallbeurteilungen. 4.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer Angaben zur Glaubhaftigkeit seiner Aktivitäten für die HDP. Des Weiteren führte er aus, dass Eingriffe in die persönliche Freiheit oder Unversehrtheit, die für sich allein betrachtet die vom Asylgesetz geforderte Intensität nicht erreichen würden, aufgrund Art, Dauer und Wiederholungen dennoch genügend intensiv sein könnten. Dass die Polizei ihr Haus durchsucht habe, zeige, dass seine politischen Aktivitäten für die Regierung ein Problem darstellen würden. Des Weiteren seien seine Erlebnisse im Militärdienst, der Versuch des

D-3603/2023 Geheimdienstes, ihn als Spion zu gewinnen, sowie der Überfall der Behörden an seinem Hochzeitstag zu berücksichtigen. Wie im Urteil E-3009/2019 festgehalten, erreiche eine mehrstündige Festnahme aufgrund des psychischen Drucks und der subjektiven Furcht eine genügende Intensität. Entgegen den Ausführungen des SEM hätten seine Familienmitglieder auch über die Hausdurchsuchungen hinaus Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, auch seinem Bruder sei angeboten worden, für die Regierung als Spitzel zu arbeiten. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, dass das SEM seine Begründungspflicht auch dadurch verletzt habe, dass es sich in der Vernehmlassung nicht zum Wegweisungsvollzug und den geltend gemachten Vollzugshindernissen geäussert habe. 4.5 In der Duplik erwiderte die Vorinstanz, dass im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensdokumenten mittlerweile öffentlich bekannt sei, dass solche Dokumente in der Türkei durch professionelle Fälscher oder gar durch korrupte Justizangestellte problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die türkische Justiz sei von einem beträchtlichen Korruptions-Problem geprägt, über das auch türkische Medien berichtet hätten. Zwar dürfe aufgrund der bereits eingereichten Fälschungen nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass auch die weiteren eingereichten Dokumente gefälscht seien. Dennoch sei auffallend, dass die Dokumente eines türkischen Strafermittlungsverfahrens – abgesehen von der Nennung des Delikts – keinerlei materiellen Inhalt aufwiesen, sondern aus Textbausteinen bestünden. Zudem verfügten diese Dokumente über keinerlei (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale, womit sie leicht fälschbar seien und einen geringen Beweiswert aufwiesen. Auch unter der Annahme der Echtheit der Dokumente würden die Beweismittel aber lediglich die Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, nicht jedoch die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens belegen. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, häufig aber wieder eingestellt, womit im jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers führen würden. Dem Beschwerdeführer sei auch angesichts seiner Verwandten mit Verbindungen zur PKK kein erhöhtes Risikoprofil zuzusprechen, da er strafrechtlich als unbescholten gelte. Daran ändere auch nichts, dass er sich für die HDP, eine legale Partei, engagiert habe.

D-3603/2023 Der Beschwerdeführer gebe zwar an, seine Profile in den sozialen Medien seien öffentlich, er habe eine grosse Anzahl an Followern und teilweise seien seine Konten gesperrt worden. Die eingereichten Screenshots dieser Konten in den sozialen Medien seien jedoch nicht aussagekräftig, da sie keine differenzierte politische Meinung aufzeigen würden. Zudem bestehe betreffend Qualität und Inhalt ein Unterschied zwischen den nachgereichten "Posts" und denen, die die türkische Polizei gefunden haben solle. Des Weiteren reiche die blosse Teilnahme an einer Demonstration nicht aus für die Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Er sei ausserdem – abgesehen von einem Bild aus einer Videoaufnahme – auf den eingereichten Bildern kaum erkennbar. 4.6 In der Triplik machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, denn es habe sich mit seinem politischen Engagement für die HDP in der Türkei nicht genügend auseinandergesetzt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht sowie des Akteneinsichtsrechts und somit des rechtlichen Gehörs). Diese sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1154 ff. m.w.H.). 5.2 5.2.1 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. 5.2.2 Die Begründungspflicht, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von

D-3603/2023 denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 5.2.3 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). 5.3 Die Vorinstanz unterzog die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente betreffend ein angeblich in der Türkei gegen ihn laufendes Strafverfahren (BM 2–4 [Analyse vom 17. März 2022]) einer internen Dokumentenanalyse und stellte dabei verschiedene Fälschungsmerkmale fest. Zum Ergebnis dieser Analyse gewährte sie ihm am 23. Dezember 2022 schriftlich das rechtliche Gehör (vgl. oben Sachverhalt F., SEM-Akte A30). Dazu verwies sie auf Art. 27 Abs. 1 VwVG, wonach ein wesentliches öffentliches Interesse an der Geheimhaltung des Berichts bestehe und der Inhalt deshalb nicht offengelegt werden könne. Gestützt auf Art. 28 VwVG werde ihm jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. In allen drei Beweismitteln entsprächen die Referenznummern nicht der Praxis der türkischen Justizorgane, und die unterzeichnenden Personen könnten die Dokumente nicht erstellt haben. Bei den Beweismitteln 3 und 4 stimmten die Unterschriften nicht mit den Informationen, über die das SEM verfüge, überein. Zudem entspreche die Form des Beweismittels 2 nicht derjenigen eines vom Friedensstrafgerichts ausgestellten Dokuments. Schliesslich könne dieses nach geltendem türkischen Recht nicht von dieser Behörde ausgestellt worden sein. 5.4 Das Gericht stellt fest, dass die Dokumentenanalyse vom 17. März 2022 Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch den Beschwerdeführer oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.4, m.w.H.). Das SEM hat dem Beschwerdeführer demnach die vollständige Akteneinsicht in diese Analyse zu Recht verweigert. 5.5 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 23. Dezember 2022 hat das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht. Es hat

D-3603/2023 in knapper, aber hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, weshalb es von Fälschungen ausgeht. Es war dem Beschwerdeführer somit entgegen seinen Ausführungen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens als auch in der Beschwerdeeingabe möglich, sich mit den offengelegten Fälschungsmerkmalen inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Vorgehen des SEM ist demnach nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre durch die präzise Nennung der spezifischen Fälschungsmerkmale die Gefahr eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen (Weiter-)Verwendung gegeben (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-1830/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach im Hinblick auf die verweigerte Einsicht in die Dokumentenanalyse nicht vor. Entsprechend hat das SEM seine Begründungspflicht auch nicht verletzt, weil es sich – wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde rügt (vgl. Beschwerdeschrift S. 6) – nicht eingehend mit seinen Argumenten in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör auseinandergesetzt hätte. Da eine vertiefte Erwägung aus Gründen des Geheimhaltungsinteressens gemäss Art. 27 VwVG nicht möglich war, erübrigte sich auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör, wonach er nicht nachvollziehen könne, auf welche Referenznummern das SEM sich beziehe, welche Angaben in den Beweismitteln unrichtig seien und welche Behörde richtigerweise zuständig wäre. 5.6 Schliesslich erkennt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht darin, dass sich das SEM weder mit seinen Asylgründen, seinem Engagement für die HDP noch in der Vernehmlassung mit dem Wegweisungsvollzug rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe. Zwar nannte das SEM bei der Prüfung einer in der Türkei bestandenen Verfolgung wörtlich nur die beiden zentralen Ereignisse (Versuch, den Beschwerdeführer als Spitzel zu gewinnen sowie Mitnahme an der Hochzeit), um danach die Schlussfolgerung zu ziehen, der Beschwerdeführer sei keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. In diesem Zusammenhang erwähnt es sein niederschwelliges politisches Engagement für die HDP nicht (vgl. SEM-Akte A35 [Verfügung vom 26. Mai 2023] II. 2). Es führte aber bereits im Sachverhalt aus, dass sich der Beschwerdeführer für die HDP engagiert habe und diese Ereignisse seinen Angaben zufolge keine negativen Folgen für ihn gehabt hätten. Unter Berücksichtigung dessen sowie der weiteren Ausführungen in der Verfügung ist davon

D-3603/2023 auszugehen, dass das politische Engagement im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in die Beurteilung einer allfälligen Gefährdung einbezogen wurde. Somit ist nicht davon auszugehen, dass das SEM die Asylgründe im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht genügend berücksichtigt hätte, beziehungsweise ist die Verfügung in einer Weise begründet worden, die eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Auch zum Wegweisungsvollzug äusserte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung in einer genügenden Weise, indem es die Zumutbarkeit im Hinblick auf die generelle Situation in der Türkei sowie unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers beurteilte (SEM-Akte A35 III 2.). Dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen in der Beschwerde widerspricht und das SEM in seiner Vernehmlassung lediglich auf seine bisherigen Ausführungen verweist, bedeutet ebenfalls noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Eine nähere Begründung war nicht notwendig und dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, zu diesen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde Stellung zu nehmen. Somit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Ferner ist auch die Rüge, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Asylgründen auseinandergesetzt habe, unbegründet. Das SEM hat – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (vgl. E. 6) – korrekt darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse aufgrund mangelnder Intensität nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes gelten. Inwiefern darin ein Verfahrensfehler liegen soll, beziehungsweise was das SEM dazu näher hätte ausführen müssen, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht für sich noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die formellen Rügen erweisen sich diesen Erwägungen zufolge als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

D-3603/2023 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 4.1, SEM-Akte A35 Ziff. II). 7.2 Hinsichtlich des aus Sicht des Beschwerdeführers ungerechtfertigt erhobenen Fälschungsvorhaltes wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgebracht, was das Ergebnis der Dokumentenanalyse und die Schlussfolgerung des SEM erschüttern könnte. Der pauschale Hinweis auf formelle Fehler der türkischen Behörden vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich bei den vom SEM festgestellten Fälschungsmerkmalen hauptsächlich um gravierende Fehler wie falsche Nummern (bei allen drei überprüften

D-3603/2023 Dokumenten) sowie Unterschriften durch falsche Personen und falsche Behörden, nicht hingegen um lediglich formelle Schreibfehler handelt. Davon, dass lediglich Zahlen vertauscht wäre oder jemand sich vertippt hätte (vgl. Beschwerdeschrift S. 8), kann demnach keine Rede sein. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weder überzeugende Argumente vor noch legt er weitere, konkrete Beweise ins Recht, die das Vorbringen, gegen ihn sei im November 2021 ein Ermittlungsverfahren wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" eröffnet worden, stützen würden. 7.3 Auch der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements für die HDP sowie der Verbindungen seiner Verwandten zur PKK eine Verfolgung zu befürchten habe, ändert an dieser Einschätzung nichts. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass sein politisches Engagement sehr durchschnittlich und damit nicht geeignet war, ihn zwingend in den Fokus der türkischen Behörden zu rücken (vgl. dazu seine Aussagen in der Anhörung A16 F84 f.). Seine in früheren Jahren für die PKK tätige Cousine, die sich der PKK angeschlossen habe, ist im Kampf gefallen, und sein Onkel, der ebenfalls Mitglied bei dieser Organisation gewesen sei, befindet sich seit längerer Zeit in Haft. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden wegen dieser familiären Verbindungen zu PKK-Mitgliedern ein Augenmerk auf die Familie des Beschwerdeführers legen und diese auch schikanieren. Der Beschwerdeführer gab aber diesbezüglich selbst an, die Hausdurchsuchungen nach der Verhaftung seines Onkels hätten deswegen stattgefunden, weil sich sein Cousin, der Sohn dieses Onkels, bei ihnen zuhause aufgehalten habe (SEM-Akte A16 F74). Abgesehen von diesen beiden Personen (Onkel und Cousine) habe sich niemand in der Familie politisch bestätigt (SEM-Akte A16 F142). Schliesslich ist im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass von Einzelfallbeurteilungen, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer persönlich aufweisen, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, da sich einzelne Konstellationen in Bezug auf Sachverhalt und persönliche Umstände jeweils unterscheiden und demnach eine einzelfallspezifische Beurteilung erfordern. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung (E. 4.3) zu verweisen. 7.4 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er habe wegen seiner kurdischen Herkunft bestimmte Nachteile zu gewärtigen gehabt (Schlagen mit einem Gummiknüppel wegen Singens kurdischer Lieder, Verbot die kurdische Sprache zu sprechen, Ausgrenzung, körperliche

D-3603/2023 Gewalt im Militärdienst) ist festzuhalten, dass auch darin keine individuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erkannt werden. Die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) sind vorliegend mangels Intensität für die kurdische Volksgruppe in der Türkei nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil BVGer E-6799/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.5 m.w.H.). 7.5 Diesen Ausführungen zufolge hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat keine Verfolgungshandlungen erlitten hat. 8. 8.1 Zu prüfen ist des Weiteren, ob sich allenfalls nach der Ausreise des Beschwerdeführers Gründe ergeben haben, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können unter anderem unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen nicht standhalten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer nichts geltend gemacht, was diese Einschätzung zu erschüttern vermag. Mit seinen Eingaben an das SEM (SEM- Akten A14, A25, A27 und A32) hat er neue Beweismittel betreffend ein in der Türkei gegen ihn nach seiner Ausreise anhängig gemachtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren ins Recht gelegt, gemeinsam mit den diese Ermittlung angeblich auslösenden Facebook-Veröffentlichungen (Fotografien von Frauen der YPG und von Selahattin Demirtas). Zudem reichte er verschiedene Fotografien betreffend sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz ein. Auch diesbezüglich hat das SEM – unter Hinweis auf die Kriterien, welche im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

D-3603/2023 E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8, formuliert wurden – in seiner Verfügung und in der Duplik eine zutreffende Einordnung vorgenommen (vgl. oben E. 4.1, SEM-Akten A35 Ziff. II und Beschwerdeakte 17 Ziff. 2. und 5.). 8.4 Die im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten neuen Beweismittel (Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft C._______ an das Friedensgericht C._______, Entscheid betreffend Antrag auf Ausstellung des Vorführbefehls und Vorführbefehl des Friedensstrafrichters C._______, Zusammenlegungsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ an die Staatsanwaltschaft B._______, vgl. SEM-Akte A25) vermögen keine staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darzutun, zumal diese allenfalls die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nachweisen könnten (vgl. dazu die folgenden Ausführungen in E. 8.5). Allerdings ist – nachdem die zu einem früheren Zeitpunkt eingereichten Dokumente betreffend ein anderes Ermittlungsverfahren in der Türkei als Fälschungen erkannt worden sind – die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich erschüttert. Die Authentizität dieser neu eingereichten Dokumente ist daher – nebst dem Umstand, dass türkischen Justizdokumenten ohnehin kein grosser Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-3022/2023 vom 22. Oktober 2024 E. 9.4.2) und ungeachtet dessen, dass anlässlich der Überprüfung durch das SEM bei diesen Dokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale haben festgestellt werden können – bereits aus diesen Gründen anzuzweifeln. 8.5 Unter der Annahme, dass es sich bei den neuen Ermittlungsdokumenten nicht um Fälschungen handelt, schliesst sich das Gericht insbesondere der Feststellung des SEM an, wonach der eingereichte Vorführbeschluss die Einvernahme des Beschwerdeführers bezweckt, und nicht seine Inhaftierung. Ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten und Anklage erheben wird, bleibt offen. In den Akten ist keine Anklageschrift vorhanden. Zudem ist nicht voraussehbar, ob das zuständige Gericht eine mögliche Anklage überhaupt als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist erstellt, dass lediglich ein Bruchteil der Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit pro-kurdischen Veröffentlichungen auf sozialen Medien in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4).

D-3603/2023 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und würde bei der Strafzumessung als "Ersttäter" behandelt. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er, der weder Mitglied bei der HDP war noch selbst Verbindungen zur PKK aufweist, falls er schuldig gesprochen würde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt würde. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit den eingereichten Untersuchungs- und Ermittlungsakten demnach zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint, und es kann daher letztlich offenbleiben, ob es sich bei den Dokumenten um echte Beweismittel handelt. 8.6 Diese Einschätzung wird auch durch die eingereichten Fotografien von kurdischen Kundgebungen, an denen der Beschwerdeführer in der Schweiz teilgenommen hat, nicht erschüttert. Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Personen aus der Masse herausheben und als ernsthafte Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern einer Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für das türkische Regime wird (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 7.3 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Teilnahmen an Demonstrationen und Kundgebungen sowie am kurdischen Newroz-Fest (vgl. dazu SEM-Akte A32 und Beschwerdeakte Nr. 19) reichen – auch in einer Gesamtbetrachtung mit seinem Engagement in sozialen Medien – nicht aus, um von einer im Fall der Rückkehr objektiv begründeten Furcht vor Repressalien der türkischen Behörden auszugehen. Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien von pro-kurdischen Kundgebungen, auf denen teilweise Plakate mit dem Gesicht des Gründers der PKK, Abdullah Öcalan, sowie der Beschwerdeführer selbst zu sehen sind, ist zu erkennen, dass sich sein Auftreten anlässlich dieser Veranstaltungen nicht von den anderen Teilnehmenden unterscheidet. Er fällt weder in besonderer Weise auf, noch hat er sich in irgendeiner Weise im Sinne der oben genannten Rechtsprechung exponiert. Auch das eingereichte Schreiben des Demokratischen Gesellschaftszentrums der Kurdinnen in D._______ vom 2. Januar 2022, gemäss welchem der Beschwerdeführer die Türkei

D-3603/2023 wegen politischer Probleme hat verlassen müssen und als Mitglied des Demokratischen Gesellschaftszentrums "immer an allen Veranstaltungen, sowie Kundgebungen und Demonstrationen aktiv teilgenommen" habe, belegt kein entsprechend profiliertes Engagement. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz aufgrund seiner Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen in den Fokus der türkischen Regierung gelangte. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Aktivitäten erfüllt er nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Türkinnen und Türken abhebt. 8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilen von prokurdischen Beiträgen, Teilnahme an politischen Anlässen der kurdischen Diaspora in der Schweiz) niederschwellig sind, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Aktivitäten sind nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch im Hinblick auf sein exilpolitisches Engagement nicht. 9. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei dieser Aktenlage hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-3603/2023 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-

D-3603/2023 weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul, der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt, oder der im Frühjahr verkündeten Auflösung der PKK, ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei ist demnach nicht anzunehmen. 11.3.3 Zudem lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen. Er ist jung, gesund und verfügt über Schuldbildung und Berufserfahrung. Er hat in der Türkei ein familiäres Beziehungsnetz und stammt gemäss seinen Angaben aus einer Familie in guten finanziellen Verhältnissen. Daran ändern auch die sich vor zwei Jahren ereigneten schweren Erdbeben nichts. Eine Unterbringung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Kindes dürfte – selbst wenn das Haus seiner Schwiegereltern durch das Erdbeben wie vorgebracht zerstört worden sein sollte –, aufgrund der grossen Verwandtschaft und der guten finanziellen Situation als gesichert gelten. Somit ist nicht anzu-

D-3603/2023 nehmen, dass er bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation gerät. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar –, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 102m AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten aktualisierten Kostennote vom 7. Februar 2024 werden ein Arbeitsaufwand von insgesamt 24.25 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 150.–, Übersetzungskosten von Fr. 300.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 129.– ausgewiesen. Diese Aufwendungen erscheinen – unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände und des zweimaligen Schriftenwechsels – gerade noch als gerechtfertigt. Der Rechtsvertreterin

D-3603/2023 ist demnach unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-faktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 4'067.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3603/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Géraldine Kronig, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'067.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

D-3603/2023 — Bundesverwaltungsgericht 15.01.2026 D-3603/2023 — Swissrulings