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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2008 D-3601/2006

28 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,262 mots·~16 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-3601/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, Angola, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 12. August 2004 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3601/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Angola am 7. Juni 2003 und gelangte über Namibia, Südafrika und Italien am 17. Juni 2003 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem sie am 20. Juni 2003 in der Empfangsstelle C._______ (seit dem 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______) summarisch befragt wurde. Am 7. Juli 2003 wurde sie direkt durch das Bundesamt zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, Ihre Halbschwester (N _______) habe seit längerem einen Freund gehabt. Dieser habe öfters bei ihnen gegessen und übernachtet. Am 1. Juni 2003 hätten sie alle gemeinsam gegessen und seien danach schlafen gegangen. Während der Nacht habe sich der Freund ihrer Halbschwester plötzlich immer schlechter gefühlt, weshalb sie beschlossen hätten, ihn ins Krankenhaus zu bringen. Kurze Zeit nach ihrer Ankunft in der Klinik sei der Freund ihrer Halbschwester verstorben. Das Krankenhauspersonal habe deshalb seine Angehörigen informiert. Etwas später seien diese zum Spital gekommen, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Halbschwester beschuldigt, diesen vergiftet zu haben und infolgedessen verlangt, sie müssten ebenfalls sterben. Sie hätten die Beschwerdeführerin und ihre Halbschwester heftig geschlagen. Ihrer Halbschwester hätten sie ausserdem Salz in die Vagina gestreut, sie gezwungen, Blut zu trinken und von ihr verlangt, dass sie bei dem Toten im Totenhaus schlafe. Sie hätten ihre Halbschwester gezwungen dorthin zu gehen. Dort sei sie ohnmächtig geworden, woraufhin die Angehörigen sie in diesem Zustand im Totenhaus zurückgelassen hätten. Ein gemeinsamer Freund des Toten und der beiden Halbschwestern habe sich um diese gekümmert. Er habe ihre Halbschwester ins Spital gebracht und die Beschwerdeführerin zu sich nach Hause genommen. Im Verlaufe der nächsten Woche habe er ihr von weiteren Drohungen seitens der Familie des Toten erzählt, sie und ihre Halbschwester seien in Gefahr und müssten das Land verlassen. In der Folge habe er ihnen beim Verlassen ihres Heimatlandes geholfen. D-3601/2006 C. Mit Schreiben vom 5. März 2004 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem zwischen ihren und den Aussagen ihrer Halbschwester bestehenden Widerspruch gewährt. Ihre Stellungnahme vom 27. März 2004 traf in der Folge fristgerecht beim BFF ein. D. Mit Verfügung vom 12. August 2004 – eröffnet am 13. August 2004 – lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung nach Angola und - insbesondere nach D._______, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise von den Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft (Adventisten) unterstützt worden sei - sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 31. August 2004 (Eingangsstempel 15. September 2004) liess die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2004 teilte die ARK der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AsylG werde das Verfahren auf Deutsch geführt. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2004 hielt das BFF an der Abweisung der Beschwerde fest. D-3601/2006 H. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 wurde die Beschwerde der Halbschwester der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden (unbekannter Aufenthalt) abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. D-3601/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da deren Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie und ihre Halbschwester seien im Hof des Krankenhauses geschlagen und ihrer Halbschwester sei Salz in die Vagina gestreut worden. Anschliessend habe man ihre Halbschwester zum Totenhaus gebracht, wo sie ohnmächtig worden sei. Bezüglich der örtlichen Begebenheiten hätten die Beschwerdeführerin und ihre Halbschwester widersprüchliche Angaben gemacht. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin befänden sich das Totenhaus und das Spital nämlich in Sichtweite zueinander. Die Beschwerdeführerin habe vom Spital aus beobachten können, was beim Totenhaus mit ihrer Halbschwester passiert sei. Das Totenhaus befände sich auf dem Spitalareal (Akte A9/ S. 8 und 9). Sie sei in der Nähe gewesen und habe alles beobachten können (A9/ S. 8). Als man ihre Halbschwester zum Totenhaus in der Nähe des Spitals gebracht habe, sei sie selbst vorne beim Spital gewesen (A9/ S. 11). Den Aussagen ihrer D-3601/2006 Halbschwester sei demgegenüber zu entnehmen, dass die Entfernung zwischen dem Totenhaus und dem Spital etwa derjenigen vom Bahnhof zum Befragungsort entspräche. Was einer Strecke von einem rund zwölfminütigen Fussmarsch gleichkomme. Nach dem Tod ihres Freundes habe man sie mit dem Auto zum Totenhaus gefahren, wo sie dessen Familie angetroffen habe (Akte A9/ S.9 [Dossier Halbschwester]). Zu diesem massiven Widerspruch sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2004 das rechtliche Gehör gewährt worden. In ihrer fristgerecht eingetroffenen Antwort habe die Beschwerdeführerin unter anderem ausgeführt, es bestehe kein Widerspruch zwischen ihren eigenen Aussagen und denjenigen ihrer Halbschwester. Zwischen den Aussagen könnten allenfalls Nuancen in der Sachverhaltsdarlegung bestehen, insbesondere, da sie und ihre Halbschwester nicht von der gleichen Person befragt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen wiederholt, wonach das Totenhaus und das Spital nicht weit voneinander entfernt gewesen seien (A13). Ihren Ausführungen sei demnach zu entnehmen, dass das Totenhaus und das Spital auf Sichtweite voneinander entfernt gewesen sein sollen (A9/ S. 9 und 11 sowie A13), währendem Ihre Halbschwester von einer Entfernung spreche, welche einer Strecke von rund zwölf Gehminuten gleichkomme (A9/ S9 [Dossier Halbschwester]). Angesichts dessen könne nicht gesagt werden, es handle sich bei den Unterschieden zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und deren ihrer Halbschwester nur um Nuancen in der Sachverhaltsschilderung. Vielmehr liege aufgrund dieser erheblich voneinander abweichenden Angaben ein massiver Widerspruch vor. Dieser lasse sich auch nicht damit erklären, dass die Befragungen von verschiedenen Personen durchgeführt worden seien. 4.2 Die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes vermag die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe weder umzustossen noch vermag sie die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu entkräften. Aufgrund des massiven Widerspruchs bezüglich des zentralen Elements der Örtlichkeiten der angeblich erlittenen Misshandlungen bei beiden Halbschwestern können die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden. Dies um so mehr, als die Halbschwester der Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 21. September 2005 seit dem 1. Juli 2005 unbekannten Aufenthalts ist und dieses Verhalten mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person nicht zu vereinbaren ist. D-3601/2006 4.3 Aber selbst wenn die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft wären, so könnte diese daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Aussagen der Beschwerdeführerin folgend, sei sie aufgrund des Umstandes von Privatpersonen bedroht und misshandelt worden, weil sie für den den Tod des Freundes ihrer Halbschwester mitverantwortlich gemacht worden sei. Ungeachtet des Umstandes, ob die Behörden allenfalls nicht in der Lage oder gewillt gewesen wären, ihr Schutz vor Übergriffen durch private Dritte zu gewähren, fehlt vorliegend eine asylrechtlich relevante Motivation der geltend gemachten Misshandlungen und Drohungen. Flüchtlingsrechtlich relevant könnten Misshandlungen und Drohungen dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen des Bedrohten ausgestossen werden. Vorliegend wären indessen die Misshandlungen getätigt und die Drohungen ausgesprochen worden, um dem Drang von Privaten nach Vergeltung Nachdruck zu verschaffen und deshalb nicht in asylrechtlich relevanten Motiven begründet gewesen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse konnten bei ihr auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG erzeugen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollte im Asylgesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch asylrechtlich motivierte Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG kann wiederum nur dann bejaht werden, wenn er in asylrechtlich relevanten Motiven begründet liegt, was vorliegend unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie der Asylrelevanz nicht standhalten. Die Beschwerdeführerin erlitt bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Angola weder asylrechtlich relevante Verfolgung noch musste sie solche in begründeter Weise befürchten. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihr drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in D-3601/2006 der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-3601/2006 5.5 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 5.6 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführerin als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indessen wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Die vor gut zwei Jahren D-3601/2006 ausgebrochene Cholera-Epidemie sowie die Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen 12 der 18 Provinzen des Landes und insbesondere auch die Hauptstadt Luanda betroffen waren, forderten Hunderte von Todesopfern und verschlimmerten die Not der dort ansässigen Bevölkerung. Zudem gab es in zahlreichen Gebieten Angolas blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen. Von einer seit Ergehen des erwähnten, in EMARK publizierten Urteiles eingetretenen Verbesserung der Lage in Angola kann mithin nicht die Rede sein, weshalb die bisherige Praxis der ARK bis auf weiteres auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat. Gemäss dieser Praxis erweist sich der Wegweisungsvollzug für aus D._______ stammende Personen als zumutbar, wenn sie dort während längerer Zeit gewohnt haben oder wenn sie dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen. Für Angehörige einer Risikogruppe ("vulnerable groups"), zu denen unter anderem allein stehende Frauen gehören, erweist sich der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich als unzumutbar, unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne einer Ausnahme kann der Vollzug zumutbar sein. Nach dem Untertauchen ihrer Halbschwester ist die Beschwerdeführerin als allein stehende Frau klarerweise Angehörige einer Risikogruppe. Im vorliegenden Fall vermag der Umstand, wonach die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft eingestuft wurden, weshalb es durchaus zutreffen könnte, dass sie in ihrer Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, an der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug nichts zu ändern. Ebensowenig können der Umstand, wonach sie über eine gewisse Schulbildung verfügt und offenbar die finanziellen Mittel für eine Reise nach Europa aufbringen konnte, an der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas ändern. Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist. 6. Die mit Eingabe vom 31. August 2004 (Eingangsstempel 15. September 2004) angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, D-3601/2006 im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 12. August 2004 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese hat in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2004 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Bedürftig ist, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Mit Zwischenverfügung der ehemaligen ARK vom 1. Oktober 2004 wurde, da die Beschwerde nicht als vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Demnach ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entsprechen und von einer Kostenauflage abzusehen. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu den Akten gegeben, doch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist daher - unter Hinweis auf Mitteilungen EMARK 2000/1 - von Amtes wegen und unter Würdigung der massgeblichen Umstände auf Fr. 300.-- festzusetzen (vgl. Art. 7 - 9 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und D-3601/2006 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3601/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. August 2004 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Asylrekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, (eingeschrieben; Beilage: Angefochtene Originalverfügung) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) und unter Hinweis auf Ziffer 3 des Dispositivs - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: D-3601/2006 Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 14

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