Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3598/2016
Urteil v o m 2 4 . April 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (…).
D-3598/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) November 2014 in Richtung Türkei. Am 24. November 2014 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2014 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. Juli 2015 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in D._______, E._______ (Provinz F._______), geboren und habe dort die Schulen bis zur 12. Klasse besucht. Sie sei mit einem Mann zwangsverheiratet worden und habe sich nach vier Jahren Ehe scheiden lassen. Nach der Scheidung habe sie ab dem Jahr 2012 an der Universität in G._______ das Fach (…) zu studieren begonnen. Am (…) 2013 seien sie und neun weitere Studierende mit einem geistlichen (…)-Professor in eine Auseinandersetzung geraten. Der Professor habe sich danach bei der Leitung der Universität B._______ über die Studierenden beklagt, woraufhin ein Untersuchungskomitee gegründet worden sei. Am (…) 2014 habe sie einen Anruf erhalten und sei gebeten worden, am nächsten Tag einen Brief des Untersuchungskomitees entgegenzunehmen. Als sie am nächsten Tag den Brief habe abholen wollen, sei sie auf der Stelle verhaftet worden. Während der Untersuchungshaft sei sie physisch und psychisch misshandelt worden. In der Zwischenzeit hätten die Behörden bei ihr eine Hausdurchsuchung durchgeführt und ihren Computer beschlagnahmt. Nach drei Tagen hätten ihr Vater und ihr Onkel sie nach Hause mitgenommen. Sie sei noch etwa (…) Tage in E._______ geblieben, bevor sie nach B._______ gereist sei, wo sie sich bis zur Ausreise im November 2014 bei ihrer Tante und anderen Verwandten aufgehalten habe. Durch einen Richter, der ihre Familie kenne, habe sie erfahren, dass ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei und sie zu vielen Jahren Haft verurteilt werden soll. Sie besitze seit längerer Zeit einen Facebook-Account. Seitdem sie in der Schweiz sei, verfasse sie selbst Artikel über allgemeine Probleme im Iran sowie über politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Themen. Sie publiziere diese im Internet unter ihrem Spitznamen „H._______“.
D-3598/2016 Im Jahr (…) sei sie ausserdem mit einem Touristenvisum in die Schweiz gereist, wo sie etwa (…) Tage bei ihrer Schwester verbracht habe. Nach ihrer Rückkehr habe man ihr vorgeworfen, eine Spionin zu sein. Ferner würden ihre Tanten und Onkel sowie zum Teil auch ihr Vater zu den Mujaheddin gehören, weshalb sie unter ständiger Kontrolle seien und es bei ihr zu Hause immer wieder zu Hausdurchsuchungen komme. In diesem Zusammenhang sei ihr Vater einmal verhaftet und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein: - Gerichtsvorladung vom Juli 2014 - Dokument mit der Nummer des Gerichtsfalles - Scheidungsurkunde - Studentenausweis - Arbeitsausweis - Kopie der Shenaznameh - Gerichtsurteil betreffend den Vater - Ausdruck von im Internet publizierten Texten
B. Am 15. April 2016 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der schweizerischen Vertretung in B._______. Mit Eingabe vom 26. April 2016 nahm sie zu diesem Abklärungsergebnis Stellung und teilte dem SEM ferner mit, dass sie inzwischen zum Christentum konvertiert sei. Sie reichte eine Taufurkunde vom (…) Juni 2015 ein. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 – eröffnet am 9. Mai 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D-3598/2016 D. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin das Urteil vom (…) 2015 (in Kopie), Internetauszüge der Universität G._______ (in Kopie) sowie Fotos von Kundgebungen in I._______ und J._______ ins Recht. E. Am 10. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 15. Juli 2016 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. G. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin diverse Rechnungen sowie eine Lohnabrechnung vom Mai 2016 ein und ersuchte um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. H. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 25. Juli 2016 mittels Formular eine Übersicht ihrer finanziellen Verhältnisse nachzureichen, und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt.
D-3598/2016 I. Nachdem die Beschwerdeführerin die erforderlichen Belege eingereicht hatte, hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 1. September 2016 gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2016 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 20. September 2016 replizierte die Beschwerdeführerin. L. Mit Verfügung vom 27. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Original des Urteils vom (…) 2015 sowie allfällige weitere Beweismittel nachzureichen. M. In ihrer Eingabe vom 1. November 2016 (Datum des Poststempels) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es ihr nicht möglich sei, das betreffende Urteil im Original einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-3598/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
D-3598/2016 nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung vom 4. Mai 2016 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, ihr Heimatland verlassen zu haben, weil sie aufgrund eines gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahrens damit habe rechnen müssen, wegen politischer Aktivitäten inhaftiert zu werden. Zur Stützung ihres Vorbringens habe die Beschwerdeführerin Dokumente eingereicht, welche sich nach Abklärungen durch die schweizerische Vertretung in B._______ als Fälschungen herausgestellt hätten. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. April 2016, wonach sie darüber betrübt sei, dass man die von ihr eingereichten Dokumente als Fälschung bezeichne und zu wenig Informationen eingeholt worden seien, seien nicht
D-3598/2016 geeignet, die ausgesprochen differenzierte und ausführlich begründete Analyse in einem andern Licht erscheinen zu lassen. Es dränge sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin versuche, unter Vortäuschung eines unzutreffenden Sachverhaltes ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Diese Einschätzung werde auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die schweizerischen Behörden bereits im Juli 2013 getäuscht habe, als sie anlässlich ihres Ersuchens um Ausstellung eines Visums unter Vorweisung eines gefälschten Dokuments angegeben habe, verheiratet zu sein. Den festgestellten Fälschungsbefund habe die Beschwerdeführerin denn auch zugegeben. Es stehe somit fest, dass die Beschwerdeführerin mit offensichtlich nicht authentischen Dokumenten versuche, eine angeblich bestehende Gefährdungssituation ihrer Person im Iran vorzutäuschen. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr vor der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs bereits in der Schweiz aufgehalten habe, dränge sich die Vermutung auf, dass sie sich im Zusammenhang mit diesem Besuch einen Sachverhalt konstruiert habe, um in den Genuss einer Aufenthaltsberechtigung in ihrem Zufluchtsland zu gelangen. Diese Einschätzung werde durch gewisse Ungereimtheiten in ihren Vorbringen anlässlich der BzP und der Anhörung bestätigt. Zwar sei dem SEM bewusst, dass die Asylgründe bei der BzP eher summarisch erfasst würden. Dennoch erscheine es nicht möglich, dass die Protokolle zu den Schilderungen derart unterschiedlich ausgefallen wären, wenn die Beschwerdeführerin die Sachverhalte bei der BzP einerseits und der Anhörung andererseits bezüglich wesentlicher Elemente übereinstimmend dargelegt hätte. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die BzP vorliegend sehr ausführlich ausgefallen sei und allein die Ziffer 7 mit den Gesuchsgründen drei Seiten umfasse. Ferner sei zwar nicht abzustreiten, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ausgesprochen detailliert begründet habe, was grundsätzlich ein Indiz für die Glaubhaftigkeit von Vorbringen darstelle. Vorliegend treffe dies gemäss Einschätzung des SEM jedoch nicht zu: Die gewürdigten Abweichungen zwischen der BzP und der Anhörung würden gegen den Wahrheitsgehalt der Vorbringen sprechen. Schliesslich spreche gegen den Wahrheitsgehalt der Vorbringen auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese mit offensichtlich gefälschten Beweismitteln zu belegen versucht habe. Tatsächlich Verfolgte würden gemäss den Erfahrungen des SEM in aller Regel nicht das Risiko eingehen, wahre Sachverhalte mit gefälschten Beweismitteln zu belegen und damit die Ablehnung ihrer Asylgesuche zu riskieren.
D-3598/2016 Angesichts dessen entbehre auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vater nach ihrer Ausreise aus dem Iran wegen ihr festgenommen worden sei, einer Grundlage. Es erübrige sich somit, dem Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung von Informationen über das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Strafverfahren stattzugeben, zumal es ihr dank ihres bereits eineinhalb-jährigen Aufenthalts in der Schweiz schon längstens möglich gewesen wäre, derartige Schritte zu unternehmen. Weiter habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die Wohnung ihrer Familie sei immer wieder von Behörden durchsucht und ihr Vater einmal inhaftiert worden, weil ins Ausland geflüchtete Verwandte den Mujaheddin angehört hätten. Zur Stützung dieses Vorbringen habe die Beschwerdeführerin ein Gerichtsurteil vom (…) Dezember 2012 sowie eine Urlaubsbestätigung vom (…) Mai 2013 betreffend ihren Vater eingereicht. Aus dem Urteil gehe indessen hervor, dass ihr Vater wegen Alkohols zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Im Dokument gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass diese Strafe einen politischen Hintergrund habe. Es werde grundsätzlich nicht bestritten, dass Verwandte der Beschwerdeführerin Verbindungen zu den Mujaheddin unterhalten hätten. Da die Schwester der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens derartige Probleme jedoch mit keinem Wort erwähnt habe, sei es vielmehr offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin versuche, einer aus nicht asylbeachtlichen Motiven erfolgten Festnahme ihres Vaters einen politischen Anstrich zu verleihen. Im Rahmen des Asylverfahrens habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran keine religiösen Probleme erwähnt. Die geltend gemachte Konversion zum Christentum in der Schweiz vermöge aufgrund der Aktenlage keine Furcht vor Verfolgung begründen. Es sei auszuschliessen, dass die im Internet veröffentlichten Texte überhaupt mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gebracht werden könnten, zumal sie diese unter Verwendung des Codenamens H._______ publiziere. Da sie den Inhalt der Texte nicht substanziiert habe darlegen können, kämen Zweifel darüber auf, ob sie überhaupt die Verfasserin der fraglichen Texte sei. Ungeachtet dessen lasse sich aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin kein politisches Profil ableiten.
D-3598/2016 Weiter sei das geltend gemachte Sachverhaltselement in Bezug auf die Reflexverfolgung wegen der in der Schweiz wohnhaften Schwester ebenso wenig asylrelevant. 4.2 Diesen Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, sie könne die Authentizität der eingereichten Gerichtsdokumente nicht beurteilen. Dies seien jedoch die Dokumente, welche ihre Mutter von den Behörden ausgehändigt erhalten habe. Falls sie sich mit gefälschten Dokumenten einen Vorteil hätte verschaffen wollen, dann hätte sie mindestens ein taugliches Dokument eingereicht und nicht ein solches mit einer unschwer erkennbaren Fälschung. Sie habe mit ihrem Anwalt Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihr das inzwischen gefällte Urteil vom (…) 2015 vorab per E-Mail geschickt. Sie sei aufgrund Propaganda und Aktivitäten gegen die iranische Regierung und Gefährdung der Staatssicherheit in ihrer Abwesenheit zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Den beigelegten Internetauszügen der Universität G._______ könne entnommen werden, dass ihr Status auf „entlassen“ gesetzt worden sei. Ferner gebe es für das dritte Semester keine Einträge in Bezug auf die Benotung, da sie zu jener Zeit vom weiteren Studium beurlaubt worden sei. Bei den vom SEM hervorgehobenen Widersprüchen hinsichtlich des Vorfalls mit dem Professor handle es sich um Ungenauigkeiten bei der Übersetzung. Sie betrachte es als übertriebene Schärfe und überspitzten Formalismus, dass ihre Ausführungen gerade wegen der Detailliertheit als unglaubhaft eingestuft würden. Gewisse Einwände oder Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen könnten noch nicht zur Unglaubhaftigkeit führen, sondern vielmehr sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der wahre Grund für die Hausdurchsuchung sei nicht die Beschlagnahme von Alkohol gewesen. Vielmehr hätten die Behörden an Informationen über die Tante und deren Ehemann gelangen wollen. Sie hätten den Vater schliesslich nur für den Besitz von Alkohol verurteilt, weil sie keine verbotenen politischen Materialien gefunden hätten. Sie habe seit Jahren Interesse an anderen Religionen gehabt und schliesslich im Juli 2015 konvertiert. Ihre Taufzeremonie sei per Video aufgezeichnet und auf den Webseiten iranischer Christen publiziert worden. Ausserdem habe sie an zwei Kundgebungen in J._______ und I._______ teilgenommen, was durch die beigelegten Fotos untermauert werde. Bei diesen Veranstaltungen habe sie gegen die Diskriminierung der religiösen Minder-
D-3598/2016 heiten im Iran und gegen die Inhaftierungen und Menschenrechtsverletzungen demonstriert. Die iranischen Behörden würden alle politischen Aktivitäten der Iraner im Ausland überwachen. Sie äussere sich ausserdem im Internet zu gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Anliegen. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die iranischen Behörden vermöchten sehr wohl zu unterscheiden zwischen Mitläufern solcher Veranstaltungen und politischen Persönlichkeiten, welche sie als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrnehmen würden. Weder den Ausführungen in der Beschwerde noch den eingereichten Fotos sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Demonstrationen in einer Art und Weise hervorgetan hätte, dass zu erwarten wäre, sie könnte mit der Teilnahme an diesen Anlässen das Interesse iranischer Organe auf sich gezogen haben. Die weiteren eingereichten Beweismittel (Kopie des Gerichtsurteils und Kopien der Internetauszüge der Universität G._______) würden sich auf Sachverhalte beziehen, welche einen engen Bezug hätten zu den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten, welche sich als Fälschungen erwiesen hätten. Angesichts dessen dränge sich die Vermutung auf, dass auch die nachgereichten Dokumente nicht authentisch seien, zumal es sich dabei um Kopien handle. Es werde daher beantragt, die Echtheit des nachgereichten Gerichtsurteils bei der schweizerischen Vertretung in B._______ abklären zu lassen und das Dossier erneut zur Vernehmlassung zuzustellen, falls das Dokument authentisch sein sollte. 4.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in Bezug auf die Teilnahme an den Kundgebungen gehe es mehr darum, dass sie sich als Christin für die Rechte von religiösen Minderheiten und speziell von konvertierten Christen im Iran einsetze und dafür protestiere. Im Falle einer Rückkehr in den Iran drohe ihr eine strenge Bestrafung aufgrund ihrer Konvertierung. Sie sei damit einverstanden, wenn das Gerichtsurteil auf dessen Echtheit überprüft werde und bei der Universität über die Gründe ihrer Entlassung Abklärungen durchgeführt werden könnten. 4.5 In ihrer Eingabe vom 1. November 2016 (Datum des Poststempels) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihre Tante das Gerichtsurteil in einem Buch versteckt geschickt habe. Als das Paket jedoch in der Schweiz angekommen sei, habe sich darin kein einziges Buch befunden. Sie wisse nicht, wer das Paket geöffnet, kontrolliert und das Beweismittel beschlagnahmt habe. Sie sei sehr durcheinander, verängstigt und verwirrt. Es sei
D-3598/2016 gut vorstellbar, dass im Iran der Brief- und Postverkehr von Regierungsgegnern geöffnet und kontrolliert werde. Mit dem Originalschreiben des Revolutionsgerichts, das sich in den Akten befinde, könne die schweizerische Vertretung im Iran Informationen über den Verfahrensstand einholen. Ausserdem könne ihr Studentenausweis überprüft und der Entlassungsgrund erfragt werden. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weitgehend als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Dennoch bleibt festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Erfahrung mit Asylsuchenden aus dem Iran zeige, dass diese angesichts ihres häufig guten Ausbildungsstandes nicht selten in der Lage seien, Sachverhalte, die sich
D-3598/2016 später als nicht den Tatsachen entsprechend herausstellen würden, äusserst detailreich und prima vista überzeugend darzulegen, weder objektiv noch einzelfallgerecht sind. 5.3 Hinsichtlich des Hauptvorbringens der Beschwerdeführerin ist dem SEM beizupflichten, dass das geltend gemachte Gerichtsverfahren als Folge des Konflikts mit dem Professor nicht als glaubhaft erachtet werden kann. Zwar erscheint es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mitstudierenden mit dem Professor in eine Auseinandersetzung geraten sind. Die vom SEM in diesem Zusammenhang angeführten Widersprüche erachtet das Bundesverwaltungsgericht als vernachlässigbar, zumal die Vorbringen im Kern gleich sind, ob nun ein lustiges Lied angestimmt wurde oder Gedichte vorgelesen wurden. Denkbar ist deshalb auch, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet und sie von den Prüfungen ausgeschlossen wurde (vgl. act. A17/21 F84). Letztlich kann es aber offen gelassen werden, inwieweit es zwischen der Beschwerdeführerin und der Universität zu einem Konflikt gekommen ist, zumal die Einsetzung einer Untersuchungskommission allein in asylrechtlicher Sicht ohnehin nicht beachtlich ist. Vor diesem Hintergrund sind die als Beweismittel eingereichten Internetauszüge der Universität G._______ auch nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, bestätigen diese gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin doch nur, dass das Semester nicht ordentlich abgeschlossen wurde. Gleichwohl ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass nebst dem universitären Untersuchungsausschuss auch weitere Behörden wie Herasat, Ettelaat und die Fatah-Polizei in das Verfahren involviert gewesen seien. Nebst dem, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich zum Geschehensablauf äusserte, reichte sie zudem auch gefälschte Unterlagen ein, um eben diesen Sachverhalt zu untermauern. So gab die Beschwerdeführerin in der BzP zu Protokoll, dass die Leute der Ettelaat, der Rektor der Fakultät, der Leiter von Herasat und eine Polizistin der Fatah-Polizei auf sie gewartet hätten, als sie den Brief des Untersuchungskomitees habe entgegennehmen wollen (vgl. act. A9/17 F7.01). Demgegenüber schilderte sie anlässlich der Anhörung, dass die Universitätsdirektion ihr gesagt habe, sie solle sich bei Herasat melden, und diese ihr wiederum gesagt hätten, sie müsse die Frau der Fatah-Polizei begleiten. Diese Frau habe sie dann zur Ettelaat gebracht (vgl. act. A17/21 F84). Sodann liess die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft die Hausdurchsuchung unerwähnt, obwohl sie diese in der BzP als Schlüsselmoment vorbrachte, da dabei ihr Computer beschlagnahmt
D-3598/2016 worden sein soll. Auch sind die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente, die ein angeblich eingeleitetes Gerichtsverfahren beweisen sollen, nicht geeignet, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Wie Abklärungen der schweizerischen Vertretung in B._______ ergeben haben, stellten sich diese Dokumente als Fälschungen heraus (vgl. act. 21/4 Ziffer 6). Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglichen Äusserungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sind nicht geeignet, dieses Abklärungsergebnis zu entkräften. Sodann wurde das originale Urteil – obwohl mehrfach in Aussicht gestellt – bis dato nicht eingereicht. Insbesondere die Begründung, weshalb das Urteil nicht habe eingereicht werden können, sowie auch die fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Authentizität sprechen letztlich ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit des angeblich gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Gerichtsverfahrens. Damit wird dem Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung des geltend gemachten Missbrauchs durch den Befrager während der Untersuchungshaft erübrigt sich daher. Folglich sind auch die geltend gemachten Internetaktivitäten nur unter dem Gesichtspunkt allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin versucht, mit der geltend gemachten Reflexverfolgung und dem Spionagevorwurf ihr politisches Profil zu schärfen. Ob ein Teil der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin tatsächlich zu den Mujaheddin gehört habe, kann offen gelassen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin persönlich in dieser Hinsicht keine Behelligungen erlitten hat. So gab sie selbst zu Protokoll, dass die „Geschichte sehr alt“ sei und sie selbst damals „noch sehr klein“ gewesen sei (vgl. act. A17/21 F40 f.). Vor diesem Hintergrund erstaunt das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin umso mehr, erweckt dieses doch den Eindruck, dass sie ihren eigenen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen versucht, indem sie ihren Vorbringen Formulierungen, wie beispielsweise „Da ich schon öfter gesehen habe, dass diese Leute meinen Onkel und meine Tante mitgenommen haben, hatte ich schon Angst.“, „Dort, wo immer meine Verwandten, mein Vater befragt worden sind.“ (a.a.O. F84) und „So wie die früher meinen Onkel vs mitgenommen und befragt haben“ (a.a.O F124) anfügt. Auch wenn die Beschwerdeführerin zuvor offenbar im Ausland und insbesondere zu Ferienzwecken in der Schweiz weilte, sind den Akten keine Hinweise für eine Spionagetätigkeit zu entnehmen. Mithin ist es nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Behörden den Vorwurf derartiger Aktivitäten hätten machen sollen. Es
D-3598/2016 bleibt zudem unklar, für wen die Beschwerdeführerin wen oder was hätte ausspionieren sollen. 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Probleme, insbesondere das drohende Gerichtsverfahren aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Professor, wirkt konstruiert und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. 6. 6.1 Im Folgenden ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Internetaktivitäten, der Konversion zum Christentum während ihres Aufenthalts in der Schweiz und der Teilnahmen an politischen Kundgebungen befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. In diesem Kontext werden sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht (vgl. dazu oben E. 3.3). 6.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). Der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsver-
D-3598/2016 letzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 6.3 Wie vorstehend ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. oben E. 5.4). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie vor dem Verlassen Irans als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Sodann lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass sie der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegnerin die Aufmerksamkeit der iranischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zwar hat sie – wie viele andere Personen iranischer Herkunft – an diversen Demonstrationen teilgenommen, wobei sie auch fotografiert wurde. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und ihrer Angaben kann eine besondere Exponierung innerhalb der exilpolitischen Bewegung jedoch ausgeschlossen werden. In Übereinstimmung mit der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung ist es demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der iranischen Behörden ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte, da es sich bei ihr nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte. Insgesamt übersteigt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen iranischer Herkunft nicht. 6.4 Hinsichtlich der vorgebrachten Internetaktivitäten ist ferner festzustellen, dass die Beschwerdeführerin, angesprochen auf die von ihr verfassten Artikel, sehr oberflächlich Auskunft gibt und sie nicht in der Lage ist, konkret zu beschreiben, worum es in ihren Texten geht (vgl. act. A17/21 F90-93). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin zudem ihre Artikel unter Verwendung eines Pseudonyms verfasst und auf einer Internetseite publiziert hat (a.a.O. F89), welche heute nicht mehr in Betrieb ist ([…], abgerufen am 09.03.2018), kann mit Blick auf die Internetaktivitäten eine Gefährdung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. 6.5 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Konversion zum Christentum wird ebenfalls nicht als glaubhaft gemacht erachtet. Anlässlich der Anhörung vom 6. Juli 2015 führte sie nämlich ausdrücklich aus, dass sie nicht konvertiert habe. So gab sie zu Protokoll, dass sie als Muslimin auf die Welt gekommen sei und sich Zeit lassen möchte, bevor sie eine andere http://www.inptv.com/articles.html
D-3598/2016 Religion auswähle (vgl. act. A17/21 F57, F65). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin später am 26. April 2016 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend, dass sie zum Christentum konvertiert habe, dies an der Anhörung jedoch unerwähnt gelassen habe, da sie nicht gewusst habe, dass es wichtig sei (vgl. act. A23/3). In diesem Zusammenhang reichte sie sodann eine Taufurkunde vom (…) Juni 2015 ein. Da das Thema Religion in der Anhörung während mehr als zehn Fragen besprochen wurde (a.a.O. F57-74), die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Konversion explizit verneinte und die Taufe gemäss Ausstellungsdatum der Taufurkunde vor der Anhörung stattgefunden haben soll, kann die geltend gemachte Konversion nicht geglaubt werden. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur angeblichen Konversion. 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihres exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, als unbegründet. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM nach einer Gesamtbetrachtung zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-3598/2016 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
D-3598/2016 Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 als zumutbar erachtet. 9.4.3 Diesbezüglich hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin sei zwar geschieden und alleinstehend, aber gemäss eigenen Angaben würden ihre Eltern sowie ein Bruder und weitere Verwandte in ihrem Heimatland leben. Sie verfüge daher über ein familiäres Beziehungsnetz. Angesichts des Bildungsstandes werde sie erneut eine Arbeitsstelle finden und könne ihr Leben selbständig gestalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. 9.4.4 Dem ist zuzustimmen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende und – soweit aktenkundig – gesunde Frau, die im Iran über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, eine fundierte Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. act. A17/21 F78) verfügt. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatland gelingen und sie
D-3598/2016 höchstwahrscheinlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 9.4.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3598/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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