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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2022 D-3594/2022

29 septembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,679 mots·~13 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. August 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3594/2022

Urteil v o m 2 9 . August 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. August 2022 / N (…).

D-3594/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 31. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2022 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 21. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da das Land von der Mafia beherrscht sei. Zudem seien die Lebensumstände und die medizinische Versorgung dort schlecht. Er wolle mit seiner Frau, die derzeit im Iran sei, in der Schweiz leben. Zudem brachte er vor, er sei Asthmatiker und leide an psychischen Problemen. Ausserdem habe er auf der rechten Seite krampfartige Schmerzen sowie Probleme mit dem Blut. C. Am 1. Juni 2022 stellte das SEM eine Anfrage nach Art. 13 der Dublin-III- VO gestützt auf das Eurodac-Ergebnis an die italienischen Behörden. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, weshalb die schweizerischen Behörden am 9. August 2022 die italienischen Behörden informierten, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sei. D. Mit Verfügung vom 10. August 2022 (eröffnet am 11. August 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines

D-3594/2022 Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 19. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 10. August 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Rechtsmittel war mit einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Mai 2022 zu den Aufnahmebedingungen in Italien ergänzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist – unter Berücksichtigung des kantonalen Feiertages vom 15. August 2022 – frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3594/2022 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht beanstandet, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, da sie den rechtserheblichen Sachverhalt mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt habe. Dieser Antrag ist unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen abzuweisen, zumal weder den Akten noch den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens Hinweise auf Erkrankungen in dem Sinne zu entnehmen sind, dass diese einer Überstellung dauerhaft entgegenstehen könnten. Weitere Abklärungen konnten demnach im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung unterbleiben. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als

D-3594/2022 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO 5.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz seit dem 21. Mai 2022 in Italien aufgehalten hatte. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 1. Juni 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 6. 6.1 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin-III-VO). Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann jedoch verzichtet werden, da vorliegend eine Überstellung nach Italien zu prüfen ist und dieser Staat – wie auch nachfolgend aufgezeigt – praxisgemäss keine solchen Schwachstellen aufweist. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch

D-3594/2022 dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine gesundheitliche Konstitution spreche angesichts der schwierigen Situation für Asylsuchende vor Ort gegen eine Wegweisung nach Italien. Aufgrund der Aktenlage sind jedoch insgesamt keine Gründe ersichtlich, welche für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO respektive für ein Eintreten auf das Asylgesuch unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sprechen würden. 7.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach Ansicht der Schweiz seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (siehe etwa Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie D-4235/2021 vom 19. April 2022). Vor diesem Hintergrund ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer in Italien ein geregeltes Verfahren offensteht und er dort auch hinreichend versorgt wird, zumal er nach seiner Einreise ein Asylgesuch wird stellen können. Voraussetzung ist, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dortigen Behörden ausweist und er sich diesen auch zur Verfügung hält. Weil er in Italien eigenen Angaben zufolge kein Asylgesuch stellte und er zu keinem Zeitpunkt geltend machte, den Zugang und die Integration ins italienische Asylsystem überhaupt gesucht zu haben, ist seiner allgemeinen Kritik

D-3594/2022 am italienischen Asylsystem zum Vornherein die Grundlage entzogen. Damit ist es ihm nicht gelungen, Gründe vorzubringen, die zur Unzulässigkeit der Überstellung zu führen vermöchten, weshalb die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. 7.3 Diesen Schluss vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit der Berufung auf seine gesundheitlichen Beschwerden zu erschüttern. Was die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.3.1 Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz drei ärztlichen Untersuchungen unterzogen hat. Festgestellt wurden hierbei Asthma bronchiale und eine Erkrankung an Scabies. Seine Leiden wurden medikamentös behandelt. Weitere ärztliche Termine stehen nicht an und die vorliegenden medizinischen Akten lassen auch nicht den Schluss zu, dass er aktuell an erheblichen physischen Gesundheitsproblemen leiden könnte, die abklärungsbedürftig wären. Aus den aktenkundigen Diagnosen ergibt sich mithin, dass er sich nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der beschriebenen Leiden in Italien ohne weiteres möglich ist. Darüber hinaus machte er geltend, er würde an psychischen Problemen, krampfartigen Schmerzen in seiner rechten Seite und Problemen mit seinem Blut leiden. Im Zusammenhang mit seinen psychischen Beschwerden ist festzuhalten, dass er weder im Dublin-Gespräch noch in der Beschwerde diese konkret nannte oder allfällige Symptome beschrieb. Zudem legt der Termin vom (…) 2022 den Schluss nahe, dass er im Bundesasylzentrum B._______ durchaus ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen konnte. Selbst wenn psychologische Behandlungen in jenem Bundesasylzentrum nicht oder nur verzögert verfügbar wären, würden sich ernsthafte psychische Probleme in den Akten zweifellos niederschlagen. Demnach erscheinen auch die geltend gemachten psychischen Leiden nicht derart gravierend, dass sie einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. 7.3.2 In Bezug auf die fehlenden Akten betreffend den angeblichen Termin vom (…) 2022 und das angeblich ausstehende Ergebnis der Blutuntersuchung ist festzuhalten, dass dieser im Zusammenhang mit der vom Be-

D-3594/2022 schwerdeführer beklagten Müdigkeit steht. Es ist offensichtlich nicht zu erwarten, dass das Ergebnis des Bluttests eine schwerwiegende Erkrankung offenbaren würde. Auch in der Beschwerde wird es unterlassen, genauere Angaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand vorzubringen beziehungsweise auf bevorstehende oder dringend notwendige Behandlungen hinzuweisen. 7.3.3 Diesen Erwägungen gemäss liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer in Italien eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. So erscheint auch der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Wie dargetan, stellen die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme keine derart schweren Leiden dar, die einer Überstellung dauerhaft entgegenstehen könnten. Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung kann ihm zudem eine Reservemedikation mitgegeben werden. 7.4 Im Übrigen verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere hat sich das SEM genügend mit den gesundheitlichen Schwierigkeiten und allfälligen humanitären Gründen auseinandergesetzt. Den Akten sind damit keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-

D-3594/2022 derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3594/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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