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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2010 D-3593/2010

25 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,733 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3593/2010 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . M a i 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A.__________, geboren (...), Bosnien-Herzegowina, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 5. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3593/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2010 – eröffnet am 11. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Slowenien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Luzern verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2010 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und sie bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 20. Mai 2010 vorsorglich aussetzte, D-3593/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2010 keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungs- D-3593/2010 gegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM aufgrund des festgestellten EURODAC-Treffers in Slowenien vom 18. Januar 2010 (vgl. act. A5/1) und dem Umstand, dass Slowenien am 12. April 2010 dem Übernahmegesuch des BFM vom 24. Februar 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Bst. o der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), entsprach (vgl. act. A17/1), Slowenien zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass Slowenien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Slowenien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, D-3593/2010 dass die Beschwerdeführerin um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz bittet und geltend macht, sie sei in Slowenien zweimal in Behandlung gewesen (gemeint sind wohl Behandlungen auf der orthopädischen Abteilung in einem Spital in Ljubljana [vgl. Act. A1/14 S. 8], Anm. des Gerichts), sie sei aber schlecht behandelt worden, man habe nur ihr Geld genommen, sei nicht daran interessiert gewesen, dass es ihr besser gehe, und man habe sie auch als Mensch unhöflich behandelt, weil sie Bosnierin sei, dass sich aus diesen Ausführungen und dem wenig substanziierten Einwand, wonach sie wegen der dort erlittenen Behandlung und ihrer Erlebnisse Angst habe, nach Slowenien zurückzukehren, nicht ableiten lässt, dass die Beschwerdeführerin in Slowenien schutzlos Menschenrechtsverletzungen im Sinne Art. 3 EMRK ausgeliefert ist, dass die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, sie habe in Slowenien keine Verwandten oder Freunde, während ihre in der Schweiz lebende Tante sie in den vergangenen Wochen unterstützt und ihr als alleinstehender Frau viel Sicherheit und Geborgenheit gegeben habe, dass die Tante B.___________ (vgl. act.1/14 S. 4) nicht zum in Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehört, weshalb sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens auch nicht aus Art. 7 der Dublin-II- VO ableiten lässt, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden kann, zwischen ihr und ihrer Tante bestehe nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), welchem allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung zu tragen wäre, dass aus den Akten auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen würden dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, D-3593/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – D-3593/2010 unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3593/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Der Antrag, es sei über vom BFM an die heimatlichen Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu informieren, wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im Original und Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 8

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